Euthanasie und Suizid

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1 Euthanasie und Suizid WAS IST DIE RECHTLICHE SITUATION? PROF. DR. RUTH RISSING-VAN SAAN

2 Euthanasie /(aktive) Sterbehilfe Der Begriff Euthanasie (leichter Tod) bezeichnet allgemein Arten der von anderen geleisteten Hilfe zum oder beim Sterben, eine Erleichterung des Sterbens. Nach EAPC-Definition ist Euthanasie eine Tötung auf Verlangen und bedeutet eine vom Arzt durch Verabreichung eines Medikaments absichtlich herbeigeführte Tötung einer entscheidungs- und einsichtsfähigen Person auf deren Wunsch. Eine Tötung auf Verlangen ist nach deutschem Recht nicht erlaubt und zumindest nach 216 StGB strafbar (6 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe). Tötung auf Verlangen und erlaubte Sterbehilfe sind zu trennende Begriffe.

3 Behandlungsabbruch/Änderung des Therapieziels (früher: passive und indirekte Sterbehilfe) Die rechtlich erlaubten Formen der Sterbehilfe beruhen: auf einer fehlenden oder geänderten medizinischen Indikation für bzw. gegen eine lebenserhaltenen medizinische Behandlung und/oder (ausschließlich) auf einem entsprechenden Patientenwillen. Sie sollen einem ohne (kurative) Behandlung zum Tode führenden Krankheitsprozess letztlich seinen Lauf lassen; der früher oder später eintretende Tod wird also nicht mehr mit medizinischen Mitteln aufgehalten, wohl aber sollen Schmerzen und andere Leidenszustände behandelt werden.

4 Suizid (Selbsttötung)/Sterbehilfe I Unter einem Suizid wird allgemein das auf einer (freien?) Entscheidung, beruhende Beenden des eigenen Lebens verstanden. Der Tod wird entweder eigenhändig ohne oder mit fremder Hilfe oder auf Wunsch des Betroffenen durch die Hand Dritter herbeigeführt. Suizid begeht, wer absichtlich in seinen Lebensprozess eingreift oder eingreifen lässt, um diesen zu beenden. Suizid ist eine gezielte Verkürzung des eigenen Lebens.

5 Suizid(Selbsttötung)/Sterbehilfe II Anders liegt der Fall, wenn der Betroffene seine letztlich tödlich verlaufende Erkrankung nicht mehr behandeln lässt. Es besteht keine Pflicht zur Duldung einer (indizierten) medizinischen Behandlung. Unsere Rechtsordnung kennt keine Zwangsbehandlung gegen den Willen des Betroffenen (vgl. 1901a BGB) Eine dem Patientenwillen entsprechende Unterlassung, Begrenzung oder Beendigung einer lebenserhaltenden medizinischen Behandlung ist deshalb rechtlich keine Beihilfe zum Suizid ( 16 MBOÄ!).

6 Teilnahme am Suizid Der Suizid ist in Deutschland nicht strafbar ( 212 StGB: Wer einen (anderen) Menschen tötet, ). Deshalb ist eine Beteiligung am Suizid ebenfalls nicht strafbar, wenn sie sich als bloße Teilnahme (Beihilfe, Anstiftung) an der Tat eines anderen darstellt. Denn die Teilnahme ist rechtlich akzessorisch zur Haupttat, d.h. sie setzt eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige Haupttat voraus. Fehlt eine solche, ist auch die Teilnahme an dem zugrunde liegenden Geschehen straflos.

7 Straflose Beihilfe zum Suizid Setzt grundsätzlich voraus: Subjektiv: Der Suizident ist/war in der Lage, seinen Willen zur Selbsttötung frei und eigenverantwortlich zu bilden und entsprechend frei und eigenverantwortlich zu handeln, Nur ein in diesem Sinne selbstbestimmt gefasster Entschluss zum Suizid ist ein beachtlicher Täterwille. Objektiv: Tatherrschaft des Suizidenten über das von ihm in Gang gesetzte Geschehen. Fehlt es an einem der beiden Elemente, handelt es sich für den Teilnehmer um strafbare Fremdtötung

8 Voraussetzungen für einen selbstbestimmten Entschluss zum Suizid Festgestellt werden muss: Die natürliche Einsichtsfähigkeit (nicht gleichzusetzen mit Geschäftsfähigkeit!) in das Geschehen und dessen Tragweite, ein unbeeinträchtigtes Urteils- und Hemmungsvermögen, der Sterbewunsch muss ernstlich und die Willensbildung mangelfrei (frei von Fehlvorstellungen) sein.

9 Objektive Voraussetzung: Tatherrschaft des Suizidenten Problem: rechtlichen Einordnung des Verhaltens des beteiligten Dritten: ist es als bloße Unterstützung/Hilfe zu einer fremden Tat zu werten oder ist es schon Mittäterschaft oder mittelbare Täterschaft in Bezug auf die Tötung eines anderen Menschen (als eigene Tat des Helfers )?

10 Strafbarkeit wegen Unterlassens auf Grund einer Garantenstellung? Der behandelnde Arzt ist grundsätzlich wegen seiner Garantenstellung verpflichtet, einen Suizid des Patienten zu verhindern, es sei denn der Suizid/Versuch beruht auf dem freien Willen (Selbstbestimmungsrecht) des Patienten. Nach bisheriger Rspr. wird das Geschehen u.u. aufgespalten: Ist der Sterbewillige bewusstlos/handlungsunfähig geworden und kommt der Garant hinzu oder war er ohnehin anwesend, verliert der Suizident seine Tatherrschaft, der Garant wird hilfspflichtig. Das ist widersprüchlich: die zuvor straflose aktive Beihilfe wird ohne Grund in eine strafbare Täterschaft durch Unterlassen umgedeutet. Vorgeschlagene Lösung (Lit): Gleichbehandlung des Gesamtgeschehens = Straflosigkeit des Garanten/Arztes.

11 Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung? Nach der Rspr. ist jeder Suizid/-versuch, gleich ob frei verantwortlich oder nicht frei von Zwängen pp. unternommen, ein Unglücksfall i.s.d. 323c StGB. Auch den Arzt trifft zunächst, wie jeden anderen, die allgemeine Rechtspflicht, die erforderliche und zumutbare Hilfe zu leisten ( 323c StGB). Liegt klar auf der Hand, dass der Suizident keine Rettung wünscht und sich zu Wiederholung der Tat veranlasst sähe, wird vertreten, dass die Zumutbarkeit von Bemühungen um Rettung zu verneinen ist. Andere sagen: Wenn aktive Teilnahme am Suizid straflos ist, kann 323c StGB für die passive Nicht-Verhinderung der Selbsttötung zu keinem gegenteiligen Ergebnis führen.

12 Divergenz: ärztliches Berufsrecht/ allgemeine Rechtsnormen Die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung ist keine ärztliche Aufgabe (Präambel der Grundsätze der Bundesärztekammer, Januar 2011), Ärztinnen und Ärzte dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten ( 16 MBO, 114. Deutscher Ärztetag, Juni 2011). Diese Regelungen sind für Ärzte berufsrechtlich nur verbindlich, wenn sie durch ihre Landesärztekammer übernommen wurden. Sie ändern nichts an der Verbindlichkeit der Gesetze und der Rspr. hierzu (Strafrecht, Zivilrecht, insbs. 1901a BGB usw.).

13 Ist das auf 16 MBO gestützte Verbot des ärztlich assistierten Suizids verfassungskonform? Verstößt das ausnahmslose Verbot der Mitwirkung am Suizid gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot (vgl. BVerfG Beschl. v BvR 518 pp. = BVerfGE 33, 125 ff.)? VG Berlin Urt. v VG 9 K 63.09: uneingeschränktes Verbot der Überlassung eines Tod bringenden Medikaments an eine irreversibel erkrankte und unerträglich leidende Person ist verfassungswidrig. Im Einzelfall kann der Arzt in seinen Grundrechten der freien Gewissens- und Berufsausübung (Art. 4 Abs. 1, Art 12 Abs. 1 GG) beeinträchtigt sein.

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