Übungen im öffentlichen Recht I Fall 5

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1 Übungen im öffentlichen Recht I Fall 5 Bachelorstudium Rechtswissenschaft, FS 2015 MLaw Gregori Werder Seite 1 Übersicht I. Sachverhalt II. Lösung III. Lernkontrolle Seite 2 1

2 Lernziele Sie verstehen die Eigenheiten der Schutzbereich Schrankenstruktur der Grundrechte in der BV. Sie können die einzelnen Elemente des Art. 36 BV anwenden. Sie sind in der Lage zu beurteilen, ob potentiell diskriminierende Plakate im öffentlichen Raum zugelassen werden müssen. Seite 3 I. Sachverhalt Seite 4 2

3 Vorgehen bei der Sachverhaltsanalyse Sorgfältige und eingehende Lektüre das Sachverhalts und der Fragestellung Fragestellung: Was ist gefragt und was nicht? Sachverhalt: Was steht wieso im Sachverhalt? Satz für Satz durchgehen Seite 5 II. Verfassungsmässigkeit der Ablehnung des Gesuchs Seite 6 3

4 Lösung von Grundrechtsfällen 1. Formell rechtmässiger Eingriff?! (kantonale) Zuständigkeit Freiheitsrechte Gleichheitsrechte Verfahrensgrundrechte Soziale Grundr. Politische Grundr. 2. Vergleichbare Fälle? 2. Schutzbereich? Ungleichbehandlung? Diskriminierung? 2. Schutzbereich? 2. Schutzbereich? 2. Schutzbereich? 3. Einschränkungen gemäss BV 36 Gesetzliche Grundlage Öffentliches Interesse Verhältnismässigkeit Kerngehalt 3. Sachliche bzw. qualifizierte Gründe? 3. Sinngemässe Anwendung der Voraussetzungen von BV 36? Formell und materiell zulässiger Eingriff Rechtswidriger Eingriff Seite 7 Grundrechtsbindung der BPG AG (1/2) Grundrechte binden in der Regel (nur) den Staat; die BPG AG ist eine juristische Person des Privatrechts liegt hier überhaupt ein Grundrechtseingriff vor? Art. 35 Abs. 2 BV: «Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.» Gebunden sind: Alle Behörden und Organe in Bund, Kantonen und Gemeinden soweit sie staatliche Aufgaben wahrnehmen; selbst wenn sich der Staat privatrechtlicher Handlungsformen bedient Private soweit sie staatliche Aufgaben wahrnehmen Seite 8 4

5 Grundrechtsbindung der BPG AG (2/2) Wahrnehmung einer staatlichen Aufgabe? Staatliche Aufgabe: Der Staat ist dafür verantwortlich, dass die Aufgabe erfüllt wird Art. 1 PARG: Plakatanschlag ist Aufgabe der öffentlichen Verwaltung Die Verwaltung von öffentlichem Grund stellt eine Staatsaufgabe dar (vgl. BGE 138 I 274 E. 1.4 S. 278 f., E S. 281) Seite 9 Allenfalls berührte Grundrechte Meinungsfreiheit (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK, Art. 19 UNO-Pakt II) Religionsfreiheit (Art. 15 BV, Art. 9 EMRK, Art. 18 UNO-Pakt II) Medienfreiheit (Art. 17 BV) Seite 10 5

6 Grundrechtskonkurrenz: Arten und Vorgehen Unechte Konkurrenz Bei echter Grundrechtskonkurrenz Gesonderte Einzelprüfung der allenfalls tangierten Grundrechte, da diese nebeneinander gelten Echte Konkurrenz Ein staatlicher Akt berührt mehrere Grundrechte, deren Schutzbereiche sich überschneiden Bei unechter Grundrechtskonkurrenz Geprüft wird vorab das speziellere Grundrecht Der Schutz des allgemeinen Grundrechts ist subsidiär Ein staatlicher Akt berührt mehrere Grundrechte, deren Schutzbereiche sich nicht überschneiden Seite 11 Grundrechtskonkurrenz: in casu Die Frage der Grundrechtskonkurrenz muss immer im Hinblick auf den konkreten Einzelfall beantwortet werden Plakat hat zwei Aspekte, die auch einzeln auftreten könnten: Politischer Aspekt: Einflussnahme auf die bevorstehende Abstimmung Meinungsfreiheit Religiöser Aspekt: Anwerben von Mitgliedern einer Religionsgemeinschaft Religionsfreiheit echte Grundrechtskonkurrenz Seite 12 6

7 Meinungsfreiheit: Schutzbereich Persönlicher Schutzbereich Sachlicher Schutzbereich Art. 16 Abs. 2 BV: Ungehinderte Verbreitung von «Meinungen»: alle Arten von Mitteilungen menschlichen Denkens und Empfindens, unabhängig von der Qualität des Inhalts Anspruch auf Benutzung des öffentlichen Grundes? Hier gesteigerter Gemeingebrauch, da nicht gemeinverträglich Bewilligungspflicht (vgl. Art. 6 PARG) zulässig «Bedingter» Anspruch auf Bewilligung des Aushangs Verweigerung der Bewilligung stellt einen Grundrechtseingriff dar Seite 13 Meinungsfreiheit: Einschränkung (1/3) Gesetzliche Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV) BGer: Ausnahme vom Erfordernis der gesetzlichen Grundlage in Bezug auf gesteigerten Gemeingebrauch Art. 6 Abs. 2 i.v.m. Art. 7 lit. c PARG Rechtfertigendes Eingriffsinteresse (Art. 36 Abs. 2 BV) Öffentliches Interesse: Schutz der öffentlichen Ordnung, Schutz des religiösen Friedens (vgl. Art. 72 Abs. 2 BV) Schutz von Grundrechten Dritter: Schutz vor Diskriminierung wegen der religiösen Überzeugung (Art. 8 Abs. 2 BV) Seite 14 7

8 Meinungsfreiheit: Einschränkung (2/3) Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV) Geeignetheit Erforderlichkeit: Inhaltliche Auflagen? Nachträglicher Eingriff? Zumutbarkeit: Berücksichtigung der gesellschaftlichen, demokratischen Funktion der Meinungsfreiheit, insbesondere vor Abstimmungen Öffentliches Interesse Informationsbedürfnis Privates Interesse Seite 15 Meinungsfreiheit: Einschränkung (3/3) Kerngehalt (Art. 36 Abs. 4 BV) Verbot systematischer Vorzensur Gilt für alle Kommunikationsgrundrechte, auch wenn nur bei der Medienfreiheit ausdrücklich erwähnt (Art. 17 Abs. 2 BV) Punktuelle vorgängige Inhaltskontrollen sind erlaubt Art. 6 Abs. 2 PARG keine systematische Vorzensur? Seite 16 8

9 Religionsfreiheit: Schutzbereich Persönlicher Schutzbereich Sachlicher Schutzbereich Bekenntnisfreiheit (Art. 15 Abs. 2 BV): schützt auch die Verbreitung der eigenen Religion und die Anwerbung neuer Mitglieder Seite 17 Religionsfreiheit: Einschränkung Gesetzliche Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV) Rechtfertigendes Eingriffsinteresse (Art. 36 Abs. 2 BV) Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV) Geeignetheit Erforderlichkeit Zumutbarkeit: hier keine demokratische Funktion Anwerbung neuer Mitglieder einer Religionsgemeinschaft unterliegt grösseren Einschränkungen als Beiträge zur politischen Debatte Kerngehalt (Art. 36 Abs. 4 BV) Gewissensfreiheit (Art. 15 Abs. 1 BV) und Freiheit von Zwang (Art. 15 Abs. 4 BV): nicht berührt Seite 18 9

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