2 Beschäftigte Pensionäre

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1 TK Lexikon Sozialversicherung Pensionäre 2 Beschäftigte Pensionäre 2.1 Geringfügige Beschäftigung HI HI Versicherungsfreiheit HI Beschäftigte Pensionäre sind kranken,- pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei, wenn sie eine geringfügig entlohnte oder eine kurzfristige Beschäftigung ausüben. [ 17 ] Hinweis Rentenversicherungsfreiheit bei kurzfristiger Beschäftigung Kurzfristig beschäftigte Pensionäre sind auch rentenversicherungsfrei. [ 18 ] Bedeutung der Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze HI Geringfügig entlohnt beschäftigte Pensionäre, die z. B. wegen Dienstunfähigkeit keine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen, sind demgegenüber abgesehen von Übergangsfällen [ 19 ] rentenversicherungspflichtig. Sie können sich aber als Minijobber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. [ 20 ] Geringfügig entlohnt Beschäftigte, die am rentenversicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin rentenversicherungsfrei. [ 21 ] Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit Rentenversicherungsfreiheit besteht allerdings für geringfügig entlohnt beschäftigte Pensionäre, die eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen. [ 22 ] Sie können jedoch seit dem auf diese Rentenversicherungsfreiheit verzichten, um (zusätzliche) Rentenanwartschaften zu erwerben. Der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit ist schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären und zu den Lohnunterlagen zu nehmen. Der Verzicht ist nur für die Zukunft möglich und für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Tag, der auf den Tag des Eingangs der schriftlichen Verzichtserklärung beim Arbeitgeber folgt, es sei denn, der Arbeitnehmer hat einen späteren Zeitpunkt bestimmt. Achtung

2 Verzicht auf Rentenversicherungsfreiheit wirkt auf eine Beschäftigung Der Verzicht ist auf die Beschäftigung beschränkt, in der er erklärt wird, d. h. er wirkt nicht einheitlich für alle ausgeübten Beschäftigungen. Eine spätere Befreiung von der Rentenversicherungspflicht als geringfügig entlohnt beschäftigter Minijobber nach 6 Abs. 1b SGB VI ist allerdings ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn der Verzicht in einer zunächst mehr als geringfügigen Beschäftigung erklärt wurde, die später auf eine geringfügig entlohnte Beschäftigung reduziert wird Erreichen der Altersgrenze bei Versorgung wegen Dienstunfähigkeit HI Für Pensionäre, die z. B. wegen Dienstunfähigkeit zunächst keine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen, tritt Rentenversicherungsfreiheit ein, wenn die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Versorgung wegen Alters erreicht wird. Auch sie können dann auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten, sofern sie sich in dieser Beschäftigung nicht zuvor als geringfügig entlohnt beschäftigte Minijobber von der Rentenversicherungspflicht nach 6 Abs. 1b SGB VI haben befreien lassen Pauschalbeiträge für Minijobber HI Für in der Rentenversicherung von der Versicherungspflicht befreite bzw. versicherungsfreie geringfügig entlohnt Beschäftigte (Minijobber) muss der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung abführen. Hat der Pensionär auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet, zahlt er einen eigenen Beitragsanteil zur Rentenversicherung. Zur Krankenversicherung ist der Pauschalbeitrag aber nur dann zu zahlen, wenn der Pensionär freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Das ist in der Praxis eher selten der Fall, da meist private Versicherungen bestehen. Praxis-Beispiel Geringfügig entlohnte Beschäftigung eines Pensionärs Herr A. ist seit Jahren privat krankenversichert. Nachdem er als früherer Beamter nach Erreichen einer Altersgrenze Pensionär wird, nimmt er einen Minijob bei einer Tankstelle auf. Er bekommt ein monatliches Entgelt in Höhe von 440 EUR. Die Beschäftigung wird kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungsfrei ausgeübt. Der Arbeitgeber zahlt den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung (15 % = 66 EUR). Herr A. kann jedoch auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten und zahlt

3 dann einen eigenen Beitragsanteil zur Rentenversicherung (zzt. 3,7 % = 16,28 EUR). Zur Krankenversicherung ist kein Pauschalbeitrag zu zahlen, da Herr A. nicht gesetzlich krankenversichert ist. 2.2 Mehr als geringfügige Beschäftigung HI Nehmen Pensionäre eine mehr als geringfügige abhängige Beschäftigung auf, sind sie krankenund pflegeversicherungsfrei. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fallen daher nicht an. Pensionäre sind auch in der Rentenversicherung versicherungsfrei, sofern sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen. Hinweis Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit Die o. g. Personen können jedoch seit dem auf diese Rentenversicherungsfreiheit verzichten, um zusätzliche Rentenanwartschaften zu erwerben. Der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit ist schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären und zu den Lohnunterlagen zu nehmen. Der Verzicht ist nur für die Zukunft möglich und für die Dauer der Beschäftigung bindend. [ 25 ] Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Tag, der auf den Tag des Eingangs der schriftlichen Verzichtserklärung beim Arbeitgeber folgt, es sei denn, der Arbeitnehmer hat einen späteren Zeitpunkt bestimmt. Der Verzicht ist auf die Beschäftigung beschränkt, in der er erklärt wird, d. h. er wirkt nicht einheitlich für alle ausgeübten Beschäftigungen. In der Arbeitslosenversicherung sind Pensionäre versicherungsfrei, wenn sie das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente nach dem SGB VI vollenden. Die Versicherungsfreiheit tritt ein mit Ablauf des Monats, in dem sie das maßgebliche Lebensjahr vollenden. Die Regelaltersgrenze für den Anspruch auf eine Regelaltersrente wird für die Jahrgänge ab 1947 seit dem bis 2029 stufenweise auf das 67. Lebensjahr erhöht. Dabei wird pro Kalenderjahr jeweils ein Monat später 2 Monate auf das Rentenalter addiert. Die 1952 geborenen Arbeitnehmer können daher 2017 die Regelaltersrente beantragen, wenn sie 65 Jahre und 6 Monate alt sind. Beitragsanteil des Arbeitgebers bei Renten- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit Der Arbeitgeber muss für beschäftigte Pensionäre den Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung zahlen, auch wenn diese rentenversicherungsfrei sind. Dieser Arbeitgeberanteil ist nicht zu zahlen, wenn es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt. In der Arbeitslosenversicherung muss der Arbeitgeberanteil in der Zeit vom bis zum nicht abgeführt werden. [ 27 ]

4 Praxis-Beispiel Pensionär nimmt mehr als geringfügige Beschäftigung auf Herr W. ist als Soldat mit 53 Jahren in den regulären Altersruhestand getreten. Er erhält monatlich eine Pension i. H. von EUR. Im Falle von Krankheit hat er Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Als Pensionär nimmt Herr W. bei der Firma A eine unbefristete Beschäftigung für EUR/mtl. auf. Lösung: Die von Herrn W. ausgeübte Beschäftigung ist versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, aber versicherungs- und beitragspflichtig zur Arbeitslosenversicherung. Herr W. erhält eine Pension und hat im Falle der Krankheit Anspruch auf Beihilfe. Somit ist er krankenversicherungsfrei. Da die Pflegeversicherung der Krankenversicherung folgt, besteht auch Versicherungsfreiheit zur Pflegeversicherung. Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung besteht aufgrund des Bezugs einer Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze. Trotzdem hat die Firma A den Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung zu tragen. Herr W. kann jedoch auf diese Rentenversicherungsfreiheit verzichten. Er unterliegt dann der Rentenversicherungspflicht und hat den Arbeitnehmeranteil zu tragen. Herr W. hat noch nicht das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente i. S. d. Rentenversicherung vollendet. Deshalb ist er arbeitslosenversicherungspflichtig. Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben jeweils die Hälfte des Beitrags zu tragen. PGR: 119 BGR: 0310 bei Rentenversicherungsfreiheit BGR: 0110 bei Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit 2.3 Meldungen für beschäftigte Pensionäre HI Beschäftigte Pensionäre sind im DEÜV-Meldeverfahren mit dem Personengruppenschlüssel (PGR) "119" für versicherungsfreie Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters zu schlüsseln. Für die Beitragsgruppe gelten die üblichen Schlüssel. Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Pensionäre sind versicherungspflichtig in der sozialen

5 Pflegeversicherung. Nehmen solche Pensionäre eine Beschäftigung in mehr als geringfügig entlohntem Umfang auf, besteht in dieser Beschäftigung keine Beitragspflicht zur Pflegeversicherung. Obwohl das Meldeverfahren dazu grundsätzlich die Verwendung des Schlüssels "1" für die Beitragsgruppe Pflegeversicherung vorsieht, wird auch die Verwendung der "0" als Beitragsgruppenschlüssel (BGR) PV für diesen Personenkreis akzeptiert. [ 29 ] Für den Fall, dass der Pensionär aus dem o. a. Beispiel noch weitere Beschäftigungen (insbes. geringfügig entlohnte Beschäftigungen) ausüben würde, ergäbe sich bei Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und Rentenversicherungsfreiheit als Versorgungsbezieher wegen Alters folgende Beurteilung: Fall Art der Beschäftigung PGR BGR Hauptbeschäftigung, monatlich EUR Mögliche Arten der Nebenbeschäftigungen 1 Nebenbeschäftigung als Buchhalter monatlich 400 EUR 2 Nebenbeschäftigung A als Programmierer monatlich 200 EUR ab 1.5. Nebenbeschäftigung B als Buchhalter monatlich 150 EUR ab Nebenbeschäftigung A als Buchhalter monatlich 350 EUR ab 1.5. Nebenbeschäftigung B als Fahrer monatlich 150 EUR ab Nebenbeschäftigung A als Programmierer monatlich 480 EUR Nebenbeschäftigung B als Buchhalter monatlich 300 EUR 5 Nebenbeschäftigung A als Buchhalter monatlich 500 EUR ab

6 Nebenbeschäftigung B als Programmierer monatlich 400 EUR ab 1.5. Nebenbeschäftigung C ebenfalls als Programmierer, monatlich 300 EUR ab Beschäftigte Bezieher von Altersgeld HI Nach Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung handelt es sich beim Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz und bei vergleichbaren Alterssicherungsleistungen auf landesgesetzlicher Grundlage nicht um eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen. [ 30 ] Kranken- und Pflegeversicherung HI Die Ausübung einer abhängigen Beschäftigung neben dem Bezug von Altersgeld führt im Gegensatz zu beschäftigten Pensionären nicht zur Versicherungsfreiheit. Bezieher von Altersgeld haben keinen Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, womit es an der Voraussetzung für die Versicherungsfreiheit fehlt. [ 31 ] In einer Beschäftigung sind Altersgeldbezieher deshalb krankenversicherungspflichtig. Das führt auch zur Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung Rentenversicherung HI In der Rentenversicherung sind Altersgeldbezieher grundsätzlich versicherungspflichtig. Eine Ausnahme gilt z. B. bei Ausübung einer kurzfristigen Beschäftigung. Wird neben dem Bezug von Altersgeld eine Beschäftigung ausgeübt, gilt für die Rentenversicherung Folgendes: In der Beschäftigung ist der Altersgeldbezieher nicht versicherungsfrei als Versorgungsbezieher nach Erreichen einer Altersgrenze. Bei dem Bezug von Altersgeld handelt es sich nicht um eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, womit es an einer Voraussetzung für die Versicherungsfreiheit fehlt. [ 32 ] Hinweis Versicherungsfreiheit für andere Rentner Hiervon unberührt bleibt soweit die Voraussetzungen erfüllt sind die Versicherungsfreiheit z. B. von Personen, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollrente wegen Alters beziehen

7 oder die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben Arbeitslosenversicherung HI In der Arbeitslosenversicherung sind Bezieher von Altersgeld, die daneben eine abhängige Beschäftigung ausüben, grundsätzlich versicherungspflichtig. Eine Ausnahme gilt z. B. bei Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung. Altersgeldbezieher sind versicherungsfrei, wenn sie das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des SGB VI vollenden. Versicherungsfreiheit tritt ein mit Ablauf des Monats, in dem sie das maßgebliche Lebensjahr vollenden. [ 33 ] [ 17 ] 7 Abs. 1 SGB V, 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III. [ 18 ] 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. [ 19 ] 231 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VI. [ 20 ] 6 Abs. 1b SGB VI. [ 21 ] 230 Abs. 8 Satz 1 SGB VI. [ 22 ] 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI. [ 23 ] [ 24 ] [ 25 ] 5 Abs. 4 Sätze 2 und 3 SGB VI. [ 26 ] [ 27 ] 346 Abs. 3 Satz 3 SGB III. [ 28 ] [ 29 ] GR v : Anlage 1 Teil 2. [ 30 ] BE v : TOP 3. [ 31 ] 6 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. Abs. 3 SGB V. [ 32 ] 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI. [ 33 ] 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB III.

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