Übungsfall 3. Fall 1:

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1 Erkenntnisverfahren Übungsfall 3 Prof. Dr. Florian Jacoby Fall 1: K reicht am Klage gegen B auf Werklohnzahlung in Höhe von beim Amtsgericht ein, da B trotz mehrfacher Mahnung nicht gezahlt hat. Die Klage wird dem B am zugestellt. In der mündlichen Verhandlung am trägt B vor, dass er den vollen Betrag bereits am gezahlt habe. K hält daraufhin Rücksprache mit seiner Buchhaltung, die den Zahlungseingang bestätigt. Er meint, dass sich dadurch die Sache für ihn erledigt habe. B hingegen ärgert sich, dass K dies auch schon früher hätte einfallen können. Wo er jetzt schon mal vor Gericht sei, wolle er auch ein klageabweisendes Urteil erreichen. Wie wird das Gericht entscheiden? I. Auslegung des Klageantrags Die Bedeutung der Erklärung des K, dass sich die Sache nach Zahlungseingang für ihn erledigt habe, ist durch Auslegung zu ermitteln. K macht durch diese Aussage deutlich, dass er eine gerichtliche Entscheidung über die Zahlungsklage nicht mehr begehrt, da B den geltend gemachten Werklohn bereits beglichen hat und sich die Klage aus seiner Sicht erledigt hat. B hingegen verlangt ausdrücklich ein klageabweisendes Urteil; er widerspricht insoweit der Erledigung der Sache. Die Erklärung des K ist daher nur eine einseitige Erledigungserklärung. Diese einseitige Erledigungserklärung wird nach der Klageänderungstheorie (h.m.: BGH NJW 1994, 2363, 2364; Bork, in: Stein/Jonas, ZPO, Band 2, 22. Auflage 2004, 91a Rn. 47; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 29. Auflage 2012, 91a Rn. 34) als Änderung des Klageantrags durch den Kläger in einen Feststellungsantrag gewertet. Er begehrt mit diesem Antrag nunmehr die Feststellung, dass seine ursprüngliche Klage zulässig und begründet war und die Klage aufgrund eines nach Rechtshängigkeit eingetretenen Ereignisses nicht mehr zulässig oder begründet ist. Die Erklärung des K ist daher als Feststellungsantrag auszulegen. Hinweis: Grund für die Zulassung einer Klageänderung in einen Feststellungsantrag bei Erledigung nach Rechtshängigkeit ist der Schutz des Klägers vor der Kostentragungspflicht. Wird eine zunächst unbegründete Klage im Prozessverlauf begründet (z.b. durch Eintritt der Fälligkeit), so kann der Beklagte die Klage anerkennen und ist durch 93 ZPO (bei sofortigem Anerkenntnis hat der

2 -2- Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen) geschützt, soweit er keinen Anlass zur Klage gegeben hat (vor Fälligkeit liegt kein Anlass zur Klage vor). Wird dagegen eine zunächst begründete Klage nachträglich unbegründet, fehlt eine 93 ZPO entsprechende Norm. Bei einer Klagerücknahme nach 269 ZPO oder einem Verzicht gem. 306 ZPO müsste der Kläger die Kosten des Rechtsstreits übernehmen. Zur Vermeidung von Kostennachteilen wird dem Kläger das Institut der einseitigen Erledigung an die Hand gegeben. Die einseitige Erledigung ist im Gesetz nicht geregelt. Eine einseitige Erledigungserklärung des Beklagten ist unzulässig, da es nur dem Kläger obliegt, über den Streitgegenstand zu verfügen. II. Wirksamkeit der Erledigungserklärung Zudem müssen zur Abgabe der Erledigungserklärung die allgemeinen Prozesshandlungsvoraussetzungen gegeben sein. Ebenso muss die Erklärung nach Rechtshängigkeit erfolgen. K erfüllt mangels anderweitiger Angaben die allgemeinen Prozesshandlungsvoraussetzungen (Partei- und Prozessfähigkeit, Postulationsfähigkeit). Die Klage wurde mit Zustellung an B am rechtshängig, 261 I, 253 I ZPO. Die Erledigungserklärung gab K in der mündlichen Verhandlung am und damit nach Rechtshängigkeit ab. Mit der Erledigungserklärung wird der Feststellungsklageantrag rechtshängig gemacht, womit diese Erklärung auch mündlich wirksam ist ( 261 II ZPO). K hat folglich zulässigerweise einen Antrag auf Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, gestellt. Exkurs: Das Gericht spricht bei erfolgreicher Klage folgenden Tenor aus: Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist oder Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. III. Zulässigkeit der Klageänderung Die Klageänderung müsste auch zulässig sein. Die Zulässigkeit richtet sich nach 263, 264 ZPO, wobei vorrangig das Vorliegen einer gesetzlich zulässigen Klageänderung nach 264 ZPO zu prüfen ist. Bei der Umstellung von einem Leistungs- auf einen Feststellungsantrag handelt es sich nach überwiegender Auffassung um eine qualitative Beschränkung des Klageantrags nach 264 Nr. 2 ZPO. Die Klageänderung ist damit zulässig.

3 -3- Hinweis: Die Überschrift des 264 ZPO keine Klageänderung ist missverständlich. Es handelt sich in den genannten Fällen um Klageänderungen, die aber gesetzlich zulässig sind, also nicht mehr der Prüfung des 263 ZPO bedürfen. IV. Zulässigkeit der Feststellungsklage Die Feststellungsklage müsste zulässig sein. 1. Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen Die allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen müssten auch bei der Feststellungsklage vorliegen. Die Feststellungsklage fällt ebenso in die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts, da aufgrund von 261 III Nr. 2 ZPO durch die nach Klageerhebung erfolgte Klageänderung die ursprüngliche Zuständigkeit des Amtsgerichts nicht berührt wird. Anhaltspunkte für eine fehlende Parteifähigkeit liegen nicht vor. Ebenso wurde die Klage ordnungsgemäß entsprechend 253 ZPO erhoben. 2. Besondere Sachurteilsvoraussetzungen Als besondere Sachurteilsvoraussetzungen setzt die Feststellungsklage gem. 256 I ZPO voraus, dass sie auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit gerichtet ist. Hier kommt nur die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses in Betracht. Dabei wird unter Rechtsverhältnis i.s.d. 256 I ZPO die aus einem vorgetragenen Sachverhalt abgeleitete rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen oder zu einem Gegenstand verstanden. Die Feststellung, ob sich die Klage zwischen K und B nach Rechtshängigkeit erledigt hat, erfüllt nach h.m. diese Voraussetzung. Des Weiteren müsste für K als Feststellungskläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung gegeben sein. Bei der einseitigen Erledigungserklärung wird ein solches rechtliches Interesse an der Feststellung angenommen, da die Feststellung für die Frage der Kostentragungspflicht entscheidend ist. Nur durch die Feststellung hat K die Möglichkeit, den Prozess ohne Tragung der Kosten zu beenden.

4 -4- V. Begründetheit der Feststellungsklage Die Feststellungsklage müsste auch begründet sein. Dies ist der Fall, wenn die ursprüngliche Leistungsklage des K zulässig und begründet war und durch ein Ereignis nach Rechtshängigkeit unzulässig oder unbegründet geworden ist. 1. Zulässigkeit der ursprünglichen Klage Die ursprüngliche Leistungsklage müsste zulässig gewesen sein. Der Streitwert beträgt 3.000, sodass das Amtsgericht gem. 23 Nr. 1 GVG sachlich zuständig ist. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind mangels anderweitiger Angaben gegeben. Die ursprüngliche Leistungsklage war damit zulässig. 2. Begründetheit der ursprünglichen Klage Die ursprüngliche Leistungsklage müsste auch begründet gewesen sein. K hatte gegen B mangels entgegenstehender Anhaltspunkte einen Werklohnanspruch aus 631 I BGB. Die ursprüngliche Leistungsklage war somit begründet. Es müsste ein erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit eingetreten sein, dass die ursprüngliche Klage unzulässig oder unbegründet gemacht hat. Das erledigende Ereignis kann prozessualer oder materieller Natur sein. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Erledigung ist der Eintritt des erledigenden Ereignisses. Zu diesem Zeitpunkt muss die zunächst zulässige und begründete Klage durch das erledigende Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden sein. Exkurs: Ist die Klage zu diesem Zeitpunkt bereits unzulässig oder unbegründet gewesen, ist die Klage abzuweisen, selbst wenn sie vom Kläger in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde. B hat am die geforderten an K gezahlt. Dadurch ist der Werklohnanspruch aus 631 I BGB gem. 362 I BGB durch Erfüllung untergegangen. Die Zahlung ist als erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit erfolgt (Rechtshängigkeit mit Zustellung am ), 253 I, 261 I ZPO. Bis zum Zeitpunkt der Zahlung am war die ursprüngliche Klage zulässig und begründet. Die Begleichung der Werklohnforderung hat den Untergang des Anspruchs aus 631 I BGB bewirkt und damit zur Unbegründetheit der ursprünglichen Leistungsklage geführt. Folglich liegt Erledigung nach Rechtshängigkeit vor.

5 -5- Exkurs: Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass ein erledigendes Ereignis nicht eingetreten ist, weist es die Feststellungsklage (als unbegründet) ab. Der Kläger kann allerdings den ursprünglichen Klageantrag (hier Antrag auf Verurteilung zur Zahlung von Werklohn in Höhe von ) hilfsweise aufrecht erhalten. Er ist dann mit seiner ursprünglichen Klage erfolgreich, wenn das Gericht die Zulässigkeit und Begründetheit dieser Klage bejaht und kein erledigendes Ereignis eingetreten ist, welches die erfolgreiche Klage unzulässig oder unbegründet machen könnte. VI. Ergebnis Die Feststellungsklage des K ist zulässig und begründet. Das Gericht wird den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären. K obsiegt, sodass B die Kosten des Rechtsstreits gem. 91 I 1 ZPO zu tragen hat. Ihm sind die Kosten aufzuerlegen, weil ihn die Kosten auch getroffen hätten, wenn das erledigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Abwandlung: Nach der Zahlung des B erklärt K, dass sich die Klage für ihn erledigt habe. Auch B meint, dass die Sache ja nun ein Ende gefunden habe und schließt sich der Erledigungserklärung an. Wie wird das Gericht entscheiden? I. Übereinstimmende Erledigungserklärung K und B könnten eine übereinstimmende Erledigungserklärung abgegeben haben. Durch ihre Aussagen haben sie verdeutlicht, dass sie den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt halten. Sie haben insoweit den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Die übereinstimmende Erledigungserklärung erfordert, dass Kläger und Beklagter den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung, durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle in der Hauptsache für erledigt erklären. Dabei genügt auch eine konkludente Erklärung, solange der Wille der Erledigung eindeutig erkennbar ist. Aus Beschleunigungs- und Vereinfachungsgründen nimmt 91a I 2 ZPO eine übereinstimmende Erledigung auch dann an, wenn der Beklagte einer schriftsätzlichen Erledigungserklärung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung widerspricht. Der Beklagte muss allerdings zuvor auf die Folge der Einwilligungsfiktion hingewiesen worden sein.

6 -6- K und B haben die Erledigungserklärungen in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend abgegeben, sodass die genannten Anforderungen erfüllt sind. II. Wirksamkeit der Erledigungserklärungen Für eine wirksame Erledigungserklärung müssen die Prozesshandlungsvoraussetzungen beider Parteien vorliegen. Zeitlich kann die Erklärung ab Anhängigkeit bis zur formellen Rechtskraft erfolgen. Wirksam wird die Erklärung jedoch erst ab Rechtshängigkeit. Sowohl K als auch B erfüllen mangels entgegenstehender Anhaltspunkte die allgemeinen Prozessvoraussetzungen. Die Erklärung wurde in der mündlichen Verhandlung und damit nach Rechtshängigkeit abgegeben, sodass sie wirksam ist. Hinweis: Im Gegensatz zur einseitigen Erledigungserklärung setzt die Wirksamkeit der übereinstimmenden Erledigung kein erledigendes Ereignis voraus. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklären, liegt dies in ihrer Dispositionsbefugnis über den Streitgegenstand. Dem Gericht ist eine Prüfung, ob ein erledigendes Ereignis tatsächlich vorgelegen hat, verwehrt. III. Billigkeitsentscheidung nach 91a ZPO Erklären die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt, entscheidet das Gericht durch Beschluss über die Kosten des Rechtsstreits gem. 91a ZPO. Die Entscheidung erfolgt unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen. Das Gericht untersucht in einer summarischen Prüfung, welche Partei den Prozess voraussichtlich verloren hätte, wenn sich die Hauptsache nicht erledigt hätte, um ihr die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Der bisherige Prozessstoff besteht dabei aus den bereits festgestellten Tatsachen und erhobenen Beweisen. Exkurs: Es ist umstritten, ob das Gericht noch weitere Beweise erheben darf. Nach überwiegender Ansicht ist ihm das nicht gestattet (Wolst, in: Musielak, ZPO, 9. Auflage 2012, 91a Rn. 22; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 34. Auflage 2013, 91a Rn. 46a). Insbesondere der Wortlaut ( bisherige ) und der Zweck des 91a ZPO sprechen gegen eine weitere Beweiserhebung. 91a ZPO soll eine aufwendige Klärung des Sachverhaltes allein wegen der Kostenentscheidung verhindern. Eine umfangreiche Aufklärung des Sachverhalts würde den Sinn der Erledigungserklärung, nämlich eine möglichst schnelle und kostengünstige Beendigung des Rechtsstreits, unterlaufen.

7 -7- Um die Kostentragungspflicht zu ermitteln, untersucht das Gericht daher, ob die ursprüngliche Klage zulässig und begründet war. Dabei kommt es nicht zu einer gerichtlichen Feststellung über die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage. Die Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage ist allein für die Verteilung der Kosten entscheidend. Hinweis: An dieser Stelle darf also kein gesonderter Prüfungspunkt Zulässigkeit und Begründetheit der Klage erfolgen. Die Prüfung wird inzident innerhalb der Kostenentscheidung als Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes vorgenommen. 1. Zulässigkeit der ursprünglichen Klage Fraglich ist, ob die ursprüngliche Klage zulässig war. Das Amtsgericht war aufgrund des Streitwerts in Höhe von gem. 23 Nr. 1 GVG sachlich zuständig. Anderweitige gegen die Zulässigkeit sprechende Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich, sodass die ursprüngliche Klage zulässig war. 2. Begründetheit der ursprünglichen Klage Es stellt sich zudem die Frage nach der Begründetheit der ursprünglichen Klage. K hat gegen B einen Werklohnanspruch aus 631 I BGB. Die ursprüngliche Klage war somit begründet. 3. Billiges Ermessen Im Rahmen des billigen Ermessens kann das Gericht trotz bestehender Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Klage eine abweichende Verteilung der Kosten treffen. Insbesondere kommt eine Berücksichtigung des Grundsatzes des 93 ZPO in Betracht, wenn der Beklagte den Anspruch sofort erfüllt hat und zuvor keinen Anlass zur Klage gegeben hat. Umgekehrt kann der Rechtsgedanke des 93 ZPO eine Kostenpflicht des Beklagten trotz von Anfang an unbegründeter Klage rechtfertigen, wenn er durch sein Verhalten (z.b. durch mangelnde Information des Klägers) die Klage veranlasst hat. B hat trotz mehrfacher Aufforderung durch K nicht den geschuldeten Werklohn beglichen. Eine abweichende Verteilung der Kosten nach billigem Ermessen kommt daher nicht in Betracht.

8 -8- IV. Ergebnis B wäre unterlegen, wenn die Hauptsache sich nicht erledigt hätte. Er hat demnach die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Gericht wird B die Kosten des Rechtsstreits auferlegen. Es wird folgenden Tenor aussprechen: Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Ein Ausspruch über die Erledigung hat nicht zu erfolgen. Exkurs: Wirkungen der übereinstimmenden Erledigungserklärung: Durch die Erledigungserklärungen der Parteien wird die Rechtshängigkeit der Klage rückwirkend beendet, 269 III 1 1. HS ZPO analog. Alle Entscheidungen, die im Laufe des Rechtsstreits gefällt wurden und noch nicht rechtskräftig geworden sind, werden mit der Erledigungserklärung wirkungslos. Der Kläger kann daher im Regelfall erneut Klage mit dem gleichen Inhalt erheben. Fall 2: K verklagt B auf Kaufpreiszahlung in Höhe von 400, weil B trotz mehrmaliger Mahnung nicht gezahlt hat. Die Klage geht am beim Amtsgericht ein. Noch vor Zustellung der Klage an B am zahlt B am den ausstehenden Betrag an K. Was ist K zu raten? Es bestehen für K folgende Reaktionsmöglichkeiten: I. Übereinstimmende Erledigungserklärung K könnte den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung, die vom Gericht nach Zustellung der Klage noch anzuberaumen ist, für erledigt erklären. Soweit B sich dieser Erledigung anschließt, entscheidet das Gericht gem. 91a ZPO nur noch über die Kosten des Rechtsstreits. Bei dieser Prüfung ist der Zeitpunkt des Eintritts der Erledigung und ob tatsächlich Erledigung eingetreten ist, gleichgültig. Bei dieser Variante ist K aber auf die Erledigungserklärung des B angewiesen, um einen Beschluss über die Kostentragungspflicht nach 91a ZPO zu erreichen.

9 -9- II. Einseitige Erledigungserklärung K könnte den Rechtsstreit für erledigt erklären und seinen Antrag bei fehlender Zustimmung des B in einen Feststellungsantrag ändern, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Von einem solchen Antrag ist ihm allerdings abzuraten, da Voraussetzung für einen erfolgreichen Antrag ein erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit ist. Hier fand die Zahlung jedoch am , also im Zeitraum zwischen Anhängigkeit (Eingang der Klage bei Gericht am ) und Rechtshängigkeit (Zustellung der Klage am ) statt. K würde mit seinem Feststellungsantrag unterliegen. III. Klagerücknahme K könnte die Klage gem. 269 I ZPO zurücknehmen. Bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung ist die Rücknahme durch den Kläger ohne Einwilligung des Beklagten möglich. Hinsichtlich der Kosten bietet 269 III 3 ZPO bei Wegfall des Anlasses zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit dem Kläger die Option, eine Entscheidung des Gerichts über die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu erreichen, wenn er die Klage zurücknimmt. Die Prüfung des Gerichts erfolgt wie im Falle der übereinstimmenden Erledigung nach 91a ZPO. Durch die Zahlung des B am ist der Anlass des K zur Klageeinreichung weggefallen. K ist daher zu raten, die Klage noch vor Beginn der mündlichen Verhandlung zurückzunehmen und eine Entscheidung über die Kostentragungspflicht nach 269 III 3 ZPO zu beantragen. Das Gericht wird die Kosten des Rechtsstreits voraussichtlich dem B auferlegen, da dieser den bestehenden Kaufpreiszahlungsanspruch aus 433 II BGB nicht beglichen hat. Die Klage des K wäre zulässig und begründet gewesen. Eine abweichende Verteilung der Kosten aus billigem Ermessen kommt nicht in Betracht. B hat trotz mehrfacher Mahnung nicht an K gezahlt.

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