Verwaltungsrecht I. 25. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (5) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
|
|
- Joseph Schenck
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/ Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (5) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
2 Programm für heute Zulässigkeit und Begründetheit der allg. Feststellungsklage Fortsetzungsfeststellungsklage 2
3 Allgemeine Feststellungsklage I. Sachentscheidungsvoraussetzungen(besondere) 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ( 40 VwGO) 2. Beteiligungsfähigkeit( 61 VwGO) 3. Statthafte Rechtsschutzform/Klageart: Feststellungsklage gem. 43 I VwGO 4. Berechtigtes Feststellungsinteresse 5. Klagebefugnis 6. Vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens 7. Richtiger Klagegegner 8. Klagefrist 9. Ordnungsgemäße Klageerhebung(Form) 10. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis II. Begründetheit 3
4 I. Zulässigkeit 3. Statthafte Rechtsschutzform/Klageart: Feststellungsklage gem. 43 I VwGO Gegenstand: Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes Rechtsverhältnis im weiteren oder engeren Sinne enger: die sich aus einer rechtlichen Regelung ergebenden rechtlichen Beziehungen h.m. ergänzt: diejenigen rechtlichen Beziehungen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlichrechtlichen Norm für das Verhältnis zwischen Personen oder zwischen einer Person und einer Sache ergeben 4
5 I. Zulässigkeit 3. Statthafte Rechtsschutzform/Klageart: Feststellungsklage gem. 43 I VwGO Subsidiarität der Feststellungsklage ( 43 II 1 VwGO) Anfechtungsklage ist rechtsschutzintensiver nicht, wenn Feststellungsklage Vielzahl von Anfechtungsklagen entbehrlich macht Bei Erledigung eines VA: Fortsetzungsfeststellungsantrag( 113 I 4 VwGO) Verpflichtungsklage grds. rechtsschutzintensiver Begehren entscheidend: zb Feststellung einer Genehmigungsfreiheit vorbeugende Feststellungsklage Rechtsverhältnis muss nicht gegenwärtig sein, aber kann es auch bei vorbeugender Feststellungsklage vorbeugende Leistungsklage rechtsschutzintensiver qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis für vorbeugende Klagen keine Subsidiarität gegenüber Normenkontrollantrag keine Subsidiarität gegenüber allgemeiner Leistungsklage gegen die öffentliche Hand 5
6 I. Zulässigkeit 4. Berechtigtes Feststellungsinteresse Ausprägung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses Rechtliche, wirtschaftliche, ideelle Interessen Interesse an baldiger Feststellung Vorverfahren gem. 44 V VwVfG für Nichtigkeitsfeststellungsklage erforderlich? 6
7 I. Zulässigkeit 5. Klagebefugnis analogeanwendungdes 42IIVwGO? keine planwidrige Regelungslücke(berechtigtes Feststellungsinteresse ausreichend) aa: Vermeidung von Popularklagen konkrete AnforderungenausderAnalogiezu 42IIVwGO? Feststellung einer Rechtsverletzung nötig?(-) ausreichend: Geltendmachung, dass von Rechtsverhältnis eigene Rechte des Antragstellers abhängen 7
8 I. Zulässigkeit 6. Vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nach 68VwGOnichterforderlich Ausnahmen: 126IIBBG, 54IIBeamtStG 8
9 I. Zulässigkeit 7. Richtiger Klagegegner 78 VwGO bezieht sich nur auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen Analogie?(-) Rechtsträger oder teilrechtsfähiges Rechtssubjekt 9
10 I. Zulässigkeit 8. Klagefrist 74 VwGO gilt nur für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen keine gesetzliche Fristbestimmung Grenze der Verwirkung 10
11 II. Begründetheit der Feststellungsklage Die Klage ist begründet, wenn das behauptete Rechtsverhältnis besteht/nicht besteht. 11
12 Fortsetzungsfeststellungsklage 113 I 4 VwGO eigene Klageart amputierte Anfechtungsklage Sonderfall der allgemeinen Feststellungsklage relevant für Zulässigkeitskriterien 12
13 Fortsetzungsfeststellungsklage I. Sachentscheidungsvoraussetzungen(besondere) 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ( 40 VwGO) 2. Beteiligungsfähigkeit( 61 VwGO) 3. Statthafte Rechtsschutzform/Klageart: gem. 113 I 4 VwGO 4. Berechtigtes Feststellungsinteresse 5. Klagebefugnis 6. Vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens 7. Richtiger Klagegegner 8. Klagefrist 9. Ordnungsgemäße Klageerhebung(Form) 10. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis 13
14 Fortsetzungsfeststellungsklage 3. Statthafte Rechtsschutzform/Klageart: gem. 113 I 4 VwGO a) ein Verwaltungsakt b) hat sich erledigt c) nach Klageerhebung 14
15 Fortsetzungsfeststellungsklage 3. Statthafte Rechtsschutzform/Klageart: gem. 113 I 4 VwGO Erledigung vgl. 43IIVwVfG selbständigerbegriffdererledigungin 113I4VwGO Aufhebung des VA oder Wegfall des Regelungsgehalts 15
16 Fortsetzungsfeststellungsklage 3. Statthafte Rechtsschutzform/Klageart: gem. 113 I 4 VwGO Erledigung 113 I 4 VwGO bezieht sich auf Erledigung nach Rechtshängigkeit und vor der gerichtlichen Entscheidung über eine Anfechtungsklage 113I4VwGOanalogbeiErledigungvorKlageerhebung?sehrstr. planwidrige Regelungslücke bei vergleichbarer Interessenlage Regelungslücke? Anfechtungsklage(-) Allgemeine Feststellungsklage - Nichtigkeitsfeststellungsklage(-) - Rechtsverhältnis? str. - wenn ja: Subsidiarität? - wenn nein: Regelungslücke(+) 16
17 Fortsetzungsfeststellungsklage 3. Statthafte Rechtsschutzform/Klageart: gem. 113 I 4 VwGO Erledigung 113I4VwGOanalogbeiErledigungvorErhebungeiner Anfechtungsklage? Planwidrigkeit der Regelungslücke 40I1VwGO Art.19IV1GG 17
18 Fortsetzungsfeststellungsklage 3. Statthafte Rechtsschutzform/Klageart: gem. 113 I 4 VwGO Erledigung 113I4VwGOanalogbeiErledigungvorErhebungeiner Anfechtungsklage? Vergleichbare Interessenlage - Zufälligkeit des Zeitpunktes der Erledigung - Rechtsfolgen: Unterschiede in der Zulässigkeit? 18
19 Fortsetzungsfeststellungsklage 3. Statthafte Rechtsschutzform/Klageart: gem. 113 I 4 VwGO Erledigung 113I4VwGOanalogbeiErledigungnachErhebungeiner Verpflichtungsklage? (+) bei einer Versagungsgegenklage (Ablehnungsbescheid erlassen) derbegehrtevahatsicherledigt genauer: das Begehren hat sich erledigt doppelt analoge Anwendung bei Erledigung vor Erhebung der Verpflichtungsklage str. bei einer Verpflichtungsklage bei Unterlassung des Erlasses des begehrten VA es fehlt an einem VA, daher auch an einer Rechtsschutzlücke: allg. Feststellungsklage ist statthaft Ausnahme: Vornahme abgelehnt, aber keine Entscheidung über den Widerspruch in angemessener Frist 19
20 Fortsetzungsfeststellungsklage 4. Berechtigtes Feststellungsinteresse = Fortsetzungsfeststellungsinteresse gefordertvon 113I4VwGO nicht:interesseanbaldigerfeststellung(wiein 43IVwGO) Ausprägung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses Fallgruppenbildung: 1. Vorbereitung eines Schadensersatz-/Entschädigungsprozesses ( Präjudizinteresse ) Erhalt der Früchte des bisherigen Prozesses Bindung des Zivilgerichts (bei Amtshaftungsprozess) über 121 VwGO Ausnahme: Offensichtliche Aussichtslosigkeit des Schadensersatz-/Entschädigungsprozesses Ausnahme: bei Erledigung vor Klageerhebung (Zivilgerichte können auch über öffentlich-rechtliche Vorfragen entscheiden, 17II1GVG 20
21 Fortsetzungsfeststellungsklage 4. Berechtigtes Feststellungsinteresse = Fortsetzungsfeststellungsinteresse Fallgruppenbildung: 2. Wiederholungsgefahr zukünftige Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz irrelevant Ausnahme: verbindliche Erklärung der Behörde 3. Rehabilitationsinteresse diskriminierende Wirkung des VA tiefgreifender Eingriff in Grundrechte sich typischerweise vor gerichtlicher Entscheidung erledigende Grundrechtseingriffe(zB Versammlungsrecht) 21
22 Fortsetzungsfeststellungsklage 5. Klagebefugnis Analogiezu 42IIVwGO? Fortsetzung einer Anfechtungs-/Verpflichtungsklage grds. keine Erleichterung in den Zulässigkeitsvoraussetzungen sogar analoge Anwendung bei allgemeiner Feststellungsklage Analogie(+) 22
23 Fortsetzungsfeststellungsklage 6. Vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens Fortsetzung von Anfechtungs- und Verpflichtungsklage: deren Zulässigkeitsvoraussetzungen gelten grundsätzlich Erledigung nach Klageerhebung Klage unzulässig, wenn Widerspruchsfrist ( 70 VwGO) im Zeitpunkt der Erledigung abgelaufen Ausnahme: Behörde lässt sich ein, erlässt Widerspruchsbescheid auf verfristeten Widerspruch hin(rspr., str.) Widerspruchsfrist im Zeitpunkt der Erledigung noch nicht abgelaufen: Nachholung soll zulässig sein (aa: Es fehlt an Zugangsvoraussetzung, Klage ist unzulässig) 23
24 6. Vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens Fortsetzung von Anfechtungs- und Verpflichtungsklage: deren Zulässigkeitsvoraussetzungen gelten grundsätzlich Erledigung vor Klageerhebung Erledigung nach Ablauf der Widerspruchsfrist ( 70 VwGO): FFKlage ist unzulässig Ausnahme: Behörde lässt sich ein, erlässt Widerspruchsbescheid auf verfristeten Widerspruch hin(rspr.,str.) Erledigung während des Widerspruchsverfahrens Erledigungserklärung, Einstellung, Klage zulässig Umstellung auf Fortsetzungsfeststellungswiderspruch statthaft? str., jdf. nicht geboten Erledigung vor Einlegung des Widerspruchs und Ablauf der Widerspruchsfrist Fortsetzungsfeststellungswiderspruch erforderlich (Fristdes 70?läuftabErledigungneu) FFWiderspruch nicht erforderlich, aber statthaft (analog 44VVwVfG) FFWiderspruch nicht einmal statthaft (Folge für Klage?) 24
25 I. Zulässigkeit 7. Richtiger Klagegegner wie bei Anfechtungs-und Verpflichtungsklage gem. 78 VwGO 25
26 I. Zulässigkeit 8. Klagefrist Erledigung nach Klageerhebung FFKlage zulässig, wenn Anfechtungs- /Verpflichtungsklage fristgerecht ( 74 VwGO) erhoben Erledigung vor Klageerhebung 74, 58 II VwGO ab Kenntnis über Erledigung aabverwg, zumindest Ähnlichkeit mit Feststellungsklage, keine Fristbindung, aber Grenze der Verwirkung 26
27 II. Begründetheit Fortsetzung einer Anfechtungsklage: Die Klage ist begründet, wenn der VA rechtswidrig war und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt war. Fortsetzung einer Verpflichtungsklage: Die Klage ist begründet, wenn der Kläger einen Anspruch auf Erlass des begehrten VA/auf Bescheidung gehabt hat. Maßgeblicher Zeitpunkt: Klageantrag materielles Recht wenn Zeitpunkt letzter mündlicher Verhandlung maßgeblich ist (wie regelmäßig bei Verpflichtungsbegehren), so kommt es bei FFKlage auf Zeitpunkt der Erledigung an FFAntrag auf einen Zeitpunkt vor Erledigung zu beziehen? str. 27
28 Literaturhinweise Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 9. Aufl. 2013, 18, S (Zulässigkeit), S (Begründetheit) Ehlers, in: Ehlers/Schoch (Hrsg.), Rechtsschutz im Öffentlichen Recht, 2009, 25, S Zur Fortsetzungsfeststellungsklage: Ehlers, a.a.o., 26, S
Verwaltungsrecht I. 24. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (4) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 24. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (4) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Zulässigkeit und Begründetheit der Verpflichtungsklage 2 Verpflichtungsklage
MehrDer verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage
Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Die sog. allgemeine Leistungsklage ist einschlägig bei einem Begehren, das sich auf die Vornahme oder Unterlassung eines Realaktes
MehrAufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage
Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende
MehrAufbauhinweise I I. Die Anfechtungsklage hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
Christian- Albrechts- Universität zu Kiel Rechtswissenschaftliche Fakultät Wiederholungs- und Vertiefungskurs Block 2: Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht Prof. Dr. Christoph Brüning
MehrAufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage
Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende
MehrAu f b a u h i nw e i s e I
C h r i s t i a n - Al b r e c h t s - U n i v e r s i t ä t z u K i e l R e c h t s w i s s e n s c h a f t l i c h e F a k u l t ä t Wiederholungs- und Vertiefungskurs WS 2010/11 Block 2: Allgemeines
Mehr15 Fortsetzungsfeststellungsklage Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht
Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte
MehrA. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht
Obersatz: Die Klage des G hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Teil I: Allgemeine Feststellungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I.
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Gliederung A. Grundlagen B. Die Rechtsformen des Verwaltungshandelns C. Das Verwaltungsverfahren D. Das Verwaltungsrechtsverhältnis E. Der Verwaltungsprozess I. Verfahrensgrundsätze des Verwaltungsprozesses
MehrA. Zulässigkeit der Anfechtungsklage
A. Zulässigkeit der Anfechtungsklage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 Abs.1 Satz 1 Statthafte Klageart, 42 Abs. 1, 1.Fall I Klagebefugnis, 42 Abs. 2 IV. Widerspruchsverfahren, 68 ff. beachte
MehrInhaltsverzeichnis VII. Rn. Seite. Vorwort und Gebrauchsanleitung... Literaturverzeichnis (Auswahl)...
VII Vorwort und Gebrauchsanleitung... Literaturverzeichnis (Auswahl)... Rn. Seite V XIII 1. Abschnitt Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges... 1 1 1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit... 2 1 a) Vorliegen
MehrArbeitsgemeinschaft zum Allgemeinen Verwaltungsrecht Wintersemester 2018/2019
Lösung zu Fall 4 Immer feste druff (Abwandlung 1) Die Sachentscheidungsvoraussetzungen für die Klage des S könnten (weiterhin) vorliegen. I. Sachentscheidungsvoraussetzungen 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Mehr4. Haupteil: Verwaltungshandeln durch Vertrag
1 4. Haupteil: Verwaltungshandeln durch Vertrag 23 Der öffentlich-rechtliche Vertrag A. BEGRIFF UND FUNKTION I. Allgemeine Bedeutung II. Anwendungsbereich des verwaltungsrechtlichen Vertrages III. Abgrenzung
MehrAG VerwR Teil 1 / Woche 8
AG VerwR Teil 1 / Woche 8 Lösungsskizze zu Fall 8/Teil I (Eröffnung des Cafés) Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage: (+) bei Klageerhebung vor rechtswegzuständigem Gericht, Zulässigkeit und Begründetheit
MehrVerwaltungsrecht I. 23. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (3) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 23. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (3) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Begründetheit der Anfechtungsklage 2 Anfechtungsklage II. Begründetheit
MehrA. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht
Obersatz: Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs -
MehrErster Teil Grundlagen
Vorwort... V Verzeichnis der Übersichten... XV Verzeichnis ausgewählter Literatur... XVII Abkürzungsverzeichnis... XIX Erster Teil Grundlagen Fälle Seite 1 Verfassungsrechtliche Vorgaben und europarechtliche
MehrVerwaltungsrecht I. 22. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (2) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 22. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (2) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Klagearten besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen der Anfechtungsklage
MehrRuhr-Universität Bochum
Ruhr-Universität Bochum Vorlesung Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2008 Priv.-Doz. Dr. Johannes Rux Juristische Fakultät Gebäude GC 7/137 Universitätsstr. 150 44780 Bochum Telefon: 0234/32-26818
Mehr1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage
Obersatz: Die Klage des H hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. 1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges
MehrFallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungsskizze Fall 8
Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungsskizze Fall 8 Teil I: Erfolgsaussichten der Klage Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem (rechtsweg-) zuständigen Gericht
MehrÖffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Hessen. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Hessen Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Jura Intensiv Inhaltsübersicht Zulässigkeit einer Klage vor dem VG Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Klagearten Klagebefugnis
MehrProf. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt
Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt A stellt einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Wohnhaus in der Rostocker Innenstadt. Dem Vorhaben stehen
MehrEinführung in das Verwaltungsprozessrecht
Einführung in das Verwaltungsprozessrecht Übersicht der wichtigsten Klagearten Klagetyp Klageziel Klageart nach VwGO Gestaltungsklage Aufhebung eines VA Anfechtungsklage ( 42 I 1. Alt. VwGO) Leistungsklage
MehrÖffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH. Jura Intensiv. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH Verlags UG & Co. KG Zulässigkeit einer Klage 1-13 Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Klagearten Klagebefugnis Erfolgloses Vorverfahren Untätigkeitsklage
MehrÜbungen im Öffentlichen Recht
Übungen im Öffentlichen Recht Wintersemester 2016/2017 3. Besprechungsfall 03.11.2016 Die Kickers Im Jahr 2015 kommt es in mehreren deutschen Großstädten immer wieder zu schweren Auseinandersetzungen in
MehrVerwaltungsprozessrecht
ALPMANN SCHMIDT Verwaltungsprozessrecht 4. Auflage 2004 9 783894 767662 ISBN 3-89476-766-9 Hans-Gerd Pieper Rechtsanwalt Verwaltungsprozessrecht 4., durchgesehene und aktualisierte Auflage 2004 ISBN 3-89476-766-9
MehrVerwaltungsrecht I. 21. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (1) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 21. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (1) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen
MehrLösung Fall 9: Die störende Kneipe
Lösung Fall 9: Die störende Kneipe Lernziel: Feststellungsklage; Nichtigkeit, Fehlerhaftigkeit eines Verwaltungsakts Die Klage des A hat Aussicht auf Erfolg, sofern sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit
MehrObersatz: Die Klage des M hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist.
Lösungsskizze zu Fall 2 Obersatz: Die Klage des M hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist. A) Sachentscheidungsvoraussetzungen I. Eröffnung
Mehr2. Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen a. Klagebefugnis 42 II VwGO
1 Problemübersicht Verwaltungsprozessrecht II A. Verpflichtungsklage 42 I 2. Alt. VwGO I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges II. Zulässigkeit 1. Statthafte Klageart Unterscheide zwischen: Versagungsgegenklage
MehrA. Klage dessund derd I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs mangels aufdrängender Sonderzuweisung nach der Generalklausel 40 I 1
Vorbemerkungen Prüfungsreihenfolge Prüfungsaufbau Gefahrenabwehrverordnungen A. Klage dessund derd I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs mangels aufdrängender Sonderzuweisung nach der
MehrDie Klagearten der VwGO
Jura Miriam Heilig Die Klagearten der VwGO Besondere Behandlung der allgemeinen Leistungsklage, der Feststellungsklagen und des vorbeugenden Rechtsschutzes Studienarbeit Fachhochschule Trier Umwelt-Campus
MehrÜbung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene
Dr. Sebastian Unger Übung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2014 15. April 2014 Kontaktdaten: Dr. Sebastian Unger Büro: Raum 216 Telefon: 06221/54 74 52 Mail: unger@jura.uni-muenchen.de
MehrFall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber
Fall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber Lernziel: Aufbau einer Anfechtungsklage, Fristenproblematik, Merkmale eines Verwaltungsaktes Die Klage ist erfolgreich, wenn sie zulässig und begründet ist.
MehrÜbung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene
Prof. Dr. Müller-Franken SS 2007 Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Aufbauschemata zur Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage bzw. eines Normenkontrollantrages in der Verwaltungsgerichtsbarkeit
MehrFall 10: Schlittschuhlaufen
Fall 10: Schlittschuhlaufen A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I VwGO 1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Die Normen des POG sind streitentscheidend, also (+) 2. Nichtverfassungsrechtlicher
MehrVorlesung Öffentliches Recht II. Rechtsschutz im Verwaltungsrecht
Vorlesung Öffentliches Recht II Rechtsschutz im Verwaltungsrecht Wiederholung Welche Arten der Aufhebung eines Verwaltungsakts unterscheidet man? Unter welchen Voraussetzungen kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt
MehrÜbungen im Öffentlichen Recht
Professor Dr. Christian Koenig, LL.M. Zentrum für Europäische Integrationsforschung Übungen im Öffentlichen Recht Sommersemester 2015 5. Besprechungsfall, 09.07.2015 Die Kickers Im Jahr 2015 kommt es in
MehrDie 44 Fälle. Verwaltungsrecht. wichtigsten nicht nur für Anfangssemester. Hemmer / Wüst. einfach l verständlich l kurz
Die 44 Fälle wichtigsten nicht nur für Anfangssemester Verwaltungsrecht Hemmer / Wüst.. Einordnungen Gliederungen Musterlösungen bereichsübergreifende Hinweise Zusammenfassungen einfach l verständlich
MehrJura Intensiv. Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht. Rheinland-Pfalz. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Rheinland-Pfalz Verlags UG & Co. KG Zulässigkeit einer Klage vor dem VG Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Klagearten Klagebefugnis Erfolgloses Vorverfahren
Mehr14 Anfechtungsklage Prüfungsschema
Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte
MehrKonversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Überblick
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Überblick Obersatz: Die Klage des X (evtl.: vor dem VG...) hat Aussicht auf Erfolg,
MehrVerwaltungsrecht I. 10. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung V Verwaltungsakt. Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 10. Vorlesung Handlungsformen der Verwaltung V Verwaltungsakt Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Handlungsformen der Verwaltung IV Programm für heute I. Nebenbestimmungen
MehrVerwaltungsprozessrecht
Verwaltungsprozessrecht Dr. Friedhelm Hufen o. Professor an der Universität Mainz 6., neu bearbeitete Auflage Verlag C.H. Beck München 2005 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis
MehrBaer/ Perlitius/ Wrase Repetitorium Öffentliches Recht Allg. VwR, SthR, VwPrR WS 2004/05. Verwaltungsprozessrecht.
1. Verwaltungsrechtsweg Anfechtungsklage Aufdrängende Spezialzuweisung zum VG z.b. 126 BRRG, 59 SoldG, 54 BaföG Generalklausel 40 I 1 VwGO Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Nichtverfassungsrechtlicher
MehrVerwaltungsrecht / Klage. Erfolgsaussicht einer Klage (Zulässigkeit und Begründetheit)
Verwaltungsrecht / Klage Erfolgsaussicht einer Klage (Zulässigkeit und Begründetheit) Damit die Klage Aussicht auf Erfolg hat, müsste sie zulässig und begründet sein. A. Zulässigkeit Damit die Klage zulässig
MehrFall: Obdachloser unter dem Dach
Fall: Obdachloser unter dem Dach A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, 40 I VwGO 1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Die Normen des POG sind streitentscheidend, also (+) 2. Nichtverfassungsrechtlicher
MehrA. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht
Obersatz: Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Hauptfall A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
MehrModul 55207: Öffentliches Umweltrecht
Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht Besprechung der Klausur 1217 aus dem WS 2015/2016 Erfolgsaussichten der Klage A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs II. Statthafte Klageart III. Klagebefugnis
MehrVerwaltungsprozessrecht Sommersemester 2010
Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2010 Privatdozent Dr. iur. Ekkehard Hofmann Vertreter des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, insbesondere Umweltrecht (Prof. Hendler) Verwaltungsgerichtsbarkeit unter
Mehr1. Teil: Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage
Obersatz: Die Klage des S hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. 1. Teil: Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht
MehrInhaltsverzeichnis. IV. Konfliktlösung durch Mediation und Partizipation 43 V. Chancen und Herausforderungen durch die europäische Einigung
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis \ 1. Teil. Grundlagen XVII XXIII 1 Einführung 1 I. Begriff und Bedeutung des Verwaltungsprozessrechts 1 II. Der verfassungsrechtliche Rahmen
MehrVerwaltungsrecht. abdrängende Sonderzuweisung (Art. 14 II S. 4 GG)
Verwaltungsrecht Erfolgsaussicht einer Klage (Zulässigkeit und Begründetheit) A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg eröffnet 40 I S. 1 VwGO aufdrängende Sonderzuweisung öffentlich rechtliche Streitigkeit
Mehr-Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht- Lösung Fall 7
Lösung Fall 7 A. Zulässigkeit einer Klage auf Erlass einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für das Transportbetonwerk I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges gem. 40 I VwGO 1. keine aufdrängende
MehrExamensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer. Wintersemester 2009/10
Examensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer Wintersemester 2009/10 1 Aufgabe 1 A Zulässigkeit der Klage von S gegen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 17.10.2008 I. Verwaltungsrechtsweg,
MehrRuhr-Universität Bochum
Übersicht 1 Grundlagen 2 Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit 3 Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten 4 Das Widerspruchsverfahren und der informelle Rechtsschutz 5 Die Anfechtungsklage 6 Die Verpflichtungsklage
MehrÜbung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene
Ass. jur. Christine Mertesdorf SS 2004 wiss. Mitarbeiterin Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Fallbesprechung am 29.04.2004 Sachverhalt A ist Eigentümer eines Grundstücks im Innenstadtbereich
MehrLösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht
Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht Ausgangsfall Was kann G tun? Ein Widerspruch kommt nicht in Betracht, da es nach 68 I 2, II VwGO i.v.m. 6 I 2 AG VwGO NRW eines Vorverfahrens nicht mehr
MehrClip 1. Einleitung: Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht. I. Notwendigkeit von Kontrolle. II. Kontrollmöglichkeiten 1) Verwaltungsintern
Clip 1 Einleitung: Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht I. Notwendigkeit von Kontrolle II. Kontrollmöglichkeiten 1) Verwaltungsintern 2) Verwaltungsextern - formlose Rechtbehelfe - förmliche Rechtsbehelfe
MehrInhaltsverzeichnis. 1. Kapitel - Übersicht über die Verwaltungsgerichtsbarkeit und die Rechtsbehelfe...1
Inhaltsverzeichnis 1. Kapitel - Übersicht über die Verwaltungsgerichtsbarkeit und die Rechtsbehelfe...1 A. Überblick über die Verwaltungsgerichtsbarkeit...1 B. Arten der Rechtsbehelfe... 2 I. Formlose
MehrZweigliedrigkeit der gerichtlichen Prüfung A. Zulässigkeit Ist über die Klage überhaupt zu
Leisnig / Sachsen Zweigliedrigkeit der gerichtlichen Prüfung A. Zulässigkeit Ist über die Klage überhaupt zu Rechtswegeröffnung 40 VwGO Zuständigkeit Statthafte Verfahrensart Klagearten 42 I, 43 VwGO Klagebefugnis
MehrObersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist.
Lösungsskizze zu Fall 3 Obersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist. A) Sachurteilsvoraussetzungen I. Eröffnung
MehrVerwaltungsprozessrecht
Grundrisse des Rechts Verwaltungsprozessrecht von Prof. Dr. Friedhelm Hufen 9. Auflage Verwaltungsprozessrecht Hufen schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Thematische Gliederung:
Mehr5. Verpflichtungsklage. 5.1 Zulässigkeit der Verpflichtungsklage
5. Verpflichtungsklage Die Verpflichtungsklage ist eine Form der Leistungsklage, d.h. sie ist darauf gerichtet, dem Kläger eine Leistung zuzusprechen, die ihm die zuständigen Behörden zuvor verweigert
MehrVerwaltungsrecht 4. Auflage 2015. Basiswissen. Wüstenbecker. Alpmann Schmidt
B Basiswissen Wüstenbecker Verwaltungsrecht 4. Auflage 2015 Alpmann Schmidt 1. Teil: Allgemeines Verwaltungsrecht... 1 1. Abschnitt: Gegenstand des Verwaltungsrechts... 1 A. Die verwaltungsrechtliche Klausur...
MehrLösungshinweise: Vorüberlegung: Charakterisierung von W`s Erklärung als Widerspruch. Falsche Bezeichnung schadet nicht.
Bearbeitervermerk: Es wird unterstellt, dass die Satzung als solche rechtswidrig ist. Lösungshinweise: Vorüberlegung: Charakterisierung von W`s Erklärung als Widerspruch. Falsche Bezeichnung schadet nicht.
MehrDer verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage
Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Die sog. allgemeine Leistungsklage ist einschlägig bei einem Begehren, das sich auf die Vornahme oder Unterlassung eines Realaktes
MehrLösungsskizze zur Klausur vom 5.11.2011
Lösungsskizze zur Klausur vom 5.11.2011 A) Zulässigkeit der Klage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges ( 40 I VwGO) Die streitentscheidenden Normen sind Vorschriften des PolG. Diese Bestimmungen berechtigen
MehrVerwaltungsprozessrecht
Grundrisse des Rechts Verwaltungsprozessrecht Bearbeitet von Prof. Dr. Friedhelm Hufen 10. Auflage 2016. Buch. XXV, 653 S. Kartoniert ISBN 978 3 406 69552 0 Format (B x L): 12,8 x 19,4 cm Recht > Öffentliches
MehrAG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 6 - Folien Wintersemester 2012/13
Obersatz: Der Antrag des B auf einstweiligen Rechtsschutz hat Aussicht auf Erfolg, wenn er vor dem zuständigen Gericht gestellt wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges
MehrAG VerwR Teil 1 / Woche 3
AG VerwR Teil 1 / Woche 3 Lösungsskizze zu Fall 3 (Gewerbeuntersagung) Bearbeitervermerk: Prüfung der Erfolgsaussicht der Klage Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, Zuständigkeit des Gerichts, Zulässigkeit
MehrRep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 6: Einführung in das Verwaltungsrecht AT
Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 6: Einführung in das Verwaltungsrecht AT Zu unterscheiden sind: Materielles Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht In beiden Bereichen werden vertiefte
MehrFall 5 1 (Sachverhalt)
- Fall 5 (Rep VwR II), Seite 1 - Dr. Thomas Schmitz WS 2003/04 REPETITORIUM IM VERWALTUNGSRECHT II Fall 5 1 (Sachverhalt) In der niedersächsischen Stadt S (22.000 Einwohner) hat es die Frauenbeauftragte
MehrJura Intensiv. Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht. Baden-Württemberg. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Baden-Württemberg Verlags UG & Co. KG Zulässigkeit einer Klage vor dem VG Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Klagearten Klagebefugnis Erfolgloses Vorverfahren
MehrLösung 6. Besprechungsfall 1. Frage Klage gegen Rederechtsbegrenzung Eine Klage des D auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Rederechtsbegrenzung
Lösung 6. Besprechungsfall 1. Frage Klage gegen Rederechtsbegrenzung Eine Klage des D auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Rederechtsbegrenzung hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet
Mehr1. Kapitel: Einführung 1. A. Bedeutung des Polizei- und Ordnungsrechts für den Studenten 1
I 1. Kapitel: Einführung 1 A. Bedeutung des Polizei- und Ordnungsrechts für den Studenten 1 B. Bedeutung des Polizei- und Ordnungsrechts für den Rechtsreferendar 1 C. Grundbegriffe 1 I. Historische Entwicklung
Mehr1) Art. 19 IV 1 GG: Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.
Lernhilfen zum Verwaltungsprozeßrecht 1) Art. 19 IV 1 GG: Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. 2) 182 Paulskirchen-Verfassung (1849): Die
MehrDie statthafte Klageart bei der Rechtswidrigkeitsfeststellung eines vor Klageerhebung erledigten Verwaltungsaktes von Marc Bieber
Dieser Artikel stammt von Marc Bieber und wurde im Januar 2006 unter der Artikelnummer 10828 auf den Seiten von jurawelt.com publiziert. Die Adresse lautet www.jurawelt.com/aufsaetze/10828. II Die statthafte
MehrJura Online - Fall: Nadine am Drücker - Lösung
Jura Online - Fall: Nadine am Drücker - Lösung N kann versuchen, gerichtlich feststellen zu lassen, dass sie keine Erlaubnis für die Tätigkeit benötigt. Für den Fall, dass dies nicht der Fall ist, wird
MehrUniversität Würzburg Sommersemester Konversatorium zum Verwaltungsprozessrecht. Fall 2:
Universität Würzburg Sommersemester 2011 Konversatorium zum Verwaltungsprozessrecht Fall 2: Der ägyptische Staatsangehörige Mohammed Fati liebt seit langem die Deutsche Sabine L. Nun möchte er nach Deutschland
MehrKonversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise Obersatz: Ein Antrag des B auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes
MehrHEMMER-METHODE zu ÜK 1 POR. Überblick: Behörden und gesetzliche Regelungen POR ÜK 1. Polizei- und OrdnungsR, Rn. 1 ff. Gefahrenabwehr erfolgt durch:
Überblick: Behörden und gesetzliche Regelungen Polizei- und OrdnungsR, Rn. 1 ff. ÜK 1 Gefahrenabwehr erfolgt durch: Polizei ( 1 PolG) Ordnungsbehörden ( 1 OBG) aufgrund PolG sonstige Gesetze, 1 IV PolG
MehrLösung Fall 7 Alma Mater Lipsiensis. Die Klage des S hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
Lösung Fall 7 Alma Mater Lipsiensis Die Klage des S hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Sachentscheidungsvoraussetzungen Die Klage des S ist zulässig, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen
MehrÜberblick: Behörden und gesetzliche Regelungen
Überblick: Behörden und gesetzliche Regelungen Polizei- und OrdnungsR, Rn. 1 ff. ÜK 1 Gefahrenabwehr erfolgt durch: Polizei ( 1 PolG) Ordnungsbehörden ( 1 OBG) aufgrund: PolG sonstige Gesetze, 1 IV PolG,
MehrFallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 2) Ergänzungsfall FKK Lösung
Institut für Öffentliches Recht Wintersemester 2013/14 Universität Augsburg Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 2) Ergänzungsfall FKK Lösung Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie
MehrUniversität Würzburg Sommersemester Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht -
Universität Würzburg Sommersemester 2015 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Obersatz: Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg,
MehrNebenbestimmungen ( 107 II LVwG)
Nebenbestimmungen ( 107 II LVwG) Befristung (Nr. 1) - Wirkung des VA abhängig von einem zukünftigen gewissen Ereignis Auflage (Nr. 4) - schreibt Tun, Dulden oder Unterlassen vor unabhängig von der Erfüllung
MehrUniv.-Prof. Dr. J. Ruthig WS 2008/09 Verwaltungsprozessrecht. Gliederung
Univ.-Prof. Dr. J. Ruthig WS 2008/09 Verwaltungsprozessrecht Gliederung 1 Einführung I. Klausur- und Examensrelevanz: Verwaltungsprozessrecht in der öffentlichrechtlichen Fallbearbeitung II. Verwaltung
MehrVerwaltungsprozessrecht Sommersemester 2010
Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2010 Privatdozent Dr. iur. Ekkehard Hofmann Vertreter des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, insbesondere Umweltrecht (Prof. Hendler) Klagebefugnis, 42 Abs. 2 VwGO
MehrD könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben.
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizze - Fall 3 D könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben. A. Sachurteilsvoraussetzungen
MehrKonversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 2 - Lösungshinweise
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 2 - Lösungshinweise A. Klage gegen den Bürgermeister B Obersatz: Die Klage des
MehrBachelor of Laws Musterlösung zur Klausur Kurs WS 2009/ ) Ist der Verwaltungsrechtsweg für die Klage des N eröffnet?
Kurs 55111 WS 2009/2010 1 Musterlösung 1) Ist der Verwaltungsrechtsweg für die Klage des N eröffnet? Eine Spezialzuweisung für die Klage des N ist nicht ersichtlich. Damit ist hier die allgemeine Regelung
MehrOrientierungssätze: 2. Dem Kläger ist im Hauptsacheverfahren auch die Möglichkeit einzuräumen, den Anfechtungsklageantrag
Orientierungssätze: 1. Anders als bei einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs ( 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO) gegen die Entlassung von der Schule (Art. 86 Abs. 2 Satz
Mehr