Universität Heidelberg Lösung 1. Klausur Sommersemester 2014 Prof. Dr. Gerhard Dannecker Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene

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1 Lösung A. Strafbarkeit des A I. 212 I, 211 StGB 1. Objektiver Tatbestand (-) a) Tathandlung (+) Eingriff in den Verteilungsprozess durch Eurotransplant (mittelbare Täterschaft) Eingriff in rettenden Kausalverlauf Rechtsanspruch: derivates Teilhaberecht der Patienten am Verteilungsprozess (Chancengleichheit) b) Erfolg: Tod eines Menschen? (-) Wie wäre Organzuteilung ohne Manipulation verlaufen? o Schwer zu rekonstruieren, da unterschiedliche Faktoren (Empfänger geeigneter Organempfänger? Qualität des Organs etc.) Hätte der Verstorbene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ohne die Manipulation das betroffene Organ erhalten? Wahrscheinlichkeit von % reicht nicht 2. Ergebnis: 212 I, 211 StGB (-)

2 II. 212 I, 211, 22, 23 I StGB 1. Vorprüfung Strafbarkeit des Versuchs Nichtvollendung der Tat (+) 2. Tatentschluss Vorsatz als Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung a) Vorsatz bezüglich Tathandlung Vorsatz bezüglich Eingriff in Verteilungsprozess b) Vorsatz bezüglich des Erfolges (Tötung anderer Patienten) dolus eventualis des A Wissenselement: Erfolgseintritt für möglich gehalten Manipulation verringert Chancen der anderen Patienten A wusste um die Verschlechterung Wollenselement: billigendes In-Kauf-Nehmen OLG Braunschweig: Tötungsvorsatz (+) o Sorge um das Wohl des eigenen Patienten schließt Tötungsvorsatz nicht aus, sondern begründet diesen sogar! o A weiß, dass zu wenig Organe zur Verfügung stehen

3 o A weiß, dass die übergangenen Patienten das nächste Spenderorgan erhalten, sondern möglicherweise sterben müssen Lit: Tatentschluss bezüglich Kausalität und objektiver Zurechenbarkeit. Beim Versuch darf die Strafbarkeit nicht weiter reichen als bei der Vollendung. o Vorsatz bezüglich Kausal- bzw. Zurechnungszusammenhang zwischen Manipulation und Tod der übergangenen Patienten o A beherrscht und steuert den Kausalverlauf kraft überlegenen Wissens o Tötungsvorsatz erfordert nicht, dass der Täter den Kausalverlauf nach seiner Vorstellung so kontrolliert, dass er bewusst den Tod einer bestimmten Person herbeiführt o (P) Vorsatz bezüglich objektiver Zurechenbarkeit Schaffen einer rechtlich relevanten Gefahr (+) Realisierung der Gefahr im Erfolg (+) (P) Reichweite der Norm Warteliste der Stiftung Eurotransplant soll Überlebenschancen gerecht verteilen Patienten haben (nur) ein derivates Teilhaberecht am Organverteilungssystem

4 c) Habgier Teilhaberecht ist ein subjektives Recht auf die Rettung menschlichen Lebens Zw-Erg: Tötungsvorsatz auf Grund des derivaten Teilhaberechts gut vertretbar (a.a. vertretbar mit entsprechender Begründung) Definition: rücksichtsloses, ungehemmtes Streben nach wirtschaftlichen Vorteilen A erstrebte Bonuszahlungen von jeweils 5000 Euro, aber auch Mitleid gegenüber X und Y und Steigerung seines Ansehens Motivbündel: Gewinnstreben muss tatbeherrschend und bewusstseinsdominant sein (+) d) Niedrige Beweggründe Def.: Motive, die sittlich auf tiefster Stufe stehen und daher besonders verachtenswert sind Steigerung seines Ansehens Restriktive Auslegung gleichwohl gegeben 3. Unmittelbares Ansetzen (+), jede falsch gemeldete Dialyse sollte Organzuteilung an den eigenen Patienten bewirken damit unmittelbare Todesgefahr für die anderen Patienten

5 5. Rechtswidrigkeit a) Nothilfe gem. 32 StGB (-) mangels Notwehrlage, da von den übergangenen Patienten kein rechtswidriger Angriff auf die Patienten des A ausgeht b) Notstand gem. 34 StGB (-) 6. Schuld Notstandslage (+) Notstandshandlung (-), Leben gegen Leben ist unabwägbar (Lebenswertindifferenz; Grundsatz des absoluten Lebensschutzes) 35 StGB (-), da die Lebensgefahr weder einem Angehörigen noch einer nahestehenden Person drohte 7. Ergebnis: 212 I, 211, 22, 23 I StGB (+) III. 223, 224 I Nr. 5, 22, 23 I StGB (+), aber subsidiär ggü. 212 I, 211, 22, 23 I StGB (Eine vollendete Körperverletzung kommt nicht in Betracht, hier gilt das zu 212, 211 StGB Ausgeführte entsprechend, eine %ige Wahrscheinlichkeit, dass der übergangene Organempfänger verstorben ist, reicht zur Begründung einer Körperverletzung als Durchgangsstadium der Tötung nicht aus.) IV. Ergebnis: A hat sich wegen versuchten Mordes gem. 212 I, 211, 22, 23 I StGB strafbar gemacht.

6 B. Strafbarkeit der K I. 212 I, 211, 22, 23 I, 27 StGB 1. Tatbestand a) Objektiver Tatbestand Vorsätzlich begangene rechtswidrige Haupttat (+) Hilfeleisten (+) b) Subjektiver Tatbestand Vorsatz bzgl. der Haupttat (+) Vorsatz bzgl. Hilfeleisten (+) Vorsatz bzgl. der täterbezogenen Mordmerkmale des A BGH: 28 I StGB - K hat keine Kenntnis von den Mordmerkmalen des A HL: 28 II StGB Vorsatz entbehrlich Streitentscheid zu Gunsten der hl StGB als Qualifikation, daher 28 II und 211 StGB dienen dem Schutz desselben Rechtsguts - Gesetzessystematik hat historische Gründe - Qualifikation steht ausnahmsweise vor dem Grundtatbestand wegen der Bedeutsamkeit des Mordvorwurfes

7 d) Tatbestandsverschiebung gem. 28 II StGB BGH: 28 II StGB nicht anwendbar hl: 28 II StGB anwendbar dieser Ansicht ist zu folgen (s.o.) K hat keine eigenen Mordmerkmale Zw-Erg: Tatbestandsverschiebung gem. 28 II StGB (+) 2. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) 3. Ergebnis: K ist strafbar wegen Beihilfe zum versuchten Totschlag gem. 212 I, 22, 23 I, 27 StGB. II. 223, 224 I Nr. 5, 22, 23 I, 27 StGB 1. Tatbestand a) Objektiver Tatbestand vorsätzlich begangene rechtswidrige Haupttat (+) Hilfeleisten (+) b) Subjektiver Tatbestand Vorsatz bzgl. Haupttat (+) Vorsatz bzgl. Hilfeleisten (+) 2. Rechtswidrigkeit + Schuld (+) 3. Ergebnis: K hat sich wegen Beihilfe zur versuchten schweren Körperverletzung gem. 223, 224 I Nr. 5, 22, 23 I, 27 StGB strafbar gemacht. III. Konkurrenzen Die Beihilfe zur versuchten schweren Körperverletzung ist gegenüber dem versuchten Totschlag subsidiär.

8 C. Strafbarkeit der F I. 212 I, 211, 22, 23 I, 13 StGB 1. Vorprüfung Strafbarkeit des Versuchs gem. 212 I, 12 I, 23 I StGB Nichtvollendung der Tat (+), s.o. 2. Tatentschluss Dolus eventualis bzgl. Eintritt des tatbestandlichen Erfolges Vorsatz bzgl. Unterlassen (+) Quasikausalität (+) Objektive Zurechnung (+) Garantenstellung (-) 3. Ergebnis: 212 I, 211, 22, 23 I, 13 StGB (-) II. 223, 224 I Nr. 5, 22, 23 I, 13 StGB (-), keine Garantenstellung III. 138 I Nr Objektiver Tatbestand a) Vorhaben oder Ausführung einer Katalogstraftat isd 138 I, II (+) Def.: ernstliche Planung oder der Ausführung (ab Versuchsbeginn) einer Straftat aus dem Katalog des 138 I, II StGB hier: 138 I Nr. 5 StGB (+) b) glaubhaftes Erfahren (+) Def.: ernsthaftes Rechnen mit der (weiteren) Tatausführung

9 c) zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann (+) d) Unterlassen der rechtzeitigen ( 138 I StGB) oder unverzüglichen ( 138 II StGB) Anzeige ggü. Behörde (die Einschreiten kann) oder Bedrohten hier: Unterlassen der rechtzeitigen Anzeige gem. 138 I StGB (+) e) obwohl dem Täter möglich und zumutbar (+) Die Tatsache, dass F mit A verheiratet ist, führt nicht zur Unzumutbarkeit der Anzeige, da der Ehegattenstellung bereits durch den Strafausschließungsgrund des 139 III 1 StGB Rechnung getragen wird, der jedoch nicht einschlägig ist, da es sich um einen versuchten Mord handelt. f) Kein Ausschluss nach 139 II, III 2 StGB (+) g) Zw-Erg: Objektiver Tatbestand (+) 2. Subjektiver Tatbestand (+) 3. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) 4. Strafausschließunggründe gem. 139 I, III 1, IV StGB (-) 5. Ergebnis: 138 I Nr. 5 StGB (+) IV. Ergebnis: F hat sich wegen der Nichtanzeige geplanter Straftaten gem. 138 I Nr. 5 StGB strafbar gemacht.

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