Repetitorium Besonderes Verwaltungsrecht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Repetitorium Besonderes Verwaltungsrecht"

Transkript

1 Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Sommersemester 2010 Repetitorium Besonderes Verwaltungsrecht Fall 4: Der verdächtige Kofferraum Die Sicherheitsbehörden in Bund und Ländern rechnen seit geraumer Zeit mit einem terroristischen Anschlag auf namhafte Politiker in der Bundesrepublik Deutschland. Aus zuverlässiger Quelle erfährt die Polizeidirektion der kreisfreien Hansestadt Rostock (HRO), dass vor dem Wohnhaus des Spitzenpolitikers P in Rostock ein PKW abgestellt worden ist, in dessen Kofferraum sich eine beträchtliche Menge Sprengstoff befinden und mittels eines Fernzünders zur Explosion gebracht werden soll. Nachdem die Polizei den Kofferraum des PKW durch ihre Spezialkräfte gewaltsam aufgebrochen hat, muss sie feststellen, dass in dem Kofferraum entgegen ihrer Annahme keinerlei Sprengstoff vorhanden ist. Da sie den sodann ermittelten Eigentümer E des PKW telefonisch nicht erreichen kann, lässt sie das Auto durch den privaten Abschleppunternehmer U auf einen polizeilich bewachten Sammelplatz bringen, um Beschädigungen des PKW durch Dritte aufgrund des defekten Kofferraumschlosses vorzubeugen. Als die Polizei E später telefonisch erreichen kann, teilt sie diesem die Vorfälle mit. Frage 1: E ist empört und möchte gerichtlich feststellen lassen, dass das gewaltsame Aufbrechen des Kofferraumes seines PKW durch die Polizei rechtswidrig war. Hat seine Klage vor dem Verwaltungsgericht Aussicht auf Erfolg? Frage 2: War das Abschleppen des PKW des E durch die Polizei zulässig?

2 Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Sommersemester 2010 Repetitorium Besonderes Verwaltungsrecht Fall 4: Der verdächtige Kofferraum Lösungsskizze: Frage 1: Die Klage des E hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A) Zulässigkeit der Klage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges ( 40 I VwGO) Keine aufdrängende Sonderzuweisung, daher 40 I 1 VwGO: o Öffentlich-rechtliche Streitigkeit: Wenn streitentscheidende Normen ausschließlich einen Träger hoheitlicher Gewalt berechtigen und verpflichten Hier: streitentscheidende Normen im SOG M-V, berechtigen und verpflichten ausschließlich Träger öffentlicher Gewalt zum Erlass und zur Vollstreckung von Ordnungsmaßnahmen, daher: (+) o Nichtverfassungsrechtlicher Art (+) o Keine abdrängende Sonderzuweisung (+) II. Statthafte Klageart Dass die Polizei auf dem Gebiet der Strafrechtspflege, also nicht präventiv, sondern repressiv tätig geworden ist mit der verfahrensrechtlichen Konsequenz der 23 ff. EGGVG, lässt sich dem Sachverhalt nicht entnehmen. Die statthafte Klageart bestimmt sich nach dem Klagebegehren (vgl. 88 VwGO). 1. Fortsetzungsfeststellungsklage 113 I 4 VwGO analog, wenn gewaltsame Öffnen des Kofferraumes VA i.s.d. 35 VwVfG M-V o Analog, weil die polizeiliche Maßnahme den E nunmehr nicht mehr beschwert, sie sich also bereits vor Klageerhebung erledigt hat o Gewaltsames Öffnen des Kofferraums = VA? (P) Sofortmaßnahme = VA? - 2 -

3 H.M.: Sofortmaßnahmen sind keine VA 1 o Regelung? Implizite Duldungsverfügung? Problematisch, weil Sofortmaßnahmen gerade durch Fehlen eines (Grund-)VA gekennzeichnet sind; daher erscheint es gekünstelt, die Durchführung der Sofortmaßnahme als implizite Duldungsverfügung zu qualifizieren. o Jedenfalls wäre ein solches Gebot in Abwesenheit des Betroffenen adressatenlos, denn es fehlt ihm an der erforderlichen Bekanntgabe i.s.d. 41 I 1, 43 I 1 VwVfG M-V Spätere Benachrichtigung des E durch die Polizei (für das hier nicht einschlägige Zwangsmittel der Ersatzvornahme vgl. 81 II SOG M-V) als Bekanntgabe? o (-) weil die entsprechende Verfügung wegen Erledigung der Regelung auf eine unmögliche Handlung gerichtet und der VA dann nach 44 II Nr. 4 VwVfG M-V nichtig wäre Das gewaltsame Öffnen des Kofferraumes ist demnach nicht als VA, sondern als hoheitlicher Realakt zu qualifizieren. 113 I 4 VwGO in doppelter Analogie? o Doppelte Analogie: Erste Analogie: kein erledigter VA, sondern erledigter hoheitlicher Realakt Zweite Analogie: Erledigung bereits vor Klageerhebung eingetreten o Nach h.m. kann 113 I 4 VwGO nicht analog auf die Fälle erledigter hoheitlicher Realakte angewandt werden. 2 Keine Regelungslücke: Betroffene kann in diesen Fällen die allgemeine Feststellungsklage nach 43 I VwGO auf Bestehen oder Nichtbestehen eines vergangenen Rechtsverhältnisses erheben Keine Übertragbarkeit des Normzwecks, weil 113 I 4 VwGO seiner systematischen Stellung innerhalb der VwGO nach ersichtlich auf eine das Bestehen eines VA voraussetzende Anfechtungs- bzw. Verpflichtungssituation zugeschnitten ist 2. Allgemeine Feststellungsklage ( 43 I VwGO) a) Feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.s.d. 43 I VwGO Es müsste ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.s.d. 43 I VwGO vorliegen. 1 Vgl. hierzu im Einzelnen P. Selmer/H. Gersdorf, Verwaltungsvollstreckungsverfahren. Typologie und Einzelfragen des Vollstreckungsrechts des Bundes und der Länder bei der Durchführung ordnungs- und polizeirechtlicher Maßnahmen, 1996, S. 64 ff. 2 Vgl. statt vieler F. Kopp/W.-R. Schenke, VwGO, 16. Auflage, 2009, 113 Rdnr. 116 m.w.n

4 aa) Rechtsverhältnis Rechtsverhältnis = die durch eine Rechtsnorm des öffentlichen Rechts gestaltete rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache Vorliegend: Frage, ob die HRO auf Grundlage des SOG M-V zum gewaltsamen Öffnen des Kofferraumes des PKW des E berechtigt war oder nicht Streitgegenstand ist mithin ein Rechtsverhältnis bb) Konkretes Rechtsverhältnis Es müsste sich um ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis handeln. Dies ist immer dann der Fall, wenn ein bestimmter oder bestimmbarer Sachverhalt vorliegt. Hier (+), da ein bestimmter Sachverhalt vorliegt cc) Ein in der Vergangenheit liegendes Rechtsverhältnis als feststellungsfähiges Rechtsverhältnis Auch in der Vergangenheit (oder in der Zukunft) liegende Rechtsverhältnisse sind feststellungsfähige Rechtsverhältnisse. Demnach allgemeine Feststellungsklage auch für das in der Vergangenheit liegende gewaltsame Öffnen des Kofferraumes statthafte Klageart b) Subsidiaritätsklausel Subsidiaritätsklausel des 43 II 1 VwGO steht nicht entgegen, weil E sein Klageziel mit der Gestaltungs- oder Leistungsklage weder verfolgen kann, noch hätte verfolgen können 3. Zwischenergebnis Statthafte Klageart ist somit die allgemeine Feststellungsklage gemäß 43 I VwGO. III. Klagebefugnis ( 42 II VwGO analog) Umstr., ob für die allgemeine Feststellungsklage 42 II VwGO analog gilt: 3 o H.L.: (-) o Rspr.: (+) Streit hier jedoch unerheblich, wenn für die vorliegende Konstellation 42 II VwGO auch nach Ansicht der h.l. analog gilt: o 42 II VwGO gilt immer dann analog, wenn wie im vorliegenden Fall die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines sich erledigten hoheitlichen Realaktes begehrt wird 4 o allgemeine Feststellungsklage dann lediglich eine umgewandelte allgemeine Leistungsklage o gelangt Erfordernis des 42 II VwGO bei Nichterledigung im Rahmen der Leistungsklage zur analogen Anwendbarkeit (nahezu einhellige Auffassung), 3 Vgl. zum Streitstand Gersdorf, Verwaltungsprozessrecht, 4. Aufl. Heidelberg 2009, Rn Vgl. Gersdorf, Verwaltungsprozessrecht, 4. Aufl. Heidelberg 2009, Rn

5 so muss gleiches auch für den Fall der Erledigung des Realaktes und damit insoweit auch für die allgemeine Feststellungsklage gelten Hier: Möglichkeit einer Verletzung der grundrechtlich geschützten Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) des E; 42 II VwGO analog (+) IV. Feststellungsinteresse ( 43 I VwGO) und besonderes Feststellungsinteresse Aufbautechnischer Hinweis: Ebenso wäre es möglich, das Feststellungsinteresse im Sinne des 43 I VwGO erst am Schluss der Zulässigkeitsprüfung zu behandeln, um auf diese Weise deutlich zu machen, dass es sich um eine Konkretisierung des allgemeinen Rechtsschutzinteresses handelt, auf das üblicherweise am Ende der Zulässigkeitsprüfung eingegangen wird. Feststellungsinteresse: o setzt schutzwürdiges Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art voraus o E hat rechtliches (vgl. Art. 14 GG) Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit Zusätzlich: Besonderes Feststellungsinteresse o Sofern sich die begehrte verwaltungsgerichtliche Feststellung auf vergangene Rechtsverhältnisse bezieht, müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein, die neben das allgemeine Feststellungsinteresse im Sinne des 43 I VwGO treten und die zusätzlich zu prüfen sind. o Es muss ebenso wie bei der Fortsetzungsfeststellungsklage gem. 113 I 4 VwGO (analog) ein besonderes Feststellungsinteresse vorliegen. Ein solches besonderes Feststellungsinteresse ist wie das Fortsetzungsfeststellungsinteresse in folgenden Fallgruppen zu bejahen: 5 Wiederholungsgefahr Präjudizität Rehabilitierungsinteresse Typischerweise kurzfristige Erledigung eines schwerwiegenden (str.) Grundrechtseingriffs o Hier: Wiederholungsgefahr (-) aufgrund der Einzelartigkeit des Vorfalls Präjudizität: = präjudizielle Wirkung des VG-Urteils zur Vorbereitung eines Schadensersatz- oder Entschädigungsprozesses vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit gilt nach herrschender Meinung allerdings nur bei Erledigung nach Klageerhebung; denn tritt die Erledigung bereits vor Klageerhebung ein, kann der Betroffene den geltend gemachten Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch gleich vor den 5 Vgl. Gersdorf, Verwaltungsprozessrecht, 4. Aufl. Heidelberg 2009, Rn. 94 f.,

6 V. Richtiger Klagegegner ordentlichen Gerichten einklagen, ohne dass es insoweit einer Vorklärung durch das VG bedürfte da hier Erledigung vor Klageerhebung keine besonderes Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Präjudizität Rehabilitierungsinteresse: Zu bejahen, wenn die erledigte Maßnahme diskriminierende Wirkung entfaltet, die nach der Erledigung fortwirkt Hier (-) Typischerweise kurzfristige Erledigung eines schwerwiegenden (str.) Grundrechtseingriffs Arg.: in solchen Fällen hätte der Betroffene sonst keine Rechtsschutzmöglichkeiten Hier: kurzfristige Erledigung (+) (P) Erfordernis eines schwerwiegenden Grundrechtseingriffs? o Abgestellt wird auf Intensität des Eingriffs bzw. die Bedeutung des Grundrechts 6 ; hier wohl nur geringfügiger Eingriff in das Eigentum (Schaden dürfte überschaubar sein) o Einschränkung des Interesses auf tief greifende Grundrechtseingriffe steht im Widerspruch zu Art. 19 IV GG, der keinen Bagatellvorbehalt aufweist und Rechtsschutz gegen jeden Grundrechtseingriff verbürgt 7 o Daher ist besonderes Feststellungsinteresse bereits dann zu bejahen, wenn der Betroffene gegen den noch nicht erledigten Grundrechtseingriff keinen effektiven Rechtsschutz erlangen konnte 8 Hier war es dem E unmöglich, vor der Erledigung des Realaktes Rechtsschutz zu erlangen; daher liegt besonderes Feststellungsinteresse vor nach dem Rechtsträgerprinzip das Land Mecklenburg-Vorpommern VI. Beteiligten- und Prozessfähigkeit E ( 61 Nr. 1, 63 Nr. 1 VwGO und 62 I Nr. 1) Land Mecklenburg-Vorpommern ( 61 Nr. 1, 63 Nr. 2 VwGO und 62 III VwGO). VII. Zwischenergebnis Die Klage des E ist zulässig. 6 BVerfG NJW 2002, 2456; NJW 2005, 1855, 1856; BVerwGE 87, 23, Vgl. Schenke, JuS 2007, 697, Vgl. Gersdorf, Verwaltungsprozessrecht, 4. Aufl. Heidelberg 2009, Rn. 95 m.w.n

7 B) Begründetheit der Klage Die allgemeine Feststellungsklage ist begründet, wenn das gewaltsame Öffnen des Kofferraumes des PKW rechtswidrig war und E dadurch in seinen Rechten verletzt wurde. I. 57 SOG M-V Nach dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes bedarf jedwedes belastende Verwaltungshandeln einer Ermächtigungsgrundlage 57 SOG M-V (Durchsuchung von Sachen) als Ermächtigungsgrundlage für das Öffnen des Kofferraumes? o Aufbrechen war lediglich eine vorbereitende Maßnahme, um die Durchsuchung des Kofferraumes zu ermöglichen; Str., ob dies noch unter den Begriff der Durchsuchung i.s.d. 57 SOG M-V fällt Die Regelungen über die Standardmaßnahmen scheiden als Ermächtigungsgrundlagen aus, sofern bei der Vorbereitung oder Durchführung der betreffenden Standardmaßnahme weitere Maßnahmen erforderlich sind, welche die Durchführung der Standardmaßnahme erst ermöglichen sollen. Diese Eingriffe beruhen in der Regel auf der polizeilichen Generalklausel und werden demnach nach Maßgabe allgemeiner vollstreckungsrechtlicher Regelungen vollstreckt. 9 Es bedarf lediglich dann keiner weiteren Befugnis für die Polizei, wenn die Polizei den unmittelbar und begriffsnotwenig in der Durchführung der Maßnahme liegenden Zwang anwendet. 10 Ein Teil der Literatur versteht indes den Begriff der Durchsuchung recht weit und subsumiert darunter auch das Aufreißen eines Bodens oder das Beschädigen von Gegenständen zum Zwecke ihrer Öffnung 11 Eine solch weite Auslegung ist jedoch vor dem Hintergrund des rechtsstaatlich geschuldeten Bestimmtheitsgebotes bedenklich. Es ist eher von einer restriktiven Auslegung der einschlägigen Tatbestände der Standardmaßnahmen auszugehen. 12 Richtigerweise ist zwischen der Durchführung der Standardmaßnahme und den Maßnahmen, die diese vorbereiten bzw. begleiten, zu unterscheiden. Ermächtigungsgrundlage für das Öffnen kann daher 57 SOG M-V nicht sein; a.a. gut vertretbar. II. 81, 86 I Nr. 3, 90 i.v.m. 13, 16 SOG M-V In Betracht kommt ein Vorgehen im Wege einer Sofortmaßnahme. 1. Anwendungsbereich Dann müsste zunächst der Anwendungsbereich einer Sofortmaßnahme eröffnet sein. a) Fehlen eines GrundVA Gewaltsames Öffnen des Kofferraumes = hoheitlicher Realakt; mithin kein GrundVA 9 Vgl. hierzu P. Selmer/H. Gersdorf, Verwaltungsvollstreckungsverfahren, a.a.o., S K. Habermehl, Polizei und Ordnungsrecht, Rdnr. 513 f., 530 mit mehreren Beispielen. 11 C. Gusy, Polizeirecht, 4. Auflage, 2000, Rn Vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG (2. Kammer des Zweiten Senats), NJW 1996,

8 b) Sofortiger Vollzug ( 81 SOG M-V) in Abgrenzung zur unmittelbaren Ausführung ( 70a SOG M-V) Sowohl unmittelbare Ausführung ( 70a SOG M-V) als auch sofortiger Vollzug ( 81 SOG M-V) = Sofortmaßnahmen ohne vorausgegangenem (Grund-) VA o Abgrenzung: 13 Sofortiger Vollzug als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung zur Überwindung oder Beugung eines (mutmaßlich) entgegenstehenden Willens des Betroffenen (vgl. 81 SOG M-V: Verwaltungszwang ); = Bestandteil des formellen Rechts der Verwaltungsvollstreckung Unmittelbare Ausführung: Maßnahmen ohne Zwangscharakter, also Maßnahmen, die mit dem (mutmaßlichen) Willen und im Interesse des Betroffenen erfolgen; = spezialgesetzliche Ausprägung der Geschäftsführung ohne Auftrag im Öffentlichen Recht, die sich an die entsprechenden Bestimmungen im BGB ( 677 ff.) anlehnt; 14 = Bestandteil des materiellen (Verwaltungs-)Rechts o Hier: Beugung eines (mutmaßlich) entgegenstehenden Willens des Betroffenen; daher Vorgehen im Wege des sofortigen Vollzugs ( 81 SOG M- V) 2. Formelle Voraussetzungen Zuständigkeit: 81 III i.v.m. 82 SOG M-V Behörde, die für Erlass des VA zuständig wäre; hier gem. 7 I Nr. 1, 3 SOG M-V Polizei Verfahren und Form: Anhörung gem. 28 II Nr. 5 VwVfG M-V entbehrlich 3. Rechtmäßigkeit des fingierten/hypothetischen GrundVA a) Ermächtigungsgrundlage Ermächtigungsgrundlage für das Öffnen des Kofferraumes: 13, 16 SOG M-V b) Formelle Rechtmäßigkeit Polizei wäre zum Erlass des hypothetischen GrundVA gem. 7 I Nr. 1, 3 SOG M-V zuständig gewesen c) Materielle Rechtmäßigkeit aa) Materieller Gefahrentatbestand Es müsste gem. 13 SOG M-V eine Gefahr für ein Schutzgut der Generalklausel bestanden haben: Schutzgüter der Generalklausel: öffentliche Sicherheit und Ordnung o Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit: Staat und seine Einrichtungen (Funktionsfähigkeit des Staates) 13 Vgl. hierzu ausführlich P. Selmer/H. Gersdorf, Verwaltungsvollstreckungsverfahren, a.a.o., S. 52 ff. 14 So nun auch die Amtliche Begründung zu 70a SOG M-V, LT-Drs. 3/2049, S

9 Gesamtes geschriebenes Recht (StGB, OWiG, StVG etc., aber auch VO und Satzungen) Individualrechtsgüter o Hier: Individualrechtsgut Leben des P und grundrechtliche Schutzpflichten des Staates für das Leben des P (Art. 2 II 1 GG) als Bestandteil des geschriebenen Rechts; somit ist öffentliche Sicherheit betroffen Gefahr: o Gefahr ist ein Sachverhalt, der bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung der Rechtsgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung führen wird, vgl. 3 III Nr. 1 SOG M-V. o Problematisch, dass bei ex post-betrachtung tatsächlich keine Gefahr bestand o Nach h.m. ist polizeiliches Einschreiten auch bei Anscheinsgefahr und Gefahrenverdacht zulässig Anscheinsgefahr: Objektiv liegt keine Gefahr vor. Jeder objektive Beobachter würde jedoch bei ex ante-betrachtung eine Gefahr annehmen. Gefahrenverdacht: Objektiv liegt keine Gefahr vor. Der objektive Beobachter hält das Vorliegen einer Gefahr nicht für sicher aber für möglich. Sowohl die Anscheinsgefahr als auch der Gefahrenverdacht werden im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr auf der Primärebene (=Ebene der Gefahrenabwehr) als Gefahr im Sinne des POR behandelt. o Hier: Polizei geht aufgrund des zuverlässigen Tipps von der Möglichkeit aus, dass sich in dem Kofferraum des PKW Sprengstoff befindet. Ein objektiver Beobachter hält das Vorliegen einer Gefahr für möglich, ist sich aber nicht sicher. Mithin bestand keine Anscheinsgefahr, aber ein Gefahrenverdacht. Demzufolge liegt eine Gefahr im Sinne der 13, 16 SOG M-V vor und der Gefahrentatbestand ist erfüllt. Anmerkung: Mit der richtigen Argumentation ist hier auch die Annahme einer Anscheinsgefahr vertretbar. bb) Ordnungspflichtigkeit E müsste ordnungspflichtig gewesen sein Inanspruchnahme als Verdachts-Handlungsstörer gem. 69 I SOG M-V bzw. Verdachts-Zustandsstörer gem. 70 I SOG M-V; dabei streitig, ob eine ex ante- Betrachtung oder eine ex post-betrachtung unter Berücksichtigung der Zurechenbarkeit des Gefahrenverdachts Anknüpfungspunkt ist: o H.M. 15 vertritt, dass auf der Primärebene wegen der Effektivität der Gefahrenabwehr eine ex ante-betrachtung vorzunehmen ist. Auf der Sekundärebene hingegen ist eine ex post-betrachtung unter Berücksichtigung 15 Vgl. etwa BGH, NJW 1992,

10 der Zurechenbarkeit des Gefahrenverdachts durchzuführen. E ist demnach Verdachts-Handlungsstörer und Verdachts-Zustandsstörer. o Eine andere Auffassung nimmt an, dass Verdachtsstörer derjenige ist, der bei ex post-betrachtung den Gefahrenverdacht in zurechenbarer Weise gesetzt hat, sonst ist er Nichtstörer. Da dem E der Gefahrenverdacht nicht zugerechnet werden kann, ist er nach dieser Meinung kein Verdachts-Handlungs- bzw. Zustandsstörer. o Stellungnahme: Für h.m. spricht, dass sich sowohl der Gefahrentatbestand als auch die Störereigenschaft nach objektiven Gesichtspunkten bemessen müssen, weil nur dann eine effektive Gefahrenabwehr möglich ist. Daher verbleibt bei der Feststellung der Ordnungspflichtigkeit für wertende, auf den Gedanken subjektiver Zurechenbarkeit beruhende Überlegungen kein Raum. cc) Ermessensentscheidung Entscheidung nach 13, 16 SOG M-V steht im Ermessen ( 14 SOG M-V) Überprüfung nur auf Ermessensfehler ( 40 VwVfG M-V, 114 VwGO) o Ermessensüberschreitung wegen Verstoßes gegen den in 15 SOG M-V verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit? o Bei Gefahrenverdacht nur Maßnahmen zur Erforschung der Gefahr zulässig; hier aber nicht ersichtlich, dass die Polizei das ihr eingeräumte Ermessen überschritten hat (Kofferraum aufgebrochen, um festzustellen, ob sich tatsächlich eine Bombe darin befindet) Hinweis: Nach herrschender Meinung sind beim Gefahrenverdacht nur Duldungsverfügungen, nicht aber auf positives Tun gerichtete Anordnungen zulässig (arg. e 24, 26 VwVfG M-V). d) Zwischenergebnis Der fingierte Grund-VA ist demzufolge rechtmäßig. 4. Besondere Eilvoraussetzungen ( 81 I SOG M-V) Besondere Eilvoraussetzung für den sofortigen Vollzug gem. 81 I SOG M-V: Gefahr kann auf andere Weise nicht abgewehrt werden Erlass einer Grundverfügung hier mangels Anwesenheit des E nicht möglich Grundverfügung wäre zudem auch unzweckmäßig gewesen, weil Eigentümer des PKW verdächtigt wurde, im Zusammenhang mit dem geplanten Sprengstoffanschlag zu stehen Daher konnte hier ohne vorausgegangene VA gegen E vorgegangen werden. 5. Richtiges Vollstreckungsmittel a) Ersatzvornahme ( 86 I Nr. 2, 89 SOG M-V) in Abgrenzung zum unmittelbaren Zwang ( 86 I Nr. 3, 90 SOG M-V) In M-V kommt sofortiger Vollzug sowohl im Wege der Ersatzvornahme als auch im Wege des unmittelbaren Zwangs in Betracht

11 Hinweis: Im Bundesverwaltungsvollstreckungsrecht kann eine Ersatzvornahme nur dann vorliegen, wenn die Behörde die Maßnahme nicht selber getroffen hat. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des 10 VwVG: so kann die Vollzugsbehörde einen anderen mit der Vornahme der Handlung beauftragen. Im Landesvollstreckungsrecht M-V ist die Ersatzvornahme dagegen auch durch Selbstvornahme der Behörde möglich, vgl. 89 SOG M-V: so kann die Vollzugsbehörde die Handlung ausführen oder durch einen Beauftragten ausführen lassen. Abgrenzung: Bei Einwirkung der Behörde auf Sachen oder Tiere liegt Ersatzvornahme vor, wenn das polizeiliche Handeln identisch mit der dem Pflichtigen obliegenden Handlungspflicht ist; andernfalls unmittelbarer Zwang Gewaltsames Aufbrechen des Kofferraumes ist nicht identisch mit Handlungspflicht des E; E hätte Kofferraum nur (mit einem Schlüssel) öffnen, nicht aber aufbrechen müssen; polizeiliche Handeln wäre allenfalls dann identisch, wenn die Beamten den Kofferraum (etwa mit Hilfe eines Schlüsseldienstes) ohne Beschädigung geöffnet hätten Mithin ist das Zwangsmittel hier der unmittelbare Zwang gem. 86 I Nr. 3, 90 SOG M-V. b) Wahl des richtigen Zwangsmittels Unmittelbarer Zwang gem. 90 SOG M-V nur als ultima ratio Voraussetzung: Zwangsgeld und Ersatzvornahme haben nicht zum Erfolg geführt oder sind unzweckmäßig o Zwangsgeld scheidet bei sofortigem Vollzug von vornherein als Zwangsmittel aus o Ersatzvornahme durch Öffnen des Kofferraumes ohne Beschädigung desselben hätte zumindest zusätzlichen Zeitaufwand in Anspruch genommen; bei dringendem Verdacht einer Gefahr für Leib und Leben wäre Ersatzvornahme demzufolge unzweckmäßig Mithin hat die Polizei das richtige Zwangsmittel gewählt. 6. Ermessensüberprüfung im Hinblick auf die Vollstreckung Mangels gegenteiliger Hinweise davon auszugehen, dass das Zwangsmittel auf ordnungsgemäße Art und Weise angewendet wurde Ermessensfehler im Hinblick auf die Vollstreckung weder beim Entschließungs- noch beim Auswahlermessen ersichtlich III. Ergebnis Das gewaltsame Öffnen des Kofferraumes ist durch 81, 86 I Nr. 3, 90 i.v.m. 13, 16 SOG M-V gedeckt und damit rechtmäßig. Die allgemeine Feststellungsklage des E ist als unbegründet zurückzuweisen. Anmerkung: Wenn 57 SOG M-V als Ermächtigungsgrundlage herangezogen wird, ist hingegen nicht die Rechtmäßigkeit eines hypothetischen GrundVAs, sondern direkt die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Öffnens des Kofferraumes mit der Standardmaßnahme als Ermächtigungsnorm zu überprüfen

12 C) Gesamtergebnis Die Klage des E ist zwar zulässig, aber unbegründet und hat daher keine Aussicht auf Erfolg

13 Frage 2: A) Ermächtigungsgrundlage Ermächtigungsgrundlage für das Abschleppen des PKW 61 I Nr. 3 SOG M-V B) Formelle Rechtmäßigkeit Zuständigkeit: Polizei gem. 7 I Nr. 3 SOG M-V Verfahren und Form: Anhörung gem. 28 II Nr. 1 VwVfG M-V entbehrlich C) Materielle Rechtmäßigkeit I. Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme als Sicherstellung i.s.d. 61 I Nr. 3 SOG M-V Einordnung des Abschleppens eines PKW als Sicherstellung i.s.d. 61 I SOG M-V umstritten: o 1. Auffassung: Die Besitzbegründung ( Ansichbringen ) und die Begründung eines Obhutsverhältnisses (z.b. Verwahrung auf einem polizeilich bewachten Sammelplatz) unterfallen dem Begriff der Sicherstellung. Demnach wäre das Abschleppen des PKW wegen der hierin enthaltenen Besitzbegründung eine Sicherstellung i.s.d. 61 I SOG M-V. o 2. Auffassung: Die Besitzbegründung stellt keine Sicherstellung dar; sofern diese Maßnahme jedoch auf die Begründung eines Obhutsverhältnisses gerichtet ist, fällt bereits die Besitzbegründung unter den Begriff der Sicherstellung (h.m.). Danach ist das Abschleppen des PKW hier eine Sicherstellung. o 3. Auffassung: Nur die Begründung eines Obhutsverhältnisses, nicht aber bereits die Besitzbegründung als solche ist eine Sicherstellung. Hiernach ist das schlichte Abschleppen des PKW noch keine Sicherstellung, sondern erst das Verbringen des PKW auf den polizeilich bewachten Sammelplatz. o 4. Stellungnahme: Die zweite Auffassung verdient Zustimmung: Sicherstellung ist eine amtliche Verwahrung, was die Begründung eines Obhutsverhältnisses bedeutet. Aus Sinn und Zweck des 61 I SOG M-V folgt, dass unter Sicherstellung nur die Gefahrenabwehr durch die Begründung eines Obhutsverhältnisses zu verstehen ist. Die Obhutsbegründung muss also zum Zwecke der Gefahrenabwehr erfolgen. Der PKW wurde vorliegend zum Zwecke des Eigentümerschutzes in polizeilichen Gewahrsam genommen (vgl. 61 I Nr. 3 SOG M-V), so dass bereits der Abschleppvorgang der Gefahrenabwehr diente und damit eine Sicherstellung i.s.d. 61 I SOG M-V darstellt. Voraussetzung des 61 I Nr. 3 SOG M-V: Schutz des Eigentümers vor Beschädigung o E sollte vor Verlust oder Beschädigung des PKW geschützt werden; daher (+) o Voraussetzungen des materiellen Gefahrentatbestandes somit erfüllt

14 II. Ordnungspflichtigkeit Auch die Sicherstellung müsste gegenüber der ordnungspflichtigen Person ergangen sein: Hier besteht zunächst die Möglichkeit, die Ordnungspflichtigkeit direkt aus 61 I Nr. 3 SOG MV zu folgern (Stichwort: Maßnahme zugunsten des EIGENTÜMERS); allerdings ermöglicht die Norm auch Sicherstellungen zugunsten des Besitzers, so dass jedenfalls keine endgültige Klärung der Ordnungspflichtigkeit vorliegt; sondern eine Tatbestandsvoraussetzung Ordnungspflichtigkeit bestimmt sich daher auch vorliegend nach den 68 ff. SOG MV E als Verhaltensstörer nach 69 I SOG MV? o (-), da Gefahr nicht durch Verhalten des E unmittelbar (!) verursacht E als Zustandsstörer nach 70 I SOG MV o (offen); der Wortlaut setzt eine Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch den Zustand einer Sache voraus; dies wäre gegeben; Bedenken ergeben sich mit Blick auf Gerechtigkeitsgesichtspunkte, denn E verhält sich rechtmäßig = möglicher Einwand rechtmäßigen Verhaltens auch bei der Zustandsverantwortlichkeit? (str.); die relevante Gefahr für die Sicherstellung wird vielmehr von der (ebenfalls rechtmäßig handelnden) Polizei verursacht; für die Kostentragungspflicht wird allerdings vertreten, dass der gestörte Zustandsstörer wie ein Nichtstörer zu behandeln sei, so dass auch Gerchtigkeitsgesichtspunkte (wohl) nicht entgegen stehen Anmerkung: An dieser Stelle ist der Entscheid offen; es erscheint auch möglich, den E nicht als Zustandsstörer anzusehen; sodann wäre zu thematisieren, ob die Voraussetzungen des polizeilichen Notstands nach 71 SOG MV vorliegen; hier problematisch: Polizei als andere Person sowie die tatsächliche Möglichkeit der Inanspruchnahme der Polizei. III. Ermessen E konnte als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden (a.a. gut vertretbar) Entscheidung über Sicherstellung i.s.d. 61 I SOG M-V steht gem. 14 SOG M-V im Ermessen der Polizei Überprüfung nur auf Ermessensfehler (vgl. 40 VwVfG M-V) o Ermessensfehler, insbesondere in der Gestalt eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. 15 SOG M-V), hier nicht ersichtlich D) Ergebnis Das Abschleppen des PKW des E durch die Polizei war rechtmäßig und damit zulässig

Lösungsskizze zur Klausur vom 5.11.2011

Lösungsskizze zur Klausur vom 5.11.2011 Lösungsskizze zur Klausur vom 5.11.2011 A) Zulässigkeit der Klage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges ( 40 I VwGO) Die streitentscheidenden Normen sind Vorschriften des PolG. Diese Bestimmungen berechtigen

Mehr

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht Obersatz: Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs -

Mehr

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende

Mehr

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende

Mehr

A. Zulässigkeit der Anfechtungsklage

A. Zulässigkeit der Anfechtungsklage A. Zulässigkeit der Anfechtungsklage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 Abs.1 Satz 1 Statthafte Klageart, 42 Abs. 1, 1.Fall I Klagebefugnis, 42 Abs. 2 IV. Widerspruchsverfahren, 68 ff. beachte

Mehr

Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt

Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt A stellt einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Wohnhaus in der Rostocker Innenstadt. Dem Vorhaben stehen

Mehr

Lösung Fall 9: Die störende Kneipe

Lösung Fall 9: Die störende Kneipe Lösung Fall 9: Die störende Kneipe Lernziel: Feststellungsklage; Nichtigkeit, Fehlerhaftigkeit eines Verwaltungsakts Die Klage des A hat Aussicht auf Erfolg, sofern sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit

Mehr

RUBRUM EXAMENSKLAUSURENKURS IM ÖFFENTLICHEN RECHT 3. KLAUSUR VOM LÖSUNGSVORSCHLAG

RUBRUM EXAMENSKLAUSURENKURS IM ÖFFENTLICHEN RECHT 3. KLAUSUR VOM LÖSUNGSVORSCHLAG PROFESSOR DR. JÖRG ENNUSCHAT LEHRSTUHL FÜR ÖFFENTLICHES RECHT, INSBESONDERE VERWALTUNGSRECHT SOMMERSEMESTER 2017 RUBRUM EXAMENSKLAUSURENKURS IM ÖFFENTLICHEN RECHT 3. KLAUSUR VOM 06.05.2017 LÖSUNGSVORSCHLAG

Mehr

15 Fortsetzungsfeststellungsklage Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht

15 Fortsetzungsfeststellungsklage Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte

Mehr

D könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben.

D könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizze - Fall 3 D könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben. A. Sachurteilsvoraussetzungen

Mehr

Fall 10: Schlittschuhlaufen

Fall 10: Schlittschuhlaufen Fall 10: Schlittschuhlaufen A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I VwGO 1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Die Normen des POG sind streitentscheidend, also (+) 2. Nichtverfassungsrechtlicher

Mehr

Aufbauhinweise I I. Die Anfechtungsklage hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Aufbauhinweise I I. Die Anfechtungsklage hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Christian- Albrechts- Universität zu Kiel Rechtswissenschaftliche Fakultät Wiederholungs- und Vertiefungskurs Block 2: Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht Prof. Dr. Christoph Brüning

Mehr

Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 6: Einführung in das Verwaltungsrecht AT

Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 6: Einführung in das Verwaltungsrecht AT Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 6: Einführung in das Verwaltungsrecht AT Zu unterscheiden sind: Materielles Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht In beiden Bereichen werden vertiefte

Mehr

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht Obersatz: Die Klage des G hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Teil I: Allgemeine Feststellungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I.

Mehr

Fall: Obdachloser unter dem Dach

Fall: Obdachloser unter dem Dach Fall: Obdachloser unter dem Dach A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, 40 I VwGO 1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Die Normen des POG sind streitentscheidend, also (+) 2. Nichtverfassungsrechtlicher

Mehr

Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht

Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht Besprechung der Klausur 1217 aus dem WS 2015/2016 Erfolgsaussichten der Klage A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs II. Statthafte Klageart III. Klagebefugnis

Mehr

Übungen im Öffentlichen Recht

Übungen im Öffentlichen Recht Übungen im Öffentlichen Recht Wintersemester 2016/2017 3. Besprechungsfall 03.11.2016 Die Kickers Im Jahr 2015 kommt es in mehreren deutschen Großstädten immer wieder zu schweren Auseinandersetzungen in

Mehr

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht Obersatz: Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Hauptfall A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Mehr

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungsskizze Fall 8

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungsskizze Fall 8 Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungsskizze Fall 8 Teil I: Erfolgsaussichten der Klage Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem (rechtsweg-) zuständigen Gericht

Mehr

Fall 4: Verkehrsschildfall:

Fall 4: Verkehrsschildfall: Fall 4: Verkehrsschildfall: L ö s u n g s h i n w e i s e : Obersatz: Die Klage des A vor dem angerufenen Verwaltungsgericht hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben

Mehr

Allgemeines Verwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht Gliederung A. Grundlagen B. Die Rechtsformen des Verwaltungshandelns C. Das Verwaltungsverfahren D. Das Verwaltungsrechtsverhältnis E. Der Verwaltungsprozess I. Verfahrensgrundsätze des Verwaltungsprozesses

Mehr

1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage

1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage Obersatz: Die Klage des H hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. 1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges

Mehr

Universität Würzburg Sommersemester Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht -

Universität Würzburg Sommersemester Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Universität Würzburg Sommersemester 2015 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Obersatz: Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg,

Mehr

Übungen im Öffentlichen Recht

Übungen im Öffentlichen Recht Professor Dr. Christian Koenig, LL.M. Zentrum für Europäische Integrationsforschung Übungen im Öffentlichen Recht Sommersemester 2015 5. Besprechungsfall, 09.07.2015 Die Kickers Im Jahr 2015 kommt es in

Mehr

Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Wintersemester 2013/ Besprechung und Rückgabe der Vorlaufhausarbeit

Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Wintersemester 2013/ Besprechung und Rückgabe der Vorlaufhausarbeit Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Wintersemester 2013/2014 05.11.2013 Besprechung und Rückgabe der Vorlaufhausarbeit 1. aufdrängende Sonderzuweisung (-) 2. 40 Abs. 1 VwGO (Generalklausel)

Mehr

Vertiefungsfragen zum Polizei- und Ordnungsrecht zur eigenständigen Bearbeitung

Vertiefungsfragen zum Polizei- und Ordnungsrecht zur eigenständigen Bearbeitung Öffentliches Recht Polizei- und Ordnungsrecht - Extra-Fragen Seite 1 von 6 Vertiefungsfragen zum Polizei- und Ordnungsrecht zur eigenständigen Bearbeitung Fragen zur Gefahrenabwehrverfügung 1. Wo sind

Mehr

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Univ.-Prof. Dr. Florian Becker, LL.M. Lösungsskizze A. Zulässigkeit I. Eröffnung Verwaltungsrechtsweg

Mehr

Clip 1. Einleitung: Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht. I. Notwendigkeit von Kontrolle. II. Kontrollmöglichkeiten 1) Verwaltungsintern

Clip 1. Einleitung: Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht. I. Notwendigkeit von Kontrolle. II. Kontrollmöglichkeiten 1) Verwaltungsintern Clip 1 Einleitung: Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht I. Notwendigkeit von Kontrolle II. Kontrollmöglichkeiten 1) Verwaltungsintern 2) Verwaltungsextern - formlose Rechtbehelfe - förmliche Rechtsbehelfe

Mehr

Jura Online - Fall: Benzinlager in der Garage - Lösung

Jura Online - Fall: Benzinlager in der Garage - Lösung Jura Online - Fall: Benzinlager in der Garage - Lösung E möchte wissen, ob er im Recht ist, d.h., ob das Handeln der Behörde, hier die Zwangsgeldfestsetzung rechtmäßig war. Dies wäre der Fall, wenn sie

Mehr

Lösungshinweise zu Fall 8: Das Karussell

Lösungshinweise zu Fall 8: Das Karussell Lösungshinweise zu Fall 8: Das Karussell Lernziele: Allgemeine Leistungsklage, öffentlich-rechtlicher Vertrag Die Klage der Stadt S hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit der

Mehr

Obersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist.

Obersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist. Lösungsskizze zu Fall 3 Obersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist. A) Sachurteilsvoraussetzungen I. Eröffnung

Mehr

Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage

Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Die sog. allgemeine Leistungsklage ist einschlägig bei einem Begehren, das sich auf die Vornahme oder Unterlassung eines Realaktes

Mehr

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 2) Ergänzungsfall FKK Lösung

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 2) Ergänzungsfall FKK Lösung Institut für Öffentliches Recht Wintersemester 2013/14 Universität Augsburg Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 2) Ergänzungsfall FKK Lösung Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie

Mehr

AG VerwR Teil 1 / Woche 8

AG VerwR Teil 1 / Woche 8 AG VerwR Teil 1 / Woche 8 Lösungsskizze zu Fall 8/Teil I (Eröffnung des Cafés) Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage: (+) bei Klageerhebung vor rechtswegzuständigem Gericht, Zulässigkeit und Begründetheit

Mehr

Examensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer. Wintersemester 2009/10

Examensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer. Wintersemester 2009/10 Examensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer Wintersemester 2009/10 1 Aufgabe 1 A Zulässigkeit der Klage von S gegen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 17.10.2008 I. Verwaltungsrechtsweg,

Mehr

A. Klage dessund derd I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs mangels aufdrängender Sonderzuweisung nach der Generalklausel 40 I 1

A. Klage dessund derd I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs mangels aufdrängender Sonderzuweisung nach der Generalklausel 40 I 1 Vorbemerkungen Prüfungsreihenfolge Prüfungsaufbau Gefahrenabwehrverordnungen A. Klage dessund derd I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs mangels aufdrängender Sonderzuweisung nach der

Mehr

Au f b a u h i nw e i s e I

Au f b a u h i nw e i s e I C h r i s t i a n - Al b r e c h t s - U n i v e r s i t ä t z u K i e l R e c h t s w i s s e n s c h a f t l i c h e F a k u l t ä t Wiederholungs- und Vertiefungskurs WS 2010/11 Block 2: Allgemeines

Mehr

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise Obersatz: Ein Antrag des B auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes

Mehr

Inhaltsverzeichnis VII. Rn. Seite. Vorwort und Gebrauchsanleitung... Literaturverzeichnis (Auswahl)...

Inhaltsverzeichnis VII. Rn. Seite. Vorwort und Gebrauchsanleitung... Literaturverzeichnis (Auswahl)... VII Vorwort und Gebrauchsanleitung... Literaturverzeichnis (Auswahl)... Rn. Seite V XIII 1. Abschnitt Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges... 1 1 1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit... 2 1 a) Vorliegen

Mehr

Fall 7 - Lösung. A.) Zulässigkeit:

Fall 7 - Lösung. A.) Zulässigkeit: Fall 7 - Lösung A.) Zulässigkeit: I. Verwaltungsrechtsweg 1. keine aufdrängende Sonderzuweisung 2. 40 I 1 VwGO: a) öffentlich-rechtliche Streitigkeit: (1) Festlegung der Streitigkeit: Bestehen des Ersten

Mehr

Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht

Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht Ausgangsfall Was kann G tun? Ein Widerspruch kommt nicht in Betracht, da es nach 68 I 2, II VwGO i.v.m. 6 I 2 AG VwGO NRW eines Vorverfahrens nicht mehr

Mehr

Polizei- und Ordnungsrecht. Übungsfall 2

Polizei- und Ordnungsrecht. Übungsfall 2 Prof. Dr. Christoph Gusy Polizei- und Ordnungsrecht Übungsfall 2 R, der stets über die Einsatzorte mobiler Radarkontrollen in der Stadt M (NRW) gut informiert ist, postiert sich mehrmals in der Woche ca.

Mehr

2. Klausur Verwaltungsrecht (Wiederholungsklausur) Sommersemester 2009

2. Klausur Verwaltungsrecht (Wiederholungsklausur) Sommersemester 2009 A) Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg ( 40 VwGO) - keine aufdrängende Spezialzuweisung - öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.s.d. 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO o Hier: Natur des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses,

Mehr

Vertiefungsfragen zum Polizei- und Ordnungsrecht zur eigenständigen Bearbeitung

Vertiefungsfragen zum Polizei- und Ordnungsrecht zur eigenständigen Bearbeitung Öffentliches Recht Polizei- und Ordnungsrecht - Extra-Fragen Seite 1 von 7 Vertiefungsfragen zum Polizei- und Ordnungsrecht zur eigenständigen Bearbeitung Fragen zur Gefahrenabwehrverfügung 1. Wo sind

Mehr

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Univ.-Prof. Dr. Florian Becker, LL.M. Abschleppfall (Gehwegparken) Lösungsskizze Siehe

Mehr

Überblick: Behörden und gesetzliche Regelungen

Überblick: Behörden und gesetzliche Regelungen Überblick: Behörden und gesetzliche Regelungen Polizei- und OrdnungsR, Rn. 1 ff. ÜK 1 Gefahrenabwehr erfolgt durch: Polizei ( 1 PolG) Ordnungsbehörden ( 1 OBG) aufgrund: PolG sonstige Gesetze, 1 IV PolG,

Mehr

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 2 - Lösungshinweise

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 2 - Lösungshinweise Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 2 - Lösungshinweise A. Klage gegen den Bürgermeister B Obersatz: Die Klage des

Mehr

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Obersatz: Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg, wenn

Mehr

HEMMER-METHODE zu ÜK 1 POR. Überblick: Behörden und gesetzliche Regelungen POR ÜK 1. Polizei- und OrdnungsR, Rn. 1 ff. Gefahrenabwehr erfolgt durch:

HEMMER-METHODE zu ÜK 1 POR. Überblick: Behörden und gesetzliche Regelungen POR ÜK 1. Polizei- und OrdnungsR, Rn. 1 ff. Gefahrenabwehr erfolgt durch: Überblick: Behörden und gesetzliche Regelungen Polizei- und OrdnungsR, Rn. 1 ff. ÜK 1 Gefahrenabwehr erfolgt durch: Polizei ( 1 PolG) Ordnungsbehörden ( 1 OBG) aufgrund PolG sonstige Gesetze, 1 IV PolG

Mehr

Obersatz: Die Klage des M hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist.

Obersatz: Die Klage des M hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist. Lösungsskizze zu Fall 2 Obersatz: Die Klage des M hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist. A) Sachentscheidungsvoraussetzungen I. Eröffnung

Mehr

Fall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber

Fall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber Fall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber Lernziel: Aufbau einer Anfechtungsklage, Fristenproblematik, Merkmale eines Verwaltungsaktes Die Klage ist erfolgreich, wenn sie zulässig und begründet ist.

Mehr

14 Anfechtungsklage Prüfungsschema

14 Anfechtungsklage Prüfungsschema Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte

Mehr

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 6 - Folien Wintersemester 2012/13

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 6 - Folien Wintersemester 2012/13 Obersatz: Der Antrag des B auf einstweiligen Rechtsschutz hat Aussicht auf Erfolg, wenn er vor dem zuständigen Gericht gestellt wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges

Mehr

Basiswissen Polizei- und Ordnungsrecht Lektion 7. Ermessen und Verhältnismäßigkeit

Basiswissen Polizei- und Ordnungsrecht Lektion 7. Ermessen und Verhältnismäßigkeit 36 Lektion 7 Ermessen und Verhältnismäßigkeit A. Allgemeines und verfassungsrechtlicher Hintergrund Wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der polizei- und ordnungsrechtlichen Generaklausel (= Ermächtigungsgrundlage)

Mehr

Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Hessen. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Hessen. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Hessen Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Jura Intensiv Inhaltsübersicht Zulässigkeit einer Klage vor dem VG Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Klagearten Klagebefugnis

Mehr

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Übungsklausur - Folien Wintersemester 2012/13

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Übungsklausur - Folien Wintersemester 2012/13 Teil I: Unbestimmte Rechtsbegriffe Definition: Unbestimmte Rechtsbegriffe sind Gesetzesbegriffe, die auf der Tatbestandsseite einer Norm stehen und im Einzelfall für die Rechtsanwendung einer Auslegung

Mehr

Lösungshinweise zur Klausur vom

Lösungshinweise zur Klausur vom Lösungshinweise zur Klausur vom 10.5.2017 Frage 1: A. Schadensausgleichsanspruch nach 68 Abs. 1 Satz 2 POG I. Rechtswidrigkeit der Maßnahme Türeintreten 1. Ermächtigungsgrundlage für das Türeintreten Als

Mehr

Jura Online - Fall: Manni - Lösung

Jura Online - Fall: Manni - Lösung Jura Online - Fall: Manni - Lösung 1. Teil: Aufforderung, das Hakenkreuz abzunehmen Die Klage des M hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit der Klage Die Klage müsste zunächst

Mehr

Freudenhaus Kurzlösung

Freudenhaus Kurzlösung Freudenhaus Kurzlösung Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer) Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Dominik Steiger, Jannik

Mehr

Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene

Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Universität Bayreuth Sommersemester 2011 Privatdozent Dr. Daniel Krausnick Fall 1 Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene - Lösungsskizzen zu Fallbesprechung 1 - A) Auslegung des Rechtsschutzziels

Mehr

Lösungshinweise: Vorüberlegung: Charakterisierung von W`s Erklärung als Widerspruch. Falsche Bezeichnung schadet nicht.

Lösungshinweise: Vorüberlegung: Charakterisierung von W`s Erklärung als Widerspruch. Falsche Bezeichnung schadet nicht. Bearbeitervermerk: Es wird unterstellt, dass die Satzung als solche rechtswidrig ist. Lösungshinweise: Vorüberlegung: Charakterisierung von W`s Erklärung als Widerspruch. Falsche Bezeichnung schadet nicht.

Mehr

Rechtschutzmöglichkeiten gegen die Durchführung der

Rechtschutzmöglichkeiten gegen die Durchführung der Rechtschutzmöglichkeiten gegen die Durchführung der Ersatzvornahme A. Sachurteilsvoraussetzungen I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges 1) Aufdrängende Sonderzuweisung Eine aufdrängende Sonderzuweisung

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 B 1.11 VGH 8 E 1698/10 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

19 Rn Deshalb ordnen schließlich Dietlein/Burgi/Hellermann, Öffentliches Recht in NRW, 5.A., 3 Rn. 199 ebenso

19 Rn Deshalb ordnen schließlich Dietlein/Burgi/Hellermann, Öffentliches Recht in NRW, 5.A., 3 Rn. 199 ebenso Korrekturhinweise: Bitte verzichten Sie auf Hinweise, die der Notenstufe nicht entsprechen wie gut, sehr gut erkannt, etc., da der Bearbeiter / die Bearbeiterin durch solche Anmerkungen verwirrt wird und

Mehr

Lösung 6. Besprechungsfall 1. Frage Klage gegen Rederechtsbegrenzung Eine Klage des D auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Rederechtsbegrenzung

Lösung 6. Besprechungsfall 1. Frage Klage gegen Rederechtsbegrenzung Eine Klage des D auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Rederechtsbegrenzung Lösung 6. Besprechungsfall 1. Frage Klage gegen Rederechtsbegrenzung Eine Klage des D auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Rederechtsbegrenzung hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet

Mehr

Vorlesung Öffentliches Recht II. Rechtsschutz im Verwaltungsrecht

Vorlesung Öffentliches Recht II. Rechtsschutz im Verwaltungsrecht Vorlesung Öffentliches Recht II Rechtsschutz im Verwaltungsrecht Wiederholung Welche Arten der Aufhebung eines Verwaltungsakts unterscheidet man? Unter welchen Voraussetzungen kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt

Mehr

AG VerwR Teil 1 / Woche 3

AG VerwR Teil 1 / Woche 3 AG VerwR Teil 1 / Woche 3 Lösungsskizze zu Fall 3 (Gewerbeuntersagung) Bearbeitervermerk: Prüfung der Erfolgsaussicht der Klage Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, Zuständigkeit des Gerichts, Zulässigkeit

Mehr

Einführung in das Verwaltungsprozessrecht

Einführung in das Verwaltungsprozessrecht Einführung in das Verwaltungsprozessrecht Übersicht der wichtigsten Klagearten Klagetyp Klageziel Klageart nach VwGO Gestaltungsklage Aufhebung eines VA Anfechtungsklage ( 42 I 1. Alt. VwGO) Leistungsklage

Mehr

Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung 1: Ein nächtlicher Polizeibesuch. Polizeirecht (UNI-020/SS 07)

Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung 1: Ein nächtlicher Polizeibesuch. Polizeirecht (UNI-020/SS 07) Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung 1: Ein nächtlicher Polizeibesuch Polizeirecht (UNI-020/SS 07) Sachverhalt K ist Junggeselle und Eigentümer einer im 1.

Mehr

Verwaltungsrecht I. 25. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (5) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

Verwaltungsrecht I. 25. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (5) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 25. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (5) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Zulässigkeit und Begründetheit der allg. Feststellungsklage Fortsetzungsfeststellungsklage

Mehr

II. Formelle Rechtmäßigkeit. 1. Zuständigkeit Die Ordnungsbehörde ist laut Sachverhalt zuständig.

II. Formelle Rechtmäßigkeit. 1. Zuständigkeit Die Ordnungsbehörde ist laut Sachverhalt zuständig. A. Rechtmäßigkeit der ordnungsbehördlichen Anordnung gegen L I. Ermächtigungsgrundlage Die Behörde hat dem L gegenüber angeordnet, die Benutzung des Gülle-Behälters aus Holz zu unterlassen. Mit der Anordnung

Mehr

Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. 80 V, 80 a VwGO

Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. 80 V, 80 a VwGO C h r i s t i a n - Al b r e c h t s - U n i v e r s i t ä t z u K i e l R e c h t s w i s s e n s c h a f t l i c h e F a k u l t ä t Wiederholungs- und Vertiefungskurs SS 2011 Block 3: Besonderes Verwaltungsrecht

Mehr

A. Zulässigkeit 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO Streitentscheidende Norm? Probl., da Haushaltsgesetz = Gesetz im formellen Sinne.

A. Zulässigkeit 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO Streitentscheidende Norm? Probl., da Haushaltsgesetz = Gesetz im formellen Sinne. 1 Lösungshinweise Fallbeispiel 2 A. Zulässigkeit 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO Streitentscheidende Norm? Probl., da Haushaltsgesetz = Gesetz im formellen Sinne. Exkurs: Zwei-Stufen-Theorie Wahlfreiheit

Mehr

Übung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene

Übung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Dr. Sebastian Unger Übung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2014 15. April 2014 Kontaktdaten: Dr. Sebastian Unger Büro: Raum 216 Telefon: 06221/54 74 52 Mail: unger@jura.uni-muenchen.de

Mehr

Universität Würzburg Sommersemester Konversatorium zum Verwaltungsprozessrecht. Fall 2:

Universität Würzburg Sommersemester Konversatorium zum Verwaltungsprozessrecht. Fall 2: Universität Würzburg Sommersemester 2011 Konversatorium zum Verwaltungsprozessrecht Fall 2: Der ägyptische Staatsangehörige Mohammed Fati liebt seit langem die Deutsche Sabine L. Nun möchte er nach Deutschland

Mehr

1.Teil Einführung in das allgemeine Polizei- und Sicherheitsrecht 1 1

1.Teil Einführung in das allgemeine Polizei- und Sicherheitsrecht 1 1 SöiGiafltswe^eBchBm Vorwort Codeseite Literaturverzeichnis Rn. Seite V VII XIV 1.Teil Einführung in das allgemeine Polizei- und Sicherheitsrecht 1 1 A. Begriff des Polizei- und Sicherheitsrecht/Gesetzessystematik

Mehr

Jura Online - Fall: Nadine am Drücker - Lösung

Jura Online - Fall: Nadine am Drücker - Lösung Jura Online - Fall: Nadine am Drücker - Lösung N kann versuchen, gerichtlich feststellen zu lassen, dass sie keine Erlaubnis für die Tätigkeit benötigt. Für den Fall, dass dies nicht der Fall ist, wird

Mehr

Lösungsskizze 1. Übungsfall Übung im Öffentlichen Recht für Vorgerückte WS 2010/2011

Lösungsskizze 1. Übungsfall Übung im Öffentlichen Recht für Vorgerückte WS 2010/2011 Lösungsskizze 1. Übungsfall Übung im Öffentlichen Recht für Vorgerückte WS 2010/2011 A. Sachurteilsvoraussetzungen I. Voraussetzungsprüfung 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I 1 VwGO A wehrt sich

Mehr

1. Kapitel: Einführung 1. A. Bedeutung des Polizei- und Ordnungsrechts für den Studenten 1

1. Kapitel: Einführung 1. A. Bedeutung des Polizei- und Ordnungsrechts für den Studenten 1 I 1. Kapitel: Einführung 1 A. Bedeutung des Polizei- und Ordnungsrechts für den Studenten 1 B. Bedeutung des Polizei- und Ordnungsrechts für den Rechtsreferendar 1 C. Grundbegriffe 1 I. Historische Entwicklung

Mehr

Verwaltungsrecht I. 9. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung IV Verwaltungsakt. Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

Verwaltungsrecht I. 9. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung IV Verwaltungsakt. Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 9. Vorlesung Handlungsformen der Verwaltung IV Verwaltungsakt Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Handlungsformen der Verwaltung IV Programm für heute Vollstreckung

Mehr

BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Recht der Gefahrenabwehr

BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Recht der Gefahrenabwehr Klausur 1; Schwierigkeitsgrad: Lösungsskizze Formeller Teil Lt. Bearbeitungshinweis kommen keine spezialgesetzlichen Vorschriften als Eingriffsgrundlage in Betracht. Daher finden die Vorschriften des OBG

Mehr

Die Klage hat Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist A) Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO

Die Klage hat Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist A) Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO Die Klage hat Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist A) Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO öffentlich-rechtliche Streitigkeit hier ggf. Rückabwicklung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages

Mehr

a) Öffentliche Sicherheit und Ordnung A., 7 Rn 14 f.

a) Öffentliche Sicherheit und Ordnung A., 7 Rn 14 f. Lösungsskizze A. Rechtmäßigkeit der Anordnung zum Weglegen des Plakates Die Anordnung zum Weglegen des Plakates ist rechtmäßig, wenn sie von einer Ermächtigungsgrundlage gedeckt ist und von ihr in formell

Mehr

Ruhr-Universität Bochum

Ruhr-Universität Bochum Ruhr-Universität Bochum Vorlesung Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2008 Priv.-Doz. Dr. Johannes Rux Juristische Fakultät Gebäude GC 7/137 Universitätsstr. 150 44780 Bochum Telefon: 0234/32-26818

Mehr

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 9 - Folien Wintersemester 2012/13

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 9 - Folien Wintersemester 2012/13 Teil I: Obersatz: M ist in seiner Eigentumsfreiheit verletzt, wenn ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 GG vorliegt, der verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist. I. Eröffnung des Schutzbereichs

Mehr

Lösungsskizze. Die Katze auf dem heißen Blechdach. Die Klage des K hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Lösungsskizze. Die Katze auf dem heißen Blechdach. Die Klage des K hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Prof. Dr. Michael Ronellenfitsch Semesterklausurenkurs SS 2011 Öffentliches Recht, Block I, 6. Klausur Lösungsskizze Die Katze auf dem heißen Blechdach Aufgabe 1: Die Klage des K hat Aussicht auf Erfolg,

Mehr

Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH. Jura Intensiv. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH. Jura Intensiv. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH Verlags UG & Co. KG Zulässigkeit einer Klage 1-13 Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Klagearten Klagebefugnis Erfolgloses Vorverfahren Untätigkeitsklage

Mehr

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Univ.-Prof. Dr. Florian Becker, LL.M. Israelflagge Am 10.01.2009 fand anlässlich des

Mehr

Polizei- und Ordnungsrecht und Sicherheitsgewährleistung 19 II. Die praktische Bedeutung des Polizei- und Ordnungsrechts 19

Polizei- und Ordnungsrecht und Sicherheitsgewährleistung 19 II. Die praktische Bedeutung des Polizei- und Ordnungsrechts 19 Inhalt Vorwort zur dritten A u f g 5 Abkürzungsverzeichnis 13 Te ili. Ein fü h r u n g 51 Das Polizei und Ordnungsrecht á 19 ا Polizei- und Ordnungsrecht und Sicherheitsgewährleistung 19 II. Die praktische

Mehr

Klausurvorbereitung. Fall 1: Keine Reise nach Afghanistan!

Klausurvorbereitung. Fall 1: Keine Reise nach Afghanistan! Prof. Dr. Jörg Ennuschat 232 Polizei- und Ordnungsrecht (SS 2018) Klausurvorbereitung Fall 1: Keine Reise nach Afghanistan! VG Braunschweig, Urteil vom 4.4.2017 4 A 383/16 Die in Bochum wohnhafte E ist

Mehr

Verwaltungsrecht I. 24. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (4) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

Verwaltungsrecht I. 24. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (4) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 24. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (4) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Zulässigkeit und Begründetheit der Verpflichtungsklage 2 Verpflichtungsklage

Mehr

Abschlussklausur Verwaltungsrecht II (VwGO) SoSe 2017, Dr. Korte

Abschlussklausur Verwaltungsrecht II (VwGO) SoSe 2017, Dr. Korte Abschlussklausur Verwaltungsrecht II (VwGO) SoSe 2017, Dr. Korte Lösungsskizze: A) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (kann auch als Zulässigkeitsvoraussetzung geprüft werden): I. Aufdrängende Sonderzuweisung

Mehr

Polizei- und Ordnungsrecht

Polizei- und Ordnungsrecht Philipps-Universität Marburg WS 2011/2012 Polizei- und Ordnungsrecht - 14 Doppelstunden - Lehrbeauftragter RVGH Falko Jeuthe Dienstag, 7. Februar 2012 (2 Doppelstunden) F. Fallbearbeitung I. Vorbemerkungen

Mehr

Nebenbestimmungen zum VA 36 VwVfG

Nebenbestimmungen zum VA 36 VwVfG Nebenbestimmungen zum VA 36 VwVfG Befristung, 36 II Nr. 1 VwVfG Festlegung eines zeitlichen Geltungsbereiches des VA Unterscheide: 1. aufschiebende Befristung (Suspensivbefristung) = VA wird ab einem bestimmten

Mehr

Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und soweit sie begründet ist.

Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und soweit sie begründet ist. Konversatorium zum Grundkurs III Allgemeines Verwaltungsrecht SS 2011 Fall 8: Technokneipe Lösungsskizze Obersatz: Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben

Mehr