Begriff der Personensorge

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1 Workshop D Personensorge Intensivierung der Personensorge im SWRÄG Kontaktfrequenz Zustimmung zur Heilbehandlung Bestimmung des Wohnortes 1 Personensorge ( a ABGB) Allgemein Begriff der Personensorge Allgemeine Personensorge im Sinne des 282 ABGB Bemühung um die soziale und medizinische Betreuung monatliche Kontaktverpflichtung aber keine Vertretungsbefugnis Allgem. Personensorge bei jeder Sachwalterschaft ex lege unabhängig v.wirkungskreis Personensorge im Sinne von Angelegenheiten, die die Person betreffen Medizinische Behandlung 283 ABGB Veränderung des Wohnortes 284 a ABGB Weitere Angelegenheiten die sich der Persönlichkeitssphäre zuordnen lassen 2 1

2 Ausgestaltung der Personensorge (1) ( 282, 283, 284 und 284a ABGB nf) 3 Was ist Personensorge? Immer: Bemühen um die ärztliche und soziale Betreuung, Wenn vom Wirkungskreis umfasst und soferne die Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht mehr gegeben ist Entscheidungen über die medizinische Behandlung Entscheidungen über den Wohnort Pflicht zum monatlichen persönlichen Kontakt Einrichtungen können damit rechnen, dass es zumindest monatlich einen persönlichen Kontakt durch den Sachwalter zur betroffenen Person gibt leichtere Erreichbarkeit des Sachwalters für die Einrichtung Ausgestaltung der Personensorge (2) ( 282, 283, 284 und 284a ABGB nf) Was ist Einsichts- und Urteilsfähigkeit? Fähigkeit, Grund und die Bedeutung einer Entscheidung zu verstehen, folgende Elemente müssen vorhanden sein Einsichts- und urteilsfähig Der Betroffene kann nur selbst in eine medizinische Behandlung einwilligen Er entscheidet auch selbst über seinen Wohnort 4 2

3 Personensorge ( a ABGB) Heilbehandlung I 146 c ABGB Heilbehandlungseinwilligung bei Minderjährigen 216 ABGB PG-Genehmigung in wichtigen Angelegenheiten 283 ABGB Rechtsprechung OGH EvBl 1988/85 8 Abs 3 KAKuG 5 Abs 1: Selbstbestimmung der einsichts- u. urteilsfähigen Person, sonst SW mit entsprechendem Wirkungskreis Abs 2: Vorgehensweise bei schwerwiegender Behandlung; Ersatz der SW-Zustimmung durch das PG Abs 3: Gefahr in Verzug Personensorge ( a ABGB) Heilbehandlung II Was bleibt gleich Einsichts- und Urteilsfähigkeit als Grenze zwischen Selbst- und Fremdbestimmung Entscheidung des Sachwalters nur mit entsprechendem Wirkungskreis Bindung an das Wohl der betroffenen Person Besondere Anforderungen bei schwerwiegenden Behandlungen Kein zwangsweise Zuführung zur Behandlung Gefahr im Verzug Eigenmacht und Behandlungspflicht des Arztes Was ändert sich Neue gesetzliche Definition der schwerwiegenden Behandlung Ärztliches Zweitzeugnis (= sog second opinion) ersetzt uu gerichtliche Genehmigung Möglichkeit des Gerichtes bei pflichtwidriger Weigerung die Zustimmung des SW direkt zu ersetzen 6 3

4 Personensorge ( a ABGB) Heilbehandlung III 7 Einzelthemen: Einsichts- und Urteilsfähigkeit / Wirkungskreis Die inhaltliche Entscheidung des SW, einwilligen ja/nein Behandlungszustimmung und Zwang Unterscheidung zw. einfacher und schwerwiegender HB Neue Möglichkeit: Bestätigung durch second opinion Einschaltung des Gerichtes wenn Ablehnung durch Betroffenen Durchgriffsmöglichkeit des Gerichtes bei pflichtwidrig handelndem Sachwalter Gefahr in Verzug - Zeitdimensionen bei Entscheidung Sonderthema Sachwalterschaft und Patientenverfügung Personensorge ( a ABGB) Heilbehandlung IV 8 Unterschiede zwischen sog einfacher und schwerwiegender medizinischer Behandlung Schwerwiegende Heilbehandlung Def des 283 Abs 2: Behandlungen die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder Persönlichkeit verbunden sind Schwere Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit isd 84 StGB (> 24 Tage) Nachhaltige Beeinträchtigung wenn Auswirkungen gar nicht oder nur schwer beseitigbar schwere/nachhaltige Beeinträchtigung der Persönlichkeit 4

5 Personensorge ( a ABGB) Heilbehandlung V Schwerwiegende Behandlungen Größere operative Eingriffe Eingriffe die lebenswichtige Organe betreffen Amputationen Chemo- und Strahlentherapie PEG Sonde Hoch dosierte Neuroleptika und Depotbehandlungen Behandlungen mit großem Risiko, erheblichen Neben- wirkungen bzw erheblichen Schmerzen Einfache Behandlungen Kleine operative Eingriffe z.b. Mandel- oder Polypenoperation Diagnostische Maßnahmen ohne besonderes Risiko Zahnfüllungen, Zahnextraktionen Schutzimpfungen 9 Personensorge ( a ABGB) Wohnort I 10 Sachwalterrecht 1984: Möglichkeit der Anhaltung in einer geschlossenen Anstalt ird SW Rechts von der Rechtssprechung bestätigt UbG 1991: In der Psychiatrie erfolgt Unterbringung nur mehr ird UbG, eine Regelung der zivilrechtlichen Unterbringung/Aufenthaltsbestimmung im SW Recht wird vom Gesetzgeber angekündigt. KindRÄG 2001: Der Begriff Aufenthaltsbestimmung in 282 idf der Regierungsvorlage weicht der Umschreibung der Personensorge als Bemühensverpflichtung ohne Zwangsbefugnisse HeimaufG 2004: Die Regelung über Zulässigkeit von Freiheitsbeschränkungen in Pflege- und Betreuungseinrichtungen wird aus dem SW Recht ins HeimaufG ausgelagert. SWRÄG 2006: Neuer Begriff Änderung des Wohnortes statt Aufenthaltsbestimmung ; Umschreibung der Voraussetzungen und Entscheidungsbefugnisse ird Sachwalterschaft in 284a ABGB 5

6 Personensorge ( a ABGB) Wohnort II 11 Selbstbestimmungsrecht der einsichts- und urteilsfähigen KlientenInnen Entscheidung des Sachwalters bei fehlender Einsicht und Urteilsfähigkeit entsprechendem Wirkungskreis Entscheidungsbefugnis des Sachwalters betrifft Veränderung des Wohnortes + die entsprechenden Vertretungshandlungen keine Bestimmung des Aufenthaltes is einer Vorgabe des räumlichen und sozialen Umfeldes Veränderung des Wohnortes nur wenn wirklich erforderlich ( Ausschöpfung aller subsidiärer Mittel zur Wohnungserhaltung) dauerhafte Veränderung d. Wohnortes bedarf gerichtlicher Genehmigung kein zwangsweiser Vollzug der Wohnortveränderung (= physische Gewalt und/oder sittenwidriger Druck isd strafrechtlichen Nötigung) Danke für Ihre Aufmerksamkeit 12 6

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