In diesem Infoletter wollen wir Ihnen einen Überblick über den aktuellen Stand des ELStAM- Verfahrens geben.
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- Gerhardt Beck
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Das Wichtigste in Kürze Sehr geehrte Damen und Herren, durch die Einführung von ELStAM (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) sollen die Lohnsteuerabzugsmerkmale der Mitarbeiter den Arbeitgebern künftig maschinell verwertbar zur Verfügung gestellt werden. Die Papierlohnsteuerkarte sollte zum durch die elektronische Lohnsteuerkarte ersetzt werden. Am teilte das BMF auf seiner Homepage jedoch mit, dass ELStAM auf Grund von Verzögerungen bei der technischen Erprobung des Abrufverfahrens einen neuen Starttermin bekommen soll. In diesem Infoletter wollen wir Ihnen einen Überblick über den aktuellen Stand des ELStAM- Verfahrens geben. Mit Schreiben vom hat das BMF an verschiedene Verbände ein Informationsschreiben verteilt, mit dem Arbeitgeber die Mitarbeiter über die bis zum Starttermin von ELStAM geltenden Regelungen informieren können. Sie finden dieses Schreiben als Anhang zu diesem Infoletter. Mit freundlichen Grüßen WTS Steuerberatungsgesellschaft mbh Susanne Weber Steuerberaterin Kersten Weißig Steuerberater
2 Inhalt 1. ALLGEMEINES STARTZEITPUNKT WAS GILT FÜR ARBEITGEBER? WAS GILT FÜR DIE MITARBEITER?... 4 LSt Info 05/ Seite 2 von 6
3 1. Allgemeines Durch die Einführung von ELStAM (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) sollen die Lohnsteuerabzugsmerkmale der Mitarbeiter den Arbeitgebern künftig maschinell verwertbar zur Verfügung gestellt werden. Das ELStAM-Verfahren sollte zum starten. Ab diesem Zeitpunkt sollte die Papierlohnsteuerkarte durch das elektronische Abrufverfahren ersetzt werden. Die im Jahressteuergesetz 2010 geschaffenen Regelungen für die Übergangszeit, die es ermöglichten, die Lohnsteuerkarten 2010 auch für den Lohnsteuerabzug in 2011 zugrunde zu legen, sollten damit hinfällig sein. Am teilte das BMF auf seiner Homepage jedoch mit, dass ELStAM einen neuen Starttermin bekommen soll. Es sollen dadurch jedoch keine nachteiligen Auswirkungen für die Bürgerinnen und Bürger entstehen. 2. Startzeitpunkt Der Zeitpunkt, zu dem das elektronische Abrufverfahren starten soll, steht noch nicht fest. Der Starttermin soll Anfang Dezember festgelegt werden. Im Gespräch sind derzeit der oder der Es ist auch noch nicht entschieden, ob nach dem Startzeitpunkt von ELStAM eine Rückrechnung der Lohnabrechnungen zum erforderlich sein wird (wenn die elektronisch abgerufenen Steuerabzugsmerkmale von den bis zu diesem Zeitpunkt angewendeten Steuerabzugsmerkmalen abweichen) oder ob die elektronisch abgerufenen Steuerabzugsmerkmale erst ab dem Zeitpunkt des erstmalig möglichen Datenabrufs Anwendung finden. 3. Was gilt für Arbeitgeber? Aufgrund der Übergangsregelung in 52 b Abs. 1 EStG wird die Lohnsteuerkarte 2010 mit den eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (inkl. Freibeträge) bis zur erstmaligen Anwendung der ELStAM zunächst weitergelten (Übergangszeitraum). Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass sie die Lohnsteuerkarte 2010 weiterhin aufbewahren müssen und sie diese den Mitarbeitern herausgeben müssen, wenn das Dienstverhältnis im Übergangszeitraum beendet wird. Wenn Mitarbeiter im Jahr 2011 eine Ersatzbescheinigung für den Lohnsteuerabzug vorgelegt haben, werden die dort bescheinigten Steuerabzugsmerkmale (inkl. Freibeträge) zunächst ebenfalls weitergelten. Auch die Ersatzbescheinigung 2011 muss weiterhin aufbewahrt und den Mitarbeitern herausgegeben werden, wenn das Dienstverhältnis im Übergangszeitraum beendet wird. Achtung: Dies gilt nicht für beschränkt steuerpflichtige Mitarbeiter. Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer nach 39 d EStG (bzw. 39 a Abs. 4 EStG i.d.f. des BeitrRLUmsG) müssen wie bisher jedes Jahr neu beantragt werden. LSt Info 05/ Seite 3 von 6
4 Mitarbeiterinformationsschreiben Das BMF hat mit Schreiben vom an verschiedene Verbände ein Informationsschreiben verteilt, mit dem die Mitarbeiter über die bis zum Starttermin von ELStAM geltenden Regelungen informiert werden können. Sie finden dieses Schreiben als Anhang zu diesem Infoletter. 4. Was gilt für die Mitarbeiter? Die Mitarbeiter werden weiterhin von den Finanzämtern über die für das erste Dienstverhältnis gespeicherten ELStAM schriftlich informiert. Diese Schreiben basieren auf dem Datenbestand vom Die Finanzverwaltung hat darauf hingewiesen, dass die gespeicherten Daten von den Mitarbeitern geprüft werden sollten und dass Änderungen beim zuständigen Wohnsitz-Finanzamt beantragt werden müssen. Aufgrund des Verschiebens des Startzeitpunkts müssen die Mitarbeiter nun zusätzlich die gespeicherten ELStAM mit den Informationen vergleichen, die dem Arbeitgeber für den Lohnsteuerabzug im Jahr 2011 vorlagen (Lohnsteuerkarte 2010, bzw. Ersatzbescheinigung 2011). Wenn die gespeicherten ELStAM zutreffend sind und mit den Eintragungen in der Lohnsteuerkarte 2010 oder der Ersatzbescheinigung 2011 übereinstimmen, muss der Mitarbeiter nichts Weiteres veranlassen. Wenn die gespeicherten ELStAM zutreffend sind, aber mit den Eintragungen in der Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigung 2011 nicht übereinstimmen, sollte der Mitarbeiter das Mitteilungsschreiben mit den zutreffenden ELStAM an den Arbeitgeber weiterleiten. Der Arbeitgeber kann damit den Lohnsteuerabzug auch im Übergangszeitraum mit den zutreffenden Steuerabzugsmerkmalen vornehmen, so dass eine Nachzahlung im Lohnsteuerabzugsverfahren (falls die Finanzverwaltung entscheidet, dass der Arbeitgeber die Lohnabrechnungen zurückrechnen muss) bzw. in der Einkommensteuerveranlagung vermieden wird. Beispiel: Dem Mitarbeiter wurde in der Lohnsteuerkarte 2010 ein Freibetrag für Werbungskosten eingetragen, der für 2011 zutreffend war. Die Voraussetzungen für den Freibetrag sind für 2012 jedoch nicht erfüllt. Der Mitarbeiter sollte dem Arbeitgeber das Mitteilungsschreiben mit den zutreffenden ELStAM vorlegen, damit der Lohnsteuerabzug auch im Übergangszeitraum zutreffend vorgenommen werden kann. Wenn die gespeicherten ELStAM nicht zutreffend sind, kann der Mitarbeiter diese bei seinem zuständigen Finanzamt ändern lassen. Der Mitarbeiter muss die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge durch das Finanzamt ändern lassen, wenn die ELStAM von den Verhältnissen zu Beginn des Jahres 2012 zu seinen Gunsten abweichen. LSt Info 05/ Seite 4 von 6
5 Beispiele: Eintragung der Steuerklasse 1 ab 2012, weil die Ehe in 2011 aufgelöst wurde und somit die Voraussetzung für die Steuerklasse 3 weggefallen ist. Bescheinigung der Steuerklasse 2, aber die Voraussetzung für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende entfällt im Laufe des Kalenderjahrs Achtung: Trotz des Verschiebens des ELStAM-Verfahrens müssen Freibeträge zum neu beantragt werden. Zwar gelten die Freibeträge die bislang in der Lohnsteuerkarte 2010 oder der Ersatzbescheinigung 2011 eingetragen sind, zunächst weiter. Nach dem Start des ELStAM-Verfahrens werden aber nur noch Freibeträge berücksichtigt, die auch in der ELStAM-Datenbank gespeichert sind. Daher sollte der Freibetrag rechtzeitig beim Wohnsitz-Finanzamt beantragt werden. Wie bisher werden Freibeträge erst mit Wirkung des auf die Antragstellung folgenden Monats beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Abweichend hiervon darf ein Freibetrag, der im Monat Januar eines Kalenderjahres beantragt wird, bereits mit Wirkung vom 1. Januar dieses Kalenderjahres berücksichtigt werden. Mitarbeiter, die nach Bekanntwerden des Verschiebens des Startzeitpunkts von ELStAM einen Freibetrag beim Wohnsitzfinanzamt beantragen, erhalten vom Finanzamt eine Bescheinigung über die Steuerabzugsmerkmale, die er dem Arbeitgeber für den Lohnsteuerabzug vorlegen kann. Mitarbeiter, die vor dem Bekanntwerden des Verschiebens des Startzeitpunkts von ELStAM den Freibetrag beantragt haben, sollen noch eine entsprechende Bescheinigung vom Finanzamt erhalten. LSt Info 05/ Seite 5 von 6
6 Ansprechpartner: Gertrud Filz Angelika Löchelt Andreas Müller Susanne Weber Kersten Weißig Düsseldorf Herausgeber: WTS Steuerberatungsgesellschaft mbh Geschäftssitz Thomas-Wimmer-Ring Tel.: Fax: Niederlassung Erlangen Allee am Rötelheimpark Erlangen Tel.: Fax: Niederlassung Hamburg Neuer Wall Hamburg Tel.: Fax: Niederlassung Düsseldorf Peter-Müller-Straße Düsseldorf Tel.: Fax: Niederlassung Frankfurt Taunusanlage Frankfurt/Main Tel.: Fax: Niederlassung Raubling Rosenheimer Straße Raubling Tel.: Fax: Dieser, von der WTS Steuerberatungsgesellschaft mbh, herausgegebene Infoletter kann nicht die Beratung im Einzelfall ersetzen. Für die Richtigkeit wird eine Haftung nicht übernommen. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die WTS Steuerberatungsgesellschaft mbh. LSt Info 05/ Seite 6 von 6
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