Die rechtliche Dimension der BIM-Projektabwicklung. Dr. Robert Elixmann / Dr. Jörg L. Bodden, Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbb

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2 Die rechtliche Dimension der BIM-Projektabwicklung Dr. Robert Elixmann / Dr. Jörg L. Bodden, Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbb

3 Kapellmann im Überblick Gegründet Standorte Über 130 Anwälte Führend im Bau- und Architektenrecht Mönchengladbach Düsseldorf Hamburg Berlin Brüssel Frankfurt München

4 Kapellmann und BIM Öffentliche Forschungsaufträge BBSR: Maßnahmenkatalog zur Nutzung von BIM in der öffentlichen Bauverwaltung unter Berücksichtigung der rechtlichen und ordnungspolitischen Rahmenbedingungen BMVI: Wissenschaftliche Begleitung von Pilotprojekten zur Anwendung von BIM im Infrastrukturbau Wissenschaftliche Veröffentlichungen (Eschenbruch/Leupertz, BIM und Recht; Aufsätze und Fachbeiträge) Diverse Mandate (Bauherren, BIM-Manager, Generalplaner)

5 Die rechtliche Dimension der BIM-Projektabwicklung 1. Einführung und Grundlagen 2. Gestaltung von BIM-Verträgen 3. BIM und HOAI 4. BIM-Management 5. Haftung 6. Urheberrecht 7. Vergaberecht

6 1. Einführung und Grundlagen Definition BIM ( Building Information Modeling ) ist eine Methode zur Planung, Ausführung und Bewirtschaftung von Bauvorhaben auf Basis eines bauteilorientiert erstellten Gebäudedatenmodells Großbritannien Bis 2016 Level 2 BIM: Bauteilbezogenes Modellieren nach BIM-Regeln, allerdings in getrennten Datenmodellen, die zu Meilensteinen zusammengeführt werden Nach 2016 Level 3 BIM: Entwicklung noch stärker integrierter Zusammenarbeitsformen der Projektbeteiligten Deutschland Stufenplan des BMVI: Leistungsniveau 1 bis

7 1. Einführung und Grundlagen

8 1. Einführung und Grundlagen BIM in Deutschland noch nicht sehr verbreitet Vereinzelte Vorreiter planen mit BIM Bund: erste BIM-Pilotprojekte im Infrastrukturbau (Bahn, DEGES) Vereinzelte Ausschreibungen von Kommunen (Noch) nicht flächendeckend bei öffentlich finanzierten Bauvorhaben vorgeschrieben ABER: BIM wird diskutiert auf allen Ebenen (VDI, DIN, AHO, DVP, Reformkommission Bau von Großvorhaben etc.) planen+bauen 4.0 gegründet Stufenplan des BMVI Bundesbauministerium (BMUB) erklärt ebenfalls weitere Erprobung BIM-Projekte der Privatwirtschaft nehmen zu Kein Baugroßvorhaben, bei dem nicht BIM zumindest diskutiert wird

9 2. Gestaltung von BIM-Verträgen

10 2. Gestaltung von BIM-Verträgen Probleme bei Mehrparteienverträgen: Alle Leistungen müssen gleichzeitig unterschriftsreif sein Vertragsänderungen von Zustimmung aller abhängig Deshalb vorzugswürdig: Einzelvertragslösungen unter Ergänzung der gebräuchlichen Einzelvertragsmuster: Ergänzende Besondere Vertragsbedingungen BIM ( BIM-BVB ) CAD-/BIM-Pflichtenheft Projektindividueller BIM-Projektabwicklungsplan

11 2. Gestaltung von BIM-Verträgen

12 2. Gestaltung von BIM-Verträgen

13 2. Gestaltung von BIM-Verträgen

14 3. BIM und HOAI Verbreiteter Vorbehalt: BIM sei mit den Vorgaben der HOAI nicht kompatibel HOAI: - Leistungsbilder passen nicht mehr - Aufeinander aufbauende Leistungsphasen BIM: - Leistungsphasen verschwimmen - BIM explizit Besondere Leistung Tatsächlich: Die HOAI steht der Anwendung von BIM nicht entgegen!

15 3. BIM und HOAI Bisher: HOAI methodenneutral, funktional beschriebene Leistungserfolge, Art und Weise der Leistungserbringung honorarrechtlich irrelevant HOAI 2013: Besondere Leistung der Lph. 2 im Leistungsbild Gebäude und Innenräume: 3-D oder 4-D Gebäudemodellbearbeitung (Building Information Modeling, BIM) Probleme: Die Besondere Leistung beschreibt eine Methode, keinen Leistungserfolg 3-D? 4-D? Was ist gemeint?

16 3. BIM und HOAI?? Nach Liebich, in: Eschenbruch/Leupertz, BIM und Recht, in Anlehnung an MacLeamy, On the Fufure of Building Industry, [Stand ]

17 3. BIM und HOAI Argumente für eine Erhöhung der HOAI-Honorare: Genaue Analyse des Leistungssolls (LOD) und ggf. höhere Planungstiefe Für vorgezogene Grundleistungen Honorarverschiebung gem. 8 Abs. 1 S. 1 HOAI BIM als Argument für die Vereinbarung von höheren Honorarsätzen

18 3. BIM und HOAI Außerdem: Neue Wertschöpfungspotentiale aus BIM-Zusatzleistungen Auswertungsmöglichkeiten des (einmal erstellten) Datenmodells nutzen, z.b.: Erstellung und Pflege eines digitalen Raumbuchs Verkauf des Datenmodells an andere Beteiligte zur Weiterverwendung 3D-Visualisierung zu Vermarktungszwecken Simulationen (Fluchtwege, Besucherströme, optimierte Arbeitswege, Wirkkegel von Wassersprinklern etc.) Die Honorare hierfür sind frei vereinbar (Besondere Leistungen)

19 3. BIM und HOAI Preisrechtliche Berücksichtigung von Automatisierungsprozessen Beispiel: Automatisierte Erstellung von Leistungsverzeichnissen Falls die Leistung vollständig entfällt: Anpassung der Vergütung gem. 8 Abs. 2 HOAI, der Anteil der Grundleistung an der Gesamtvergütung entfällt Falls nur noch Kontrolle/Plausibilisierung der Leistung geschuldet: Grundleistung der HOAI entfällt nicht vollständig Ggf. Reduzierung des Honorars nach 7 Abs. 3 HOAI durch schriftliche Vereinbarung Voraussetzung: Ausnahmefall

20 3. BIM und HOAI

21 4. BIM-Management Das BIM-Management berät AG zur Implementierung des BIM-Prozesses (BIM-Ziele, -Standards, -Anwendungsfälle, -Workshops) überprüft die Einhaltung der BIM-Vorgaben während Planung und Ausführung wirkt an der Übergabe des Datenmodells an das FM mit Abgrenzung zur BIM-Koordination Führt die BIM-Planungen der Projektbeteiligten zusammen Typischerweise im Aufgabenfeld des Objektplaners Je nach Projektspezifika Leistungserbringung durch externen Consultant, AG, Projektsteuerer, Objektplaner, Fachplaner oder Bauunternehmer (GU) Leistungsbild von Eschenbruch/Elixmann in BauR 2015, S

22 4. BIM-Management Projektsteuerer Auftraggeber BIM- Manager Objektplaner BIM- Koordinator Fachplaner BIM- Koordinator Ausführende Firmen BIM- Koordinator Vertragsbeziehung Koordinationsbeziehung

23 4. BIM-Management

24 5. Haftung Haftungsbeziehungen sind nicht problematisch Liebich/Schweer/Wernik, BIM-Gutachten, 2011, S. 43 Auswirkungen bis in zentrale Fragen des Sachmangelhaftungsrechts Leupertz, BauR 2014, Heft 9, S. II

25 5. Haftung Individuelle Verantwortung bleibt trotz engerer Kooperation erhalten BIM verspricht eine Reduzierung der Haftungsfälle Gleichzeitig erleichtert BIM die Durchsetzung von Ansprüchen ( gläserner Planer ) Haftung für fehlerhafte Software / automatisierte Prozesse Haftung für hinreichend detaillierte Modelldaten (IFC) Das BIM-Modell als eigenständiger Werkerfolg über die Planung hinaus

26 6. Urheberrecht BIM-Datenmodelle unterfallen grundsätzlich dem urheberrechtlichen Werkschutz. Urheberrechtsschutz setzt eine gewisse Gestaltungshöhe voraus (i.d.r. nicht bei TGA- Planung erreicht). Aber: Datenbankwerkschutz ( 4 Abs. 2 UrhG), Datenbankschutz ( 87a UrhG) und Designschutz möglich. Die kooperative Planungsmethode stärkt das Rechtsinstitut der Miturheberschaft ( 8 UrhG) Neue Nutzungsarten, die der AG vorsieht, sind vertraglich zu benennen. Ohne vertragliche Ausgestaltung der Datenhoheit, der Vertraulichkeit (Know-how-Schutz), der Zugriffsrechte und des Datenschutzes kann kein BIM-Planervertrag geschlossen werden

27 7. Vergaberecht Art. 22 Abs. 4 Vergabe-RL (EU): Für öffentliche Bauaufträge und Wettbewerbe können die Mitgliedsstaaten die Nutzung spezifischer elektronischer Instrumente, wie z.b. elektronische Instrumente für die Gebäudedatenmodellierung oder dergleichen, verlangen. 12 Abs. 2 Satz 1 Vergabeverordnung (seit ): Der öffentliche Auftraggeber kann im Rahmen der Vergabe von Bauleistungen und für Wettbewerbe die Nutzung elektronischer Mittel für die Bauwerksdatenmodellierung verlangen

28 7. Vergaberecht Auswahl der Projektbeteiligten für die Arbeit mit der BIM-Methode - Das Planungsteam als kritischer Punkt - Eignungs- und Zuschlagskriterien mit Wertung des Personals Gebot der Losvergabe und Berücksichtigung mittelständischer Interessen, 97 Abs. 4 GWB Open BIM und Closed BIM im vergaberechtlichen Fadenkreuz Vergabe produktneutralen Planens im Zeitalter digitaler Planungstechnologie

29 Fazit Aller Anfang ist schwer Lauber, Bauwesen, Besonderheiten und Dynamik von Bauprojekten, Neustadt 2014, S

30 Noch Fragen? Sprechen Sie uns an! Dr. Robert Elixmann Rechtsanwalt Dr. Jörg L. Bodden Rechtsanwalt Stadttor 1 Tel.: 0211/ Düsseldorf Fax: 0211/

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32 Diese Präsentation oder Teile davon können dem Marken- oder Urheberrechtsschutz unterliegen. Das ausschließliche Nutzungsrecht liegt bei der Viega GmbH & Co. KG. Die unautorisierte Nutzung, die ganze oder teilweise Vervielfältigung sowie jede Weitergabe an Dritte sind nicht gestattet. Viega GmbH & Co.KG Viega Platz Attendorn info@viega.de

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