Beschäftigung von Asylsuchenden rechtliche Situation
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- Katharina Gerber
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1 Janett Wandke- 23. November 2015 Beschäftigung von Asylsuchenden rechtliche Situation Zugang zum Arbeits- und Ausbildungsmarkt
2 Personengruppen Begriffserläuterungen Asylsuchende mit einer Aufenthaltsgestattung: Menschen, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Anerkannte Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis: Personen, über deren Asylantrag positiv entschieden wurde und die eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erhalten haben. Geduldete Menschen, deren Asylantrag in der Regel abgelehnt wurde, die aber nicht abgeschoben werden können. Seite 2
3 Asylbewerber und Flüchtlinge: Differenzierung zwischen Duldung und Aufenthaltsgestattung Ausgangssituation: Asylbewerber und Flüchtlinge stellen bei Einreise einen Antrag auf Asyl. Antragsstellung Entscheidung Aufenthaltsgestattung In Zeit der Antragsbearbeitung (i.d.r Monate) Positiv Asyl Flüchtlingseigenschaft subsidiärer Schutz Aufenthaltserlaubnis Duldung Aussetzung der Abschiebung Negativ Abschiebung Abschiebung Seite 3
4 Zugang zum Arbeitsmarkt - Beschäftigungserlaubnis Personengruppen: Anerkannte Flüchtlinge aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen mit einer Aufenthaltserlaubnis dürfen jede Beschäftigung annehmen. Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattung und Personen mit Duldung werden wie folgt unterschieden: Asylsuchende und Geduldete, die mindestens 3 Monate ununterbrochen in Deutschland sind Asylsuchende und Geduldete, die mehr als 15 Monate ununterbrochen in Deutschland sind Seite 4
5 Zugang zum Arbeitsmarkt - Beschäftigungserlaubnis Länger als 3 Monate in Deutschland: Die Ausländerbehörde kann für beide Gruppen nach drei Monaten eine Arbeitsgenehmigung erteilen, wenn diese nicht mehr die Pflicht haben in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Die Behörde hat bei ihrer Entscheidung grundsätzlich ein Ermessen. Es gilt grundsätzlich ein nachrangiger Arbeitsmarktzugang, d.h. für eine konkrete Beschäftigung muss eine Erlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragt werden, die nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) erteilt werden kann. Die Zustimmung BA wird erteilt, wenn die Arbeitsbedingungen denen für inländische Arbeitnehmer entsprechen und eine Vorrangprüfung negativ verläuft. Länger als 15 Monate in Deutschland: Bei Asylsuchenden und Geduldeten, die 15 Monate ununterbrochen in Deutschland erlaubt leben, werden nur noch die Arbeitsbedingungen geprüft. Eine Vorrangprüfung entfällt. Nach 4 Jahren Aufenthalt entscheidet die Ausländerbehörde ohne Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit. Seite 5
6 Zugang zum Arbeitsmarkt - Beschäftigungserlaubnis Besonderheiten: Es gibt Geduldete, die einem Beschäftigungsverbot unterliegen. Hier darf eine Arbeitsgenehmigung nicht erteilt werden, auch wenn die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Vorrangprüfung entfällt bei Asylsuchenden und Geduldeten, die Hochschulabsolventen sind und die Voraussetzungen für eine Blaue Karte EU in Mangelberufen erfüllen bei Fachkräften, die eine anerkannte Ausbildung für einen Engpassberuf nach der Positivliste der Bundesagentur haben Die Beschäftigung bei Zeitarbeitsfirmen ist nach 15 Monaten ununterbrochenem Aufenthalt für Asylsuchende und Geduldete mit Prüfung der Arbeitsbedingungen möglich. Seite 6
7 Zugang zum Arbeits- und Ausbildungsmarkt Formen 1. Praktika Für Praktika ist eine Arbeitsgenehmigung der Ausländerbehörde erforderlich, sie bedürfen keiner Zustimmung der BA. Personengruppen: Personen mit Aufenthaltsgestattung: ab 4. Monat möglich, Einholen der Praktikumserlaubnis bei der Ausländerbehörde Personen mit Duldung: ab 1. Tag möglich, Einholen der Praktikumserlaubnis bei der Ausländerbehörde Personen mit Aufenthaltserlaubnis ab Aufenthaltserlaubnis-Erteilung alle Praktika möglich, da uneingeschränkte Arbeitserlaubnis Seite 7
8 Zugang zum Arbeits- und Ausbildungsmarkt - Formen 2. Hospitationen und Freiwilligendienst Generell zustimmungsfrei durch die BA. Die Erlaubnis der Ausländerbehörde sollte eingeholt werden. 3. Einstiegsqualifizierung nach 54a SGB III Ein durch die BA gefördertes Praktikum zur Vorbereitung auf die Ausbildung zur Vermittlung von Fähigkeiten und Fertigkeiten über einen Zeitraum von 6 bis 12 Monaten. Asylbewerber oder Geduldete müssen für die Tätigkeit die Genehmigung der Ausländerbehörde einholen. Eine Zustimmung der BA ist nicht erforderlich. Betriebe müssen den Antrag für EQ vor Beginn bei der BA stellen. Seite 8
9 Zugang Arbeits- und Ausbildungsmarkt Formen 4. Ausbildung Schulische Berufsausbildungen sind für Asylsuchende und Geduldete rechtlich immer möglich und müssen nicht durch die Ausländerbehörde genehmigt werden. Bei staatlich anerkannten (oder vergleichbaren) Ausbildungsberufen muss die Agentur nicht zustimmen. Betriebliche Berufsausbildungen (duale Ausbildungen) können Asylsuchende ab dem vierten Monat und Geduldete (sofern kein Arbeitsverbot vorliegt) ab der Erteilung der Duldung beginnen, sofern die Ausländerbehörde dies erlaubt. Für den konkreten Ausbildungsplatz muss bei der Ausländerbehörde eine Arbeitsgenehmigung beantragt werden. Die Duldung für die Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung kann zunächst für 1 Jahr durch die Ausländerbehörde erteilt werden. Seite 9
10 Zugang zum Arbeits- und Ausbildungsmarkt - Zusammenfassung Ab wann? Ab 1. Tag (Duldung) / 4. Monat* (Auf.gest.) Ab dem 4. Monat* Ab d. 4. Monat* Ab dem 16. Monat Ab 4 Jahren Für was? Betriebliche Ausbildung FSJ/ Bundesfreiwilligendienst Personen mit inl. HoSA für entsprechende Beschäftigung Personen mit ausl. HoSA + Blue Card für abschlussentsprechende Beschäftigung Beschäftigung Familienangehöriger im eigenen Betrieb, wohnhaft in einem Haushalt Praktika**, wenn diese nicht mit dem Mindestlohn zu vergüten sind (Pflichtpraktika, EQ,Berufsorientierungspraktika (max3monate)) Personen mit ausl. HoSA + erleichterte Kriterien zur Blue Card in einen Mangelberuf Personen mit inländischem Ausbildungsabschluss für eine entsprechende Beschäftigung Personen mit ausländischem Ausbildungsabschluss für eine entsprechende Beschäftigung + wenn es ein Mangelberuf auf der Positivliste der BA ist Befristete praktische Tätigkeit (Praktikum, Nachqualifizierungsmaßnahme o.ä.) Jede andere Beschäftigung Aber: Zeit- + Leiharbeit nur als Fachkraft möglich Jede andere Beschäftigung Zeit- + Leih-arbeit möglich Es werden die Lohn- u. Arbeitsbedingungen geprüft Jede Beschäftigung Zustimmung der ZAV? Vorrangprüfung? Prüfung Beschäft.- bed. Seite 10
11 Abschluss Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Seite 11
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