Tarifvertrag. zur Führung, Verwaltung und Sicherung der Wertguthaben. von. Langzeitkonten. (Wertguthaben-TV)

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1 1 Tarifpolitik Tarifvertrag zur Führung, Verwaltung und Sicherung der Wertguthaben von Langzeitkonten (Wertguthaben-TV) Stand nach 3. ÄTV Wertguthaben-TV 2009

2 2 Inhalt 1 Geltungsbereich 2 Einbeziehung weiterer Unternehmen 3 Wertguthabenfonds 4 Aufgaben des Wertguthabenfonds 5 Dotierung des Wertguthabenfonds 6 Übertragung von Aufgaben auf Dritte 7 Gültigkeit und Dauer

3 3 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend Arbeitnehmer genannt), für die der Tarifvertrag zur Führung von Langzeitkonten für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (Lzk-TV) in der jeweils geltenden Fassung auf Grund eines Tarifvertrages gilt. 2 Einbeziehung weiterer Unternehmen (1) Durch besonderen Tarifvertrag kann der Geltungsbereich dieses Tarifvertrags auf weitere Unternehmen (auch solche, die nicht zum DB Konzern gehören) ausgedehnt werden. Ein Tarifvertrag zur Ausdehnung des Geltungsbereichs bedarf der Zustimmung aller Tarifvertragsparteien dieses Wertguthaben-TV. Wird in einem Tarifvertrag, an dem nicht alle Tarifvertragsparteien auf Gewerkschaftsseite, die diesen Wertguthaben-TV unterzeichnet haben, beteiligt sind, eine uneingeschränkte dynamische Verweisungsklausel dahingehend vereinbart, dass der Lzk-TV in diese Verweisung einbezogen ist, gilt abweichend von Satz 2 die Zustimmung der anderen Tarifvertragspartei auf Gewerkschaftsseite zur Ergänzung des Geltungsbereich dieses Wertguthaben-TV als erteilt. Die an einem solchen Verweisungstarifvertrag nicht beteiligte Tarifvertragspartei auf Gewerkschaftsseite ist unverzüglich über den Abschluss dieses verweisenden Tarifvertrags durch den Agv MoVe zu unterrichten. (2) Eine Ausdehnung des Geltungsbereichs setzt voraus, dass das aufzunehmende Unternehmen den Agv MoVe unwiderruflich bevollmächtigt, diesen Wertguthaben-TV zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben. 3 Wertguthabenfonds (1) Die Deutsche Bahn AG errichtet zusammen mit dem Arbeitgeberverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e.v. (Agv MoVe), mit der TRANSNET Gewerkschaft GdED sowie mit der Verkehrsgewerkschaft GDBA auf der Grundlage dieses Tarifvertrags den Fonds zur Sicherung von Wertguthaben e.v. (Wertguthabenfonds) als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien gem. 4 Abs. 2 TVG. (2) Die Tarifvertragsparteien übertragen dem Wertguthabenfonds die Durchführung aller sich aus dem vorliegenden Tarifvertrag ergebenden Ansprüche und werden den Vereinszweck entsprechend festlegen. 4 Aufgaben des Wertguthabenfonds (1) Der Wertguthabenfonds hat in erster Linie die Aufgabe der Verwaltung von Wertguthaben nach dem Tarifvertrag zur Führung von Langzeitkonten für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (Lzk-TV) in der jeweils gültigen Fassung.

4 4 (2) Die dem Wertguthabenfonds gemäß 5 zufließenden Finanzmittel dienen zunächst der Finanzierung der Verwaltungsaufwendungen, die durch die Führung, Verwaltung und Sicherung der Wertguthaben entstehen. Verwaltungsaufwendungen sind auch die Kosten, welche durch die Einrichtung und Führung von Langzeitkonten und Wertguthaben entstehen und über die Führung des Lohnkontos hinausgehen (z.b. Führung der erforderlichen Daten, Wertstellungen von Gutschriften für Wertguthaben). 5 Dotierung des Wertguthabenfonds (1) Die Deutsche Bahn AG ist verpflichtet, an den Wertguthabenfonds einen Einmalbeitrag in Höhe von 3,5 Mio. zu zahlen, fällig am 01. Dezember Der Beitrag dient der Anschubfinanzierung der Aufgaben des Wertguthabenfonds für den Zeitraum vom 01. Dezember 2005 bis 30. Juni 2007; im Übrigen gilt Abs. 4. (2) a) Ab 01. Juli 2007 hat der Wertguthabenfonds einen jährlichen Beitragsanspruch gegen die in Anlage 1 zum Lzk-TV aufgeführten Unternehmen, der dem Wert einer 0,3%igen Tabellenentgelterhöhung entspricht und entsprechend Satz 2 und Abs. 3 ermittelt wird. Die Beitragshöhe bei der Spitzabrechnung wird ermittelt, indem das Volumen der Tabellenentgelte des jeweiligen Jahres aller unter den Geltungsbereich des Lzk- TV fallenden Arbeitnehmer mit einem Prozentsatz von 0,3 multipliziert wird. Der sich ergebende Betrag erhöht sich nochmals um eine Pauschale zur Berücksichtigung von Zulagen in Höhe von 3 Prozent (ab dem 01. Januar 2009 in Höhe von 4 Prozent) sowie um die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Bei der Berechnung des Volumens der Tabellenentgelte werden auch die Als-ob-Kosten der zugewiesenen Beamten mit berücksichtigt. Die Spitzabrechnung des jeweiligen Jahres sowie die Vordotierung des darauf folgenden Jahres erfolgt jeweils zum 31. Dezember. b) unbesetzt c) Der sich gemäß Buchst. a ergebende Beitrag wird um die Leistungen vermindert, die die in 1 bezeichneten Unternehmen infolge der Leistungserbringung des Fonds soziale Sicherung im laufenden Kalenderjahr an Pauschalsteuern bzw. sonstigen Abgaben nach dem Einkommensteuergesetz und Arbeitgeberanteilen am Gesamtsozialversicherungsbeitrag erbracht haben. Die Höhe der Aufwendungen ist den Tarifvertragsparteien nachzuweisen. d) Der sich gemäß Buchst. a ergebende Beitragsanspruch vermindert sich um Zahlungen, die die in 1 bezeichneten Unternehmen im laufenden Kalenderjahr auf Grund der sich aus dem Lzk-TV für sie ergebenden Verpflichtungen an den Fonds zur Sicherung von Wertguthaben e. V. geleistet haben. Protokollnotiz: Zur Umsetzung der Beitragsminderung gemäß Buchst. d wird die Beitragszahlung an den Wertguthabenfonds für den Zeitraum vom 01. März 2011 bis 31. August 2011 ausgesetzt.

5 5 Der Wertguthabenfonds erhält jeweils zum Monatsletzten eine Übersicht der von den Unternehmen in das Langzeitkonto eingezahlten Einmalbeträge (gem. Lzk- Förderungs-Vereinbarung). Die Spitzabrechnung erfolgt zum 31. März 2012 (3) Die Vordotierung bis zur nächsten Spitzabrechnung erfolgt auf Grundlage der Spitzabrechnung des vorhergehenden Jahres und wird in monatlichen Raten jeweils zum 05. des Folgemonats an den Wertguthabenfonds gezahlt. Protokollnotizen zu Abs. 2 und 3 1. Es besteht Einvernehmen, dass die im besonderen Schriftwechsel zwischen dem Wertguthabenfonds und der DB AG abgestimmte Abrechnung für das Jahr 2007 abschließend und zugleich die Grundlage für die Berechnung der monatlichen Raten für das Jahr 2008 ist. Die Spitzabrechnung für 2008 sowie die Berechnung der Raten für die Jahre 2009 ff. erfolgen nach den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 in der ab 01. Dezember 2007 geltenden Fassung. 2. Bei erheblichen Veränderungen des Verhältnisses von Tabellenentgelt und Zulagen verpflichten sich die Parteien, den Wert für die Zulagenpauschalierung neu festzusetzen. (4) Der Beitrag dient der Aufgabenerfüllung nach 4. Soweit dem Wertguthabenfonds Mittel zufließen, die für die Aufgabenerfüllung nach 4 nicht erforderlich sind, sind sie (einschließlich etwaiger Werterträge aus diesem Guthaben) an den Fonds soziale Sicherung, einer weiteren gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien, abzuführen. Zu diesem Zweck werden die Tarifvertragsparteien die erforderlichen Rechtsgrundlagen für die Beitragsabführung vereinbaren. Insoweit fungiert der Wertguthabenfonds als Einzugsstelle. (5) Der Wertguthabenfonds ist verpflichtet, die für seine Aufgabenerfüllung erforderlichen Finanzmittel durch einen jährlichen Prüfungsbericht seines Wirtschaftsprüfers nachzuweisen. 6 Übertragung von Aufgaben auf Dritte Der Wertguthabenfonds ist berechtigt, die Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben durch Dritte erbringen zu lassen. 7 Gültigkeit und Dauer (1) Dieser Tarifvertrag tritt am 01. Dezember 2005 in Kraft. (2) Der Tarifvertrag kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens zum 31. Dezember 2010, schriftlich gekündigt werden. Eine Kündigung ist jedoch nur zulässig im Zusammenhang mit dem Außerkrafttreten aller Tarifverträge, die eine Leistungsabwicklung über den Wertguthabenfonds beinhalten.

6 6 (3) Der Wertguthabenfonds bleibt nach Beendigung dieses Tarifvertrages verpflichtet, die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Ansprüche, insbesondere aus dem Lzk-TV, abzuwickeln. (4) Dieser Tarifvertrag ersetzt den Wertguthaben-TV vom 01. Dezember 2005 i.d.f. des 56. ÄnderungsTV. Berlin, Frankfurt am Main, den 31. Juli 2009

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