Ladungssicherung von Streumaschinen beim Winterdiensteinsatz. Verantwortung / Rechtsgrundlagen zur Ladungssicherung

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1 Regierungspräsidium Gießen Ladungssicherung von Streumaschinen beim Winterdiensteinsatz Verantwortung / Rechtsgrundlagen zur Ladungssicherung Gießen, Dezernat 33 - Verkehr Herr Freigang Lollar,

2 Allzeit gute Fahrt!!

3 Die Ladung setzt eine eigene Wissenschaft und Geschicklichkeit voraus, von der sich der Fuhrmann doch auch einige Kenntnis zu verschaffen suchen muss, damit er nöthigenfalls die Umladung selbst besorgen und sich, wenn selbige fehlerhaft oder locker ist, helfen kann. Der Unterricht darin muß practisch seyn, da sich schriftlich nichts darüber sagen lässt.... aus: Johann Preißler, Noth- und Hilfsbüchlein für Fuhrleute zu Hause und auf der Reise Ilmenau 1825

4 1825:

5 Historisches Am 14. August 1893 fand die erste Fahrprüfung weltweit statt. Anlass dazu war eine Anordnung der Polizei in Paris. ( ) Am 10. März 1899 wurde der Führerschein in ganz Frankreich eingeführt. Im deutschen Kaiserreich begann die Fahrerlaubnis-Ära im Jahr 1906, zunächst auf Länderebene. Im Jahr 1909 trat das Gesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen in Kraft. Ein Jahr später wurden die ersten Führerscheinklassen eingeführt. (Interessanterweise waren Angehörige regierender Fürstenhäuser jedoch von der Führerscheinpflicht ausgenommen) Belgien führte (als letztes Land in Europa) Fahrprüfungen am 1. August 1956 ein. Bis dahin war keine Fahrerlaubnis gefordert. Aus: Wikipedia, Fahrausbildung und Fahrerlaubnisprüfung

6 Chauffeursausbildung Ausbildung in der Chauffeursschule Aschaffenburg. Bayerischer Fahrlehrerverband Aus: Wikipedia, Fahrausbildung und Fahrerlaubnisprüfung

7 Wer von den hier Anwesenden Personen hat einmal eine Fahrerlaubnis / einen Führerschein erworben? Wer hat ihn für die Klasse 2 / BCE erworben? Dann müssten Sie ja eigentlich alle gelernt haben, wie Ladungen und somit auch Streumaschinen zu sichern sind??

8 Verantwortung - Beispiele für verantwortliches Handeln (?) aus dem Jahr 2008:

9 Verantwortung Haben alle Alles richtig gemacht?? hier war wohl die Ladungssicherung nicht das Problem Bildquelle: Fa. Küpper-Weisser

10 Verantwortung Was sagt der Gesetzgeber zur Verantwortung in Bezug auf die Sicherung von Ladungen? Wo finde ich etwas dazu? Was ist, wenn ich unverantwortlich gehandelt habe? Wann handele ich unverantwortlich?

11 Was ist Verantwortung? Was bedeutet es, verantwortlich zu sein? (z.b. in Bezug auf Regelungen der StVO/StVZO/UVV en etc.) Grundsätzlich lassen sich 3 Arten rechtsstaatlicher Verantwortung unterscheiden: ordnungswidrigkeitsrechtliche Verantwortung Zweck: staatliche Ermahnung, zukünftig die Vorschriften einzuhalten! Beispiel: im Rahmen einer Kontrolle wird eine mangelhaft gesicherte Streumaschine auf einer Ladefläche erwischt

12 Was ist Verantwortung? strafrechtliche Verantwortung Zweck: staatliche Bestrafung für einen Vorschriftenverstoß mit Folgen! Beispiel: anlässlich einer Vollbremsung mit Ausweichmanöver rutscht eine mangelhaft gesicherte Streumaschine von der Ladefläche und verletzt eine Person auf dem Bürgersteig haftungsrechtliche Verantwortung Zweck: zivilrechtlicher Schadensausgleich für einen schuldhaft verursachten Schaden Beispiel: die von der o.a. verletzte Person ist trotz längerem Krankenhausaufenthalt danach dauernd erwerbsunfähig (gesundheitlicher und materieller Schaden)

13 Wer trägt Verantwortung? Das ist grundsätzlich in den jeweiligen Vorschriften geregelt, zum Beispiel: in den 22/23 StVO, 31 StVZO, 9 GGVSE etc. in den Unfallverhütungsvorschriften bzgl. Fahrzeuge (z.b. BGV/GUV 01, 4 in Verbindung mit GUV / BGV D 29) generell also in spezialgesetzlichen Regelungen sowie allgemein in den 9/130 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG), wenn eine spezialgesetzliche Regelung fehlt

14 Eine Auswahl von nationalen Regelungen, die alle Bedeutung für das Thema Ladungssicherung haben können: StGB Strafgesetzbuch OWiG Ordnungswidrigkeitengesetz GüKG Güterkraftverkehrsgesetz BGB Bürgerliches Gesetzbuch HGB Handelsgesetzbuch StVO Straßenverkehrs-Ordnung StVZO Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung EVO Eisenbahn-Verkehrsordnung GGVSE / ADR Gefahrguttransportrecht Straße UVV n / BGV n Vorschriften der Unfallkassen und Berufsgenossenschaften VDI-Richtlinien Richtlinien des Vereins Deutscher Ingenieure DIN EN Deutsche Industrie Norm Europa Norm

15 StVO (Straßenverkehrsordnung) 22 (1) Ladung 23 (1) Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung) 30 (1) Beschaffenheit der Fahrzeuge 31 (2) Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge ADR / GGVSE (Gefahrgutrecht Straße): Abschnitt ADR

16 Unfallverhütungsvorschriften UVV-Fahrzeuge (BGV D 29) 22 (1) Fahrzeugaufbauten 22 (11) Bordwandverschl. 37 (1,3,4 ) Be- + Entladung (siehe auch BGG 915 und BGG 916) Privatrecht: 254 / 823 / 831 BGB u.a. Handelsrecht: 412 HGB (national) u.a. CMR (Europa international) Internationales Containerrecht für den Seeverkehr: CTU Packrichtlinie i.v.m. CSC (internationales Containerrecht)

17 VDI Richtlinien, z.b.: VDI 2700 Lasi Straße Blatt 1 Ausbildung und Ausb. Inhalte Blatt 2 Zurrkräfte Blatt 3.1Gebrauchsanleitung für Zurrm. Blatt 4 Lastverteilungsplan Blatt 5 QM-Systeme Blatt 6 Zusammenladung von Stückgut Blatt 7 Kombinierter Ladungsverkehr Blatt 8 Autotransporter Blatt 9 Papierrollen Blatt 10 Betonfertigteile Blatt 11 Betonstahl ( ) Blatt 16 In Transportern bis 7,5 to zgm Blatt 17 Kipp- und Absetzbehälter VDI 3968 Blatt 1 Sicherung von Ladeeinheiten Blatt 2 Org. / techn. Verfahren Blatt 3 Umreifen Blatt 4 Schrumpfen Blatt 5 Stretchen Blatt 6 sonst. Verfahren

18 Europanormen, die Deutschland anzuwendensind(din-en) DIN EN 283 Wechselbehälter DIN-EN Lasi Einrichtungen / Zurrkräfte DIN-EN Zurrgurte aus Chemiefasern DIN-EN Zurrketten DIN-EN Zurrdrahtseile DIN-EN Zurrpunkte an Nutzfahrzeugen DIN EN Aufbauten, Mindestanforderungen an Bordwände (auch: Code XL ) Deutsche Industrie Normen (DIN) DIN Zurrpunkte an Fahrzeugen bis 3,5 to zgm DIN Ladungssicherung in Kastenwagen DIN Behälter für Absetzkipperfahrzeuge DIN Abrollkipperfahrzeuge und behälter

19 StVO 22 Ladung (1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten. z.b. VDI 2700ff, DIN EN Normen wie x, 12642, EN 283 usw.

20 Auslegungshinweise aus der VwV zu 22 (1) StVO Zu verkehrssicherer Verstauung gehört sowohl eine die Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht beeinträchtigende Verteilung der Ladung als auch deren sichere Verwahrung, wenn nötig Befestigung, die ein Verrutschen oder gar Herabfallen unmöglich macht.

21 Winterdiensteinsatz Verkehrssicherheit Verantwortung, Rechtsgrundlagen

22 Auslegungshinweise aus der VwV zu 22 (1) StVO Ergänzung: Die Vorschriften gelten für Fahrzeuge jeglicher Art. Verantwortlich ist in erster Linie der Fahrzeugführer ( 23 Abs. 1 StVO); aber auch der Fahrzeughalter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung leidet ( 31 Abs. 2 StVZO). Verantwortlich ist auch der Leiter der Ladearbeit.

23 StVO 23 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers (1) Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Er muss dafür sorgen sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet.

24 Winterdiensteinsatz Verkehrssicherheit Verantwortung, Rechtsgrundlagen

25 StVZO 30 Beschaffenheit der Fahrzeuge (1) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass 1.ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt, 2.die Insassen insbesondere bei Unfällen vor Verletzungen möglichst geschützt sind und das Ausmaß und die Folgen von Verletzungen möglichst gering bleiben.

26 StVZO 31 Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge (2) Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Führer nicht zur selbständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet.

27 Halter / Unternehmer Halter/Unternehmer ist, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat, auf den das Fahrzeug zugelassen ist oder wer den Nutzen aus dem Gebrauch zieht. Fahrzeugführer / Fahrer Fahrzeugführer/Fahrer ist derjenige, der ein Fahrzeug verantwortlich lenkt.

28 Verlader Verlader ist, wer Güter in Eigenverantwortung im Rahmen bestehender Gesetze auf das Beförderungsmittel aufbringt. Er ist der unmittelbare Besitzer des Gutes. Er übergibt das Gut dem Beförderer.

29 Winterdiensteinsatz Verkehrssicherheit Verantwortung, Rechtsgrundlagen Verkehrssicherheit ist gegeben, wenn die Ladung in einer solchen Weise auf das Fahrzeug aufgebracht wird und somit den allgemeinen Anforderungen des Straßenverkehrs genügt, dass sie auch z. B. bei einer Vollbremsung nicht verrutscht.

30 Allzeit gute Fahrt!! Ich bedanke mich für Ihre geduldige Aufmerksamkeit und darf Sie ermuntern, die anschließende Zeit für Fragen sowie die Kaffeepause für Gespräche mit den Anwesenden Herstellern zu nutzen!!!

Eine Ladung ist grundsätzlich so zu sichern, dass sie bei verkehrsüblichen Fahrzuständen weder verrutschen, umfallen oder herabfallen kann.

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