Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern. Einbringungsrede von Herrn Staatsminister Georg Fahrenschon. am 04. Februar vor dem Bayerischen Landtag

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1 Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern Einbringungsrede von Herrn Staatsminister Georg Fahrenschon am 04. Februar 2010 vor dem Bayerischen Landtag

2 - 2 Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, der Freistaat Bayern schafft für seine Beamtinnen und Beamten ein eigenes Neues Dienstrecht. Ich lege den Entwurf eines Gesetzes zum Neuen Dienstrecht in Bayern vor, den die Staatsregierung am 26. Januar 2010 beschlossen hat. Bedeutung des Gesetzes Das Gesetzespaket umfasst neben zahlreichen Änderungsgesetzen ein vollständig neues Leistungslaufbahngesetz, ein vollständig neues bayerisches Besoldungsgesetz und ein vollständig neues bayerisches Beamtenversorgungsgesetz. Wir betreten mit diesem Gesetzeswerk Neuland, so weit wie Bayern ist bisher kein anderes Land gegangen. Der Vorsitzende

3 - 3 des Deutschen Beamtenbundes Heesen hat dazu bei der Jahrestagung des dbb Mitte Januar in Köln formuliert, dass Bayern das bisher umfassendste Gesetzeskonzept vorgelegt hat und mit dem Neuen Dienstrecht Vorbildliches leistet. Die bayerischen Spitzenverbände waren in das bisherige Gesetzgebungsverfahren von Anfang an eng eingebunden und begrüßen durchweg die Ziele und die Konzeption des Gesetzentwurfs. Andere Länder haben bereits angekündigt, wesentliche Teile des Neuen Dienstrechts in Bayern übernehmen zu wollen. Dieses Neue Dienstrecht ist keine Selbstverständlichkeit, und es ist auch kein Selbstzweck. Bayern gewinnt damit einen weiteren entscheidenden Vorteil im Wettbewerb der

4 - 4 - Länder. Für jeden Unternehmer ist nämlich eine schnelle und leistungsfähige Verwaltung offensichtlich ein wichtiger Standortfaktor, für jeden Bürger ist ein moderner und motivierter öffentlicher Dienst ein Stück Lebensqualität. Föderalismusreform I Mit dem Ihnen jetzt vorliegenden Gesetzespaket werden die durch die Föderalismusreform I gewonnenen Kompetenzen im Beamtenrecht umfassend genutzt. Es ist für uns ein erheblicher Vorteil, dass wir diese Kompetenzen bekommen haben. Wir wissen selbst am besten, welche Regelungen für unsere Beschäftigten gut und richtig sind. Das brauchen wir uns nicht vom Bund vorschreiben zu lassen.

5 - 5 Inhalt des Gesetzentwurfs Eckpfeiler des Gesetzes sind die Flexibilisierung der Karrieremöglichkeiten und die weitere Stärkung des Leistungsprinzips im Beamtenrecht. Leistungslaufbahn Der Entwurf sieht dazu die Einführung einer Leistungslaufbahn mit vier Qualifikationsebenen vor, in der der jetzige einfache, mittlere, gehobene und höhere Dienst aufgehen. Mit der durchgehenden Leistungslaufbahn werden bürokratische Hürden abgebaut und leistungsstarke Beamte von den Fesseln der Laufbahngruppen befreit. Konsequenterweise werden die bisherigen Verwendungsaufstiege in ein modulares Lernsystem umstrukturiert. Die Beamtinnen und Beamte können dadurch zeitlich und inhaltlich noch gezielter qualifiziert wer

6 - 6 den, Leistungsträger bekommen bessere Karrieremöglichkeiten. Leistungsprämien und Leistungsstufen Mit der Weiterentwicklung der Leistungsprämien und Leistungsstufen wird das Leistungsprinzip gestärkt. Das Engagement leistungsstarker Beamtinnen und Beamten kann in Zukunft im Besoldungsrecht deutlich besser honoriert werden als bislang. Statt nach drei Jahren kann eine Beamtin beispielsweise schon nach einem Jahr mit den Beamten der nächst höheren Erfahrungsstufe finanziell gleichziehen. Außerdem ist ein automatisches Vorrücken in den Erfahrungsstufen künftig nicht mehr vorgesehen, sondern nur möglich, wenn eine entsprechende Leistungsfeststellung getroffen wird. Dem Vorwurf, Beamte erhielten

7 - 7 eine Sitzprämie, ist damit endgültig der Boden entzogen. Anhebung der Regelaltersgrenze Die im Gesetzentwurf ferner vorgesehene schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze um zwei Jahre auf 67 Lebensjahre stellt den Gleichklang mit dem Rentenrecht her und trägt dazu bei, die Funktionsfähigkeit der Versorgungssysteme aufrecht zu erhalten und zugleich einem drohenden Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Gleichzeitig sind für langjährige Dienstzeiten und bei besonders belastenden Schichtdiensttätigkeiten Sonderregelungen vorgesehen. Weiteres Verfahren Das gesamte Gesetzespaket baut auf den Eckpunkten auf, die dem Hohen Haus am 10.

8 - 8 Juni 2008 in einer Regierungserklärung vorgestellt wurden. Ich habe seitdem für eine kontinuierliche Information gesorgt. Die Fraktionsvorsitzenden habe ich durch Übersendung der Gesetzentwürfe schon zu Beginn der Ressortabstimmung informiert, insbesondere die Vorsitzende des federführenden Ausschusses für Fragen des öffentlichen Dienstes, Frau Heckner, war in den Fortgang der Gesetzesformulierung eingebunden. Ich hoffe daher sehr, dass der vorliegende Gesetzentwurf Ihre Zustimmung findet und dass das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern bis zur Sommerpause beschlossen werden und am 1. Januar 2011 in Kraft treten kann.

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