Vorlesung im Öffentlichen Recht: Grundrechte und Verfassungsprozessrecht Wiss. Mitarbeiterin Christina Schmidt-Holtmann Universität Trier

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1 Vorlesung im Öffentlichen Recht: Grundrechte und Verfassungsprozessrecht Wiss. Mitarbeiterin Christina Schmidt-Holtmann Universität Trier Lösung Übungsfälle Frage 1: Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG und 90 ff. BVerfGG. Frage 2: Zu unterscheiden ist zwischen Menschen- und Bürgerrechten. Menschenrechte gelten für jedermann, gleich ob er Ausländer oder Deutscher ist. Bürgerrechte werden nur den Deutschen im Sinne des Art. 116 I GG gewährt. Die hier einschlägige Versammlungsfreiheit des Art. 8 I GG ist ein Bürgerrecht; sie wird nur allen Deutschen gewährt. zu a) Damit kann sich der Deutsche D auf Art. 8 I GG berufen. zu b) T ist als türkischer Staatsangehöriger Nicht-EU-Ausländer. Diese können sich nur auf die Menschenrechte sowie ggf. Art. 2 I GG als Auffanggrundrecht berufen. In den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit fließen dann die Wertungen des jeweiligen Deutschengrundrechts ein. Damit ist bzgl. T allein Art. 2 I GG, nicht aber Art 8 I GG, einschlägig. zu c) F ist als französischer Staatsbürger EU-Ausländer. Hinsichtlich EU-Ausländern ist - wegen des Diskriminierungsverbotes des Art. 12 EGV - umstritten, auf welche Grundrechte sie sich berufen können. Nach einer Ansicht gelten für EU-Ausländer die Menschen- und Bürgerrechte. Zur Begründung wird auf den Anwendungsvorrang des Europarechts vor dem nationalen Recht hingewiesen, weil ansonsten eine Diskriminierung nach Art. 12 EGV vorliegen würde. Nach anderer Auffassung sollen allein die Menschenrechte anwendbar sein, zudem müsse im Bereich der Bürgerrechte ein gleichwertiger Schutz über Art. 2 I GG gewährt werden. Als Grund wird angeführt, dass trotz fortschreitender Integration nichtdeutsche Bürger der EU nicht als Deutsche gelten könnten. Über Art. 2 I GG komme EU- Ausländern ein den Deutschengrundrechten gleichwertiger Grundrechtsschutz zu, soweit dies durch den Anwendungsvorrang des Europarechts geboten sei. Je nach vertretener Auffassung kann sich F damit auf Art. 8 I GG oder Art. 2 I GG berufen. Frage 3: Beschwerdebefugt ist, wer begründet behauptet, durch den angegriffenen Akt der öffentlichen Gewalt möglicherweise selbst, unmittelbar und gegenwärtig in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt zu sein. zu a) A wurde letztinstanzlich zu zwei Jahren Freiheitsentzug verurteilt. Als Adressat der Maßnahme ist er selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen und damit beschwerdebefugt. zu b) Bei seiner Ehefrau F fehlt es an der Selbstbetroffenheit. Sie ist nur mittelbar betroffen und damit nicht beschwerdebefugt. Frage 4: Nach 22 I 1 BVerfGG können sich die Beteiligten in jeder Lage des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt oder einen Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule vertreten lassen; in der mündlichen Verhandlung müssen sie sich in dieser Weise vertreten lassen (sog. Postulationsfähigkeit). J wird also zu dem Ergebnis kommen, dass er selbst Verfassungsbeschwerde erheben kann und erst dann der Hilfe des S bedarf, wenn es zu einer mündlichen Verhandlung kommt (vgl. 22 I 1 2. HS BVerfGG). Frage 5a): Nach 93 I 1 BVerfGG ist gegen letztinstanzliche Urteile binnen eines Monats Verfassungsbeschwerde zu erheben. Frage 5b): Nach 93 III BVerfGG ist gegen Gesetze oder sonstige Hoheitsakte, gegen die der Rechtsweg nicht offensteht, binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlass des Hoheitsaktes Verfassungsbeschwerde zu erheben. Frage 5c): Die Monatsfrist des 93 I 1 BVerfGG ist hier abgelaufen. Jedoch besteht, wenn B die Voraussetzungen des 93 II BVerfGG beachtet, die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

2 Frage 5d): Auch hier ist die maßgebliche Frist abgelaufen (ein Jahr gemäß 93 III BVerfGG). Jedoch ist für eine Rechtssatzverfassungsbeschwerde, im Gegensatz zur Urteilsverfassungsbeschwerde, nicht die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß 93 II BVerfGG eröffnet. Dies folgt aus dem Wort diese in 93 II 1 BVerfGG. Hieraus wird deutlich, dass sich 93 II BVerfGG nur auf den Absatz 1 bezieht, nicht aber auf den in dieser Variante relevanten Absatz 3. M kann keine Verfassungsbeschwerde erheben. Frage 6: Das Verhältnis der Grundrechte des Grundgesetzes zu denen der Landesverfassungen bestimmt sich nach Art. 142 GG. Danach bleiben, ungeachtet der Vorschrift des Artikels 31 GG, Bestimmungen der Landesverfassungen auch insoweit in Kraft, als sie in Übereinstimmung mit den Art. 1 bis 18 des GG Grundrechte gewährleisten. Frage 7 (vgl. VG Neustadt NVwZ 1993, 98): L müsste Grundrechtsträger sein. Grundrechtsträger ist jeder Mensch, ohne Rücksicht auf seine Eigenschaften, Leistungen und seinen sozialen Status. Also auch L. Weiterhin müsste L einer Behandlung ausgesetzt werden, die seine Subjektqualität in Frage stellt. Im Varieté des V sollen am Wochenende Wettbewerbe im Zwergenweitwurf veranstaltet werden. L soll sich dabei, durch einen speziellen Anzug geschützt, von den Teilnehmern auf eine Matte werfen lassen. Sieger des Wettbewerbs ist, wer L am weitesten geworfen hat. L wird also wie ein Sportgerät (ähnlich einem Diskus, einem Speer, einer Kugel u. ä.) behandelt. Ihm wird eine entwürdigende und objekthafte Rolle zugewiesen; er wird zum bloßen Objekt der Volksbelustigung degradiert (Objektformel). Die Attraktivität der Veranstaltung besteht nicht in der artistischen Leistung, der professionellen Beherrschung des Flugverhaltens durch L. Vielmehr muss er derartiges gerade unterlassen, um den Wettbewerb, bei dem es allein auf die Weite des Wurfes ankommt, nicht zu verzerren. Kennzeichnend für die gesamte Veranstaltung ist die Möglichkeit der Wettbewerbsteilnehmer ihre körperliche Überlegenheit an einem Menschen zu demonstrieren, der sich dies gegen Bezahlung gefallen und sich als lebendes Wurfobjekt behandeln läßt. Damit ist der sachliche Schutzbereich tangiert. Die Agentur für Arbeit hat L aufgefordert bei V zu arbeiten. Es liegt ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 1 I GG durch einen Akt der Exekutive vor. Nach Art. 1 I GG ist die Würde des Menschen unantastbar. Jeder Eingriff in die Menschenwürde stellt also zugleich einen Verstoß gegen sie dar. Das Grundrecht des Art. 1 I GG wird damit schrankenlos gewährleistet. Die Garantie der Menschenwürde unterliegt keinen Beschränkungsmöglichkeiten, auch nicht durch andere Verfassungsgüter, weil ihr der höchste Rang im Grundgesetz zukommt. Dies findet seinen Ausdruck darin, dass sie nach Art. 79 III GG einer Verfassungsänderung entzogen ist. Damit ist der Eingriff nicht zu rechtfertigen. e) Ergebnis L hat Recht, wenn er sich in seiner Menschenwürde verletzt sieht. 2

3 Frage 8 (vgl. OVG Münster NJW 1990, 2950f.): P könnte in seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 II 1 2. Alt. GG verletzt sein. Grundrechtsträger ist jede natürliche Person, also auch P. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit schützt vor allen Einwirkungen, die die menschliche Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinne beeinträchtigen. Geschützt wird die körperliche Integrität, die Körpersphäre. In den sachlichen Schutzbereich fallen auch Heileingriffe wie Operationen. Damit ist er hier eröffnet. Durch die Aufforderung könnte in das Recht auf körperliche Unversehrtheit des P eingegriffen werden. Ein Eingriff wird - nach dem klassischen Eingriffsbegriff - bejaht, wenn unmittelbar, final und imperativ in die Rechtssphäre des Bürgers eingegriffen wird. Vorliegend soll sich P, gemäß dem Schreiben, einer Operation unterziehen. Dies tangiert das Recht auf körperliche Unversehrtheit, weil P - laut Sachverhalt - nicht in die Heilbehandlung einwilligt. Die Aufforderung zur Operation ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn das Grundrecht aus Art. 2 II 1 2. Alt. GG einschränkbar ist und die Grenzen der Einschränkbarkeit gewahrt werden. aa) Schranken Nach Art. 2 II 3 GG kann das Grundrecht unter anderem auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Mit Gesetz ist ein förmliches Gesetz gemeint. Als solches kommt hier 64 I 1 BGX in Betracht, wonach der Beamte alle zumutbaren Maßnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung seiner vollständigen Dienstfähigkeit durchzuführen hat. bb) Wahrung der Grenzen der Einschränkbarkeit durch das Gesetz Laut Sachverhalt ist 64 I BGX formell verfassungsgemäß. Weiterhin müsste 64 I BGX materiell verfassungsgemäß sein. Fraglich ist also, ob der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt wurde. 64 I BGX verfolgt den Zweck qualifizierte Beamte dem öffentlichen Dienst zur unbeschränkten Verwendung zu erhalten. Zur Erreichung dieses Zweckes ist er geeignet. Ebenso ist die Erforderlichkeit zu bejahen, denn ein milderes, gleich geeignetes, Mittel ist nicht ersichtlich. Zuletzt ist auch die Verhältnismäßigkeit i.e.s. zu bejahen. cc) Wahrung der Grenzen der Einschränkbarkeit durch den Einzelakt. Zweck der Anordnung ist es, die dienstliche Verwendbarkeit des P wieder unbeschränkt herzustellen. Hierzu ist die Anordnung des Dienstvorgesetzten geeignet. Ein milderer Grundrechtseingriff ist zur Erreichung dieses Zweckes nicht ersichtlich, so dass auch die Erforderlichkeit zu bejahen ist. Zuletzt ist bzgl. der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne eine Abwägung der kollidierenden Güter und Interessen notwendig. Auf Seiten der zuständigen Behörde ist die bewiesene Qualifikation des P und die allgemeine Personalknappheit zu berücksichtigen. Abzuwägen ist dies mit dem Recht des P auf körperliche Unversehrtheit. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich nach den eingeholten Sachverständigengutachten um eine einfache Operation handelt, die ungefährlich ist und erfolgreich verlaufen wird. Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist daher zu bejahen. 3

4 dd) Ergebnis Der Eingriff ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. P hat Unrecht, wenn er sich in seinen Grundrechten verletzt sieht. Frage 9: U könnte in Ihrer Versammlungsfreiheit aus Art. 8 I GG verletzt sein. Dann müsste U Grundrechtsträger sein. U ist eine GmbH. Juristische Personen können nur unter den Voraussetzungen des Art. 19 III GG Grundrechte geltend machen. Bei U muss es sich also um eine inländische juristische Person handeln. D.h. eine Personenmehrheit oder Organisation, der das Privatrecht Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit zuspricht. Laut Sachverhalt ist U eine deutsche GmbH. Eine GmbH ist eine juristische Person des Privatrechts (vgl. 13 GmbHG). Damit ist diese Voraussetzung zu bejahen. Weiterhin muss das Grundrecht des Art. 8 I GG seinem Wesen nach auf die U-GmbH anwendbar sein. Wesensmäßige Anwendbarkeit meint, dass das Grundrecht nicht nur individuell, sondern auch korporativ betätigt werden kann. Es darf also nicht an natürliche Qualitäten des Menschen bzw. an das Menschsein des Individuums anknüpfen. Hier ist U eine GmbH. Eine GmbH als solche kann sich nicht versammeln. Jedoch kann sie etwa - wie hier - eine Demonstration organisieren. Solche Aufgaben, insbesondere die Entscheidung über Ort und Zeit, Art und Inhalt einer Versammlung sowie vorbereitende Maßnahmen, werden typischerweise von juristischen Personen wahrgenommen. Insoweit kann U Grundrechtsträger sein. Art. 8 I GG garantiert die Versammlungsfreiheit. Er schützt das Recht sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen einer Versammlung, d.h. ein Zusammenkommen mehrerer Personen. Die umstrittene Frage wie viele Personen erforderlich sind, um das Vorliegen einer Versammlung zu bejahen, kann hier dahinstehen, weil sich - laut Sachverhalt - an der Demonstration mehrere hundert Mitarbeiter der U beteiligen. Weiterhin müssen sie einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Es darf also nicht eine bloße Ansammlung vorliegen, die zu bejahen wäre, wenn es sich um ein bloß zufälliges Zusammenkommen mehrerer Personen ohne verbindende Struktur handeln würde. Erforderlich ist vielmehr eine innere Verbindung durch gemeinsame Zweckverfolgung. Ob an diesen Versammlungszweck besondere Anforderungen zu stellen sind, ist umstritten. Der enge Versammlungsbegriff fordert insoweit, dass der Zweck der Versammlung auf gemeinsame Meinungsbildung und -äußerung in öffentlichen Angelegenheiten gerichtet sein muss. Demgegenüber ist nach dem erweiterten Versammlungsbegriff eine gemeinschaftliche auf Kommunikation angelegte Entfaltung notwendig. Ausreichend ist insoweit, wenn der Zweck der Versammlung in der Erörterung irgendwelcher Angelegenheiten besteht, gleich ob es um private oder öffentliche Meinungsäußerung geht. Demgemäß genügt jeder Zweck, solange eine gemeinsame Meinungsbildung und -äußerung in Form einer kollektiven Aussage beabsichtigt ist. Nach dem weiten Versammlungsbegriff muss schließlich zwischen den Versammelten eine innere Verbindung bestehen. Sie müssen irgendeinen (rechtmäßigen) gemeinsamen Zweck verfolgen, an den keine Anforderungen zu stellen sind und der sich insbesondere auch in dem bloßen Wunsch beisammen zu sein, erschöpfen kann. Auf weitergehende Anforderungen wird verzichtet. Ein bestimmter Zweck ist also unnötig. Wesentlich ist einzig die Gewährleistung der Persönlichkeitsentfaltung in Gruppenform. Die Demonstranten haben sich hier versammelt um gegen die Kreditversagung seitens der B zu demonstrieren. Es handelt sich insoweit um eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse, weil die Arbeitsplätze der Mitarbeiter der U auf dem Spiel stehen, so dass den Anforde- 4

5 rungen des engen Versammlungsbegriffs Genüge getan wird. Zugleich erfüllt dieser Versammlungszweck auch die Voraussetzungen der erweiterten und des weiten Versammlungsbegriffs. Die Demonstration unterfällt damit nach allen Auffassungen dem Versammlungsbegriff, so dass eine Streitentscheidung hier nicht erforderlich ist. Zwischen den Demonstranten besteht also eine innere Verbindung. Der Schutzbereich des Art. 8 I GG erfordert es schließlich, dass die Versammlung friedlich sein muss, um unter dem Schutz der Versammlungsfreiheit zu stehen. In Anlehnung an 5 Nr. 3, 13 I Nr. 2 VersG ist eine Versammlung dann als unfriedlich anzusehen, wenn sie einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt. Hier bietet der Sachverhalt für einen solchen Verlauf der Versammlung jedoch keine Anhaltspunkte. Der sachliche Schutzbereich des Art. 8 I GG ist eröffnet. Ein Eingriff ist jedes zurechenbare staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, unmöglich macht. Hier wird es U, durch die Auflösung der Versammlung, unmöglich gemacht ihr Grundrecht auszuüben. Der Eingriff ist gerechtfertigt, wenn die Auflösung der Versammlung eine verfassungsgemäße Konkretisierung der Grundrechtsschranken des Art. 8 GG ist. aa) Schranken Art. 8 II GG gestattet es, bei Versammlungen unter freiem Himmel, in den Schutzbereich durch oder aufgrund eines Gesetzes einzugreifen. Eine solche Versammlung unter freiem Himmel liegt hier vor. Gestützt wird die Auflösungsverfügung auf 15 III i.v.m. 14 I VersG. Die Auflösung ergeht also gemäß der Schranke aufgrund eines Gesetzes. bb) Schranken- Schranken (1) Wahrung der Grenzen der Einschränkbarkeit durch das Gesetz Laut Sachverhalt ist das Versammlungsgesetz formell verfassungsgemäß. Weiterhin muss es dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Das Auflösungsgebot wegen fehlender Anmeldung dient, als Zweck, dem öffentlichen Interesse an einer rechtzeitigen Benachrichtigung, damit die Polizei frühzeitig Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, aber auch der Versammlung selbst, treffen kann, wie z.b. Verkehrsregelungen oder den Schutz vor Gegendemonstrationen. Die 14 I, 15 III VersG sind zur Erreichung dieses Zwecks geeignet. Sie sind auch erforderlich, weil kein milderes, ebenso geeignetes Mittel ersichtlich ist. Insbesondere erlaubt 15 III VersG ( kann ) eine flexible Handhabung im Einzelfall. Zuletzt ist auch die Verhältnismäßigkeit i.e.s. zu bejahen. (2) Wahrung der Grenzen der Einschränkbarkeit durch den Einzelakt Erforderlich ist auch hier eine Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Das Auflösungsgebot wegen fehlender Anmeldung dient - laut Sachverhalt - dem Zweck eine negative Vorbildwirkung zu verhindern. Die Auflösung ist zur Erreichung dieses Zwecks geeignet. Sie ist jedoch nicht erforderlich, weil ein milderes Mittel in Gestalt einer Bestrafung der U, als Veranstalter (vgl. 26 Nr. 2 VersG), ersichtlich ist. Das Gegenteil ist mit entsprechender Begründung vertretbar. In diesem Fall ist noch die Verhältnismäßigkeit i.e.s. zu prüfen. e) Ergebnis U ist in ihrem Grundrecht aus Art. 8 I GG verletzt. 5

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