Lösung Fall 1 Die verlängerte Legislaturperiode. Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes

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1 Lösung Fall 1 Die verlängerte Legislaturperiode Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes Das Gesetz ist verfassungsgemäß, wenn es formell und materiell verfassungsgemäß zustande gekommen ist. I. Verfassungsmäßigkeit von Art. 1 des Gesetzes: Ausweitung der Legislaturperiode von vier auf sechs Jahre 1. Formelle Verfassungsmäßigkeit a) Gesetzgebungskompetenz Art. 70 I GG Art. 79 I, II GG Art. 77 GG b) Gesetzgebungsverfahren Art. 77 GG Art. 79 II GG Vorliegend: 481 Abgeordnete von 622 zugestimmt Bundesrat einstimmig zugestimmt Seite 1 von 7

2 c) Form aa) Art. 79 I 1 GG (sog. Textprinzip) bb) Art. 82 I GG: nach Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler vom Bundespräsidenten ordnungsgemäß ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet 2. Materielle Verfassungsmäßigkeit a) Vereinbarkeit mit Art. 39 I GG b) Vereinbarkeit mit Art. 79 III GG Funktion: den materiellen Kern der Verfassung durch eine konstruktive Sicherung zu schützen Exkurs: Konstruktive Sicherung Repressiver Verfassungsschutz Bsp.: Grundrechtsverwirkung (Art. 18 GG) Verbot politischer Parteien (Art. 21 II GG) Präsidentenanklage (Art. 61 GG) Richteranklage (Art. 98 II GG) Präventiver Verfassungsschutz Bsp.: Treueklausel des Art. 5 III 2 GG Schutzgehalt: Unzulässigkeit der Abänderung der Gliederung des Bundes in Länder, der grundsätzlichen Seite 2 von 7

3 Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung sowie der Berührung der in Art. 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze Vorliegend: Berührung des Demokratieprinzips (Art. 20 I, II GG) Demokratieprinzip = diejenigen inhaltlichen und verfahrensmäßigen Voraussetzungen der demokratischen Ordnung des Grundgesetzes gezählt, die neben den Grundrechten die Legitimation der Herrschaft durch die Mehrheit des Volkes, die gleiche Chance und den Schutz der Minderheiten und den freien und offenen politischen Prozess der Demokratie gewährleisten. Dazu gehört: zeitliche Begrenzung der Legitimation der Organe politischer Gesamtleitung und Willensbildung Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 I GG Mitwirkung der Parteien bei der politischen Willensbildung Mehrparteienprinzip Gründungsfreiheit und die Chancengleichheit der politischen Parteien parlamentarische Kontrolle Recht auf parlamentarische Opposition Seite 3 von 7

4 Budgetrecht des Parlamentes Auslegung von Art. 20 I, II GG Propädeutische Übungen zur Vorlesung Wortlaut: keine konkrete Zeitangabe zu entnehmen Verfassungsgeschichte: eher kürzere Legislaturperioden (Art. 23 I 1 WRV: 4 Jahre) Wille des Grundgesetzgebers (Art. 39 I 1 GG) Systematik: Art. 39 I 1 GG nicht von Art. 79 III GG erfasst Teleologisch: Funktion der Begrenzung der Legitimation der Organe politischer Gesamtleitung und Willensbildung = politische Kontrolle durch das Volk Spannungsfeld: Politische Kontrolle durch das Volk <> Arbeitsfähigkeit des Parlaments International: Wahlperioden von 3 bis 6 Jahren c) Materielle Verfassungsmäßigkeit + Verfassungsmäßigkeit (+) II. Verfassungsmäßigkeit von Art. 2 des Gesetzes: Verlängerung der laufenden Legislaturperiode 1. Formelle Verfassungsmäßigkeit Seite 4 von 7

5 2. Materielle Verfassungsmäßigkeit Verstoß gegen das Demokratieprinzip (Art. 20 I, II GG)? Art 20 II 1 GG: Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus Ununterbrochene Kette demokratischer Legitimation Gesamtergebnis zur Frage 1: Art. 1 des Änderungsgesetzes ist verfassungskonform. Art. 2 ist als verfassungswidrig anzusehen (a. A. vertretbar). Frage 2: Mit welcher Verfahrensart könnte die Landesregierung des Landes X das Gesetz vor dem BVerfG angreifen? Abstrakte Normenkontrolle Art. 93 I Nr. 2 GG, 13 Nr. 6, 76 BVerfGG I. Zulässigkeit 1. Zuständigkeit des BVerfG 2. Antragsberechtigung Landesregierung des Landes X (Art 93 I Nr. 2, 76 BVerfGG) Seite 5 von 7

6 3. Antragsgegenstand Art. 93 I Nr. 2 GG, 76 BVerfGG: Normen des Bundes- und Landesrechts 4. Antragsgrund Art. 93 I Nr. 2 GG: Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder der Vereinbarkeit von Landesrecht mit Bundesrecht Problematisch: 76 I Nr. 1 BVerfGG verlangt, dass der Antragsteller die betreffende Norm für nichtig hält 1. Möglichkeit: zulässige Konkretisierung der Norm des Grundgesetzes handelt 2. Möglichkeit: verfassungskonforme Auslegung von 76 I Nr. 1 BVerfGG 3. Möglichkeit: Teilnichtigkeit 5. (Objektives) Normenkontrollinteresse / Klarstellungsinteresse nach Verkündung und Ausfertigung eines Gesetzes, aber bereits vor Inkrafttreten Ausnahme: Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen Seite 6 von 7

7 6. Form 23 I BVerfGG 7. Frist kein Fristerfordernis. 8. Ergebnis Die abstrakte Normenkontrolle wäre zulässig. Seite 7 von 7

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