Urheberrecht versus Bildung

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1 Urheberrecht versus Bildung Nicht alles was sinnvoll ist, ist auch erlaubt! Thomas Severiens

2 Worum geht s? Das Internet als Unterrichts-Gegenstand und Medium: Was ist möglich? Web 2.0 ist kein rechtsfreier Raum, was ist zu beachten? Wo besteht politischer Handlungsbedarf?

3 Vorweg Dies ist alles nur sehr kurz zusammengefasst, eigentlich müsste man über jeden Aspekt mehrere Tage reden.

4 Vision Lehrer reichern ihren Unterricht mit aktuellen Themen und Materialien an, tauschen Unterrichtsmaterialien untereinander aus, kooperieren auch international, vermitteln ihren SchülerInnen Medienkompetenz

5 Warum ist das Urheberrecht hier relevant? 52a UrhG: Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (1) Zulässig ist, 1. veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder 2. veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist. (2) Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. [ ] [ ] (4) Für die öffentliche Zugänglichmachung nach Absatz 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. [ ]

6 Ist der Unterricht denn öffentlich? Der Begriff der Öffentlichkeit geht von 15 Abs. 3 Satz 2 UrhG aus: Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Nun ist die Lehrer-Schüler Beziehung durchaus eng, aber auch persönlich? (bestimmt abgegrenzter Personenkreis) Läuft 52a damit ins Leere? Nein! Schricker/Loewenstein schreibt dazu (Urheberrecht, Kommentar, 4. Auflage, S. 1043): vielmehr zeigen die gesamte Entstehungsgeschichte und alle diesbezüglichen gesetzgeberischen Äußerungen, dass die Vorschrift gerade den Normalfall des Unterrichts in Schulklassen erfassen sollte [ ]. Gleiches gilt für die kleinen Forscher-Team.

7 Warum soviel Paragraphen? Weil, das eigentlich Erschreckende ist: 137k UrhG: 52a ist mit Ablauf des 31. Dezember 2012 nicht mehr anzuwenden. Der Vertrag zwischen der Kultusministerkonferenz und der VG Wort zur Vergütung der öffentlichen Zugänglichmachung im Unterricht an Schulen vom 26. Juni 2007 wurde zum 31. Juli 2009 von der VG Wort gekündigt.

8 Szenario ohne 52a 52 gilt wieder, fast wie vor dem 1. Korb UrhG, aber: Die Diskussion um 52a hat den Begriff der Öffentlichkeit im UrhG verschoben! Unterricht in Schulklassen bleibt auch nach 52a öffentlich! 52 wurde von BVerfG schon 1978 als nicht verfassungskonform beschieden. Verwendung von Materialien im Unterricht nur nach expliziter Genehmigung durch den Rechteinhaber. (Lizenzverwaltung bleibt beim Lehrer) Vermutlich dafür Abgaben-Befreiung im Unterricht (außer an berufsbildenden Schulen und bei privater Trägerschaft).

9 Noch gibt es 52a, was darf ich eigentlich? Bei Youtube, Sevenload etc. finde wir Videos, bei Flickr Fotos etc. Welches Risiko gehe ich als Nutzer ein? Für den Schulunterricht gilt hier fast das gleiche, wie für die Privatperson:

10 Inhalte anderen anbieten: Wer Inhalte online anbietet, sollte sich bewusst sein, dass diese weltweit sichtbar sind, dass auch automatische Verfahren Urheberrechtsverletzungen leicht aufspüren. Wer also Werke Dritter (also Filme, Bilder, Texte) (auch im Rahmen eigener Unterrichtsmaterialien) bereitstellen will, sollte dies beachten. Problem: Tauschbörsen: Die hier verwendeten Software-Pakete sind meist so voreingestellt, dass jeder Nutzer automatisch auch zum Anbieter wird!

11 Rechtsverfolgung Derzeit werden insbesondere Tauschbörsen gezielt und systematisch von Rechteinhabern auf illegal eingestellte Inhalte überwacht. Es werden massenhaft Abmahnschreiben verschickt und Anzeigen erstattet. Bei Web2.0 Diensten wird derzeit meist noch rechtlich gegen den Diensteanbieter vorgegangen, dies ändert sich aber langsam zu Abmahnungen gegen die Nutzer. Private Websites, Blogs, Foren werden schon systematisch nach illegal eingestellten Fotos und Stadtplänen durchsucht. Dann wird kostenpflichtig abgemahnt. Es lohnt sich also, zumindest zu versuchen, sich rechtskonform zu verhalten!

12 Selber machen! Erlaubt ist, was man selber macht! Eigene Fotos, Videos, Grafiken und Texte sind rechtlich unproblematisch. Damit darf man fast alles machen und andere ggf. abmahnen, wenn diese die eigenen Werke illegal nutzen. Achtung bei Fotos von Personen: Diese müssen einwilligen, also volljährig sein, nüchtern und das Foto bemerken. In diesem Sinne ist der Schulunterricht übrigens gerade keine öffentliche Veranstaltung!

13 Handlungsbedarf 52a durch eine sinnvollere, funktionierende Regelung ersetzen, Regelung zu verwaisten Werken (Werke, die noch geschützt sind, deren Inhaber aber unbekannt oder nicht mehr auffindbar sind) ist notwendig, Regelung der Bibliotheks-Fernleihe, derzeitige Regelung zur Digitalisierung der Bibliotheksbestände ist praxisfern.

14 Weitere Infos Viel Information zum Urheberrecht in Bildung und Forschung Aktionsbündnis Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft Fragen, oder per

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