Zuwanderungsgesetz. Miriam Mitru, Vanessa Kaiser

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1 Zuwanderungsgesetz Miriam Mitru, Vanessa Kaiser

2 Gliederung Definition - Zuwanderungsgesetz Neuregelungen - Gliederung des Gesetzes - Neuregelung des Aufenthaltstitel - Regelungen der arbeitserlaubnisrechtlichen Seite im Aufenthaltstitel - Beschäftigungsmöglichkeiten im Anschluss an eine Hochschulausbildung - Sprachförderung, Integrationskurse - Änderung im Flüchtlingsrecht - Einführung von Härtefallkommissionen - Unverändert gebliebene Regelungen Erleichterter Zuzug für Forscher Familien und Kindernachzug Literatur

3 Definition - Zuwanderungsgesetz Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern Das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Zuwanderungsgesetz (im Folgenden Aufenthaltsgesetz / AufenthG) enthält Vorschriften zu Einreise und Aufenthalt von Ausländern in das Bundesgebiet, zu möglichen Aufenthaltszwecken sowie zur Aufenthaltsbeendigung und zum Asylverfahren. Am 28. August 2007 ist die Reform des Zuwanderungsgesetzes in Kraft getreten. Kernpunkte der Reform sind die Umsetzung von elf aufenthalts- und asylrechtlichen Richtlinien der Europäischen Union, Regelungen zur Bekämpfung von Schein- und Zwangsehen, eine Stärkung der inneren Sicherheit, die Umsetzung staatsangehörigkeitsrechtlicher Beschlüsse der Innenministerkonferenz, die Erleichterung des Zuzugs von Firmengründern sowie vor allem Maßnahmen zur Förderung der Integration von legalen Zuwanderern

4 Gliederung des Gesetzes Schaffung des Aufenthaltsgesetzes Die wichtigste Neuregelung ist das mit Artikel 1 des Zuwanderungsgesetzes neu eingeführte Aufenthaltsgesetz, das den Aufenthalt von Drittstaatern (Ausländern, die nicht aus einem Land der EU kommen) regelt und das frühere Ausländergesetz von 1990 ersetzt. Schaffung des Freizügigkeitsgesetzes/EU Artikel 2 des Zuwanderungsgesetzes enthält das ebenfalls neu eingeführte Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU), das den Aufenthalt von Unionsbürgern (Ausländer aus einem Land der EU) und deren Familienangehörigen regelt und das frühere Aufenthaltsgesetz/EWG von 1980 ersetzt. Änderungen des AsylVfG, des StAG, des BVFG und des AsylbLG Durch Artikel 3 bis 12 des Zuwanderungsgesetzes wurden unter anderem folgende Gesetze geändert: Asylverfahrensgesetz Staatsangehörigkeitsgesetz Bundesvertriebenengesetz Asylbewerberleistungsgesetz

5 Neuregelung des Aufenthaltstitel Das Aufenthaltsgesetz regelt die Systematik der Aufenthaltstitel neu. An Stelle der früheren Bezeichnungen Aufenthaltserlaubnis, -bewilligung, -befugnis und -berechtigung treten die Aufenthaltserlaubnis die stets befristet ist, und die Niederlassungserlaubnis die stets unbefristet ist. Anders als früher wird der Zweck des Aufenthalts, für den der Aufenthaltstitel erteilt worden ist, unter Angabe des jeweiligen Gesetzesparagrafen und Absatzes des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) immer in der Aufenthaltserlaubnis angegeben Insgesamt kennt das Aufenthaltsgesetz etwa 60 verschiedene Aufenthaltszwecke. Ein Aufenthaltsstatus kann zudem wie bisher durch das Visum ( 6 AufenthG), die Duldung ( 60a AufenthG) die kein Aufenthaltsrecht vermittelt, sondern nur die Aussetzung der Abschiebung bescheinigt, die Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz für Asylbewerber, über deren Antrag noch nicht rechtskräftig entschieden wurde bescheinigt werden.

6 Neuregelung des Aufenthaltstitel Schließlich können nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU die Freizügigkeitsbescheinigung (am 28. Januar 2013 abgeschafft) sowie die Aufenthaltskarte für aus einem Drittstaat stammende Familienangehörige von EU-Bürgern (Beispiel: die japanische Ehefrau eines in Deutschland lebenden britischen Studenten) erteilt werden.

7 Regelungen der arbeitserlaubnisrechtlichen Seite im Aufenthaltstitel Das Arbeitserlaubnisrecht wird durch Zuwanderungsgesetz nicht mehr im Sozialgesetzbuch III ( Arbeitsförderung ), sondern im Aufenthaltsgesetz geregelt. Die Arbeitserlaubnis wird von der Ausländerbehörde (und nicht mehr von der Arbeitsagentur) erteilt und wird mit Erteilung des Aufenthaltstitels in den Aufenthaltstitel eingetragen. Dabei wird unterschieden zwischen einer Beschäftigung als Arbeitnehmer und einer selbständigen Erwerbstätigkeit. In den meisten Fällen trägt die Ausländerbehörde den Vermerk Erwerbstätigkeit gestattet in den Aufenthaltstitel ein, was die unbeschränkte Erlaubnis zu Beschäftigungen jeder Art sowie zur selbständigen Tätigkeit umfasst ( 2 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz). In einigen Fallgruppen muss die Ausländerbehörde jedoch vor der Erlaubnis einer Beschäftigung erst die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einholen, die nach einer Prüfung des Arbeitsmarktes und der Arbeitsbedingungen, zu denen der Ausländer tätig werden möchte, darüber entscheidet, ob die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden kann und ob diese Erlaubnis von Beschränkungen (etwa zur Art der ausgeübten Tätigkeit oder dem Arbeitgeber) abhängig gemacht wird. Die Ausländerbehörde erteilt dann gegebenenfalls nur eine entsprechend beschränkte Erlaubnis zur Beschäftigung Nach 21 kann eine Aufenthaltserlaubnis von bis zu drei Jahren für eine versicherungspflichtige Vollzeitbeschäftigung für hauswirtschaftliche Arbeiten in Haushalten mit Pflegebedürftigen im Sinne des Elften Sozialgesetzbuches gewährt werden

8 Neuzuwanderung Die nach der Gesetzesänderung neu hinzukommende Zuwanderung von Arbeitskräften wird wie bisher weitgehend durch Rechtsverordnungen geregelt, die nicht durch das Zuwanderungsgesetz, sondern in besonderen Verordnungsverfahren erlassen worden sind. Die nach dem Aufenthaltsgesetz ergangene Beschäftigungsverordnung und die Beschäftigungsverfahrensverordnung ersetzen die frühere Anwerbestoppausnahmeverordnung und die Arbeitsgenehmigungsverordnung. Der Personenkreis der Neuzuwanderer ist weitgehend identisch geblieben mit dem nach früheren Recht.

9 Beschäftigungsmöglichkeiten im Anschluss an eine Hochschulausbildung Neu war, dass zum Zweck des Studiums eingereiste ausländische Studierende in Deutschland bleiben können, wenn sie hier nach dem Studium eine entsprechend qualifizierte Arbeitsstelle finden. Hierfür kann ihnen ein Zeitraum von 18 Monaten zur Suche eines dem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes eingeräumt werden, währenddessen voller Zugang zum Arbeitsmarkt besteht. Die Arbeitserlaubnis wurde früher erst nach einer Arbeitsmarktprüfung erteilt. Eine Arbeitsmarktprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit findet bei Absolventen deutscher Hochschulen nicht mehr statt.

10 Sprachförderung, Integrationskurse Ebenfalls von der Arbeitsagentur zur Ausländerbehörde gewechselt ist die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Teilnahmeberechtigung an einer Maßnahme zur Sprachförderung (Deutschkurse, 600 Stunden), die zusammen mit den Orientierungskursen, welche Kenntnisse zu Staat, Gesellschaft und Geschichte vermitteln sollen (60 Stunden), die Integrationskurse bilden. Die Sprachförderung war früher im Sozialrecht ( 419 ff. SGB III Arbeitsförderung) geregelt, während sie nunmehr Bestandteil des Aufenthaltsrechts geworden sind ( 43 ff. AufenthG). Neu war, dass neben einer Teilnahmeberechtigung in begründeten Einzelfällen auch eine Teilnahmeverpflichtung festgelegt werden kann. Für die Zulassung Teilnahmeberechtigter sowie im Falle frei bleibender Plätze gegebenenfalls sonstiger Ausländer zu den Kursen, für die Vergabe der Fördermittel und die Konzeption der Kurse ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zuständig, das aus dem bisherigen Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hervorgegangen ist ( 75 AufenthG), das durch das Zuwanderungsgesetz umbenannt wurde. Näheres zu den Integrationskursen regelt die Integrationskursverordnung.

11 Änderungen im Flüchtlingsrecht Im Gegensatz zur früheren Rechtsauslegung, wonach der Status als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention nur bei staatlicher Verfolgung gewährt wurde, kann nach 60 Abs. 1 AufenthG eine relevante Verfolgung nunmehr auch dann anerkannt werden, wenn die Verfolgung von Parteien und Organisationen ausgeht, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen sowie von nichtstaatlichen Akteuren, soweit die Vorgenannten nicht willens oder in der Lage sind, entsprechenden Schutz vor Verfolgung zu bieten. Auch eine fortgeschrittene Bürgerkriegssituation kann, falls keine inländische Fluchtalternative existiert, ein Aufenthaltsrecht begründen. Neu ist auch die geschlechtsspezifische Verfolgung und die Berücksichtigung nichtstaatlicher Verfolgungshandlungen. So ist es beispielsweise zu berücksichtigen, wenn ein Antragsteller von Familienangehörigen gerade wegen des Geschlechts verfolgt wird.

12 Einführung von Härtefallkommissionen Das Gesetz ermöglichte es erstmals, dass die Bundesländer eigene Härtefallkommissionen einrichten und normierte damit eine Rechtsgrundlage für eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Ersuchens einer Härtefallkommission ( 23a AufenthG). Die Entscheidung über ein Aufenthaltsrecht für Ausländer wird damit faktisch von einer Initiative einer Stelle außerhalb der Verwaltung abhängig gemacht. Die Entscheidung über die Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis auf Ersuchen einer Härtefallkommission bleibt jedoch bei der zuständigen Ausländerbehörde bzw. der übergeordneten Behörde (= Innenministerium). Ende 2006 haben alle Länder zuletzt auch Bayern Härtefallkommissionen eingerichtet.

13 Unverändert gebliebene Regelungen Etwa zwei Drittel der Regelungen des Aufenthaltsgesetzes wurden weitgehend unverändert aus dem früheren Ausländergesetz übernommen, geändert hat sich oft nur die Ziffer des jeweiligen Paragrafen. Dies betrifft etwa die besonderen Straf- und Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen das Ausländerrecht, die Regelungen über die Abschiebehaft, die Regelungen über die Ausweisung oder zur Durchsetzung der Ausreisepflicht.

14 Erleichterter Zuzug für Forscher Zum Zweck der Forschung an einer vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) anerkannten Forschungseinrichtung in Deutschland wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn eine wirksame Aufnahmevereinbarung zwischen dem Ausländer und dieser Forschungseinrichtung vorliegt. Das Visumverfahren für diese Forscher wird als vereinfachtes Verfahren ohne Beteiligung der Ausländerbehörde durchgeführt. enthalte.html

15 Familien- und Kindernachzug Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss der Ausländer eine Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis oder eine "Blaue Karte EU" besitzen und über ausreichenden Wohnraum verfügen. Darüber hinaus müssen weitere Voraussetzungen, abhängig vom Status des bereits in Deutschland lebenden Ausländers, erfüllt sein. Beim Ehegattennachzug wurde mit der Reform des Zuwanderungsrechts neu eingeführt, dass beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben müssen und der nachziehende Ehepartner sich grundsätzlich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können muss. Beim Kindernachzug bleibt die Altersgrenze von 16 Jahren bestehen. Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren kann im Härtefall oder bei einer günstigen Integrationsprognose ein Aufenthaltstitel erteilt werden. Beim Nachzug zum allein sorgeberechtigten Elternteil besteht für Kinder unter 16 Jahren ein Anspruch auf Erteilung des notwendigen Aufenthaltstitels.

16 Literatur

17 Danke für eure Aufmerksamkeit!

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