Stadt Bern Direktion für Tiefbau Verkehr und Stadtgrün. Stadtgrün. Gärtnerei. Mietpflanzen

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1 Stadt Bern Verkehr und Gärtnerei Mietpflanzen

2 Mietpflanzen Stadt Bern Verkehr und Benötigen Sie repräsentative Kübelpflanzen für einen Anlass? Fragen Sie uns! Wir liefern Ihnen wunschgemäss Pflanzen in verschiedenen Grössen für den Innen- und Aussenbereich sei es für einen Abend, ein Wochenende oder eine ganze Saison. Wir beraten Sie gerne bei der Wahl der passenden Pflanze und informieren Sie über Standort und Pflegehinweise. Die Topfpflanzen werden je nach Bedarf mit Übertöpfen und Untertellern geliefert. Kontakt Bern, Katharina Reist, Leiterin Blumenläden und Dekoration Telefon , Topfpflanzen Laurus nobilis / Echter Lorbeer Baumform Für Innen- und Aussendekoration geeignet. Höhe: ab 1.5 bis circa 2 m Durchmesser: circa 0.7 m Laurus nobilis / Echter Lorbeer Pyramidenform Höhe: 1.5 bis 2.5 m Durchmesser: circa 0.7 m

3 Fatsia japonica / Fingeraralie Für Innen- und Aussendekoration geeignet. Höhe: 1 bis 1.8 m Durchmesser: ab circa 0.8 m Phoenix canariensis / Palme Höhe: circa 1.6 bis 2.5 m Durchmesser: ab 1.5 m Trachycarpus fortunei / Chamaerops Höhe: circa 1.6 bis 2.5 m Durchmesser: ab 1 m

4 Bambus Höhe: circa 1.8 bis 3.5 m Durchmesser: ab 0.5 m Olivenbaum Je nach Saison für Innen- oder Aussenbereich geeignet. Höhe: circa 1.8 m Durchmesser: circa 1.2 m Blühende Topfpflanzen (saisonabhängig) Solanum Bogen weiss blühend Für Aussenbereich geeignet. Höhe: circa 2.2 m Durchmesser: circa 1.5 m Von Mai bis Oktober Stand: April 2015

5 Preisliste Mietpflanzen 2015 Gültig ab Stadt Bern Verkehr und Alle Preise in CHF und exklusive Mehrwertsteuer. Sie erhalten eine Offerte. Topfpflanzen Laurus nobilis / echter Lorbeer (Baumform) Laurus nobilis / echter Lorbeer (Pyramidenform) Fatsia japonica / Fingeraralie Trachycarpus fortunei / Palme Bambus Olivenbaum Phoenix canariensis / Palme Preise pro Tag Blühende Topfpflanzen (saisonabhängig) Preise pro Tag Weissblühender Bogen Transport (wird nach Aufwand verrechnet) Chauffeur / Dekorateur Dekowagen NF 03 Preis pro Stunde Rabatte 4 6 Tage 7 8 Tage 9 20 Tage Grundpreis multipliziert mal Anzahl Tage, abzüglich 30 % Grundpreis multipliziert mal Anzahl Tage, abzüglich 40 % Grundpreis multipliziert mal Anzahl Tage, abzüglich 50 % Pauschalpreise ab 21 Tagen Tage 1 Monat Saisonmiete (Mai bis Oktober) 5.00 pro Stück und Tage pro Stück pro Stück

6 Stadt Bern Verkehr und Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Miete von Pflanzen 1. Anwendungsbereich Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind integrierender Bestandteil der zwischen Bern (nachfolgend: Vermieter) und den Kunden des Amtes (nachfolgend: Mieter) abgeschlossenen Verträge über die Miete von Pflanzen (inkl. damit verbundene Dienstleistungen). Die Hauptleistungen werden im schriftlichen Mietvertrag («Auftragsbestätigung») umschrieben. Soweit die vorliegenden AGB für eine bestimmte Frage keine besondere Regelung enthalten, gilt zudem im Sinne von Allgemeinen Geschäftsbedingungen die städtische Entgelteverordnung (EV) vom 14. März 2001 (SSSB ). 2. Gewährleistung Der Vermieter übergibt dem Mieter die Pflanzen zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt in einem einwandfreien, gesunden Zustand. Der Mieter prüft die Pflanze bei und nach der Übergabe sorgfältig und informiert den Vermieter sofort über festgestellte Mängel (z.b. Schädlinge). Kann eine Pflanze durch den festgestellten Mangel zum vorausgesetzten Gebrauch nicht verwendet werden, liefert der Vermieter einen Ersatz. Ist der Mangel nur geringfügig, erfolgt Nachbesserung durch Behandlung und Pflege. Nach Ablauf von 2 Arbeitstagen seit Übergabe gilt die Pflanze als mängelfrei; danach festgestellte Schäden sind von der Gewährleistung ausgeschlossen und gehen zu Lasten des Mieters. 3. Eigentum Soweit im schriftlichen Mietvertrag nicht ausdrücklich anders vermerkt, verbleiben die Pflanzen im Eigentum des Vermieters. Allfällige Standortwechsel oder bevorstehende sowie bereits erfolgte Pfändungen sind dem Vermieter (unter Beilage des Pfändungsprotokolls) sofort mitzuteilen. Im Säumnisfall ist der Mieter ersatzpflichtig für die Kosten, welche dem Vermieter zur Wiedererlangung seines Eigentums entstehen. Der Mieter kann die Pflanzen während der Mietdauer jederzeit zu Eigentum erwerben (Kaufoption). Der Kaufpreis bestimmt sich nach den aktuellen Preisen des Vermieters. Bereits geleistete Zahlungen für die Miete werden entsprechend angerechnet. 4. Haftung Der Mieter hat die Pflanze sorgfältig zu behandeln und hat sie dem Vermieter nach Ablauf der Mietdauer in dem Zustand zurückzugeben, der sich aus dem bestimmungsgemässen Gebrauch ergibt. Der Vermieter prüft die Pflanzen bei und nach der Rückgabe sorgfältig und teilt dem Mieter festgestellte Schäden sofort mit.

7 Allgemeine Geschäftsbedingungen von Bern zur Miete von Pflanzen Der Mieter ist für die fachgerechte Pflege der ihm anvertrauten Pflanzen verantwortlich. Er führt die notwendigen Pflegemassnahmen selbst durch oder betraut Dritte mit einem Pflegeauftrag. Aus Behandlungsfehlern entstehende Schäden gehen zulasten des Mieters. Der Mieter haftet ab Erhalt bis zur Rückgabe verschuldensunabhängig für jede Beschädigung und den Verlust der Pflanzen. Er trifft angemessene Sicherungsmassnahmen gegen Diebstahl. Bei Verlust und Beschädigung der Pflanzen orientiert der Mieter sofort den Vermieter, die umgehend einen Ersatz bereitstellt bzw. die erforderlichen Pflegemassnahmen erbringt. 5. Rechnungsstellung Der Vermieter stellt die Miete (inkl. erbrachte Dienstleistungen) in der Regel nach Beendigung des Vertrages bzw. nach erfolgter Rückgabe der Pflanzen in Rechnung. Bei längerer Mietdauer kann die Rechnungsstellung gestaffelt erfolgen. Wenn es die Verhältnisse rechtfertigen, kann der Vermieter eine Vorauszahlung verlangen. 6. Vertragsdauer und Beendigung Die Dauer der Pflanzenmiete ist in der Regel befristet und bestimmt sich nach dem individuell abgeschlossenen Mietvertrag. In diesem Fall endet der Vertrag automatisch mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Dauer. Wo über die Dauer nichts vereinbart oder ein unbefristeter Vertrag abgeschlossen wird, kann dieser innert Monatsfrist auf Ende eines Monats (Monatsmieten) bzw. innert Wochenfrist auf Ende einer Woche (tageweise Mieten) gekündigt werden. Aus wichtigen Gründen (z.b. Vertragsverletzung) kann der Vertrag mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden. Eine Auflösung des Vertrages mit sofortiger Wirkung erfolgt auch, wenn der Mieter die Pflanzen zu Eigentum erwirbt (Ziff. 3 Abschnitt 2). 7. Gerichtsstand Gerichtsstand ist Bern.

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