Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 1913/11

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1 Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 1913/11 Datum: Gericht: Oberverwaltungsgericht NRW Spruchkörper: 4. Senat Entscheidungsart: Beschluss Aktenzeichen: 4 A 1913/11 Vorinstanz: Verwaltungsgericht Köln, 26 K 3869/10 Tenor: Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 I. 4 Es kann offen bleiben, ob und inwieweit der Antrag unzulässig ist, weil die Klägerin in dem von ihr angestrebten Berufungsverfahren Klageziele verfolgen will, die mit dem Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens möglicherweise nicht identisch sind. Denn das Zulassungsverfahren dient ausschließlich der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung und knüpft an deren Streitgegenstand an; nur hierzu können Zulassungsgründe dargelegt und geprüft werden. 5 OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Januar B 22/98 - und vom 21. Mai A 3373/99 -; so im Ergebnis auch OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober B 2150/98 - sowie OVG Thüringen, Beschlüsse vom 19. April ZKO 888/98 - und vom 22. Januar ZKO 506/ Jedenfalls bei einer vollständigen Auswechslung des erstinstanzlichen Streitgegenstandes fehlt es an dieser Anknüpfung und damit an dem grundlegenden Erfordernis eines jeden Rechtsmittels, wonach der Angriff des Rechtsmittelführers (zumindest teilweise) auf die Beseitigung einer in der vorinstanzlichen Entscheidung enthaltenen Beschwer gerichtet sein muss. 7 Vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai IX ZR 250/98 -, NJW 1999, 2118, Dementsprechend kann die Änderung einer Klage im Berufungsverfahren nicht Ziel des

2 Rechtsmittels sein, sondern sie setzt dessen Zulässigkeit - und damit auch dessen Zulassung - voraus. 9 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Mai A 3373/99 - und vom 8. Juli A 1969/01 -; juris; BayVGH, Beschluss vom 16. Dezember ZB , juris. 11 Vorliegend erscheint unklar, welche erstinstanzlichen Anträge die Klägerin zurücknehmen will und welchen Antrag sie zumindest teilweise als aufrecht erhalten ansieht. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des erstinstanzlich zu 1.) gestellten Antrags. Auch gehen die nunmehr angekündigten Anträge möglicherweise über das bisher Erstrebte hinaus, weil von der Beklagten ein konkretes Tun verlangt wird, indem an die Stelle des bisher begehrten Hinwirkens" auf den Abzug aus Büchel unmittelbar die Untersagung jeglicher Lagerung von Atomwaffen im gesamten Bundesgebiet verlangt wird. 12 II. 13 Die damit zusammenhängenden Fragen können jedoch offen bleiben, weil der Antrag im Hinblick auf den ursprünglichen Streitgegenstand die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigt Das gilt zunächst für die Rüge ernstlicher Zweifel ( 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es spricht bereits einiges dafür, dass das diesbezügliche Vorbringen den Darlegungsanforderungen des 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt. Zweifel hieran ergeben sich insbesondere daraus, dass das Vorbringen sich nicht an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientiert, sondern sich im Wesentlichen in der Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens erschöpft. Dies kann jedoch dahin stehen, weil das Vorbringen jedenfalls nicht geeignet ist, einen einzelnen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts ernstlich in Frage zu stellen. Der Ausgang des Rechtsstreits erscheint im Hinblick auf die konkret erhobenen Einwände nicht als offen. 16 Das Verwaltungsgericht hat die erstinstanzlich gestellten Klageanträge ohne dass dies mit dem Zulassungsantrag in Frage gestellt wird dahin verstanden, dass es der Klägerin nicht um die Verhinderung eines bevorstehenden Einsatzes der wie es unterstellt hat - in Büchel gelagerten Atomwaffen und erst recht nicht um die Verhinderung eines atomaren Angriffskrieges unter Beteiligung der Beklagten geht, sondern darum, mit weiteren Maßnahmen der Beklagten auf den Abzug der im Rahmen der nuklearen Abschreckung in Büchel stationierten Atomwaffen und auf ein Ende des Konzepts der nuklearen Abschreckung hinzuwirken. Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht die Klagebefugnis der Klägerin verneint, weil keine Möglichkeit ersichtlich sei, dass eine der deutschen öffentlichen Gewalt zurechenbare Rechtsverletzung gerichtlich festgestellt werden könnte (Urteilsabdruck S ). Zudem könne sich die Klägerin nicht auf einklagbare subjektive Rechte berufen; solche seien (vorliegend) nicht aus Art. 25 oder 26 GG herzuleiten (Urteilsabdruck S ). Schließlich scheitere die Möglichkeit einer Verletzung der Klägerin in subjektiven Rechten auch daran, dass sie sich nur auf Rechtsgefährdungen berufe (Urteilsabdruck S. 23 ff). 17 Die im angefochtenen Urteil zum ersten Aspekt angeführte Begründung wird mit dem

3 Zulassungsvorbringen nur insoweit angegriffen, als die Klägerin die Stationierung von Atomwaffen in Büchel für völkerrechtswidrig hält. Indes ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht - im Einklang mit dem Internationalen Gerichtshof (IGH) und dem Bundesverfassungsgericht nicht von einer ausnahmslosen Völkerrechtswidrigkeit der Androhung und/oder des Einsatzes von Atomwaffen ausgegangen ist, die ggf. jeder Vorhaltung im Rahmen der Abschreckung entgegen stehen könnte. Dem setzt die Klägerin unter Bezugnahme auf Leitsatz E und Randnummer 92 der Advisory Opinion/des Avis consultatif des IGH vom 8. Juli 1996 zur Legalität der Bedrohung durch oder Anwendung von Atomwaffen (im Folgenden IGH-Gutachten) entgegen, der Internationale Gerichtshof habe die Frage, ob der Einsatz solcher Waffen oder die Drohung damit ausnahmslos völkerrechtswidrig ist, offen gelassen. Abgesehen davon, dass die genannte Randnummer 92 nicht die Auffassung des Internationalen Gerichtshofs, sondern Beteiligtenvorbringen wiedergibt, kann die Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs jedenfalls nicht als Beleg dafür angeführt werden, dass es eine allgemeine Regel des Völkerrechts gibt, wonach Atomwaffen per se verboten sind. Unabhängig davon hat der IGH in dem genannten Gutachten ausdrücklich festgehalten, dass Atomwaffen völkergewohnheitsrechtlich nicht verboten sind (Rn. 67, 74), und ausgeführt: Der Gerichtshof kann auch nicht über die Stichhaltigkeit der Ansicht entscheiden, ob die Zuhilfenahme von Atomwaffen aufgrund der mit ihnen verbundenen und völligen Unvereinbarkeit mit dem für den bewaffneten Konflikt verbindlichen Recht unrechtmäßig sein würde. Natürlich, wie der Gerichtshof bereits erklärt hat, machen die Prinzipien und Regeln des für den bewaffneten Konflikt verbindlichen Rechts dessen Kernpunkt die vorrangigen humanitären Überlegungen sind die Durchführung bewaffneter Feindseligkeiten von einer Reihe strikter Forderungen abhängig. Daher sind Methoden und Mittel der Kriegsführung, die jede Unterscheidung zwischen zivilen und militärischen Zielen ausschließen würde oder die Kombattanten unnötiges Leiden bereiten würden, verboten. In Anbetracht der einzigartigen Merkmale von Atomwaffen, auf die sich der Gerichtshof zuvor bezogen hat, scheint die Anwendung solcher Waffen in der Tat kaum mit diesen Forderungen in Einklang zu bringen. Dessen ungeachtet ist der Gerichtshof der Ansicht, nicht genügende Grundlagen zu haben, die ihn in die Lage versetzen, mit Sicherheit zu entscheiden, dass die Anwendung von Atomwaffen unter allen Umständen in Widerspruch steht zu den Prinzipien und Regeln des für den bewaffneten Konflikt verbindlichen Rechts. (Rn.95) 18 Daraus folgt zugleich, dass der Internationale Gerichtshof aus der von der Klägerin behaupteten Vortragslast der Staaten nicht in ihrem Sinne den Schluss gezogen hat, fehlende Informationen berechtigten zur Feststellung einer allgemeinen Völkerrechtswidrigkeit von Atomwaffen. Eine breitere Tatsachengrundlage ließe sich im vorliegenden Fall auch nicht ermitteln, weder Beklagte noch deutsche Gerichte könnten entsprechende Auskünfte, namentlich der USA, erzwingen. 19 Unabhängig davon hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass Gutachten des Internationalen Gerichtshofes nicht rechtsverbindlich sind, auch wenn darin geäußerte Ansichten als maßgebliche Rechtserkenntnisquelle zu berücksichtigen sein können. Der rein empfehlende Charakter solcher Gutachten kommt bereits in der Bezeichnung in den beiden authentischen Amtssprachen Englisch und Französisch eindeutig zum Ausdruck und ist allgemein anerkannt. 20 Vgl. etwa Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht, 3. Aufl. 1989, 205; Seidl-Hohenveldern, Völkerrecht, 8. Aufl. 1994, Rn. 1747; Carreau, Droit International, 4. Aufl. 1994, S. 611; in diesem Sinne auch BVerfG, Beschluss vom 2. Februar BvM 1/98 -, BVerfGE 100, Dementsprechend ist auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 22. November BvE 6/99 -, BVerfGE 104, 151 ff., zum (damaligen) strategischen Konzept der NATO ersichtlich davon ausgegangen, dass es keine allgemeine Regel des Völkerrechts gibt, die der Beklagten oder einem NATO-Partner die Lagerung von Atomwaffen oder auch deren Einsatz zu Zwecken der Abschreckung verbieten könnte. Sonst hätte es die auf der nuklearen Abschreckung beruhende Strategie nicht billigen können, zumal dieses Konzept im Rahmen des zu

4 entscheidenden Organstreits eine zentrale Rolle spielte (etwa S. 166 ff., 177 ff.). Entgegen der Auffassung der Klägerin hatte das Bundesverfassungsgericht dabei auch das IGH-Gutachten vom 8. Juli 1996 im Blick; das Gutachten ist im Tatbestand ausdrücklich erwähnt (S. 178). In Kenntnis des Gutachtens hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich den potentiellen Einsatz von Nuklearwaffen (S. 210) gebilligt und festgestellt, dass das strategische Konzept 1999 keine Anhaltspunkte dafür bietet, dass sich die NATO in Richtung einer nicht mehr der Wahrung des Friedens dienenden oder sogar einen Angriffskrieg vorbereitenden Organisation wandeln könnte (S. 212). 22 So implizit bereits BVerfG, Beschluss vom 25. März BvE 5/99 -, BVerfGE 100, 266; bestätigend zur Verfassungsmäßigkeit des strategischen Konzepts Beschluss vom 4. Mai BvE 5/07 -, BVerfGE 126, Auf die Ausführungen der Klägerin dazu, dass eine extreme Notwehrsituation, die möglicherweise völkerrechtlich einen Einsatz von Atomwaffen rechtfertigen könnte, für die Bundesrepublik Deutschland nicht denkbar sei, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Unabhängig davon ist es nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte oder der Klägerin, hierüber mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland oder die gesamte NATO zu befinden. 24 Vgl. dazu auch BVerfG, Urteil vom 18. Dezember BvE 13/83 -, BVerfGE 68, 1; Beschluss vom 29. Oktober BvR 624, 1080, 2029/83 -, BVerfGE 77, 170, 232 f. 25 Den einschlägigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt die Klägerin in Übrigen lediglich ihre im Übrigen durch nichts belegte Annahme entgegen, solche Notwehrszenarien seien ausgeschlossen. Dies mag die Klägerin annehmen, Basis rechtlicher Überlegungen kann eine solche individuelle Überzeugung indes nicht sein. 26 Lediglich angemerkt sei, dass das Verwaltungsgericht auch zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Ausführungen des Internationalen Gerichtshofes sich auf Atomwaffen allgemein und nicht lediglich auf saubere (Präzisions-) Atomwaffen beziehen. Sich zu ihnen zu äußern, war dem Internationalen Gerichtshof mangels hinreichender Anhaltspunkte zu ihrer Konstruktion und Wirkweise nicht möglich (Rn. 43 des Gutachtens). Unabhängig davon erschließen sich die Ausführungen der Klägerin zu diesem Punkt schon deshalb nicht, weil es sich bei den in Büchel gelagerten Systemen nicht um solche Waffen handelt. 27 Da ein Verstoß gegen allgemeine Regeln des Völkerrechts nicht vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob das Verwaltungsgericht die Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung der Klägerin aus Art. 25 Satz 2, 26 GG zu Recht verneint hat. Unabhängig davon zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf, dass diese Auffassung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft sein könnte. Der pauschale Verweis auf die Klagebegründung vom 13. April 2010 genügt schon deshalb nicht, weil es insoweit notwendig an der erforderlichen Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen fehlt. Der weitere Bezug auf ein Literaturzitat, das eine die Klagebefugnis begründende faktische Betroffenheit bei einer Verletzung humanitären Völkerrechts für möglich hält, wenn eine unmittelbare Interessenbetroffenheit besteht, die das Rechtssubjekt in einer im Vergleich zur Allgemeinheit besonderen Form auszeichnet, 28 so Fischer-Lescano/Hanschmann, Anlage K21 29 führt ebenfalls nicht weiter. Die Klägerin lässt bereits den maßgeblichen Kontext der zitierten Ausführungen außer Acht. Die dort genannten Voraussetzungen einer eklatanten Verletzung des

5 Gewaltverbotes und einer damit einhergehenden militärischen Umwidmung einer zivilen Einrichtung, die allein dadurch zu einem völkerrechtlich legitimen Ziel eines Gegenschlages würde, sind hier ersichtlich nicht gegeben. Dass die alleinige Lagerung von Atombomben einen offensichtlichen Verstoß gegen das Verbot des Angriffskrieges oder das allgemeine völkerrechtliche Gewaltverbot darstellte, behauptet nicht einmal die Klägerin. Zudem erfolgt die Lagerung auf einem Militärgelände. 30 Vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober BvR 624, 1080, 2029/83 -, BVerfGE 77, 232 f. 31 Vor diesem Hintergrund bedurfte es keiner Vorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG. Zweifel darüber, ob eine Norm des Völkerrechts Teil des deutschen Rechts ist und welche Folgen sich daran ggf. knüpften, lagen nicht vor. Sie waren nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts unabhängig davon jedenfalls nicht entscheidungserheblich. 32 Dazu BVerfG, Beschluss vom 2. Februar BvM 1/98 -, BVerfGE 100, 209 m. w. N. 33 Das Verwaltungsgericht hat nicht in Zweifel gezogen, dass die von der Klägerin herangezogenen Normen des humanitären Völkerrechts und das Gewaltverbot solche allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind. Es hat jedoch zu Recht auf der Grundlage des IGH-Gutachtens und der zeitlich nachfolgenden Billigung der die nukleare Abschreckung einschließenden NATO-Strategie durch das Bundesverfassungsgericht angenommen, die Lagerung von Atomwaffen sei für sich genommen nicht völkerrechtswidrig. 34 Vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 24. Juli A , BVerwGE 131, 316 (Rn. 86 ff., 91) 35 Die allgemeinen Ausführungen zu Art. 59 Abs. 2 GG, dem 2+4-Vertrag und dem Atomwaffensperrvertrag (von der Klägerin selbst teilweise als Exkurs" bezeichnet) lassen weder eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil noch ansatzweise die Möglichkeit einer subjektiven Betroffenheit der Klägerin erkennen. Ein auf Art. 2 Abs. 1 GG gestütztes Recht auf allgemeine Vertragstreue im Völkerrecht steht der Klägerin jedenfalls nicht zu. Unabhängig davon ist gerade auch nach der Darstellung nicht zu erkennen, dass deutsche Soldaten durch die Lagerung von Atomwaffen in Büchel Verfügungsgewalt über sie erlangt haben könnten. Alle maßgeblichen Entscheidungen haben vielmehr die US-Streitkräfte zu treffen. Eine Verletzung des Atomwaffensperrvertrages durch die Beklagte ist damit nicht zu erkennen. 36 Die - ebenfalls überwiegend allgemeinen - Ausführungen zu Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG gehen in der Sache ebenfalls an dem angefochtenen Urteil vorbei. Das Verwaltungsgericht hat insoweit im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zugrundegelegt, dass sich die Klägerin nicht gegen Rückwirkungen aus völkerrechtsgemäßen Maßnahmen auf dem Gebiet der Landesverteidigung wehren kann, zu denen die Lagerung von Atomwaffen zählt. 37 BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober BvR 624, 1080, 2029/83 -, BVerfGE 77, 170, Hierauf geht das Zulassungsvorbringen nicht ein. 39 Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht, das zugunsten der Klägerin die Lagerung von

6 Atomwaffen in Büchel und damit die Existenz einer Gefahrenquelle unterstellt hat 40 - Zur Erforderlichkeit einer solchen Arbeitshypothese vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober BvR 624, 1080, 2029/83 -, BVerfGE 77, 170, 213 -, 41 zutreffend festgestellt, dass ein auf bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen gerichteter Anspruch der Klägerin nicht in einer Weise substantiiert dargelegt wurde, die eine Klagebefugnis begründete. Aufgrund grundrechtlicher Schutzpflichten kann ein Betroffener nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lediglich verlangen, dass die öffentliche Gewalt Vorkehrungen zum Schutz des Grundrechts trifft, die nicht gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind. Dem Gesetzgeber wie der vollziehenden Gewalt kommt bei der Erfüllung dieser Schutzpflichten ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich zu, der auch Raum lässt, etwa konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen. Diese weite Gestaltungsfreiheit kann von den Gerichten je nach Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden und der Bedeutung der auf dem Spiele stehenden Rechtsgüter nur in begrenztem Umfang überprüft werden. Angesichts dessen kann sich diese Gestaltungsfreiheit nur unter ganz besonderen Umständen in der Weise verengen, dass allein durch eine bestimmte Maßnahme der Schutzpflicht genügt werden kann. 42 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober BvR 624, 1080, 2029/83 -, BVerfGE 77, 170; Beschluss vom 4. Mai BvE 5/07 -, BVerfGE 126, 55; Beschluss vom 18. Februar BvR 2502/08 -, NVwZ 2010, 702; zur insoweit begrenzten Prüfungskompetenz der Gerichte auch BVerwG, Urteil vom 10. April C , BVerwGE 131, 129; OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober A 591/ Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass ein subjektiver Anspruch der Klägerin auf staatliche Schutzvorkehrungen und insbesondere auf die hier im angekündigten Sachantrag konkret und allein noch begehrten Maßnahmen voraussetzte, dass bei unterstellter tatsächlicher Gefahrenlage die Beklagte gleichwohl keine oder offensichtlich unzureichende Schutzvorkehrungen getroffen hätte. Das ist nicht zu erkennen. Die Klägerin hat vielmehr selbst Vorkehrungen geschildert, die die Beklagte bzw. die US-Armee zur Gefahrverhütung ergriffen hätten (etwa S. 3 der Klageschrift). Das angefochtene Urteil nimmt außerdem auch auf die von der Beklagten vorgetragenen Schutzmaßnahmen Bezug, auch wenn diese wegen der Berufung auf die Geheimhaltung nur in Ansätzen zu erkennen sind. 44 Vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober BvR 624, 1080, 2029/83 -, BVerfGE 77, 170, 224 ff. 45 Darüber hinaus stellt die von der Klägerin eingereichte Untersuchung des Leiters des Berliner Informationszentrums für transatlantische Sicherheit O. ebenfalls bestehende und aktuell verbesserte Schutzmaßnahmen dar. Eine Auseinandersetzung hiermit fehlt im Zulassungsantrag vollständig. 46 Ebenso wenig finden sich Ausführungen zu dem der Beklagten in jedem Fall zustehenden Gestaltungsspielraum hinsichtlich von Schutzmaßnahmen und eine Begründung dafür, dass gleichwohl allein die begehrten Handlungen als nicht offensichtlich unzureichende Schutzvorkehrungen anzusehen sein könnten. 47 Zur Unzulässigkeit eines Abzugsbegehrens (in Bezug auf Chemiewaffen) explizit auch BVerfG,

7 Beschluss vom 29. Oktober BvR 624, 1080, 2029/83 -, BVerfGE 77, 170, 212 f. 48 Unabhängig davon sind die von der Klägerin angeführten möglichen terroristischen Handlungen - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - der Beklagten nicht zurechenbar und auch nur begrenzt vorherseh- und verhinderbar. Zudem ist eine aktuelle Gefährdung in einer Weise, die eine staatliche Schutzpflicht in Gestalt der Entfernung der Atomwaffen aus dem Bundesgebiet auslösen könnte, weder erkennbar noch von der Klägerin plausibel gemacht worden. Sie trägt letztlich lediglich vor, solche Szenarien seien denkbar. Es ist aber weder dargelegt noch ohne weiteres naheliegend, dass die in sog. Grüften gelagerten Waffen bei einem Flugzeugabsturz explodieren könnten. Gleiches gilt für die Spekulation, Angriffe seien während der kurzen Phasen, in denen die Waffen zur Inspektion an die Oberfläche geholt würden, nicht auszuschließen. 49 Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10. April C , BVerwGE 131, 129 (Rn. 27 ff.) 50 Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass sich Gefahren terroristischer Anschläge niemals verhindern und ausschließen lassen und schon deshalb ein hierauf gestützter individuell-konkreter Schutzanspruch auf Beseitigung des potentiellen Anschlagsziels ausscheidet. Dies gilt hier umso mehr, als sich im letzten Jahrzehnt Anschläge ganz überwiegend gegen zivile Einrichtungen richteten und ein erhöhtes Gefährdungspotential gerade militärischer Einrichtungen kaum zu erkennen ist. Zudem ist nicht ersichtlich, dass sich dieses Gefährdungspotenzial messbar dadurch reduzierte, dass eine militärische Einrichtung nur mit konventionellen, nicht mehr mit atomaren Waffen bestückt wäre. 51 Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. Juli A , BVerwGE 131, 316 (Rn. 102). 52 Die weiter genannte Gefahr der Weiterverbreitung von Atomwaffen ist durch die Lagerung solcher Waffen in Büchel kaum messbar erhöht. 53 Die Auflistung von tatsächlichen oder jedenfalls vermuteten Unfällen (Seite 229 f.) lässt einen Zusammenhang mit diesem Verfahren nicht ansatzweise erkennen. Der letzte dort genannte Unfall ereignete sich im Übrigen im Jahr 1989 und betraf ein gesunkenes Atom-U-Boot der Sowjetunion. Der jüngste die USA betreffende und damit zumindest potenziell einschlägige Vorfall datiert vom 17. Januar 1966, abgesehen von nicht näher genannten Informationen über 30 ebenfalls nicht näher umschriebene Unfälle in einer amerikanischen Produktionsstätte für Atomwaffen, die im Jahr 1988 an die Öffentlichkeit gelangt seien. Vor diesem Hintergrund kann eine die Schutzpflicht der Beklagten auslösende Gefahrensituation letztlich auch deshalb ausgeschlossen werden, weil bei der Lagerung von Atomwaffen in der Bundesrepublik in sechzig Jahren offenkundig nie etwas passiert ist. 54 Vgl. dazu bereits BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober BvR 624, 1080, 2029/83 -, BVerfGE 77, 170, 216, zum vergleichbaren Fall der Lagerung von C-Waffen. 55 Soweit die Klägerin schließlich weitergehende Maßnahmen unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April C BVerwGE 131, 129, zu atomaren Zwischenlagern verlangt, übersieht sie, dass sich die dortige Ausgangssituation, in der vor allem der Umfang von Betreiberpflichten zu klären war, nicht ohne weiteres auf den hiesigen Fall übertragen lässt. 56

8 Vgl. dazu insbesondere die Ausführungen in Rn. 17 der genannten Entscheidung; zum lediglich passiven Gefährdungspotential einer Waffenlagerung im Unterschied zum komplexen Problem des Betriebes eines Atomkraftwerkes auch BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober BvR 624, 1080, 2029/83 -, BVerfGE 77, 170, Entscheidend ist außerdem, dass sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kein Anspruch auf Beseitigung der Risikoquelle, sondern allenfalls auf ausreichende Gefahrenvorsorge ergibt. Dass solche Maßnahmen hier von vornherein ausschieden und deshalb nur der Abzug in Betracht käme, lässt sich indes nicht feststellen Vor diesem Hintergrund weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (Zulassungsgrund nach 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht auch nach Vorlage des IGH-Gutachtens und in dessen Kenntnis zur Frage der Zulässigkeit der Abschreckungsstrategie Stellung genommen. Nicht gestellte Beweisanträge zu nach seiner Rechtsauffassung nicht entscheidungserheblichen Fragen musste das Verwaltungsgericht nicht behandeln Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Zulassungsvorbringen wirft bereits keine konkrete und bisher nicht abschließend geklärte und klärungsbedürftige Rechtsfrage auf. Die Problematik, "unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Bedingungen der klägerische Grundrechtsschutz zu gewährleisten ist", entzieht sich in dieser allgemeinen Form einer gerichtlichen Klärung. Zur Frage, wann eine ausreichende subjektive Rechtsbetroffenheit vorliegt, existiert im Übrigen eine umfangreiche Rechtsprechung. Die Klägerin zeigt nicht auf, dass und in welcher Form der vorliegende Sachverhalt Anlass böte, die in diesem Zusammenhang herausgearbeiteten Grundsätze über die Entscheidung des Einzelfalles der Klägerin hinaus weiterzuentwickeln. Gleiches gilt für die Frage, "ob Deutschland mit Hinnahme der Stationierung amerikanischer Atombomben auf deutschem Boden und deren Verwahrung in einem deutschen Fliegerhorst Risiken für seine Bürgerschaft, deren Verträglichkeit mit ihren Grundrechten nicht ohne weiteres erkennbar ist", eingegangen ist. Die Klägerin legt nicht dar, dass diese Frage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erheblich gewesen sein könnte. Ein solches Risiko hat es gerade nicht angenommen Der weiter geltend gemachte Verfahrensfehler in Form eines Aufklärungsmangels (Zulassungsgrund nach 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) bzw. in Form einer nicht ordnungsgemäßen Verfahrensführung durch das Verwaltungsgericht liegt ebenfalls nicht vor. Die Klägerin sieht zunächst Hinweispflichten zur hinreichend bestimmten Antragsformulierung verletzt. Die abschließenden Hinweise des Verwaltungsgerichts zur (Un-)Bestimmtheit der Klageanträge sind indes nicht entscheidungstragend. Das Verwaltungsgericht hat die Klage nicht allein deshalb für unzulässig gehalten, weil die Anträge zu unbestimmt waren. 64 Soweit das Zulassungsvorbringen rügt, das Verwaltungsgericht habe nicht ausreichend auf einen substantiierten Vortrag zur Frage fehlender Gefahrenabwehrmaßnahmen hingewirkt, genügt der Hinweis, dass diese Frage Gegenstand der gewechselten Schriftsätze war. Das Problem war damit zumindest den Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannt und hätte sie veranlassen

9 müssen, insoweit von sich aus konkret vorzutragen. Eines ausdrücklichen Hinweises des Verwaltungsgerichts auf dieses sich aus der Rechtsprechung namentlich des Bundesverfassungsgerichts ergebende und der Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag bekannte Erfordernis bedurfte es nicht. 65 Schließlich begründen auch die von der Klägerin gerügten angeblichen Versäumnisse im Gang der mündlichen Verhandlung keinen Verfahrensfehler im Sinne von 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Die Klägerin selbst führt zu Recht aus, dass eine Verpflichtung des Gerichts, den Beteiligten vorab seine eigene Rechtsauffassung mitzuteilen, nicht besteht. Angesichts dessen ist nicht ansatzweise zu erkennen, wie das rechtliche Gehör der Klägerin dadurch beeinträchtigt sein könnte, dass das Gericht den Beteiligten unbestritten ausreichend Gelegenheit zur Darstellung ihrer Rechtspositionen gegeben hat, ohne eine (nach Auffassung der Klägerin hinreichende) eigene Einschätzung hierzu abzugeben. Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, was die Klägerin hätte vortragen können, damit ihre Klage entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zulässig gewesen wäre. Nach der zutreffenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts bestand auch kein Anlass, Begründetheitsfragen und sonstige Aspekte im Zusammenhang mit Atomwaffen in der mündlichen Verhandlung zu erörtern, auch wenn die Klägerin mit ihrer Klage dieses Ziel verfolgt haben mag. 66 III. 67 Abschließend weist der Senat im Hinblick auf das Schreiben der Klägerin vom 16. April 2013 darauf hin, dass kein Anlass bestand, Begründungsschriftsätze im Verfahren 4 A 1058/13 abzuwarten. Die Frist zur Begründung des hiesigen Zulassungsantrags ist seit langem abgelaufen, etwaiges neues Vorbringen konnte in diesem Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden. 68 Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus 52 Abs. 2 GKG. 69 Der Beschluss ist unanfechtbar, 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig, 124a Abs. 5 S. 4 VwGO.

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