Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz EEWärmeG seit in Kraft
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- Maja Hartmann
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1 i Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz EEWärmeG seit in Kraft Welchen Zweck und welches Ziel hat das Gesetz? Das Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien- Wärmegesetz EEWärmeG) bildet einen Baustein des von der Bunderegierung beschlossenen integrierten Energie und Klimaprogramms. Zweck des EEWärmeG ist es, eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien zu fördern. Besondere Bedeutung kommt dabei dem Klimaschutz, der Schonung fossiler Ressourcen und der Minderung der Abhängigkeit von teuren Energieimporten zu. Für wen gilt das EEWärmeG? Bei der Errichtung neuer Gebäude muss der Wärmeenergiebedarf zukünftig anteilig durch erneuerbare Energien wie Solarenergie, Biomasse, Erdwärme gedeckt werden. Dies betrifft alle neu zu errichtenden Gebäude, sowohl Wohngebäude als auch Betriebsgebäude, mit einer Nutzfläche über 50 m², die unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, deren Nutzungsdauer jährlich mehr als 4 Monate und die geplante Gesamtnutzungsdauer mehr als 2 Jahre beträgt. Nicht anzuwenden ist das Gesetz auf Bauvorhaben, bei denen die Einreichung des Bauantrages bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben die Anzeige des Baubeginns bei genehmigungsfreien Bauvorhaben der Baubeginn bei anzeige- und verfahrensfreien Bauvorhaben vor dem erfolgt ist. Ebenfalls keine Verpflichtung für den Einsatz erneuerbarer Energien gibt es bislang für bestehende Gebäude und bei Modernisierungen. Die Länder haben jedoch das Recht, auf Grundlage dieses Gesetzes, ebenfalls Pflichten zur Nutzung von Erneuerbaren Energien festzulegen. 1/7
2 Gibt es Ausnahmen? Die Verpflichtung entfällt, wenn Ihre Erfüllung und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widersprechen oder es sich bei der Baumaßnahme um Betriebsgebäude mit einer der folgenden Nutzungen handelt: die zur Aufzucht und Haltung von Tieren dienen die aufgrund ihrer Nutzung großflächig und lange offen gehalten werden müssen unterirdische Bauten Gewächshäuser Traglufthallen und Zelte temporäre Bauten, provisorische Gebäude mit geplanter Nutzungsdauer bis zu 2 Jahren Kirchen oder andere Bauten für religiöse Zwecke mit Innentemperaturen unter 12 Grad Celsius die jährlich unter 4 Monaten beheizt oder 2 Monate gekühlt werden die Teil oder Nebeneinrichtung einer Anlage sind, die vom Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung erfasst ist Sind Befreiungen möglich? In Einzelfällen kann die zuständige Behörde den Verpflichteten auf Antrag von der Pflicht befreien, wenn die Erfüllung der Pflicht und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. Was sind Erneuerbaren Energien im Sinne des Gesetzes? Als erneuerbare oder regenerative Energien werden Energiequellen bezeichnet, die nach menschlichen Maßstäben auch in Zukunft nicht versiegen werden und daher unbegrenzt zur Verfügung stehen. Im Sinne des EEWärmeG sind erneuerbare Energien: Geothermie, das heißt dem Boden entnommene Wärme Umweltwärme, das heißt die der Luft oder dem Wasser entnommene Wärme mit Ausnahme von Abwärme Solare Strahlungsenergie, das heißt, die durch Nutzung der Solarstrahlung nutzbar 2/7
3 gemachte Wärme (Solarthermie) Aus fester Biomasse (z.b. Holzpellets, Holzhackschnitzel) erzeugte Wärme Aus gasförmiger Biomasse (z.b. Biogas) erzeugte Wärme Aus flüssiger Biomasse (z.b. Pflanzenöl) erzeugte Wärme Was versteht man unter Wärmeenergiebedarf? Im Sinne des EEWärmeG ist der Wärmeenergiebedarf die jährliche berechnete Wärmemenge, die zur Deckung des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasserbereitung sowie des Kältebedarfs für Kühlung benötigt wird. Bei der Berechnung werden außerdem die Aufwände für Übergabe, Verteilung und Speicherung berücksichtigt. Welcher Anteil muss mit erneuerbaren Energien gedeckt werden? Je nach verwendetem Energieträger sind unterschiedliche Mindestsätze zu beachten. Art der erneuerbaren Energie Anteil erneuerbarer Energien am Wärmeenergiebedarf Solare Strahlungsenergie (Solarthermie) mindestens 15% Gasförmige Biomasse (z.b. Biogas) mindestens 30% flüssiger Biomasse (z.b. Pflanzenöl) fester Biomasse (z.b. Holzpellets, Holzhackschnitzel) gasförmiger Biomasse (z.b. Biogas) mindestens 50% Geothermie und Umweltwärme 3/7
4 Sind Ersatzmaßnahmen möglich? Die Erreichung des gesetzlich vorgeschriebenen Anteils erneuerbarer Energien am Wärmeenergiebedarf ist auch durch Kombination mehrerer der o.g. Maßnahmen untereinander und mit Ersatzmaßnahmen möglich. In Summe müssen die prozentualen Anteile der tatsächlichen Nutzung der einzelnen Maßnahmen 100% der im Gesetz vorgesehenen Nutzung ergeben. Ersatzmaßnahmen Nutzung von Abwärme durch raumlufttechnische Anlagen mit Wärmerückgewinnung Nutzung von Abwärme durch andere Anlagen nach dem Stand der Technik Nutzung von Abwärme für Heizung durch elektrisch angetriebene Wärmepumpen Mindestanteil am Wärmeenergiebedarf 50% Nutzung von Abwärme für Heizung durch mit fossilen Brennstoffen angetriebene Wärmepumpen Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen Maßnahmen zur Einsparung von Energie Nutzung von Wärme aus einem Netz der Nah- und Fernwärmeversorgung. Gibt es Fördermittel? Die Investitionskosten von Anlagen, die mit erneuerbaren Energien arbeiten, sind heute im Vergleich zu fossilen Anlagen meist noch höher. Dies liegt unter anderem daran, dass Geräte für die Nutzung erneuerbarer Energien noch nicht in so großer Stückzahl produziert werden, wie herkömmliche Anlagen. Allerdings fallen beim Betrieb von Anlagen mit erneuerbaren Energien, zum Teil deutlich niedrigere Kosten an. Daher können sich diese Anlagen bereits nach einigen Jahren amortisieren. Damit die Anschaffung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien finanzierbar bleibt, hat der Bund ein umfangreiches Förderprogramm aufgelegt. 4/7
5 Was wird gefördert? Gefördert werden: 1. Solarthermische Anlagen 2. Anlagen zur Nutzung von Biomasse 3. Anlagen zur Nutzung von Geothermie und Umweltwärme sowie 4. Nahwärmenetze, Speichern und Übergabestationen, wenn sie aus vorgenannten Anlagen (Nr. 1-3) gespeist werden. Der Bund fördert alle Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien, die freiwillig umgesetzt werden, bzw. die über die Mindestanforderungen des EEWärmeG hinausgehen. Nicht gefördert werden Maßnahmen, die rein zur Erfüllung der Nutzungspflicht im Sinne des EEWärmeG dienen. Laut Gesetzestext des EEWärmeG kann die Förderung bei Übererfüllung der Mindestanforderungen auf die gesamte Maßnahme bezogen werden. Offen ist bislang aber noch, was dies genau bedeutet, denn die neuen Förderrichtlinien für das Jahr 2009 befinden sich noch innerhalb der Bundesregierung in der Abstimmung der beteiligten Ressorts und liegen deshalb noch nicht vor. Damit gelten gegenwärtig die Förderrichtlinien vom so lange fort bis die neue Richtlinie in Kraft tritt. Beantragt werden können Fördermittel im Rahmen des Marktanreizprogrammes zur Nutzung erneuerbarer Energien beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Weitere Fördermittel vergibt beispielsweise die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Welche Fördermittel in Anspruch genommen werden können, muss im Einzelfall geprüft werden. Muss die Einhaltung des EEWärmeG nachgewiesen werden? Grundsätzlich müssen die Eigentümer von zu errichtenden Gebäuden nachweisen, dass die Anforderung des EEWärmeG erfüllt sind und erneuerbare Energien oder Ersatzmaßnahmen eingesetzt werden. Hierzu sind Rechnungen und Bescheinigungen über mehrere Jahre aufzubewahren und auf Verlagen vorzulegen. Eine grobe Übersicht über Nachweise sowie einzuhaltende Fristen enthält die folgende Tabelle. 5/7
6 Beschreibung Nachweis Fristen Nutzung von gasförmiger und flüssiger Biomasse Nutzung von fester Biomasse Anforderungen an Solarkollektoren Anforderungen an Heizungsanlagen für feste Biomasse Anforderungen an Wärmepumpen zur Nutzung von Geothermie, Umweltwärme und Abwärme Anforderungen an Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung Maßnahmen zur Einsparung von Energie Anforderungen an Wärmenetze Abrechnungen des Brennstofflieferanten Abrechnungen des Brennstofflieferanten Zertifikat Solar Keymark Bescheinigung eines Sachkundigen, des Anlagenherstellers oder des Fachbetriebes, der die Anlage eingebaut hat. Bescheinigung eines Sachkundigen Bescheinigung eines Sachkundigen, des Anlagenherstellers oder des Fachbetriebes, der die Anlage eingebaut hat. Energieausweis Bescheinigung des Wärmenetzbetreibers Die ersten 5 Jahre ab Inbetriebnahme der Heizungsanlage: - Vorlage der Abrechnung bei der zuständigen Behörde jedes Jahr bis zum 30. Juni Die folgenden 10 Jahre: - Aufbewahren der Abrechnungen mindestens 5 Jahre ab Zeitpunkt der Lieferung und Vorlage auf Verlangen Die ersten 15 Jahre ab Inbetriebnahme der Heizungsanlage: - Aufbewahren der Abrechnungen mindestens 5 Jahre ab Zeitpunkt der Lieferung und Vorlage auf Verlangen Vorlage bei der zuständigen Behörde innerhalb von 3 Monaten und Aufbewahrung mindestens 5 Jahre ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage, wenn die Nachweise nicht bei der Behörde verwahrt werden. Wird die Einhaltung des EEWärmeG überprüft? Die Zuständigen Behörden dürfen zur Überprüfung der Erfüllung der Pflicht und der Richtigkeit der Nachweise Grundstücke und bauliche Anlagen betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. 6/7
7 Welche Bußgelder können verhängt werden? Verstöße durch nicht ausreichende Deckung des Wärmeenergiebedarfs aus erneuerbaren Energien, fehlende Nachweise, unrichtige oder unvollständige Angaben werden als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen bis zu EUR geahndet. Zur Erfüllung der Anforderungen des EEWärmeG ist es also erforderlich, bereits in der Planungsphase des Bauvorhabens ein ganzheitliches, energetisch optimiertes Gebäudekonzept zu erarbeiten. Neben der Anlagentechnik spielt hierbei auch die optimale Gestaltung und Ausführung der Gebäudehülle eine entscheidende Rolle. Mit der geplanten Einführung der neuen Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) werden die Anforderungen an die Gebäudehülle, die Anlagentechnik sowie den Gesamtenergieverbrauch gegenüber der geltenden Fassung von 2007 nochmals verschärft werden. Somit wird die Erfüllung des EEWärmeG für die Einhaltung der Anforderungen der neuen EnEV 2009 obligatorisch sein. Dennoch, in Hinsicht auf die für 2012 bereits geplante erneute Novellierung der Energieeinsparverordnung, sollte schon heute vorausschauend geplant werden, um die heute getätigten Investitionen langfristig durch zukunftsorientierte und nachhaltige Gebäude zu sichern. Jan Dorweiler Dipl.-Ing. (univ.) Architekt BAFA Energieberater Stand Weiterführende Informationen finden Sie u. a. unter folgenden Links: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Deutsche Energie Agentur (dena) Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) 7/7
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