Lösung Fall 1 Die verlängerte Legislaturperiode. Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
|
|
- Josef Schuler
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Lösung Fall 1 Die verlängerte Legislaturperiode Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes Das Gesetz ist verfassungsgemäß, wenn es formell und materiell verfassungsgemäß zustande gekommen ist. I. Verfassungsmäßigkeit von Art. 1 des Gesetzes: Ausweitung der Legislaturperiode von vier auf sechs Jahre 1. Formelle Verfassungsmäßigkeit a) Gesetzgebungskompetenz Art. 70 I GG Art. 79 I, II GG Art. 77 GG b) Gesetzgebungsverfahren Art. 77 GG Art. 79 II GG Vorliegend: 481 Abgeordnete von 622 zugestimmt Bundesrat einstimmig zugestimmt Seite 1 von 7
2 c) Form aa) Art. 79 I 1 GG (sog. Textprinzip) bb) Art. 82 I GG: nach Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler vom Bundespräsidenten ordnungsgemäß ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet 2. Materielle Verfassungsmäßigkeit a) Vereinbarkeit mit Art. 39 I GG b) Vereinbarkeit mit Art. 79 III GG Funktion: den materiellen Kern der Verfassung durch eine konstruktive Sicherung zu schützen Exkurs: Konstruktive Sicherung Repressiver Verfassungsschutz Bsp.: Grundrechtsverwirkung (Art. 18 GG) Verbot politischer Parteien (Art. 21 II GG) Präsidentenanklage (Art. 61 GG) Richteranklage (Art. 98 II GG) Präventiver Verfassungsschutz Bsp.: Treueklausel des Art. 5 III 2 GG Schutzgehalt: Unzulässigkeit der Abänderung der Gliederung des Bundes in Länder, der grundsätzlichen Seite 2 von 7
3 Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung sowie der Berührung der in Art. 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze Vorliegend: Berührung des Demokratieprinzips (Art. 20 I, II GG) Demokratieprinzip = diejenigen inhaltlichen und verfahrensmäßigen Voraussetzungen der demokratischen Ordnung des Grundgesetzes gezählt, die neben den Grundrechten die Legitimation der Herrschaft durch die Mehrheit des Volkes, die gleiche Chance und den Schutz der Minderheiten und den freien und offenen politischen Prozess der Demokratie gewährleisten. Dazu gehört: zeitliche Begrenzung der Legitimation der Organe politischer Gesamtleitung und Willensbildung Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 I GG Mitwirkung der Parteien bei der politischen Willensbildung Mehrparteienprinzip Gründungsfreiheit und die Chancengleichheit der politischen Parteien parlamentarische Kontrolle Recht auf parlamentarische Opposition Seite 3 von 7
4 Budgetrecht des Parlamentes Auslegung von Art. 20 I, II GG Propädeutische Übungen zur Vorlesung Wortlaut: keine konkrete Zeitangabe zu entnehmen Verfassungsgeschichte: eher kürzere Legislaturperioden (Art. 23 I 1 WRV: 4 Jahre) Wille des Grundgesetzgebers (Art. 39 I 1 GG) Systematik: Art. 39 I 1 GG nicht von Art. 79 III GG erfasst Teleologisch: Funktion der Begrenzung der Legitimation der Organe politischer Gesamtleitung und Willensbildung = politische Kontrolle durch das Volk Spannungsfeld: Politische Kontrolle durch das Volk <> Arbeitsfähigkeit des Parlaments International: Wahlperioden von 3 bis 6 Jahren c) Materielle Verfassungsmäßigkeit + Verfassungsmäßigkeit (+) II. Verfassungsmäßigkeit von Art. 2 des Gesetzes: Verlängerung der laufenden Legislaturperiode 1. Formelle Verfassungsmäßigkeit Seite 4 von 7
5 2. Materielle Verfassungsmäßigkeit Verstoß gegen das Demokratieprinzip (Art. 20 I, II GG)? Art 20 II 1 GG: Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus Ununterbrochene Kette demokratischer Legitimation Gesamtergebnis zur Frage 1: Art. 1 des Änderungsgesetzes ist verfassungskonform. Art. 2 ist als verfassungswidrig anzusehen (a. A. vertretbar). Frage 2: Mit welcher Verfahrensart könnte die Landesregierung des Landes X das Gesetz vor dem BVerfG angreifen? Abstrakte Normenkontrolle Art. 93 I Nr. 2 GG, 13 Nr. 6, 76 BVerfGG I. Zulässigkeit 1. Zuständigkeit des BVerfG 2. Antragsberechtigung Landesregierung des Landes X (Art 93 I Nr. 2, 76 BVerfGG) Seite 5 von 7
6 3. Antragsgegenstand Art. 93 I Nr. 2 GG, 76 BVerfGG: Normen des Bundes- und Landesrechts 4. Antragsgrund Art. 93 I Nr. 2 GG: Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder der Vereinbarkeit von Landesrecht mit Bundesrecht Problematisch: 76 I Nr. 1 BVerfGG verlangt, dass der Antragsteller die betreffende Norm für nichtig hält 1. Möglichkeit: zulässige Konkretisierung der Norm des Grundgesetzes handelt 2. Möglichkeit: verfassungskonforme Auslegung von 76 I Nr. 1 BVerfGG 3. Möglichkeit: Teilnichtigkeit 5. (Objektives) Normenkontrollinteresse / Klarstellungsinteresse nach Verkündung und Ausfertigung eines Gesetzes, aber bereits vor Inkrafttreten Ausnahme: Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen Seite 6 von 7
7 6. Form 23 I BVerfGG 7. Frist kein Fristerfordernis. 8. Ergebnis Die abstrakte Normenkontrolle wäre zulässig. Seite 7 von 7
Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode
Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode In Betracht kommt eine abstrakte Normenkontrolle,
MehrFall 2: Ausländerwahlrecht Lösungshinweise. 2. Antragsberechtigung, Art. 93 I Nr. 2 GG, 76 I BVerfGG
Fall 2: Ausländerwahlrecht Lösungshinweise Der Antrag der Bayerischen Staatsregierung hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. I. Zulässigkeit 1. Zuständigkeit des BVerfG 2. Antragsberechtigung,
MehrProbeklausur zur Vorlesung Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, Professor Dr. Christoph Degenhart
Probeklausur zur Vorlesung Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, Professor Dr. Christoph Degenhart Der Sachverhalt ist den Klausuren beigeheftet. Die ursprüngliche Lösung stammt von Professor Dr. Christoph
MehrUniversität Würzburg Wintersemester 2007/2008. Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I. Lösungsskizze der 1. Klausur vom 6.12.
Universität Würzburg Wintersemester 2007/2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Lösungsskizze der 1. Klausur vom 6.12.2007 Die abstrakte Normenkontrolle hat Aussicht auf Erfolg, falls sie
MehrDie von der Bundesregierung erarbeitete Gesetzesvorlage des SafariG lautet:
Fall: Jagdfieber 1. Teil Im Jahr 2013 möchte die Bundesregierung das BJagdG dahingehend ändern, dass in bestimmten Jagdbezirken die Jagd aus Helikoptern, Kraftfahrzeugen oder Motorbooten zulässig ist,
MehrJura Online - Fall: Hab Acht - Lösung
Jura Online - Fall: Hab Acht - Lösung Als Vorgehen vor dem Bundesverfassungsgericht kommt hier eine abstrakte Normenkontrolle in Betracht. Diese hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet
MehrA. Überblick: Wichtige Verfahrensarten im Staatsorganisationsrecht. Ausgangspunkt: Art. 93 GG, 13 BVerfGG
1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Überblick: Wichtige Verfahrensarten im Staatsorganisationsrecht Ausgangspunkt: Art. 93 GG, 13 BVerfGG I. Organstreitverfahren
MehrStaatsorganisationsrecht Fall 1
FB Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 1 WS 2013/2014 Organisatorisches AG Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht annika.schmidl@jura.uni-augsburg.de 0821/598
MehrExamensrepetitorium Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 9 - Das Zuwanderungsgesetz -
Prof. Dr. Werner Heun WS 2008/2009 Examensrepetitorium Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 9 - Das Zuwanderungsgesetz - Mehrere Bundesländer bestreiten vorliegend die Verfassungsmäßigkeit des Zuwanderungsgesetzes.
MehrA. Überblick: Gesetzgebungskompetenzen
1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Überblick: Gesetzgebungskompetenzen I. Geschriebene Kompetenzen 1. Grundsatz: Länder, Art. 30, 70 I GG (Bsp.: Schulrecht) 2. Ausschließliche
MehrGesetzgebungsverfahren II
1 Gesetzgebungsverfahren II Harte Zeiten für Lottokönige Aufgrund der angespannten Finanzsituation beschließt der Bundestag im Dezember 2007 ein Gesetz zur Änderung der Einkommenssteuer. Der Gesetzentwurf
MehrStaatsorganisationsrecht Fall 4
FB Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 4 WS 2013/2014 Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes a) Geschriebene Kompetenzen: Art. 70 ff. GG b) Ungeschriebene Kompetenzen
MehrInhalt. 1. Teil: Verfassungsprozessrecht Teil: Fälle und Lösungen 33
Inhalt 1. Teil: Verfassungsprozessrecht 7 Die abstrakte Normenkontrolle 8 Das Organstreitverfahren 14 Der Bund-Länder-Streit 21 Die konkrete Normenkontrolle 26 2. Teil: Fälle und Lösungen 33 Fall 1: Länger
MehrÜbungsfall 2. Übung im Öffentlichen Recht Prof. Dr. Alexander Proelß
Sachverhalt Der Bundestag verabschiedet gegen die Stimmen der Opposition ein Änderungsgesetz zum Bundeswahlgesetz, durch das 12 BWahlG um einen Absatz 2a erweitert wird, der wie folgt lautet: Wahlberechtigt
MehrI. Prozessgrundrechte
AG Öffentliches Recht IV (Prozessrecht: Prozessgrundrechte, verfassungskonforme Auslegung Verfassungsbeschwerde, Organstreitverfahren, Normenkontrolle)) I. Prozessgrundrechte Das Verfahrensgrundrecht aus
MehrA. Überblick: Partei und Fraktion
1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Überblick: Partei und Fraktion I. Partei - Regelungen in Art. 21 GG und einfachgesetzlich im PartG - Definition: Vereinigung von
MehrA. Überblick: Der Bundespräsident, Art. 54 ff. GG
1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Überblick: Der Bundespräsident, Art. 54 ff. GG I. Stellung im Staatsgefüge Staatsoberhaupt der BRD Oberstes Verfassungsorgan II.
MehrWiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 16 - Lösung
Fall 16 - Lösung Hier geht es um die Frage, ob ein Gesetz nach den Vorschriften des GG ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Diese Frage überprüft das BVerfG im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle gemäß
MehrDie O-Fraktion kann mit Erfolg gegen das WASG vorgehen, wenn ein entsprechender Antrag vor dem BVerfG zulässig (A.) und begründet (B.) wäre.
Übungsklausur Die O-Fraktion kann mit Erfolg gegen das WASG vorgehen, wenn ein entsprechender Antrag vor dem BVerfG zulässig (A.) und begründet (B.) wäre. In Betracht kommt eine abstrakte Normenkontrolle
MehrStaatsorganisationsrecht Fall 3
FB Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 3 WS 2013/2014 I. Regelungen des Gesetzgebungsverfahrens Regelungen des Gesetzgebungsverfahren Ein Bundesgesetz kommt nur dann wirksam zustande,
MehrFall 4 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten. Lösungshinweise
Fall 4 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten Lösungshinweise Präsidentenanklage gem. Art. 61 I GG, 13 Nr. 4, 49 ff. BVerfGG wegen Verletzung von Art. 82 I 1 GG? Antragsbegehren des Bundestags Organstreitverfahren
MehrStaatsrecht I - Übungsfall Lösungsskizze-
Prof. Dr. Werner Heun WS 2008/2009 Staatsrecht I - Übungsfall Lösungsskizze- Die Landesregierung B zweifelt vorliegend an der Verfassungsmäßigkeit des BAltPG. In Betracht kommt daher eine abstrakte Normenkontrolle
MehrModul 55104: Staats- und Verfassungsrecht
Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Hausarbeit aus dem SS 2015 Vorüberlegung Welche Verfahrensarten kommen in Betracht? - Bund-Länder-Streit - abstrakte Normenkontrolle Vgl. Fallfrage:
MehrModul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht
Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Besprechung der Klausur vom 22.09.2011 SS 2011 Sachverhalt Frage: Hat der Antrag Aussicht auf Erfolg? Folie 2 A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des
MehrVorlesung Staatsrecht I - Staatsorganisationsrecht Gliederung
Vorlesung Staatsrecht I - Staatsorganisationsrecht Gliederung 1 Einführung Teil I: Grundlagen I. Überblick über die wesentlichen Inhalte der Vorlesung II. Der Staat und das Staatsrecht 1. Staatslehre und
MehrMethodik im Verfassungsrecht: Auslegung
Methodik im Verfassungsrecht: Studiengang: Bachelor of Laws (LL.B.) Modul: Staats- und Verfassungsrecht (55104) Methode zur Konkretisierung eines Tatbestandes in zwei Fällen wichtig: 1. keine Legaldefinition/einheitliche
MehrInhaltsverzeichnis. 1.Teil Einführung Teil Staatsstrukturprinzipien und Staatszielbestimmungen
Vorwort... Codeseite... Literaturverzeichnis... Rn. Seite V VII XIV 1.Teil Einführung... 1 1 A. Einordnung des Staatsorganisationsrechts... 1 1 B. Begriff des Staates... 2 2 I. Staatsgebiet... 3 2 II.
MehrRechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten
Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten Verfasser/in: Aktenzeichen: Abschluss der
MehrStaatsorganisations. recht. Dr. Jörn Axel Kämmerer. Von. Professor an der Bucerius Law School in Hamburg. I IUIII! HIHI millu HIHI!!!
Staatsorganisations recht Von Dr. Jörn Axel Kämmerer Professor an der Bucerius Law School in Hamburg I IUIII! HIHI millu HIHI!!! Hill I, 03561810 Carl Heymanns Verlag 2008 Vorwort Abkürzungen Literatur
MehrWiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 15 - Lösung
Fall 15 - Lösung In Betracht kommt hier ein Organstreitverfahren gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG. In einem Organstreitverfahren entscheidet das BVerfG darüber, ob ein oberstes Bundesorgan oder Beteiligte,
MehrVorlesung Verfassungsrecht I. Übungsklausur Der janusköpfige Haushaltsbeschluss
Vorlesung Verfassungsrecht I Übungsklausur Der janusköpfige Haushaltsbeschluss Klausurlösung 1. Schritt: Fallfrage lesen Was soll in der Lösung erarbeitet werden? Struktur finden 2. Schritt: Sachverhalt
MehrFall 8. Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG
Fall 8 Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG A) Zulässigkeit I. Beteiligtenfähigkeit, Art. 93 I Nr.1 GG, 63 BVerfGG a) Tauglicher Antragssteller
Mehr-Lösungshinweise zu Fall 8- Gesetzgebungskompetenz
Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) -Lösungshinweise zu Fall 8- Gesetzgebungskompetenz Stand: WS 2010/2011 Die Gruppe der MdB könnte zur Überprüfung des Gesetzes
MehrFall 5 Bundestagsauflösung. Lösung
Fall 5 Bundestagsauflösung Lösung A fühlt sich in seinen Abgeordnetenrechten aus Art. 38 I 2 GG verletzt, weshalb ein Organstreitverfahren gem. Art. 93 I Nr. 1 GG, 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG in Betracht
MehrI. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes. 1. Gesetzgebungskompetenz des Landes, Art. 70 GG
Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes I. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes 1. Gesetzgebungskompetenz des Landes, Art. 70 GG 2. Gesetzgebungsverfahren a) Initiativrecht Art. 108 LV: Volksbegehren,
MehrSachverhalt Fall 7. Sachverhalt Fall 7. Sachverhalt
Sachverhalt Fall 7 Sachverhalt Der 15. Bundestag beschließt nach bis dahin fehlerfreiem Verfahren mehrheitlich ein Gesetz zur Änderung des ursprünglich zustimmungspflichtigen Atomgesetzes. Danach wird
MehrLösungsskizze zur Hausarbeit im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger bei Prof. Dr. von Bernstorff
Juristische Fakultät 12.10.2012 Lösungsskizze zur Hausarbeit im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger bei Prof. Dr. von Bernstorff Diese Skizze gibt nur mögliche Elemente der Lösung an. Die
MehrLösung zu Fall 7. A) Zulässigkeit
Lösung zu Fall 7 Der Antrag der Landesregierung im Bundesland Y wird Erfolg haben, wenn er zulässig und begründet ist. A) Zulässigkeit I. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts, Art. 93 Abs. 1 Nr.
MehrFall: Demokratie über alles
Fall: Demokratie über alles Franz-Tristan Struppele (S) bewegt die Abgeordneten der G-Partei, der er angehört und die im Bundestag in Fraktionsstärke vertreten ist, dazu, einen Entwurf zu einem Gesetz
MehrFall: Die Qual der Wahl
Fall: Die Qual der Wahl Universität Leipzig Juristenfakultät AG Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht Sachverhalt Bei der anstehenden Bundestagswahl zeichnet sich ein enges Kopf-an-Kopf-Rennen der immer
MehrChristian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht
Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Univ.-Prof. Dr. Florian Becker, LL.M. Die Macht des Volkes 1 - Lösungsskizze Der Antrag
MehrFallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 8: Gesetzgebungskompetenzen
Institut für Öffentliches Recht Wintersemester 2011/2012 Universität Augsburg Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 8: Gesetzgebungskompetenzen Die Mitglieder
MehrVorlesungsgliederung
PD Dr. Emanuel V. Towfigh SoSe 2015 Staatsrecht II: STAATSORGANISATIONSRECHT Vorlesungsgliederung I. Einführung und Grundbegriffe 1. Veranstaltungsorganisation, Materialien, Literatur 2. Staatsorganisationsrecht
MehrArt. 28 Abs. 1 UAbs. 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995
Fall 3 Demokratische Legitimation Die unabhängige Aufsichtsbehörde Im Gegensatz zum Bereich der Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen (Verwaltung) unterliegen bzw. unterlagen die Datenschutzbeauftragten
MehrStaatsorganisationsrecht
Staatsorganisationsrecht Von Dr. Jörn Axel Kämmerer Professor an der Bucerius Law School in Hamburg 2., neu bearbeitete Auflage Verlag Franz Vahlen München 2012 Vorwort zur 2. Auflage... V Vorwort zur
MehrChristian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht
Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Univ.-Prof. Dr. Florian Becker, LL.M. Die Maut 1 - Lösungsskizze Der Antrag der Bundestagsabgeordneten
MehrProbeklausur: Der neue Bundespräsident
Probeklausur: Der neue Bundespräsident Der amtierende Bundespräsident G ist über die derzeitige Politikverdrossenheit in der Bevölkerung nicht begeistert. Er befürchtet, dass in nicht allzu ferner Zukunft
MehrStaatsorganisationsrecht Fall 2
FB Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 2 WS 2013/2014 Allgemeines I. Wahlrechtsgrundsätze, Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG Allgemeinheit der Wahl Wahlrecht steht grundsätzlich allen Staatsbürgern
MehrNeue alte Republik? Lösungsvorschlag
Neue alte Republik? Lösungsvorschlag I. Formelle Verfassungsmäßigkeit GRS 1. Zuständigkeit 2. Verfahren a) Erfordernis der Zweidrittelmehrheit gem. Art. 79 Abs. 2 GG b) Ergebnis zu 2. 3. Form a) Grundgesetztextänderung
MehrPropädeutische Übung im Öffentlichen Recht. Universität Bonn Wintersemester 2010/
Propädeutische Übung im Öffentlichen Recht Universität Bonn Wintersemester 2010/11 20.01.2011 Überblick über diese Doppelstunde I. Besonderheiten im Staatsorganisationsrecht II. Übungsfall I. Besonderheiten
MehrKonversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht. Fall 2: Wiedereinführung der Todesstrafe
Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 2: Wiedereinführung der Todesstrafe Frage 1: Konkrete Normenkontrolle durch die
MehrFall: Die zu verbietende Partei
Fall: Die zu verbietende Partei Seit vielen Jahren agiert die rechte N-Partei in der Bundesrepublik. Sie hat mehrere tausend Mitglieder. Vereinzelt ist sie mit einigen Abgeordneten in dens Volksvertretungen
Mehr6. Indonesienreise vom 17. bis 22. März Vortrag im Rahmen des Kolloquiums. Vortragsthema: Verfassungsrechtliche Verfahren bei der Überprüfung
Dr. Siegfried Broß Dr. h.c. Universitas Islam Indonesia - UII - Yogyakarta Richter des Bundesverfassungsgerichts a.d. Honorarprofessor an der Universität Freiburg im Breisgau Ehrenvorsitzender der Deutschen
MehrFall: Abolitionismus. Wiss. Mit. Rechtsanwalt Norman Jäckel Wiss. Mit. Berend Koll. Wintersemester 2012/2013
Fall: Abolitionismus In der deutschen Öffentlichkeit hat ein jüngstes Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, das einmal mehr die Zustände in deutschen Gefängnissen und die Auswirkungen
MehrFall 7: Die Qual der Wahl
Fall 7: Die Qual der Wahl Bei der anstehenden Bundestagswahl zeichnet sich ein enges Kopf-an-Kopf-Rennen der amtierenden Bundeskanzlerin Oma Turman und ihres Herausforderers Robert Lostdriguez, Ministerpräsident
MehrFall: Abolitionismus
Fall: Abolitionismus In der deutschen Öffentlichkeit hat jüngst ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, das einmal mehr die Zustände in deutschen Gefängnissen und die Auswirkungen
MehrÜbung bei Wiss.Ang. Mathis Bader Folien. Einheit Fall 9
Übung bei Wiss.Ang. Mathis Bader Folien Einheit 8 20.12.2007 Fall 9 Organstreitverfahren der Koalitionsfraktionen gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG A) Zulässigkeit
MehrInhalt. Basiswissen Staatsrecht I. I. Grundlagen & Rechtsgeschichte 7
Inhalt Basiswissen Staatsrecht I I. Grundlagen & Rechtsgeschichte 7 II. Die Strukturprinzipien der Verfassung 11 Republik 12 Demokratie 12 Bundesstaat 13 Rechtsstaat 14 Sozialstaat 14 Ewigkeitsgarantie
MehrVorwort. Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis. Literaturverzeichnis
Inhaltsübersicht Vorwort Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis V IX XV XIX 1. Kapitel. Allgemeines 1 A. Stellung des Bundesverfassungsgerichts 1 I. Das Bundesverfassungsgericht
MehrFall: Die Qual der Wahl
Fall: Die Qual der Wahl Bei der anstehenden Bundestagswahl zeichnet sich ein enges Kopf-an-Kopf-Rennen der immer noch amtierenden Bundeskanzlerin Reimara Re-Gierig (R) und ihres Herausforderers Robert
MehrÖffentliches Recht. WS 2009/010 Bachelor- Studiengang Wirtschaft und Recht
Öffentliches Recht WS 2009/010 Bachelor- Studiengang Wirtschaft und Recht Wiederholung Grundlagen des öffentlichen Rechts 1. Abgrenzung Öffentliches Recht und Privatrecht 2. Abgrenzung Verfassungsrecht
MehrFall: Geld regiert die Welt
Fall: Geld regiert die Welt Auf Betreiben des Finanzministers Gelderich Monné (M) beschließt die Bundesregierung im November angesichts der steigenden Belastungen im Bundeshaushalt die Einbringung einer
MehrGrundbegriffe der Staatsrechtslehre Republik, Monarchie, parlamentarische Demokratie. Fall 1: Kaiser Franz I. 14
8 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt Grundbegriffe der Staatsrechtslehre Republik, Monarchie, parlamentarische Demokratie Fall 1: Kaiser Franz I. 14 Die Grundlagen des allgemeinen Staatsrechts;
MehrA. Mitwirkung des Bundesrats an der Gesetzgebung
1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Mitwirkung des Bundesrats an der Gesetzgebung I. Gesetzesvorlagen des Bundesrats - Initiativrecht des Bundesrats, Art. 76 I Var.
MehrZulässigkeit der abstrakten Normenkontrolle (Art. 93 I Nr. 2 GG)
Öffentliches Recht Verfassungsrecht Übersichten Zweck: Zulässigkeit der abstrakten Normenkontrolle (Art. 93 I Nr. 2 GG) Das BVerfG entscheidet gemäß Art. 93 I Nr. 2 GG bei Meinungsverschiedenheiten oder
MehrÖFFENTLICHES RECHT I. Kontrollfragen zu 1: System und Grundbegriffe der deutschen Rechtsordnung
Kontrollfragen zu 1: System und Grundbegriffe der deutschen Rechtsordnung 1) Wodurch unterscheiden sich Rechtsnormen von sonstigen (sozialen) Verhaltensregeln? 2) Nennen Sie Beispiele dafür, dass sich
MehrProbeklausur: Der neue Bundespräsident
Probeklausur: Der neue Bundespräsident Der amtierende Bundespräsident H ist über die derzeitige Politikverdrossenheit in der Bevölkerung nicht begeistert. Er befürchtet, dass in nicht allzu ferner Zukunft
MehrDr. Angelika Günzel, Wiss. Mitarbeiterin Sommersemester Fall 5 Lösung. Richtige Verfahrensart
Fall 5 Lösung Richtige Verfahrensart Zunächst muss bestimmt werden, welche Verfahrensart für die Opposition in Betracht kommt. Die Opposition hat Zweifel daran, dass das Änderungsgesetz mit dem Grundgesetz
MehrKlausurfragestellungen im Öffentlichen Recht
Klausurfragestellungen im Öffentlichen Recht A. Materiellrechtliche Fragestellung Frage: Ist das Gesetz, die Maßnahme oder das Unterlassen verfassungsmäßig/rechtmäßig? Aufgabe: Prüfen Sie die Verfassungsmäßigkeit/Rechtmäßigkeit
MehrFallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 1: Demokratie
Institut für Öffentliches Recht Wintersemester 2013/2014 Universität Augsburg Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Frage 1: Fall 1: Demokratie Der Gesetzentwurf
MehrGrößte Reform des GG in seiner Geschichte Allerdings ohne Finanzverfassung. I. Abschaffung der Rahmengesetzgebung
Föderalismusreform 1 Größte Reform des GG in seiner Geschichte Allerdings ohne Finanzverfassung I. Abschaffung der Rahmengesetzgebung Wegen schwieriger Trennung abgeschafft. Jetzt zwischen Bund und Ländern
MehrArbeitsgemeinschaft Staatsrecht I Sommersemester 2016
Arbeitsgemeinschaft Staatsrecht I Sommersemester 2016 Maria Geismann, LL.M. Wissenschaftliche Mitarbeiterin Lehrstuhl Prof. Dr. Gärditz Tel.: 0228-73 9175 Email: geismann@uni-bonn.de Formelle Parlamentsgesetze
MehrFallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 5: Prüfungsrecht des Bundespräsidenten
Institut für Öffentliches Recht Wintersemester 2011/2012 Universität Augsburg Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 5: Prüfungsrecht des Bundespräsidenten
MehrStaats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung 5: Die Konsolidierung der Wohnungsbauhilfe.
Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung 5: Die Konsolidierung der Wohnungsbauhilfe Verfassungsrecht, Verfassungsprozessrecht (UNI-036/ SS01/WS05/06) Sachverhalt
MehrIV. Organe des Bundes. 1. Bundespräsident
IV. Organe des Bundes 1. Bundespräsident a. Wahl Gewählt von der Bundesversammlung, diese zusammengesetzt aus Mitgliedern des BT sowie einer gleichen Anzahl von Personen, die von den Landtagen entsprechend
MehrFallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 3: Parteienrecht
Institut für Öffentliches Recht Wintersemester 2013/2014 Universität Augsburg Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 3: Parteienrecht Teil 1: In Betracht kommt
MehrGrundkurs Öffentliches Recht I: Staatsorganisationsrecht
Prof. Dr. Horst Dreier Wintersemester 2014/15 Grundkurs Öffentliches Recht I: Staatsorganisationsrecht Erster Teil: Einführung I. Das Grundgesetz als Verfassung der Bundesrepublik Deutschland 1. Das Grundgesetz
MehrA. Kontrolle der Exekutive durch den Bundestag
1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Kontrolle der Exekutive durch den Bundestag I. Zitierrecht, Art. 43 I GG damit korrespondierend: Pflicht der Mitglieder der Bundesregierung,
MehrInhalt. Standardfälle Öffentliches Recht
Inhalt Standardfälle Öffentliches Recht Fall 1: Immer diese Diätprobleme (Teil I) 7 Gesetzgebungsverfahren, Art. 76 ff. GG Einleitungsverfahren Hauptverfahren Fall 2: Immer diese Diätprobleme (Teil II)
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1291/09 - des Herrn B, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. König, Heinold & Kollegen, Luitpoldplatz 6, 95444 Bayreuth -
MehrFall 3: Wahlprüfungsbeschwerde - Lösungshinweise. Die Wahlprüfungsbeschwerde des W hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
Fall 3: Wahlprüfungsbeschwerde - Lösungshinweise Die Wahlprüfungsbeschwerde des W hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG Art. 41 II GG,
MehrVerfassungsprozessuale Probleme in der òffentlich-rechtlichen Arbeit
Verfassungsprozessuale Probleme in der òffentlich-rechtlichen Arbeit von Dr. Gerhard Robbers Professor an der Universitàt Trier C.H.BECK'SCHEVERLAGSBUCHHANDLUNG MUNCHEN 1996 Vorwort Abkùrzungsverzeichnis
MehrFall: Die Partei, die Partei,...
Fall: Die Partei, die Partei,... T. E. Lawrence von Arabujen (LvA) ist ein einflussreicher Geschäftsmann, der mit Ölspekulationen, mehreren Gold- und Kupferminen im mittleren Osten und in Afrika sowie
MehrFallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 10: Prüfungsrecht des Bundespräsidenten
Institut für Öffentliches Recht Wintersemester 2013/2014 Universität Augsburg Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 10: Prüfungsrecht des Bundespräsidenten
MehrGliederung zur Vorlesung Staatsrecht I
Gliederung zur Vorlesung Staatsrecht I 1. Teil: Einführung (Folie 1) 1 Recht und Rechtsquellen I. Recht und seine Funktionen (Folie 2) II. Rechtsquellen (Folie 3) III. Normenhierarchie (Folien 4 und 5)
MehrKonversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht. Fall 6: Das Parteienbereinigungsgesetz
1 Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 6: Das Parteienbereinigungsgesetz Frage 1: Verletzung von Mitwirkungsrechten der G-Fraktion Eine Verletzung der Mitwirkungsrechte
MehrDas Politische System Deutschlands
Das Politische System Deutschlands Lehrstuhl für Vergleichende Politikwissenschaft Geschwister-Scholl-Institut Vierte Sitzung: Die Verfassungsprinzipien des Grundgesetzes Pflichtvorlesung im Wintersemester
Mehr-Lösungshinweise zu Fall 5-
Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) -Lösungshinweise zu Fall 5- Bundespräsident Stand: WS 2010/2011 Obersatz: Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat können
MehrFallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 3: Parteienrecht
Institut für Öffentliches Recht Wintersemester 2011/2012 Universität Augsburg Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 3: Parteienrecht Teil 1: In Betracht kommt
MehrInhalt. 1 Die Grundlagen des Staatsorganisationsrechts 7. I. Der Staatsbegriff 7 II. Unterscheidung Bundesstaat, Staatenbund, Einheitsstaat 10
Staatsorganisationsrecht Inhalt 1 Die Grundlagen des Staatsorganisationsrechts 7 I. Der Staatsbegriff 7 II. Unterscheidung Bundesstaat, Staatenbund, Einheitsstaat 10 2 Das Grundgesetz als Grundlage der
MehrGesetz Gesetzgebung Normenhierarchie
Gesetz Gesetzgebung Normenhierarchie Einführung in das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland (Diritto dei Paesi di Lingua Tedesca) Prof. Dr. Clemens Arzt / Berlin Prof. Clemens Arzt - Gesetzgebung
MehrVorlesung Öffentliches Recht I. Staatsorganisationsrecht II
Vorlesung Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht II Wiederholungs- und Vertiefungsfall Die Partei Deutscher Faschisten (PDF) hat sich im Jahr 1998 mit dem Ziel gegründet, in Großdeutschland eine
MehrI. Formelle Rechtmäßigkeit
sophie.oldenburg@rewi.hu-berlin.de http://schlink.rewi.hu-berlin.de/staff/so Sophie Oldenburg Raum PAL 117 Arbeitsgemeinschaft zum Staatsorganisationsrecht Wintersemester 2008/2009 Übungsfall 6 Gesetzgebungsverfahren
MehrFall 9: Solidarfonds Lösungshinweise. II. Beschwerdeberechtigung Jedermann i.s. des Art. 93 Nr. 4a GG und des 90 I BVerfGG A-GmbH Art.
Fall 9: Solidarfonds Lösungshinweise Die Verfassungsbeschwerde ist erfolgreich, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit: Art. 93 I Nr. 4a GG und 13 Nr. 8a BVerfGG II. Beschwerdeberechtigung
MehrOrdnungsgewalt Kurzlösung
Ordnungsgewalt Kurzlösung Heike Krieger (Freie Universität Berlin) und Markus Heintzen (Freie Universität Berlin) Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Jörg Kleis Stand der Bearbeitung: November 2013 Teil 1:
MehrMusterlösung: Zu alt zum Wählen
Behandelte Themen: Organstreitverfahren, Stellung und Befugnisse des Bundespräsidenten, negative Äußerung über Parteien, Pflicht zur parteipolitischen Neutralität, Chancengleichheit der Parteien aus Art.
Mehr