Titel: (Keine Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Beförderungseinzelbesteuerung)

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1 FG München, Urteil v K 2681/12 Titel: (Keine Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Beförderungseinzelbesteuerung) Normenketten: 16 Abs 5 UStG Abs 5b UStG b Abs 2 S 1 UStG b Abs 1 S 1 Nr 1 UStG b Abs 1 S 2 UStG b Abs 3 Nr 1 UStG 2005 UStG VZ 2006 UStG VZ 2007 UStG VZ 2008 UStG VZ 2009 Abschn 221 Abs 2 UStR 2005 Abschn 221 Abs 2 UStR 2008 Orientierungsätze: 1. Eine Leistung des ausländischen Unternehmers hat der Beförderungseinzelbesteuerung gem. 13b Abs. 3 Nr. 1 UStG 2005 unterlegen, so dass keine Umkehr der Steuerschuldnerschaft anzunehmen ist, wenn einmal eine Pflicht zur Beförderungseinzelbesteuerung gemäß 16 Abs. 5 UStG bestanden hat. Unerheblich ist, ob diese entrichtet wurde oder ob der Unternehmer gemäß 16 Abs. 5b UStG nachträglich zur allgemeinen Besteuerung optiert. 2. Die Beförderungseinzelbesteuerung setzt voraus, dass eine Grenze des Inlandes zu einem Drittland überfahren wird (vgl. Abschn. 221 Abs. 2 UStR 2008). Dies folgt aus 16 Abs. 5 Satz 2 UStG, wonach die zuständigen Zollämter die Besteuerung durchführen. Zuständige Zollämter gibt es aber nur für die Grenzen zwischen dem Inland und dem Drittland, nicht hingegen bei den Grenzen zum übrigen Unionsgebiet. 3. Der Beförderungseinzelbesteuerung unterliegt der einzelne steuerpflichtige Umsatz (hier: die gesamte mehrere Tage oder mehrere Woche währende Reise eines Künstlers oder Ensembles), und nicht nur die Fahrt, welche die Grenzüberschreitung betrifft(vgl. Abschn. 221 Abs. 2 UStR 2005 und UStR 2008). Schlagworte: Beförderungseinzelbesteuerung, Drittland, Drittlandsbezug, Entrichtung, Konzert, Konzerttournee, Mehrwertsteuer, Option, Österreich, Personenbeförderung, Reverse Charge, Steuerschuldner, Steuerschuldnerschaft, Tilgung, Tournee, Tourneeliste, Umkehr, Umsatzsteuer, Verzicht, Zahlung Fundstellen: EFG 2015, 855 BeckRS 2015, LSK 2015, MwStR 2015, 355 Tenor

2 1. Die Umsatzsteuerbescheide vom 23. Dezember 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Juli 2012 werden dahingehend abgeändert, dass die Umsatzsteuer für 2006 auf 5.672,00, für 2007 auf 4.690,15, für 2008 auf 7.109,23 und für 2009 auf 7.578,91 festgesetzt wird. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte. 4. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob bei Personenbeförderungen in den Streitjahren (2006 bis 2009) die Steuerschuld deswegen nicht auf die Klägerin als Leistungsempfängerin übergeht, weil diese Leistungen der Beförderungseinzelbesteuerung unterlegen haben. 2 Die Klägerin ist eine in Österreich ansässige Kapitalgesellschaft. 3 Sie organisierte Konzerttourneen mit hauptsächlich osteuropäischen Künstlern. Bei jeder Reise, die mehrere Tage oder Wochen dauerte, fanden Veranstaltungen in jeweils anderen Orten in Deutschland und im Ausland statt. Die Klägerin schloss hierzu mit den örtlichen Veranstaltern, beispielsweise Gemeinden, Verträge ab. Die Ensembles, welche auftraten, hatten jeweils Bescheinigungen nach 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Streitjahre (UStG). 4 Die Reisen, für die Rechnungen vorliegen, führte die Klägerin mit Reisebussen durch, die jeweils nicht im Inland zugelassen waren. Hierfür mietete sie diese Busse mit Fahrern von im Ausland ansässigen Unternehmen an. 5 E aus Österreich stellte der Klägerin für Fahrstrecken in Deutschland Rechnungen aus. Sie enthalten jeweils den Hinweis: Steuerschuldnerschaft des Rechnungsempfängers nach 13 USTG (reverse charge) : 6 7 Zudem rechnete F, Bulgarien, mit der Klägerin am 11. Dezember netto und am 12. Februar netto ab; für die erste Rechnung legte die Klägerin keinen Reiseverlauf vor; die Tournee der zweiten Rechnung verlief u.a. von Pirmasens über Langenthal, Schweiz, nach St. Wendel, Saarland; die in Deutschland gefahrenen Kilometer betrugen 47 % der Gesamtkilometer. 8 G, Rumänien, stellte der Klägerin am 11. März 2009 einen Nettobetrag von in Rechnung; die Reise führte nicht in ein Drittland; die in Deutschland gefahrenen Kilometer betrugen 59 % der Gesamtkilometer. 9 Ferner bezog die Klägerin Veranstaltungsleistungen von Unternehmen aus Österreich. Die Beteiligten sind sich einig, dass die Klägerin für diese Leistungen keine Steuer nach 13b UStG schuldet. 10

3 Der Beklagte (das Finanzamt FA ) erfuhr von den Vorgängen durch eine Kontrollmitteilung. Er forderte die Klägerin auf, für die Streitjahre Umsatzsteuererklärungen einzureichen. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2010 legte die Klägerin Rechnungen vor, bei denen nach ihren Angaben die Reisen nicht durch ein Drittland geführt haben und daher die Klägerin nach 13b UStG die Steuerpflichtige sei. Aufgrund eines Auskunftsersuchens des FA übersandte das Finanzamt H in Österreich Tourneelisten der Klägerin, die Reisen mit Fahrstrecken in Deutschland enthielten, für welche keine Rechnungen von Transportunternehmen vorlagen und die Klägerin auch keine Rechnungen vorlegte. 11 Da sie zunächst keine Umsatzsteuererklärungen abgab, schätzte das FA die Besteuerungsgrundlagen und setzte mit Bescheiden vom 23. Dezember 2010 die Umsatzsteuer für 2006 auf , für 2007 auf , für 2008 auf und für 2009 auf fest. Dabei berücksichtigte es jeweils die in den vorliegenden Rechnungen der Unternehmen E. und angegebenen Nettobeträge als Bemessungsgrundlage für Leistungen, bei denen die Klägerin als Leistungsempfängerin Steuerschuldnerin sei (vgl. 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG); jedoch setzte sie keine Steuer für Leistungen von F Ltd. und von G an. 12 Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein und reichte die Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre ein. Dabei gab sie als Bemessungsgrundlage für Leistungen nach 13b UStG für 2006, für 2007, für 2008 sowie ,05 für 2009 an. Sie führte aus, bei anderen Reisen als denen, für die die Klägerin Rechnungen vorgelegt habe, sei ein Drittland befahren worden. Die dem FA vorliegenden Rechnungen seien teilweise falsch; es komme nicht auf die Rechnungsangaben, sondern auf den tatsächlichen Sachverhalt an Nach vorhergehender Anhörung erhöhte das FA mit Einspruchsentscheidung vom 23. Juli 2012 die Umsatzsteuer für 2006 auf ,80, für 2007 auf ,40, für 2008 auf ,20 und für 2009 auf 9.864,80. Es könne davon ausgehen, dass die Rechnungen zutreffend seien. Unstreitig sei, dass auch Orte in der Schweiz angefahren worden seien. Dies bedeute aber nicht zwangsläufig, dass die Grenze zwischen Deutschland und der Schweiz überschritten worden sei. Entsprechende Zollbelege seien weder von den Busunternehmen noch von der Klägerin vorgelegt worden. Die Umsatzsteuer werde erhöht, weil das FA eine Zuschätzung von 10 % vornehme. Dieser Sicherheitszuschlag sei gerechtfertigt, weil das vorliegende Kontrollmaterial es wahrscheinlich erscheinen lasse, dass weitere Umsätze nicht erfasst worden seien. 15 Am 25. August 2012 erhob die Klägerin mit der Begründung Klage, die vom FA benannten Rechnungen seien nicht ordnungsgemäß ausgestellt. Ferner würden einige Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen; dies führe zu einer Steuerpflicht der Rechnungssteller und eine zusätzliche Umsatzsteuerpflicht nach 13b UStG für den Auftraggeber entfalle. Falls die Klägerin Steuer nach 13b UStG schulde, stehe ihr der Vorsteuerabzug zu. Sie weist darauf hin, dass laut Auskunft des Hauptzollamtes die Beförderungseinzelbesteuerung nicht nur beim direkten Grenzübertritt mit einem Drittland zu bezahlen sei, sondern auch dann, wenn im Rahmen einer Reise eine Drittlandsberührung mit einem an die Unionsgrenze anschließenden Drittland erfolge. Zu den vom Finanzamt H in Österreich vorgelegten Tourneelisten reichte die Klägerin keine Rechnungen ein; sie nahm zu einzelnen Reisen Stellung und führte u.a. an, dass die jeweilige Tournee in ein Drittland geführt hätte oder kein Bus angemietet worden sei (z. B. wegen eigener Anreise des Ensembles); auf dieses Vorbringen nimmt der Senat Bezug. 16 Die Klägerin beantragt,

4 die Bescheide vom 23. Dezember 2010 und die Einspruchsentscheidung vom 23. Juli 2012 aufzuheben. 17 Das FA beantragt, die Klage abzuweisen In der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2014 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet. Entscheidungsgründe 20 II. Die Klage ist teilweise begründet. Soweit bei den Beförderungsleistungen die Grenze zwischen Deutschland und einem Drittland überschritten worden ist, ist die Klägerin nicht die Steuerschuldnerin gemäß 13b UStG. In Höhe von je Jahr sind Umsätze zuzuschätzen Gem. 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Eine Beförderungsleistung wird nach 3b Abs. 1 Satz 1 UStG dort ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird. Erstreckt sich eine Beförderung nicht nur auf das Inland, so fällt nur der Teil der Leistung unter dieses Gesetz, der auf das Inland entfällt ( 3b Abs. 1 Satz 2 UStG). Dies entspricht dem Unionsrecht (Urteil des Gerichtshof der Europäischen Union EuGH vom 6. November 1997 C-116/96, Umsatzsteuer- und Verkehrsrecht -UVR- 1998, 20; Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 12. März 1998 V R 17/93, BFHE 185, 308, BStBl II 1998, 523). Weitere Details sind in 2 ff. der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) geregelt. 22 Die Streckenabschnitte der vom FA aufgegriffenen Reisen in Deutschland sind zwischen den Beteiligten unstreitig Für Lieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmens schuldet der Leistungsempfänger unter anderem dann die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist ( 13b Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Dabei entsteht die Steuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats ( 13b Abs. 1 Satz 1 UStG). Diese Vorschriften gelten entsprechend dem Unionsrecht für im Inland oder Ausland ansässige Leistungsempfänger gleichermaßen (BFH-Beschluss vom 6. April 2010 XI B 1/09, BFH/NV 2010, 2131). 24 Die Klägerin mietete als Unternehmerin von in Ausland ansässigen Unternehmen die Busse an. Daher liegen die Voraussetzungen des 13b Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG vor Diese Vorschriften finden aber keine Anwendung, wenn die Leistung des im Ausland ansässigen Unternehmers in einer Personenbeförderung besteht, die der Beförderungseinzelbesteuerung unterlegen hat ( 13b Abs. 3 Nr. 1 UStG). Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind, wird die Steuer, abweichend von 16 Abs. 1 UStG, für jeden einzelnen steuerpflichtigen Umsatz durch die zuständige Zolldienststelle berechnet (Beförderungseinzelbesteuerung), wenn eine Grenze zum Drittlandsgebiet überschritten wird ( 16 Abs. 5 Satz 1 UStG). Drittlandsgebiet ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist ( 1 Abs. 2a Satz 3 UStG). Zuständige Dienststelle ist die

5 Eingangszollstelle oder Ausgangszollstelle, bei der der Kraftomnibus in das Inland gelangt oder das Inland verlässt ( 16 Abs. 5 Satz 2 UStG). Auf Antrag des Unternehmers ist nach Ablauf des Besteuerungszeitraums anstelle der Beförderungseinzelbesteuerung die Steuer nach den allgemeinen Vorschriften ( 16 Abs. 1 und 2 UStG) zu berechnen ( 16 Abs. 5b UStG). 26 a) Unterlegen hat eine Leistung der Beförderungseinzelbesteuerung gemäß 13b Abs. 3 Nr. 1 UStG, wenn einmal eine Steuerpflicht gemäß 16 Abs. 5 UStG bestand. Unerheblich ist, ob diese entrichtet wurde (Stadie in Rau/Dürrwächter, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, 13b nf Rz 145; a.a. Langer in Reiß/Kraeusel/Langer, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, 13b Rz 34) oder ob der Unternehmer gemäß 16 Abs. 5b UStG nachträglich zur allgemeinen Besteuerung optiert. 27 Käme es auf die Entrichtung der Beförderungseinzelbesteuerung an, so wäre der gesamte Anwendungsbereich des 13b Abs. 3 Nr. 1 UStG in Frage gestellt. Denn dann könnte das Zollamt gar keine Steuer gegenüber dem Leistenden im Rahmen der Beförderungseinzelbesteuerung festsetzen, weil ja vor Entrichtung der Steuer nicht der Leistende, sondern da die Voraussetzungen für 13b Abs. 3 Nr. 1 UStG nicht vorlägen gem. 13b Abs. 1, 2 UStG der Leistungsempfänger der Steuerschuldner wäre. 28 Die nachträgliche Option des Leistenden zur Regelbesteuerung ( 16 Abs. 5b UStG) kann gleichfalls nicht maßgeblich sein, weil andernfalls der Leistungsempfänger nachträglich ohne sein Zutun und nach Belieben des Leistenden zum Steuerschuldner werden könnte. 29 Nach Auffassung des Senats verstieße eine andere Auffassung gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit, der von jeder mit der Anwendung des Unionsrechts betrauten innerstaatlichen Stelle zu beachten ist. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz liegt vor, wenn eine Gesetzesanwendung dem Steuerpflichtigen, zumindest vorübergehend, nicht erlaubt, den Umfang seiner Verpflichtungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer genau zu erkennen (EuGH-Urteil vom 13. Dezember 2012, C-395/11, BLV Wohn- und Gewerbebau, Deutsches-Steuerrecht -DStR- 2012, 2911, Rz 47, 48). Dies wäre der Fall, wenn es für die Steuerpflicht des Leistungsempfängers auf die Erfüllung von steuerlichen Pflichten durch den Leistenden oder die spätere Ausübung eines Wahlrechts durch den Leistenden ankäme. 30 Zu diesem Ergebnis kommen auch die Verwaltungsanweisungen (Abschn. 13b.10 Abs. 1 des aktuellen Umsatzsteuer-Anwendungserlasses -UStAE-, Abschn. 13b.1 Abs. 25 des UStAE bis 31. Dezember 2011, Abschn. 182a Abs. 25 der Umsatzsteuer-Richtlinien UStR 2008, Abschn. 182a Abs. 19 UStR 2005). Denn danach findet 13b Abs. 2 UStG keine Anwendung, wenn die Leistung des im Ausland ansässigen Unternehmers in einer Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen besteht und bei der eine Grenze zum Drittland überschritten wird. Auf weitere Voraussetzungen stellt die Verwaltung nicht ab. 31 b) Die Beförderungseinzelbesteuerung setzt anders als die Klägerin meint voraus, dass eine Grenze des Inlandes zu einem Drittland überfahren wird (vgl. Abschn. 221 Abs. 2 UStR 2008). Dies ergibt sich zwar nicht eindeutig aus dem Wortlaut, nach dem nur eine Grenze zum Drittlandsgebiet überschritten worden sein muss. Es folgt aber aus 16 Abs. 5 Satz 2 UStG, wonach die zuständigen Zollämter die Besteuerung durchführen. Zuständige Zollämter gibt es aber nur für die Grenzen zwischen dem Inland und dem Drittland, nicht hingegen bei den Grenzen zum übrigen Unionsgebiet. Dies kommt auch in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck (BR-Drucks. 226/92, S. 104; vgl. auch vgl. BT-Drucks. 14/6877, S. 36). 32 c) Der Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen umfasst wie im Streitfall den Verkehr mit Mietomnibussen ( 46 Abs. 2 Nr. 2 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Streitjahre).

6 33 d) Der Beförderungseinzelbesteuerung unterliegt der einzelne steuerpflichtige Umsatz, und nicht nur die Fahrt, welche die Grenzüberschreitung betrifft (vgl. Abschn. 221 Abs. 2 UStR 2005 und UStR 2008). Hierfür sprechen der Wortlaut des 16 Abs. 5 UStG und des 13b Abs. 3 Nr. 1 UStG. Letztere Vorschrift schließt den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger aus, wenn und nicht soweit eine Leistung der Beförderungseinzelbesteuerung unterliegt. Daher ist nicht ersichtlich, dass dem Begriff Umsatz in 16 Abs. 5 UStG eine andere Bedeutung zukommen soll als allgemein im Umsatzsteuerrecht. Dem steht auch die Vorschrift des 18 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UStG nicht entgegen, wonach der Beförderer für jede einzelne Fahrt eine Steuererklärung abzugeben hat; denn dort sind lediglich die Details des Besteuerungsverfahrens geregelt. 34 Jeder Umsatz ist in der Regel als eigenständige, selbständige Leistung zu betrachten; allerdings darf eine wirtschaftlich einheitliche Dienstleistung im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden. Deshalb sind die charakteristischen Merkmale des fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Unternehmer dem Leistungsempfänger mehrere selbständige Leistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt, wobei auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist. Eine einheitliche Leistung liegt vor, wenn der Unternehmer für den Leistungsempfänger zwei oder mehr Handlungen vornimmt oder Elemente liefert, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (BFH- Beschluss vom 26. April 2010 V B 3/10, BFH/NV 2010, 1664; BFH-Urteil vom 10. Januar 2013 V R 31/10, BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352). 35 e) Im Streitfall ist jeweils auf die gesamte Reise, die mehrere Tage oder mehrere Wochen dauerte, abzustellen. Einem Durchschnittsverbraucher, also einem durchschnittlichen Veranstalter, kam es ersichtlich nicht auf die Beförderung der Künstler für einzelne Fahrten, sondern darauf an, dass das Transportunternehmen die Beförderung auf der gesamten Reise übernimmt und dabei den Bus mit Fahrer zur Verfügung stellt. Die Aufspaltung in einzelne Reiseabschnitte wäre lebensfremd. Wurde also während einer Tournee einmal die Grenze vom Inland zum Drittlandsgebiet überquert, so unterliegt die gesamte Reise der Beförderungseinzelbesteuerung; die übrigen Voraussetzungen des 16 Abs. 5 UStG liegen vor. 36 aa) Folgende Tourneen unterliegen nicht der Beförderungseinzelbesteuerung, so dass die Klägerin die Steuer zu entrichten hat: 37 Die Reisen hatten keinen Drittlandsbezug. 38 Unerheblich ist, ob die Abrechnungen durch die Unternehmen unzutreffend waren oder die Rechnungen Fehler aufweisen. Dies kann allenfalls dazu führen, dass der Rechnungssteller zusätzlich Umsatzsteuer nach 14c Abs. 2 UStG schuldet oder der Vorsteuerabzug bereits deswegen gem. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG ausgeschlossen ist. Es berührt aber nicht die Steuerpflicht der Klägerin. 39 bb) Für die Tourneen betreffend die Rechnungen ist sie keine Steuerschuldnerin. 40 Sie legte die Steuerfestsetzungen für die tatsächlich durchgeführten Beförderungseinzelbesteuerungen gegenüber E vom 21. November 2008 (Rechnung vom 17. Dezember 2008) sowie vom 14. Februar 2009 (Rechnung vom 31. März 2009) vor. Die Daten stimmen jeweils auch mit den Grenzüberschreitungen laut den vorliegenden Reiserouten überein. Daher hat der Senat keine Zweifel, dass diese Tourneen der Beförderungseinzelbesteuerung unterlagen. Unerheblich ist, ob E die zutreffende Bemessungsgrundlage angab oder die Steuerfestsetzung zutreffend war.

7 41 Für die Reise vom 1. Oktober 2006 bis 11. Dezember 2006 legte die Klägerin eine Quittung des Hauptzollamtes, Nebenzollzahlstelle, vom 1. Oktober 2006 vor, wonach E Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 11 entrichtet hat. Hieraus ist zu schließen, dass der Bus dort auch die Grenze von der Schweiz nach Deutschland überfuhr; das Datum stimmt mit der vorgelegten Reiseroute überein; eine andere Schlussfolgerung ist fernliegend. Gleiches gilt für die Entrichtung der (Schweizer) Schwerverkehrsabgaben am 21. Januar 2007 (Rechnung vom 19. Februar 2007), am 16. November 2007 (Rechnung vom 17. Dezember 2007 über ) und am 16. Januar 2008 (Rechnung vom 22. Januar 2008) an Grenzübergängen zwischen Deutschland und der Schweiz; demnach ist davon anzunehmen, dass auch der zweite Bus der Reise vom 6. Oktober 2007 bis 16. Dezember 2007 (weitere Rechnung vom 17. Dezember 2007) diese Grenze überquerte. Bei der die Rechnung vom 31. Dezember 2006 über betreffenden Tournee fuhr der Bus u.a. von Geroldswil, Schweiz, nach Eschwege. Die verkehrsgünstigste Route führt über einen Grenzübergang zwischen Deutschland und der Schweiz; Gleiches gilt für die Fahrstrecke von Olpe nach Olten, Schweiz (Rechnung vom 28. November 2008). Somit ist mangels anderer Anhaltspunkte von diesen Fahrstrecken auszugehen Im Rahmen der Verringerung der Bemessungsgrundlagen sind zu Lasten der Klägerin steuererhöhend Leistungen von F und von G zu berücksichtigen, für welche sie Steuerschuldnerin ist: Hinsichtlich der Rechnung von F vom 11. Dezember 2007 legte die Klägerin trotz Aufforderung keinen Reiseverlauf vor, so dass der Senat davon ausgeht, dass die Reise vollständig in Deutschland stattfand; dies erhöht die Bemessungsgrundlage im Jahr 2007 um Die der Rechnung vom 12. Februar 2008 zugrunde liegende Reise verlief zwar u.a. von Pirmasens über Langenthal, Schweiz, nach St. Wendel, Saarland. Jedoch nimmt der Senat an, dass die Grenzen zwischen Frankreich und der Schweiz befahren wurden, weil dies am verkehrsgünstigsten war. Der Anteil der gefahrenen Kilometer in Deutschland betrug 47 % der Gesamtkilometer; der Senat schätzt in dieser Höhe den Anteil des Entgelts, das auf Streckenabschnitte in Deutschland entfiel; die Bemessungsgrundlage für 2008 ist somit um gerundet ( * 0,47) zu erhöhen. Bei der von G durchgeführten Reise im März 2009 wurde kein Drittland angefahren. Der Anteil der in Deutschland gefahrenen Kilometer betrug 59 % der Gesamtkilometer; die Bemessungsgrundlage für 2009 ist um (7.100 * 0,59) zu erhöhen Die Veranstaltungsleistungen, die die Klägerin von österreichischen Unternehmen bezog, sind nach 4 Nr. 20 Buchst. b UStG steuerfrei, weil den Ensembles unstreitig jeweils eine Bescheinigung nach 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG erteilt worden war. Somit ist für die Klägerin insoweit keine Steuer nach 13b UStG entstanden. Im Ergebnis gehen hiervon auch die Beteiligten übereinstimmend aus Die sich jeweils für die Streitjahre ergebende Bemessungsgrundlage ist aufgrund einer Schätzung um je zu erhöhen. 45 Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind ( 162 Abs. 1 AO). Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach 90 Abs. 2 AO verletzt ( 162 Abs. 2 Satz 1 AO). Die Vorschriften gelten für das Finanzgericht sinngemäß ( 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 der Finanzgerichtsordnung FGO ). 46 Das FA schätzte Bemessungsgrundlagen in Höhe von für 2006, für 2007, für 2008 und für 2009 (jeweils 10 % der vom FA angesetzten Bemessungsgrundlage) hinzu.

8 47 Im Streitfall hat die Auskunft des FA H in Österreich ergeben, dass die Klägerin weitere Tourneen mit Streckenabschnitten in Deutschland durchführte. Sie trug zwar zu vielen Reisen vor, diese hätten teilweise in ein Drittland geführt oder das Ensemble sei selbst angereist. Allerdings verbleiben Reisen, für welche die Klägerin keine Erklärung gab und die entweder nicht in ein Drittland führten (z. B. ) oder deren verkehrsgünstigste Route nicht über eine Grenze zwischen Deutschland und einem Drittland verlief. Da die Klägerin hierfür keine Rechnungen vorlegte, geht der Senat angesichts der vorliegenden Rechnungen ausländischer Unternehmer davon aus, dass auch diese Leistungen ausländische Unternehmer ausführten und daher die Klägerin die Steuerschuldnerin ist. Der Senat hält eine pauschale Erhöhung der Bemessungsgrundlage um je Jahr für angemessen, weil für jedes Streitjahr mindestens eine zusätzliche Reise anzusetzen ist Die Leistungen der Klägerin als Veranstalterin sind unstreitig nach 4 Nr. 20 Buchst. b UStG steuerfrei Demnach kann sie keinen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen (vgl. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG); das gilt auch für die nach 13b UStG geschuldete Steuer Die Kostenentscheidung folgt aus 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.

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