Qualitätssicherungsvereinbarung Zervix-Zytologie gem. 135 Abs. 2 SGB V. FAQ-Liste

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1 Qualitätssicherungsvereinbarung Zervix-Zytologie gem. 135 Abs. 2 SGB V FAQ-Liste 3 Abs. 2 Nr. 3 Gelten die Mindestfallzahlen von jährlich Fällen für alle zytologischen Einrichtungen oder nur für Weiterbildungseinrichtungen? 5 Abs. 2 Was ist unter der räumlichen Trennung von Färberaum bzw. bereich zum übrigen Laborbereich zu verstehen? 5 Abs. 2 Kann die Färbung und Eindeckung der Präparate an ein externes Labor vergeben werden? Der gesamte Abs. 2 von 3 der neuen QS-Vereinbarung Zervix- Zytologie bezieht sich auf das zytologische Labor, in dem der zytologieverantwortliche Arzt (gem. 3 Abs. 1) mind. 6 Monate tätig gewesen sein muss. Somit gilt auch die Mindestfallzahl von mind Fällen gem. 3 Abs. 2 Nr. 3 für die Weiterbildungseinrichtung und ausdrücklich nicht für den einzelnen zytologieverantwortlichen Arzt. Die Vorgabe ist so zu interpretieren, dass mit dem übrigen Laborbereich die übrige zytologische Einrichtung gemeint ist. Die räumliche Trennung von Färberaum bzw. bereich von der übrigen zytologischen Einrichtung ist z. B. auch dann gewährleistet, wenn die Exposition des Personals gegenüber gesundheitsschädlichen Dämpfen, die beim Färbevorgang entstehen, ausgeschlossen ist (z. B. Luftabzugsanlagen). Sofern die sonstigen arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden, ist das Vorhalten eines eigenen Färberaums nicht zwingend erforderlich. Dies ist grundsätzlich möglich, nach 6 Abs. 1 muss lediglich die Präparatebefundung in den Räumen der zytologischen Einrichtung an einem zytologischen Arbeitsplatz erfolgen. Stand: Seite 1 von 5

2 5 Abs. 2 Ist ein Doppelkopfmikroskop als Diskussionsmikroskop zwingend erforderlich oder können Arzt und Assistentin das Präparat nacheinander beurteilen? 6 Abs. 1 Hat die Befundung durch den zytologieverantwortlichen Arzt immer in der Labor-Einrichtung zu erfolgen oder bezieht sich 6 nur auf die nicht-ärztlichen Präparatebefunder 6 Abs. 1 Ist die Ausgliederung des zytologischen Labors aus den Praxisräumen möglich? 6 Abs. 2 Kann z. B. durch den Einsatz von automatisierten Screening-Systemen die durchschnittliche Anzahl von zehn Präparaten in der Arbeitsstunde überschritten werden? In 5 Abs. 2 der QS-Vereinbarung Zervix-Zytologie ist gefordert, dass zum Zwecke der internen Fortbildung ein Diskussionsmikroskop oder eine vergleichbare Einrichtung im Labor vorhanden sein muss. Von der zwingenden Vorhaltung eines Diskussionsmikroskopes ist dabei keine Rede. In jedem Falle muss es aber gewährleistet sein, dass der allein beurteilende Zytologe Befunde mit anderen in der Zervix-Zytologie qualifizierten Fachkräften gemeinsam diskutieren kann. Die Anforderung, dass die Präparatebefundung in den Räumen der zytologischen Einrichtung an einem zytologischen Arbeitsplatz erfolgen muss, gilt unabhängig davon, ob die Befundung durch den Arzt selbst oder durch von ihm delegierte Präparatebefunder erfolgt. Eine Ausgliederung des zytologischen Labors aus den Praxisräumen ist möglich, sofern die Vorgaben von 6 Abs. 1 eingehalten werden. Dies betrifft insbesondere die grundsätzliche Anwesenheit des zytologieverantwortlichen Arztes am Ort der Leistungserbringung. Die Vorgabe, dass am Mikroskop arbeitende (Präparate-) Befunder durchschnittlich pro Arbeitsstunde nicht mehr als zehn Präparate befunden dürfen, ist auch dann einzuhalten, wenn für Teilschritte des Screening-Prozesses Computersysteme eingesetzt werden. Wir weisen darauf hin, dass eine maximale Präparateanzahl von 80 Präparaten pro Tag pro Screener an der Obergrenze der hierfür in Europa publizierten Empfehlungen liegt (European guidelines for quality assurance in cervical cancer screening, 2. Edition, International Agency for Research on Cancer, 2008). In diesem Zusammenhang weisen wir außerdem darauf hin, dass viele der derzeit in Stand: Seite 2 von 5

3 den Zytologiepraxen eingesetzten Automaten zur Computerassistenz ausschließlich für die Befundung von Dünnschicht Präparaten einsetzbar sind. Dünnschichtzytologie ist derzeit keine GKV- Leistung. 6 Abs. 6 Müssen auffällige Präparate in jedem Fall von anderen Präparaten getrennt archiviert werden? 7 Abs. 1 Wann ist mit der stichprobenhaften Überprüfung der Präparatequalität und der ärztlichen Dokumentation zu beginnen? 7 Abs. 2 Welche Unterlagen sind von der Kassenärztlichen Vereinigung im Rahmen der Überprüfung gem. 7 Abs. 2 anzufordern? 7 Abs. 4 Gilt die Überprüfung als nicht bestanden, wenn ein Kriterium bei einem Präparat nicht erfüllt ist? 8 Abs. 1 In welcher Form hat der zytologieverantwortliche Arzt die Jahresstatistik gem. Anlage 2 der QS- Vereinbarung Zervix-Zytologie zu erstellen? Die Vorgabe gem. 6 Abs. 6 gilt auch dann als erfüllt, wenn die zytologische Einrichtung durch geeignete EDV-Systeme gewährleistet, dass ein Zugriff auf einzelne Präparate jederzeit möglich ist. In 7 Abs. 2, letzter Satz, ist den KVen bei der Auswahl der Fälle vorgegeben, dass die zu überprüfenden Fälle aus vier verschiedenen Quartalen aus den letzten 24 Monaten stammen sollen, um eine gleichmäßige Qualität überprüfen zu können. Hieraus ergibt sich, dass mit den Stichprobenprüfungen ab dem begonnen werden kann. Es sind die kompletten Präparate einschließlich der zugehörigen Dokumentationen von zwölf abgerechneten Patientinnen anzufordern. Dies ist in der Regel ein Objektträger pro Patientin, in Ausnahmefällen kann es sich auch um mehrere Objektträger pro Patientin handeln. Die Überprüfung gilt als nicht bestanden, wenn eines oder mehrere der in Abs. 3 genannten Kriterien nicht erfüllt sind. Von Seiten der Zytologiekommission ist hierbei jedoch zu gewährleisten, dass ausschließlich diagnostik-relevante Mängel als Bestehenskriterien festgelegt werden. Von der KBV wurde zur Erstellung der Jahresstatistik eine entsprechende XML-Schnittstelle entwickelt, die den Softwarehäusern im Juli 2007 zur Verfügung gestellt wurde (vgl. Stand: Seite 3 von 5

4 Nach uns vorliegenden Informationen werden den Ärzten hierfür von den Softwarehäusern Kosten in Höhe von ca bis Euro zzgl. Wartungskosten in Rechnung gestellt. Angesichts dieser Entwicklung bemüht sich die KBV in Zusammenarbeit mit einzelnen KVen eine kostengünstigere Lösung zu entwickeln (z.b. eine Online Maske auf der jeweiligen KV-Homepage). Auch für die Benchmark- Berichte gem 8 Abs. 3 soll eine bundeseinheitliche Vorgehensweise entwickelt werden. Die KBV wird die KVen in dieser Angelegenheit noch gesondert informieren. 8 Abs. 1 In der Jahresstatistik wird u.a. die Anzahl der untersuchten Frauen erfasst. Welche Auskunft wird an dieser Stelle von Einsende-Laboren erwartet, die keine Patientenuntersuchungen vornehmen, sondern nur eingesandte Proben untersuchen? 8 Abs. 4 Werden von der KBV Empfehlungen oder weitere Informationen zur Festlegung von Kriterien zur Beurteilung der Jahresstatistiken herausgegeben? Werden die Kriterien zur Beurteilung der vorgelegten Jahresstatistik künftig bundesweit abgestimmt? Die in der Jahresstatistik geforderten Angaben betreffen zum einen die Gesamtzahl der befundeten zervixzytologischen Präparate (also eingesandte Proben) (Zeile 1) und zum anderen die Angabe, von wie vielen unterschiedlichen Frauen diese Präparate (Zeile 2) stammen. Diese Informationen liegen auch den Einsende-Laboren vor. Da es weder zur Befundverteilung gem. Münchner Nomenklatur II noch zur Korrelation der zytologischen mit den histologischen Befunden belastbare Daten aus Deutschland gibt, wurde auf eine Festlegung solcher Kriterien durch die KBV zunächst bewusst verzichtet. Solche Festlegungen können in einem ersten Schritt zunächst nur von den Zytologiekommissionen der einzelnen KVen getroffen werden, wenn die einzelnen Jahresstatistiken dort vorliegen. Nach Vorliegen und Auswertung der Ergebnisse aus den einzelnen KVen ist zu beraten, ob bundeseinheitliche Kriterien festgelegt werden sollten. Stand: Seite 4 von 5

5 13 Abs. 4 Besteht die Möglichkeit, dass nach 13 Abs. 4 im Rahmen einer abweichend gleichwertigen Befähigung auch andere Fachärzte (außer für Pathologie und Gynäkologie) zur präparatebezogenen Prüfung zugelassen werden, wenn diese die sonstigen Anforderungen an die Tätigkeit in der gynäkologischen Zytologie erfüllen? Gem. 3 Abs. 1 Nr. 1 besteht ausschließlich für Ärzte mit der Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung Pathologie oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe die Möglichkeit, zur präparatebezogenen Prüfung zugelassen zu werden. Ausschließlich im Rahmen der Übergangsregelung gem. 14 Abs. 1 können auch andere Arztgruppen eine Genehmigung nach der neuen Zytologievereinbarung erhalten. Stand: Seite 5 von 5

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