Verwaltungsrecht I. 25. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (5) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

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1 Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/ Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (5) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

2 Programm für heute Zulässigkeit und Begründetheit der allg. Feststellungsklage Fortsetzungsfeststellungsklage 2

3 Allgemeine Feststellungsklage I. Sachentscheidungsvoraussetzungen(besondere) 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ( 40 VwGO) 2. Beteiligungsfähigkeit( 61 VwGO) 3. Statthafte Rechtsschutzform/Klageart: Feststellungsklage gem. 43 I VwGO 4. Berechtigtes Feststellungsinteresse 5. Klagebefugnis 6. Vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens 7. Richtiger Klagegegner 8. Klagefrist 9. Ordnungsgemäße Klageerhebung(Form) 10. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis II. Begründetheit 3

4 I. Zulässigkeit 3. Statthafte Rechtsschutzform/Klageart: Feststellungsklage gem. 43 I VwGO Gegenstand: Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes Rechtsverhältnis im weiteren oder engeren Sinne enger: die sich aus einer rechtlichen Regelung ergebenden rechtlichen Beziehungen h.m. ergänzt: diejenigen rechtlichen Beziehungen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlichrechtlichen Norm für das Verhältnis zwischen Personen oder zwischen einer Person und einer Sache ergeben 4

5 I. Zulässigkeit 3. Statthafte Rechtsschutzform/Klageart: Feststellungsklage gem. 43 I VwGO Subsidiarität der Feststellungsklage ( 43 II 1 VwGO) Anfechtungsklage ist rechtsschutzintensiver nicht, wenn Feststellungsklage Vielzahl von Anfechtungsklagen entbehrlich macht Bei Erledigung eines VA: Fortsetzungsfeststellungsantrag( 113 I 4 VwGO) Verpflichtungsklage grds. rechtsschutzintensiver Begehren entscheidend: zb Feststellung einer Genehmigungsfreiheit vorbeugende Feststellungsklage Rechtsverhältnis muss nicht gegenwärtig sein, aber kann es auch bei vorbeugender Feststellungsklage vorbeugende Leistungsklage rechtsschutzintensiver qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis für vorbeugende Klagen keine Subsidiarität gegenüber Normenkontrollantrag keine Subsidiarität gegenüber allgemeiner Leistungsklage gegen die öffentliche Hand 5

6 I. Zulässigkeit 4. Berechtigtes Feststellungsinteresse Ausprägung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses Rechtliche, wirtschaftliche, ideelle Interessen Interesse an baldiger Feststellung Vorverfahren gem. 44 V VwVfG für Nichtigkeitsfeststellungsklage erforderlich? 6

7 I. Zulässigkeit 5. Klagebefugnis analogeanwendungdes 42IIVwGO? keine planwidrige Regelungslücke(berechtigtes Feststellungsinteresse ausreichend) aa: Vermeidung von Popularklagen konkrete AnforderungenausderAnalogiezu 42IIVwGO? Feststellung einer Rechtsverletzung nötig?(-) ausreichend: Geltendmachung, dass von Rechtsverhältnis eigene Rechte des Antragstellers abhängen 7

8 I. Zulässigkeit 6. Vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nach 68VwGOnichterforderlich Ausnahmen: 126IIBBG, 54IIBeamtStG 8

9 I. Zulässigkeit 7. Richtiger Klagegegner 78 VwGO bezieht sich nur auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen Analogie?(-) Rechtsträger oder teilrechtsfähiges Rechtssubjekt 9

10 I. Zulässigkeit 8. Klagefrist 74 VwGO gilt nur für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen keine gesetzliche Fristbestimmung Grenze der Verwirkung 10

11 II. Begründetheit der Feststellungsklage Die Klage ist begründet, wenn das behauptete Rechtsverhältnis besteht/nicht besteht. 11

12 Fortsetzungsfeststellungsklage 113 I 4 VwGO eigene Klageart amputierte Anfechtungsklage Sonderfall der allgemeinen Feststellungsklage relevant für Zulässigkeitskriterien 12

13 Fortsetzungsfeststellungsklage I. Sachentscheidungsvoraussetzungen(besondere) 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ( 40 VwGO) 2. Beteiligungsfähigkeit( 61 VwGO) 3. Statthafte Rechtsschutzform/Klageart: gem. 113 I 4 VwGO 4. Berechtigtes Feststellungsinteresse 5. Klagebefugnis 6. Vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens 7. Richtiger Klagegegner 8. Klagefrist 9. Ordnungsgemäße Klageerhebung(Form) 10. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis 13

14 Fortsetzungsfeststellungsklage 3. Statthafte Rechtsschutzform/Klageart: gem. 113 I 4 VwGO a) ein Verwaltungsakt b) hat sich erledigt c) nach Klageerhebung 14

15 Fortsetzungsfeststellungsklage 3. Statthafte Rechtsschutzform/Klageart: gem. 113 I 4 VwGO Erledigung vgl. 43IIVwVfG selbständigerbegriffdererledigungin 113I4VwGO Aufhebung des VA oder Wegfall des Regelungsgehalts 15

16 Fortsetzungsfeststellungsklage 3. Statthafte Rechtsschutzform/Klageart: gem. 113 I 4 VwGO Erledigung 113 I 4 VwGO bezieht sich auf Erledigung nach Rechtshängigkeit und vor der gerichtlichen Entscheidung über eine Anfechtungsklage 113I4VwGOanalogbeiErledigungvorKlageerhebung?sehrstr. planwidrige Regelungslücke bei vergleichbarer Interessenlage Regelungslücke? Anfechtungsklage(-) Allgemeine Feststellungsklage - Nichtigkeitsfeststellungsklage(-) - Rechtsverhältnis? str. - wenn ja: Subsidiarität? - wenn nein: Regelungslücke(+) 16

17 Fortsetzungsfeststellungsklage 3. Statthafte Rechtsschutzform/Klageart: gem. 113 I 4 VwGO Erledigung 113I4VwGOanalogbeiErledigungvorErhebungeiner Anfechtungsklage? Planwidrigkeit der Regelungslücke 40I1VwGO Art.19IV1GG 17

18 Fortsetzungsfeststellungsklage 3. Statthafte Rechtsschutzform/Klageart: gem. 113 I 4 VwGO Erledigung 113I4VwGOanalogbeiErledigungvorErhebungeiner Anfechtungsklage? Vergleichbare Interessenlage - Zufälligkeit des Zeitpunktes der Erledigung - Rechtsfolgen: Unterschiede in der Zulässigkeit? 18

19 Fortsetzungsfeststellungsklage 3. Statthafte Rechtsschutzform/Klageart: gem. 113 I 4 VwGO Erledigung 113I4VwGOanalogbeiErledigungnachErhebungeiner Verpflichtungsklage? (+) bei einer Versagungsgegenklage (Ablehnungsbescheid erlassen) derbegehrtevahatsicherledigt genauer: das Begehren hat sich erledigt doppelt analoge Anwendung bei Erledigung vor Erhebung der Verpflichtungsklage str. bei einer Verpflichtungsklage bei Unterlassung des Erlasses des begehrten VA es fehlt an einem VA, daher auch an einer Rechtsschutzlücke: allg. Feststellungsklage ist statthaft Ausnahme: Vornahme abgelehnt, aber keine Entscheidung über den Widerspruch in angemessener Frist 19

20 Fortsetzungsfeststellungsklage 4. Berechtigtes Feststellungsinteresse = Fortsetzungsfeststellungsinteresse gefordertvon 113I4VwGO nicht:interesseanbaldigerfeststellung(wiein 43IVwGO) Ausprägung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses Fallgruppenbildung: 1. Vorbereitung eines Schadensersatz-/Entschädigungsprozesses ( Präjudizinteresse ) Erhalt der Früchte des bisherigen Prozesses Bindung des Zivilgerichts (bei Amtshaftungsprozess) über 121 VwGO Ausnahme: Offensichtliche Aussichtslosigkeit des Schadensersatz-/Entschädigungsprozesses Ausnahme: bei Erledigung vor Klageerhebung (Zivilgerichte können auch über öffentlich-rechtliche Vorfragen entscheiden, 17II1GVG 20

21 Fortsetzungsfeststellungsklage 4. Berechtigtes Feststellungsinteresse = Fortsetzungsfeststellungsinteresse Fallgruppenbildung: 2. Wiederholungsgefahr zukünftige Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz irrelevant Ausnahme: verbindliche Erklärung der Behörde 3. Rehabilitationsinteresse diskriminierende Wirkung des VA tiefgreifender Eingriff in Grundrechte sich typischerweise vor gerichtlicher Entscheidung erledigende Grundrechtseingriffe(zB Versammlungsrecht) 21

22 Fortsetzungsfeststellungsklage 5. Klagebefugnis Analogiezu 42IIVwGO? Fortsetzung einer Anfechtungs-/Verpflichtungsklage grds. keine Erleichterung in den Zulässigkeitsvoraussetzungen sogar analoge Anwendung bei allgemeiner Feststellungsklage Analogie(+) 22

23 Fortsetzungsfeststellungsklage 6. Vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens Fortsetzung von Anfechtungs- und Verpflichtungsklage: deren Zulässigkeitsvoraussetzungen gelten grundsätzlich Erledigung nach Klageerhebung Klage unzulässig, wenn Widerspruchsfrist ( 70 VwGO) im Zeitpunkt der Erledigung abgelaufen Ausnahme: Behörde lässt sich ein, erlässt Widerspruchsbescheid auf verfristeten Widerspruch hin(rspr., str.) Widerspruchsfrist im Zeitpunkt der Erledigung noch nicht abgelaufen: Nachholung soll zulässig sein (aa: Es fehlt an Zugangsvoraussetzung, Klage ist unzulässig) 23

24 6. Vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens Fortsetzung von Anfechtungs- und Verpflichtungsklage: deren Zulässigkeitsvoraussetzungen gelten grundsätzlich Erledigung vor Klageerhebung Erledigung nach Ablauf der Widerspruchsfrist ( 70 VwGO): FFKlage ist unzulässig Ausnahme: Behörde lässt sich ein, erlässt Widerspruchsbescheid auf verfristeten Widerspruch hin(rspr.,str.) Erledigung während des Widerspruchsverfahrens Erledigungserklärung, Einstellung, Klage zulässig Umstellung auf Fortsetzungsfeststellungswiderspruch statthaft? str., jdf. nicht geboten Erledigung vor Einlegung des Widerspruchs und Ablauf der Widerspruchsfrist Fortsetzungsfeststellungswiderspruch erforderlich (Fristdes 70?läuftabErledigungneu) FFWiderspruch nicht erforderlich, aber statthaft (analog 44VVwVfG) FFWiderspruch nicht einmal statthaft (Folge für Klage?) 24

25 I. Zulässigkeit 7. Richtiger Klagegegner wie bei Anfechtungs-und Verpflichtungsklage gem. 78 VwGO 25

26 I. Zulässigkeit 8. Klagefrist Erledigung nach Klageerhebung FFKlage zulässig, wenn Anfechtungs- /Verpflichtungsklage fristgerecht ( 74 VwGO) erhoben Erledigung vor Klageerhebung 74, 58 II VwGO ab Kenntnis über Erledigung aabverwg, zumindest Ähnlichkeit mit Feststellungsklage, keine Fristbindung, aber Grenze der Verwirkung 26

27 II. Begründetheit Fortsetzung einer Anfechtungsklage: Die Klage ist begründet, wenn der VA rechtswidrig war und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt war. Fortsetzung einer Verpflichtungsklage: Die Klage ist begründet, wenn der Kläger einen Anspruch auf Erlass des begehrten VA/auf Bescheidung gehabt hat. Maßgeblicher Zeitpunkt: Klageantrag materielles Recht wenn Zeitpunkt letzter mündlicher Verhandlung maßgeblich ist (wie regelmäßig bei Verpflichtungsbegehren), so kommt es bei FFKlage auf Zeitpunkt der Erledigung an FFAntrag auf einen Zeitpunkt vor Erledigung zu beziehen? str. 27

28 Literaturhinweise Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 9. Aufl. 2013, 18, S (Zulässigkeit), S (Begründetheit) Ehlers, in: Ehlers/Schoch (Hrsg.), Rechtsschutz im Öffentlichen Recht, 2009, 25, S Zur Fortsetzungsfeststellungsklage: Ehlers, a.a.o., 26, S

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