Der Gemeindeverband ÜMS ist eine aus verschiedenen Einwohnergemeinden bestehende Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Zweck:

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1 SATZUNGEN 1. ALLGEMEIN 1.1 Name und Sitz Unter dem Namen Überregionale Musikschule Surbtal, nachfolgend ÜMS genannt, besteht mit Sitz in Lengnau ein Gemeindeverband im Sinne der 74 bis 82 des Gemeindegesetzes. 1.2 Zweck Der Gemeindeverband ÜMS ist eine aus verschiedenen Einwohnergemeinden bestehende Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Zweck: - der Vermittlung des Instrumental- und Gesangsunterrichtes - der Förderung und Unterstützung des Kulturgutes Musik durch Konzerte und Kurse 2. MITGLIEDSCHAFT 2.1 Mitglieder Der Gemeindeverband ÜMS besteht aus Einwohnergemeinden aus dem Surbtal und Umgebung. (Siehe Anhang 1) 2.2 Beitritt Die Aufnahme weiterer Einwohnergemeinden ist auf schriftliches Gesuch hin auf Schuljahresbeginn möglich. Das Gesuch muss mindestens 12 Monate vor Schuljahresbeginn dem Vorstand eingereicht werden. Der Beitritt weiterer Einwohnergemeinden ist dem Regierungsrat des Kantons Aargau zur Kenntnis zu bringen. 2.3 Austritt Der Austritt aus dem Verband kann nur aus wichtigen Gründen auf Ende eines Schuljahres erfolgen. Die schriftliche Kündigung muss mindestens 2 Jahre vorgängig dem Vorstand eingereicht werden. Aktualisiert am Donnerstag, 4. September 2014 Seite 1 von 6

2 3. ORGANISATION 3.1 Organe - Abgeordnetenversammlung - Vorstand - Schulleitung - Kontrollstelle (Prüfungsorgane der rechnungsführenden Gemeinde) 4. ABGEORDNETENVERSAMMLUNG 4.1 Zusammensetzung, Wahl Die Abgeordnetenversammlung besteht aus je drei Vertretern der angeschlossenen Einwohnergemeinden. Davon sind mindestens je ein Vertreter von Gemeinderat und Schulpflege. Als dritter Vertreter ist nach Möglichkeit ein Vereinsmitglied zu bestimmen. Die Wahl der Abgeordneten erfolgt durch das nach der Gemeindeordnung zuständige Organ auf eine vierjährige Amtsperiode, welche identisch ist mit der kommunalen Amtsperiode. 4.2 Einberufung Die Abgeordnetenversammlung tritt ordentlicherweise mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird durch den Vorstand schriftlich, unter Bekanntgabe der Traktanden, mindestens 30 Tage vorher einberufen. Der Vorstand, 1/3 der angeschlossenen Gemeinden oder 1/3 der Abgeordneten können jederzeit eine ausserordentliche Abgeordnetenversammlung verlangen. 4.3 Stimmrecht Die Abgeordnetenversammlung ist verhandlungsfähig, wenn die Mehrheit der Abgeordneten anwesend ist und jede Gemeinde mit mindestens einem Mitglied vertreten ist. Sie beschliesst mit dem einfachen Mehr der anwesenden Abgeordneten. Bei einem Stichentscheid entscheidet der die Abgeordnetenversammlung leitende Präsident (in der Regel Präsident des Vorstandes). Aktualisiert am Donnerstag, 4. September 2014 Seite 2 von 6

3 4.4 Geschäfte Die Abgeordnetenversammlung hat folgende Aufgaben und Befugnisse: - Festsetzung des jährlichen Budgets mit einheitlichem Kostenteiler für Gemeindeund Elternbeiträge - Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes - Genehmigung der Jahresrechnung - Wahl des Vorstandes mit vierjähriger Amtsdauer und dessen Präsidenten (Wahlen sind auf dem Korrespondenzweg möglich) - Wahl der Kontrollstelle - Festlegung der Kompetenzsumme des Vorstandes (innerhalb des Budgetantrages) - Festlegung der Besoldung des Vorstandes (innerhalb des Budgetantrages) - Beschlussfassung über eingegangene Anträge - Eventuelle Auflösung des Verbandes nur mit Zustimmung des Kantons. - Aufnahme von neuen Gemeinden - Satzungsänderungen formeller Art 4.5 Antrags- und Auskunftsrecht Fünfzig Stimmberechtigte aus den Verbandsgemeinden haben das Recht beim Vorstand Anträge in schriftlicher Form zu stellen für Geschäfte, die in den Kompetenzbereich des Verbandes fallen. Ein Vertreter der Antragsteller ist auf Verlangen zwecks mündlicher Erläuterungen zur Vorstandssitzung, bei Bedarf zur Abgeordnetenversammlung, einzuladen. Jeder Stimmberechtigte des Verbandsgebietes und jedermann, der ein berechtigtes Interesse nachweist, kann vom Vorstand Auskunft über nicht vertrauliche Angelegenheiten des Verbandes verlangen. 5. VORSTAND 5.1 Zusammensetzung Der Vorstand bildet die Verwaltungs- und Vollzugsbehörde des Gemeindeverbandes ÜMS. Der Vorstand besteht aus 7 9 Mitgliedern, davon sollen 2 Mitglieder aktive Gemeinderäte und 2 aktive Schulpflegemitglieder der Verbandsgemeinden sein. Die administrative Schulleitung ist Mitglied des Vorsandes. Die Amtsdauer entspricht jener des Gemeinderates. Der Vorstand konstituiert sich selber mit Ausnahme des Präsidenten, welcher durch die Abgeordneten gewählt wird. Aktualisiert am Donnerstag, 4. September 2014 Seite 3 von 6

4 5.2 Aufgaben Dem Vorstand stehen alle Befugnisse zu, die nicht einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: - Strategische Führung - Wahl der Musikschulleiter und der Lehrkräfte sowie Regelung der Dienstverhältnisse im Rahmen des kantonalen Rechtes - Einstellung einer Sekretariatsfachkraft - Festlegen und Überwachen der Organisation, der Reglements und Pflichtenhefte - Antrag an die Abgeordnetenversammlung zur Genehmigung der Rechnung - Vorschlag des jährlichen Budgets zuhanden der Abgeordnetenversammlung - Vorschlag über Anträge zuhanden der Abgeordnetenversammlung - Antrag über den Beitritt oder Austritt einer Einwohnergemeinde zum oder aus dem Gemeindeverband Üms an die Abgeordnetenversammlung 5.3 Rechte Der Vorstand ist verhandlungsfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Mindestens ein Drittel des Vorstandes kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Die Bestimmungen des Gemeindegesetzes über den Gemeinderat gelten sinngemäss auch für den Vorstand. Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verband führt der Präsident kollektiv zu zweien mit Sekretariatsfachkraft oder Finanzleiter. Bei Verhinderung unterschreibt der Vizepräsident kollektiv zu zweien. 6. SCHULLEITUNG / SEKRETARIAT 6.1 Zusammensetzung Schulleitung und Sekretariat bestehen aus folgenden Aufgabenbereichen: - Administrative Leitung - Künstlerisch- pädagogische Leitung - Sekretariatsfachkraft 6.2 Aufgaben Die Aufgaben von Schulleitung und Sekretariat sind in einem separaten Pflichtenheft festgehalten. Aktualisiert am Donnerstag, 4. September 2014 Seite 4 von 6

5 7. KONTROLLSTELLE 7.1 Zusammensetzung Die Kontrollstelle entspricht den Prüfungsorganen der rechnungsführenden Gemeinde, gemäss Wahl durch die Abgeordneten Aufgaben Die Kontrollstelle prüft jährlich die Rechnungs- und Buchführung des Gemeindeverbandes ÜMS und erstattet schriftlich Bericht zuhanden der Abgeordnetenversammlung. 8. FINANZIELLES 8.1 Finanzierung Der Gemeindeverband ÜMS wird finanziert durch: - Gemeindebeiträge gemäss Kostenreglement - Kursgebühren - Konzerteinnahmen - Freiwillige Beiträge 8.2 Rechnungs- und Buchführung Rechnungs- und Buchführung wird durch eine Finanzverwaltung der angeschlossen Einwohnergemeinden vorgenommen. 8.3 Haftung Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haften das Verbandsvermögen und subsidiär die Verbandsgemeinden im Verhältnis ihrer Gemeindebeiträge. 9. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 9.1 Satzungsänderungen Satzungsänderungen sind von den Gemeindeversammlungen der Verbandsgemeinden zu beschliessen Satzungsänderungen ohne finanzielle Auswirkungen oder rein formeller Art können von der Abgeordnetenversammlung beschlossen werden. Aktualisiert am Donnerstag, 4. September 2014 Seite 5 von 6

6 9.2 Auflösung Für die Auflösung des Verbandes nach Massgabe von 82, Abs. 2 des Gemeindegesetzes ist die Zustimmung der Mehrheit der angeschlossenen Einwohnergemeinden und Vereine, sowie des Regierungsrates des Kantons Aargau erforderlich. 9.3 Inkraftsetzung Die Satzung des Gemeindeverbandes ÜMS tritt nach der Genehmigung durch den Regierungsrat auf den in Kraft. Genehmigung durch die Einwohnergemeinden, siehe Anhang Genehmigung von Satzungsänderungen - Abgeordnetenversammlung vom ANHANG 1 Mitgliederliste 10.1 Einwohnergemeinde Einwohnergemeinden: Eintrittsdatum: 5423 Freienwil 25. November Lengnau 11. November Endingen 18. November Tegerfelden 25. November Würenlingen 01. Dezember 2005 / 1) 1) Die Gemeindeversammlung von Würenlingen hat den Kostenteiler Gemeinde/Eltern, in Abänderung zu den restlichen Gemeinden, in einem Verhältnis von 50% zu 50% beschlossen. Aktualisiert am Donnerstag, 4. September 2014 Seite 6 von 6

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