Unternehmensteuerrecht SS Dr. Marcel Krumm

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1 Unternehmensteuerrecht SS 2011 Dr. Marcel Krumm 1

2 Rechtsformabhängige Unternehmensbesteuerung Personengesellschaften Einzelunternehmen Kapitalgesellschaften Transparenzprinzip Trennungsprinzip Gewinn unterliegt der ESt beim Gesellschafter (Zurechnung) Gewinn unterliegt der KSt der KapGes u. bei Ausschüttung der ESt des Ges ers Gesellschafter (selbst der Kommanditist) wird als Mitunternehmer qualifiziert ( 15 I 1 Nr. 2 EStG) Gesellschafter (auch ein beherrschender) wird als Kapitalgeber qualifiziert ( 20 I Nr. 1 EStG)

3 Rechtsformabhängige Unternehmensbesteuerung Die A-GmbH erwirtschaftet einen Gewinn ihv 100; eine Ausschüttung an den Ges ter B (= natürliche Person) wird nicht beschlossen GmbH Gewinn 100,00 KSt -15,00 GewSt -15,00 Gewinn nach Steuern 70,00 Ges ter Ausschüttung 0,00 Einkünfte isv 20 I Nr. 1 EStG 0,00 ESt 0,00 Nach Steuern 0,00

4 Rechtsformabhängige Unternehmensbesteuerung Die A-GmbH erwirtschaftet einen Gewinn ihv 100. Die Ges terversammlung beschließt eine Ausschüttung von 70 an den Alleinges ter A GmbH Gewinn 100,00 KSt -15,00 GewSt -15,00 Gewinn nach Steuern 70,00 Ges ter Ausschüttung 70,00 Einkünfte isv 20 I Nr. 1 EStG 70,00 ESt - 17,50 Nach Steuern 52,50 Beispiel hier unter Zugrundelegung der Abgeltungssteuer ( 32d EStG) Alternativ: Option zur Regelbesteuerung mit dem individuellen ESt-Satz des Ges ters

5 Rechtsformabhängige Unternehmensbesteuerung Die BC-OHG erwirtschaftet einen Gewinn ihv 100. Ges ter sind B und C zu je 50 %. Sowohl B als auch C sind im Höchststeuersatz. Gewinn 100,00 GewSt - 15,00 OHG Ges ter B Ges ter C Verteilung des Gesamthandsgewinns auf die Gesellschafter 50,00 50,00 ESt mit dem individuellen Steuersatz (hier: 45 %) - 22,50-22,50 Anrechnung GewSt + 6,65 + 6,65 Nach Steuern 34,15 34,15 35 EStG Für die Besteuerung der Ges ter B und C ist es grundsätzlich irrelevant, ob sie den Gewinn bei der OHG entnehmen bzw. ob sie ihn entnehmen dürfen Transparenzprinzip = unmittelbare Zurechnung bei den Ges tern

6 Rechtsformabhängige Unternehmensbesteuerung Juristische Personen des Zivilrechts Gesamthandsgemeinschaften Stiftung ( 80 ff. BGB) Vereine Erbengemein- schaft Gütergemein- schaft Idealverein ( 21 ff. BGB) Kapitalgesellschaften = wirtschaftliche Vereine Personengesellschaften AG GmbH eg GbR PartG OHG KG 6

7 Steuersubjekt der Einkommensteuer ESt- Steuersubjekt: Natürliche Personen als Einzelunternehmer/ Personengesellschafter Personengesellschaft unterliegt nicht selbst der ESt mit ihrem Gewinn Gewinn wird anteilig auf die Mitunternehmer verteilt ( 15 I Nr. 2 S. 1, 1. Hs. EStG) Gewinnanteil unterliegt ESt (falls Mitunternehmer = natürliche Person) 7

8 Insbesondere: GmbH & Co. KG X-GmbH & Co. KG Komplementär Kommanditist A-GmbH Gesellschafter (100 %) B

9 Steuersubjekt der Körperschaftsteuer KSt- Steuersubjekt: insb. Juristische Personen (Katalog des 1 I KStG) Personengesellschaft unterliegt nicht selbst der ESt/KSt mit ihrem Gewinn Gewinn wird anteilig auf die Mitunternehmer verteilt ( 15 I Nr. 2 S. 1, 1. Hs. EStG) Gewinnanteil unterliegt KSt (falls Mitunternehmer = 9 juristische Person)

10 Unternehmensträgerschaft BFH v GrS 3/92, BStBl. II 1993, 616; BFH v GrS 1/93, BStBl. II 1995, 617 Unternehmer des Betriebs u. Träger des Unternehmens = Mitunternehmer in ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit Kriterien: Mitunternehmerinitiative u. -risiko Spätestens seit BGHZ 146, 351: Rechtsfähigkeit der Außen-GbR Ł Unternehmensträger = Gesamthand als rechtsfähige Gruppe, nicht der einzelne PersGes er

11 Gewerbliche Mitunternehmerschaft - Voraussetzungen (I) (Tipke/Lang, 18, Rn ) 1. Gesellschaft i.s.d. 15 I Nr. 2 EStG a) Personengesellschaften = Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG), GbR, reine Innengesellschaften (z.b. stille Gesellschaft) b) wirtschaftlich vergleichbare Gemeinschaftsverhältnisse (z.b. Erbengemeinschaften, Bruchteilsgemeinschaften) 11

12 Gewerbliche Mitunternehmerschaft - Voraussetzungen (II) (Tipke/Lang, 18, Rn ) n 2. Gewerbliches Unternehmen n a) grundsätzlich muss Tätigkeit der Gesellschaft alle Tatbestandsmerkmale des 15 II EStG erfüllen n b) Sonderfall 15 III Nr. 2 EStG (gewerblich geprägte Gesellschaft) n c) Umfang der gewerblichen Einkünfte: gesamte Tätigkeit, wenn zumindest teilweise gewerblich ( 15 III Nr. 1 EStG, sog. Abfärbung); gilt nur für PersGes en, nicht für Gemeinschaften 12

13 Gewerbliche Mitunternehmerschaft - Voraussetzungen (III) (Tipke/Lang, 18, Rn ) n 3. Gesellschafter sind Mitunternehmer n a) tragen Mitunternehmer-Risiko n b) entfalten Mitunternehmer-Initiative n c) mindestens zwei Mitunternehmer vorhanden n d) Voraussetzungen auch bei Gesellschaftern von OHG oder KG erforderlich 13

14 Zurechnungsfunktion des Mitunternehmerbegriffs (I) (Tipke/Lang, 18, Rn ) Zurechnungskriterien Mitunternehmerinitiative Mitunternehmerrisiko Bedingte Kompensation Beachte: Gesamtbild entscheidend (Typusbegriff); vgl. z.b. BFH, BStBl. II 2006, 595 ff. 14

15 Zurechnungsfunktion des Mitunternehmerbegriffs (II) (Tipke/Lang, 18, Rn ) Mitunternehmerinitiative Einfluss auf Unternehmensentscheidungen: Geschäftsführungs- und Vertretungsrechte Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechte Mindestmaß: Stellung eines Kommanditisten nach dem HGB 15

16 Zurechnungsfunktion des Mitunternehmerbegriffs (III) (Tipke/Lang, 18, Rn ) Mitunternehmerrisiko Risikomerkmale: Beteiligung am laufenden Gewinn und Verlust Beteiligung an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschl. eines Firmenwerts Mindestmaß: Stellung eines Kommanditisten nach dem HGB 16

17 Mitunternehmerinitiative des Kommanditisten Mitunternehmerinitiative = Einfluss auf Unternehmensentscheidungen Leitbild 164 HGB: Ausschluss von der Geschäftsführung Stimm-, Kontrollrechte entspr. dem Leitbild des HGB sollen für Mitunternehmerinitiative reichen trotz Mehrheitsklausel soll auch ein Minderheitsgesellschafter Mitunternehmer sein

18 Mitunternehmerrisiko des Kommanditisten Mitunternehmerrisiko = Teilhabe am Erfolg oder Misserfolg der Unternehmung Leitbild 167 III, 169 HGB trotz Beschränkung der Verlustbeteiligung auf die Einlage Mitunternehmerrisiko, wenn Beteiligung an den stillen Reserven und gar am Geschäftswert des Unternehmens

19 Grenzfall = Arbeitnehmer-Kommanditist Arbeitnehmer wird zum Minderheitskommanditisten (< 10%) Initiative - Arbeit im Unternehmen als Arbeitnehmer - Ausschluss des Widerspruchsrechts - Stimm-, Kontrollrechte - aber Mehrheitsklausel Risiko - Gewinnanteil ohne Verlustrisiko bei geringer Einlage - über Buchwert hinausgehende Abfindung nur bei konsentierter Kündigung - keine Fortsetzung im Todesfall, aber Abfindung über Buchwert BFH BStBl. II 1980, 271: Arbeitnehmer erzielt in vollem Umfang Einkünfte n. 15 I Nr.2 EStG einschl. seines Arbeitslohns!

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