Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz)"

Transkript

1 Anlage zu NL Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) Hinweise zu den Hauptbestandteilen des Gesetzes sowie erste Anmerkungen zu den arbeitsrechtlichen Auswirkungen I. Der Bundestag hat das Gesetz mit einigen Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf (BT-Drucksache 18/909) am 23. Mai 2014 verabschiedet. Die abschließende Befassung des Bundesrats ist für den 13. Juni 2014 geplant. Inkrafttreten soll das Gesetz am 1. Juli Hauptbestandteile des Gesetzes sind die folgenden Regelungen: 1. Einführung einer abschlagsfreien Rente mit dem 63. Lebensjahr für besonders langjährig Versicherte ( 236b SGB VI) Ein abschlagsfreier Rentenzugang für besonders langjährige Versicherte wird künftig bei Erfüllung einer Wartezeit von 45 Jahren bereits ab Vollendung des 63. Lebensjahres ermöglicht. Voraussetzung hierfür sind 45 Jahre an Pflichtbeiträgen in der Rentenversicherung aus Beschäftigung, selbständiger Tätigkeit und Pflege sowie Zeiten der Kindererziehung bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes. Berücksichtigt werden dabei auch Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld I, solange sie nicht in den letzten zwei Jahren vor dem Rentenbeginn liegen (außer sie sind durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt). Ebenfalls berücksichtigt werden freiwillige Beiträge, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind (hierbei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen). Nach bisherigem Recht war der Bezug einer abschlagsfreien Rente bei erfüllter Wartezeit von 45 Jahren mit Vollendung des 65. Lebensjahres möglich ( 38 SGB VI). Die im Gesetz vorgesehene Absenkung des Zugangsalters zur Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist auf die Geburtsjahrgänge bis 1952 begrenzt. Für die Geburtsjahrgänge von 1953 bis 1963 erfolgt die schrittweise Anhebung der Altersgrenze auf das 65. Lebensjahr wie folgt:

2 2 Versicherter Geburtsjahrgang Anhebung Monate um auf Alter Jahr Monat Die neue abschlagsfreie Rente hat auch Auswirkungen auf die Betriebsrente aus der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung, da bei einer abschlagsfreien Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Kürzung der Betriebsrente unterbleibt (vgl. 7 Abs. 3 ATV-K/ATV). 2. Hinausschieben der Beendigung des Arbeitsverhältnisses über die Regelaltersgrenze ( 41 SGB VI) Durch eine Ergänzung des 41 SGB VI um einen neuen Satz 3 wird ermöglicht, dass die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den tarifvertraglich vereinbarten Beendigungszeitpunkt mir Erreichen der Regelaltersgrenze, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben können. Die Regelung ist erst während des Gesetzgebungsverfahrens in das Gesetz aufgenommen worden.

3 3 3. Übergangsregelung für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse bei Förderfällen ( 15h AltTZG) Ebenfalls im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens mit in das Gesetz aufgenommen wurde eine neue Übergangsregelung für Förderungsfälle durch die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen. Abweichend von 5 Abs. 1 Nr. 2 des Altersteilzeitgesetzes bleibt nach der Neuregelung der Anspruch des Arbeitgebers auf Leistungen der Bundesagentur für Arbeit auch dann bestehen, wenn der Beschäftigte Anspruch auf die neue abschlagsfreie Rente mit dem 63. Lebensjahr hat, das Altersteilzeitarbeitsverhältnisses trotz Anspruchs auf die neue abschlagsfreie Rente fortgesetzt wird und mit der Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 begonnen wurde. 4. Sonstiges Über die vorgenannten Regelungskomplexe hinaus enthält das Gesetz Verbesserungen beim Erwerbsminderungsschutz ( 59, 73 SGB VI), die sog. Mütterrente Ausweitung der anrechenbaren Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder ( 249, 307d SGB VI), die Anpassung der jährlichen Aufwendungen für Leistungen zur Teilhabe an die demografische Entwicklung Anhebung des Reha-Deckels ( 287b SGB VI) sowie die Anhebung des Bundeszuschusses ( 213 SGB VI). II. Zu den arbeitsrechtlichen Auswirkungen des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes geben wir folgende erste Hinweise: 1. Keine automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses (für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse siehe nachfolgend unter 3.) Das RV-Leistungsverbesserungsgesetz regelt allein die rentenrechtlichen Voraussetzungen für die neue abschlagsfreie Rente. Ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, entscheidet der Rentenversicherungsträger. Allein der Anspruch auf die neue abschlagsfreie Rente führt nicht zu einer automatischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es gelten ausschließlich die tarifvertraglichen Beendigungsregelungen. Nach 33 Abs. 1 Buchst. a TVöD endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf, nur mit Ablauf des Monats, in dem der Beschäftigte

4 4 das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat. Im Wesentlichen inhaltsgleiche Regelungen enthalten 19 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a TV-V, 34 Abs. 1 Buchst. a TV-Ärzte/VKA und 20 Abs. 1 Buchst. a TV-Fleischuntersuchung. Bei der neuen abschlagsfreien Rente handelt es sich nicht um die Regelaltersrente. Anspruch auf Regelaltersrente hat nach 35 SGB VI, wer die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit erfüllt. Die Regelaltersgrenze wird unter Berücksichtigung der Übergangsregelung des 235 Abs. 2 SGB VI mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. 2. Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Beschäftigten bzw. Abschluss eines Aufhebungsvertrages Die neue abschlagsfreie Altersrente hat keinen Einfluss auf die tariflichen Kündigungsfristen des 34 Abs. 1 TVöD, 19 Abs. 5 TV-V, 35 Abs. 1 TV- Ärzte/VKA und 21 Abs. 1 TV-Fleischuntersuchung. Da die Kündigungsfrist bei einem beabsichtigten Ausscheiden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes am 1. Juli 2014 nicht eingehalten werden kann, bedarf es für ein Ausscheiden zum 1. Juli 2014 des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages, wenn Beschäftigte zwecks Inanspruchnahme der neuen Altersrente aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden wollen. Gleiches gilt, wenn zwar ein späteres Ausscheiden durch Beschäftigte beabsichtigt ist, aber auch bis zu diesem Zeitpunkt die Kündigungsfrist nicht eingehalten werden kann. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, einem Auflösungsvertrag zuzustimmen, besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Die neue Altersrente greift nicht in den abgeschlossenen Arbeitsvertrag ein. Eine nachträgliche Vertragsanpassung unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage scheidet daher von vornherein aus. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages als neuer Vertrag kann nicht verlangt werden. Ob und zu welchem Zeitpunkt der Arbeitgeber einem Aufhebungsvertrag zustimmt, ist damit unter Berücksichtigung seiner personalplanerischen Überlegungen allein von ihm zu entscheiden. Hat ein Beschäftigter aus anderen Gründen bereits seine Kündigung ausgesprochen oder einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet und will er nun bis zum Erreichen der Wartezeit von 45 Jahren als Voraussetzung für den Bezug der neuen abschlagsfreien Altersrente weiterarbeiten, muss der Arbeitgeber solch einem Verlangen ausdrücklich zustimmen. Eine erklärte Kündigung kann durch den Beschäftigten nicht zurückgenommen werden. Für eine Weiterarbeit wäre hier wie auch für eine Korrektur eines bereits abgeschlossenen

5 5 Aufhebungsvertrages die einvernehmliche Verständigung über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses Voraussetzung. 3. Altersteilzeitarbeitsverhältnisse Nach 11 Abs. 2 Buchst. b TV FlexAZ, 9 Abs. 2 Buchst. b TV ATZ endet das Altersteilzeitarbeitsverhältnis, wenn der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters bezieht. Dies gilt auch bei der Inanspruchnahme der neuen abschlagsfreien Altersrente. Nach 11 Abs. 2 Buchst. a TV FlexAZ, 9 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ endet das Altersteilzeitarbeitsverhältnis ebenfalls vorzeitig mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer eine abschlagsfreie Rente wegen Alters beanspruchen kann. Es kommt für diesen Beendigungstatbestand allein darauf an, dass die abschlagsfreie Rente beansprucht werden kann. Dies gilt auch für die neue abschlagsfreie Altersrente. Gleiches gilt nach 9 Abs. 2 Buchst. a und Buchst. b TV ATZ-Ärzte/VKA. Im Rahmen der Redaktionsverhandlungen zur Umsetzung der Tarifeinigung vom 1. April 2014 haben die Gewerkschaften ver.di und dbb gegenüber der VKA und dem Bund eine tarifvertragliche Anpassung zu den Auswirkungen des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes durch die Möglichkeit des Rentenbezugs der neuen abschlagsfreien Altersrente ab dem 63. Lebensjahr in der Weise gefordert, dass das Altersteilzeitarbeitsverhältnis nicht allein wegen der Möglichkeit des Bezugs der neuen abschlagsfreien Altersrente automatisch endet. Die Arbeitgeber haben angekündigt, dies zeitnah zu prüfen. Hierzu ist die VKA aktuell in Kontakt mit den Gewerkschaften, um eine kurzfristige Klärung herbeizuführen, damit ein Eintreten sog. Störfälle von vornherein verhindert wird. 4. Weiterarbeit über die Regelaltersgrenze Die Weiterarbeit über das Erreichen der Regelaltersgrenze ist bislang nach 33 Abs. 5 TVöD, 34 Abs. 5 TV-Ärzte/VKA und 20 Abs. 5 TV-Fleischuntersuchung ausschließlich durch den Abschluss eines neuen schriftlichen Arbeitsvertrages möglich. Gleiches gilt auch ohne entsprechende tarifliche Regelung für den Geltungsbereich des TV-V. Die Möglichkeit des Hinausschiebens des Beendigungszeitpunktes innerhalb des laufenden Arbeitsverhältnisses nach der neuen Regelung des 41 Satz 3 SGB VI bedeutet für die Praxis, dass der Arbeitgeber und der Beschäftigte abweichend von den tarifvertraglichen Beendigungsregelungen mit Erreichen der Regelaltersgrenze 33 Abs. 1 Buchst. a TVöD, 19 Abs. 1 Satz 1

6 6 Buchst. a TV-V, 34 Abs. 1 Buchst. a TV-Ärzte/VKA, 20 Abs. 1 Buchst. a TV- Fleischuntersuchung einen späteren Beendigungszeitpunkt vereinbaren können, und zwar auch mehrfach. Da es sich nicht um den Abschluss eines (neuen) befristeten Arbeitsverhältnisses handelt, bedarf es für das Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes keines sachlichen Grundes wie beim Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages. Die im laufenden Arbeitsverhältnis geltenden Arbeitsbedingungen bleiben bei einem Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes unberührt (vgl. BT-Drucksache 18/1489, S. 25). Über die weiteren Entwicklungen werden wir baldmöglichst unterrichten.

ABDRUCK. Anliegendes Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 30. Juni übersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.

ABDRUCK. Anliegendes Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 30. Juni übersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung. Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin ABDRUCK POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Zum Geschäftsbereich

Mehr

An die Personalabteilungen. der Kirchenämter, Kirchenkreisämter und kirchlichen Verwaltungsstellen. per

An die Personalabteilungen. der Kirchenämter, Kirchenkreisämter und kirchlichen Verwaltungsstellen. per - - Landeskirchenamt Postfach 37 26 30037 Hannover An die Personalabteilungen der Kirchenämter, Kirchenkreisämter und kirchlichen Verwaltungsstellen per E-Mail Dienstgebäude Rote Reihe 6 30169 Hannover

Mehr

Aktenzeichen: AZ ZI /1#5 Berlin, 5. August 2014 Seite 1 von 2 Anlage: 1

Aktenzeichen: AZ ZI /1#5 Berlin, 5. August 2014 Seite 1 von 2 Anlage: 1 Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Statistisches Bundesamt (einschließlich Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung) Bundesamt für Verfassungsschutz Bundeskriminalamt Fachhochschule des Bundes

Mehr

vom 30. Juni 2014 Az.: /34

vom 30. Juni 2014 Az.: /34 Durchführungshinweise des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft zu arbeits- und tarifrechtlichen Auswirkungen des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz)

Mehr

Die Altersrenten der gesetzlichen Rentenversicherung Was bleibt, was ist neu?

Die Altersrenten der gesetzlichen Rentenversicherung Was bleibt, was ist neu? Die Altersrenten der gesetzlichen Rentenversicherung Was bleibt, was ist neu? Sylvia Dünn Leiterin des Bereichs Rente im Geschäftsbereich Rechts- und Fachfragen der Deutschen Rentenversicherung Bund Pressefachseminar

Mehr

A. die Einführung einer abschlagsfreie Rente mit dem 63. Lebensjahr ( 236b SGB VI) sowie

A. die Einführung einer abschlagsfreie Rente mit dem 63. Lebensjahr ( 236b SGB VI) sowie POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET VON Referat D 5 Alt-Moabit 101

Mehr

Altersrente - Voraussetzungen und Altersgrenzen

Altersrente - Voraussetzungen und Altersgrenzen - und Altersgrenzen Normen 5 ff. SGB VI Kurzinfo Unter einer versteht man nach deutschem Rentenrecht eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung, deren Bezug, anders als bei den Renten wegen verminderter

Mehr

Rundschreiben Nr. 1/2012

Rundschreiben Nr. 1/2012 Münster, 10.02.2012 Auskunft erteilt: Thema: Geänderte Vordrucke und Hinweise hierzu Frau Oellermann Telefon: 0251 238-3615 E-Mail: Sandra.Oellermann@drv-westfalen.de Auskunft erteilt: Thema: Rente mit

Mehr

Das Rentenpaket 2014

Das Rentenpaket 2014 STADT FRANKFURT AM MAIN Das Rentenpaket 2014 RV - Leistungsverbesserungsgesetz I. Abschlagsfreie Rente ab 63 für besonders langjährig Versicherte -Wartezeiten- 45 Jahre Pflichtbeitragszeiten oder Berücksichtigungszeiten

Mehr

Beschäftigung von Rentnern und Arbeitsrecht

Beschäftigung von Rentnern und Arbeitsrecht Beschäftigung von Rentnern und Arbeitsrecht Praxis & Recht 30.08.2017 Reinhard Gusek Geschäftsführer - 1 - Einstieg: Fachkräftemangel Steigende Nachfrage bei Rentnern Verdoppelung der erwerbstätigen Rentner

Mehr

Bericht des Direktoriums

Bericht des Direktoriums Bericht des Direktoriums Dr. Axel Reimann Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund am 25. Juni 2014 in Potsdam Übersicht I. Das RV-Leistungsverbesserungsgesetz

Mehr

Das neue Rentenpaket im Überblick

Das neue Rentenpaket im Überblick focus RECHT Das neue Rentenpaket im Überblick Insbesondere: Rechtliche Auswirkungen der abschlagsfreien Rente mit 63 auf das Arbeitsverhältnis Gestaltungsmöglichkeiten durch die Flexi-Rente Nur für Mitgliedsfirmen

Mehr

Altersrente - Voraussetzungen und Altersgrenzen

Altersrente - Voraussetzungen und Altersgrenzen Altersrente - und Altersgrenzen Normen 35 ff. SGB VI Kurzinfo Unter einer Altersrente versteht man nach deutschem Rentenrecht eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung, deren Bezug, anders als

Mehr

die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit, die Altersrente an Frauen und die Altersrente an langjährig Versicherte

die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit, die Altersrente an Frauen und die Altersrente an langjährig Versicherte Lebensarbeitszeit Normen 236 ff. SGB VI Kurzinfo Mit dem Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) vom 27.09.1996 wurde die Anhebung der Altersgrenzen für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit

Mehr

Fachliche Information 03/2014

Fachliche Information 03/2014 Deutsche Rentenversicherung Rheinland 40194 Düsseldorf An die Versicherungsämter und Versichertenältesten im Bereich der Deutschen Rentenversicherung Rheinland Königsallee 71, 40215 Düsseldorf Telefon

Mehr

Keine Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bei Anspruch auf abschlagsfreie Altersrente wegen Schwerbehinderung

Keine Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bei Anspruch auf abschlagsfreie Altersrente wegen Schwerbehinderung Keine Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bei Anspruch auf abschlagsfreie Altersrente wegen Schwerbehinderung Anlage 2 zum NL 044-2014 Erörterung des BAG-Urteils vom 12. November 2013 9 AZR

Mehr

Nds. Finanzministerium 18.08.2014 VD 4 63 00

Nds. Finanzministerium 18.08.2014 VD 4 63 00 Nds. Finanzministerium 18.08.2014 VD 4 63 00 Hinweise der TdL in der für Niedersachsen geltenden Fassung zu arbeits- und tarifrechtlichen Auswirkungen des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen

Mehr

DIE ANHEBUNG DER ALTERSGRENZEN IN DER RENTENVERSICHERUNG DER ARBEITER UND ANGESTELLTEN

DIE ANHEBUNG DER ALTERSGRENZEN IN DER RENTENVERSICHERUNG DER ARBEITER UND ANGESTELLTEN DIE ANHEBUNG DER ALTERSGRENZEN IN DER RENTENVERSICHERUNG DER ARBEITER UND ANGESTELLTEN Inhalt 1997 bzw. 2000/2001 begann der Stufenprozess zur Anhebung der Altersgrenzen für den Bezug einer abschlagsfreien

Mehr

qc-oacm f {t)[ ~a it q

qc-oacm f {t)[ ~a it q ,'f/jlj J'f' / - '/(T / / /// J.~ /\ -.w- ~""

Mehr

Bayerisches Staatsministerium Stand: 24. Juli 2014 der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat

Bayerisches Staatsministerium Stand: 24. Juli 2014 der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Bayerisches Staatsministerium Stand: 24. Juli 2014 der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Hinweise zur Durchführung der arbeits- und tarifvertraglichen Auswirkungen des Gesetzes über Leistungsverbesserungen

Mehr

Tarifgemeinschaft deutscher Länder

Tarifgemeinschaft deutscher Länder Tarifgemeinschaft deutscher Länder - Nur per E-Mail - Tarifministerien der Länder Az: 1-06-03-09-06 / 899/14 - D/6 - Berlin, 26. Juni 2014 Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung

Mehr

Zum 01.07.2014 werden die folgenden Teile des Rentenpaketes der großen Koalition in Kraft treten. Das hat der Bundestag am 23.05.2014 beschlossen.

Zum 01.07.2014 werden die folgenden Teile des Rentenpaketes der großen Koalition in Kraft treten. Das hat der Bundestag am 23.05.2014 beschlossen. VB07 FB Sozialpolitik Ressort Arbeits- und Sozialrecht/ Betriebliche Altersversorgung 02/2014 26.05.2014 Informationen aus dem Arbeits- und Sozialrecht RV-Leistungsverbesserungsgesetz Das Rentenpaket der

Mehr

1.1 Einführung einer abschlagsfreien Altersrente ab Vollendung des 63. Lebensjahres für besonders langjährig Versicherte ( 236b SGB VI)

1.1 Einführung einer abschlagsfreien Altersrente ab Vollendung des 63. Lebensjahres für besonders langjährig Versicherte ( 236b SGB VI) Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV- Leistungsverbesserungsgesetz); Arbeits- und tarifrechtliche Auswirkungen Zum 1. Juli 2014 tritt das Gesetz über Leistungsverbesserungen

Mehr

Sozialversicherungsrecht in der arbeitsrechtlichen Praxis

Sozialversicherungsrecht in der arbeitsrechtlichen Praxis Sozialversicherungsrecht in der arbeitsrechtlichen Praxis Bearbeitet von Bettina Schmidt 3. Auflage 2015. Buch. XXII, 384 S. Kartoniert ISBN 978 3 406 68483 8 Format (B x L): 14,1 x 22,4 cm Recht > Arbeitsrecht

Mehr

// Beschäftigte, die über die Regelaltersgrenze hinaus arbeiten

// Beschäftigte, die über die Regelaltersgrenze hinaus arbeiten // Beschäftigte, die über die Regelaltersgrenze hinaus arbeiten Stand: September 2015 Die Zahl der Erwerbstätigen im Rentenalter hat sich in Deutschland zwischen 2001 und 2013 auf etwa 896.000 verdoppelt.

Mehr

Geburtsjahrgang. Länger arbeiten oder Rentenabschlag?

Geburtsjahrgang. Länger arbeiten oder Rentenabschlag? Anhebung der Lebensalter 65 64 63 62 61 Altersrente für langjährig Versicherte Altersrente für Arbeitslose/Altersteilzeitarbeit Altersrente für Frauen Altersrente für Schwerbehinderte 60 59 1937 1938 1939

Mehr

Bisher kann nur in Grundzügen erläutert werden, wie sich eine vollständige Umsetzung des vorliegenden Entwurfs auswirken wird.

Bisher kann nur in Grundzügen erläutert werden, wie sich eine vollständige Umsetzung des vorliegenden Entwurfs auswirken wird. VB 2, Abteilung Sozialpolitik Hannover, 10. Februar 2014 Hinweise zu den Möglichkeiten des Bezuges einer abschlagsfreien Rente mit Erreichen des 63. Lebensjahres - RV-Leistungsverbesserungsgesetz Kabinettsentwurf

Mehr

(3) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

(3) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf TK Lexikon Arbeitsrecht SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung 50-53 Vierter Titel Wartezeiterfüllung HI1055276 50 Wartezeiten HI1055277 (1) 1 Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist

Mehr

Rentenreform 2014 Das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetz Lichen Rentenversicherung vom

Rentenreform 2014 Das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetz Lichen Rentenversicherung vom 1 Aktualisierungen des Ratgebers Vorzeitig in Rente gehen 3. Auflage 2014 Stand: September 2017 Rentenreform 2014 Das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetz Lichen Rentenversicherung vom 23.6.2014

Mehr

Vollständige und teilweise Geschäftsaufgabe im Zusammenhang mit der Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Vollständige und teilweise Geschäftsaufgabe im Zusammenhang mit der Altersrente für besonders langjährig Versicherte Vollständige und teilweise Geschäftsaufgabe im Zusammenhang mit der Altersrente für besonders langjährig Versicherte 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Vollständige und teilweise Geschäftsaufgabe im Zusammenhang

Mehr

Rente mit 63. Rechtsanwalt Gerhard Noll / Folie 0

Rente mit 63. Rechtsanwalt Gerhard Noll / Folie 0 Rente mit 63 Folie 0 EU-Recht Gesetzgeber Deutscher Bundestag oder die Landtage Ministerien nach Ermächtigung durch den Gesetzgeber Gewerkschaft und Arbeitgeber oder -verband Betriebsrat und Betriebsleitung

Mehr

Durchschnittliches Rentenzugangsalter nach Rentenart

Durchschnittliches Rentenzugangsalter nach Rentenart RE RENTE Durchschnittliches Rentenzugangsalter nach Rentenart gehen etwas früher in Rente Bearbeitung: Dr. Peter Sopp, Dr. Alexandra Wagner Grafikblatt WSI-GenderDatenPortal gehen etwas früher in Rente

Mehr

Rente mit 63 Was ist zu beachten? Nikolaus Singer Deutsche Rentenversicherung Nord Abteilung Leistungen

Rente mit 63 Was ist zu beachten? Nikolaus Singer Deutsche Rentenversicherung Nord Abteilung Leistungen Rente mit 63 Was ist zu beachten? Nikolaus Singer Deutsche Rentenversicherung Nord Abteilung Leistungen 1 Vergangenheit und Zukunft Jahr 1957 Dynamische Rente, Umlageverfahren 1973 Flexible Altersgrenze

Mehr

Überblick Rente wegen Erwerbsminderung Altersrenten

Überblick Rente wegen Erwerbsminderung Altersrenten Überblick Rente wegen Erwerbsminderung Altersrenten 15. März 2018 München 0 Versichertenrenten Überblick wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wegen Alter teilweise Erwerbsminderung volle Erwerbsminderung

Mehr

Praxis & Recht. Beschäftigung von Rentnern unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten. Informationsveranstaltung am

Praxis & Recht. Beschäftigung von Rentnern unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten. Informationsveranstaltung am Praxis & Recht Beschäftigung von Rentnern unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten Informationsveranstaltung am 03.02.2016 Referent: Reinhard Gusek Geschäftsführer 2016 - AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen

Mehr

Niedersächsisches Finanzministerium Referat VD 4

Niedersächsisches Finanzministerium Referat VD 4 Niedersächsisches Finanzministerium Referat VD 4 Tarifeinigung vom 17. Februar 2017; Hinweise zur Neufassung von 47 Nr. 3 TV-L in der für Niedersachsen geltenden Fassung vom Juli 2017 Durch 1 Nr. 13 des

Mehr

Mehr Frauen als Männer beziehen Versichertenrenten

Mehr Frauen als Männer beziehen Versichertenrenten RENTE Rentenbestand von und n 1992 2016 Bearbeitung: Dr. Peter Sopp, Dr. Alexandra Wagner Mehr als beziehen Versichertenrenten Grafik RE 03.1 Rentenbestand nach Rentenart von und n in Deutschland (1992

Mehr

Durchschnittlicher Rentenzahlbetrag von Frauen und Männern nach Bestand und Zugang in Deutschland (2016), in Euro 685,04 704,06 1.

Durchschnittlicher Rentenzahlbetrag von Frauen und Männern nach Bestand und Zugang in Deutschland (2016), in Euro 685,04 704,06 1. RENTE Durchschnittlicher Rentenzahlbetrag von und n 2016 Bearbeitung: Dr. Peter Sopp, Dr. Alexandra Wagner erhalten niedrigere Renten als Grafik RE 05.1 Durchschnittlicher Rentenzahlbetrag von und n nach

Mehr

Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte - TV FlexAZ -

Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte - TV FlexAZ - Stand: Juni 2011 Seite 1 i.d.f. des ÄTV Nr. 1 Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte - TV FlexAZ - vom 27. Februar 2010 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 1

Mehr

Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ)

Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ) Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ) vom 27.2.2010, zuletzt geändert durch Änderungs-TV Nr. 4 vom 1.4.2014 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände

Mehr

ABDRUCK. Per . Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen. nachrichtlich:

ABDRUCK. Per  . Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen. nachrichtlich: Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin ABDRUCK POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Zum Geschäftsbereich

Mehr

Altersteilzeitordnung

Altersteilzeitordnung Altersteilzeitordnung AltTZO 4.75 Altersteilzeitordnung Vom 26. Januar 2011 (ABl. EKD 2011 S. 58) zuletzt geändert am 9. April 2014 (ABl. EKD 2014 S. 164) Lfd. Nr. Änderndes Recht 1 Arbeitsrechtsregelung

Mehr

Arbeitsrechtliche Regelung zur Übernahme des TV Flex AZ

Arbeitsrechtliche Regelung zur Übernahme des TV Flex AZ Übernahme TV Flex AZ 700-Anlage 1.6.2 Arbeitsrechtliche Regelung zur Übernahme des TV Flex AZ Anlage 1.6.2 zur KAO 1 Der Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte - TV FlexAZ

Mehr

auf Versicherungsverhältnisse nach dem ATV

auf Versicherungsverhältnisse nach dem ATV Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 140 10557 Berlin POSTANSCHRIFT 11014

Mehr

Nach 9 Abs. 1 TV ATZ endet das Arbeitsverhältnis zu dem in der Altersteilzeit- 9 Abs. 2

Nach 9 Abs. 1 TV ATZ endet das Arbeitsverhältnis zu dem in der Altersteilzeit- 9 Abs. 2 Hinweise der TdL in der für Niedersachsen geltenden Fassung vom 01. Juli 2014 zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gem. 9 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ bei Anspruch auf eine abschlagsfreie Rente wegen Schwerbehinderung;

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/2128 5. Wahlperiode 22.01.2009 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Irene Müller, Fraktion DIE LINKE Vorruhestand, Altersrente und Arbeitslosigkeit und ANTWORT der

Mehr

Zur aktuellen Rentenpolitik

Zur aktuellen Rentenpolitik Zur aktuellen Rentenpolitik Einschätzung RV-Leistungsverbesserungsgesetz 30.05.2014 Eine bessere Versorgung ist dringend geboten! Es besteht dringender Reformbedarf in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Mehr

Erwerbsminderungsrente 1

Erwerbsminderungsrente 1 Erwerbsminderungsrente 1 I. Anspruch Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung haben Arbeitnehmer und versicherungspflichtige Selbstständige, wenn sie voll oder teilweise erwerbsgemindert sind und

Mehr

Rentenbestand von Frauen und Männern

Rentenbestand von Frauen und Männern RE RENTE Rentenbestand von und n Mehr als beziehen Versichertenrenten Bearbeitung: Dr. Peter Sopp, Dr. Alexandra Wagner Grafikblatt WSI-GenderDatenPortal Mehr als beziehen Versichertenrenten Grafik RE_03.1

Mehr

Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ)

Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ) Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ) vom 27. Februar 2010 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 4 vom 1. April 2014 Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen

Mehr

Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte - TV FlexAZ - vom 27. Februar 2010

Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte - TV FlexAZ - vom 27. Februar 2010 Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte - TV FlexAZ - vom 27. Februar 2010 Dieser Tarifvertrag wurde mit der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) abgeschlossen.

Mehr

Durchschnittlicher Rentenzahlbetrag von Frauen und Männern

Durchschnittlicher Rentenzahlbetrag von Frauen und Männern RE RENTE Durchschnittlicher Rentenzahlbetrag von Frauen und n Frauen erhalten niedrigere Renten Bearbeitung: Dr. Peter Sopp, Dr. Alexandra Wagner Grafikblatt WSI-GenderDatenPortal Frauen erhalten niedrigere

Mehr

Rundschreiben 1/2014

Rundschreiben 1/2014 An die Mitglieder des VKDA 5. Mai 2014 050 Rundschreiben 1/2014 I. a Muster für Änderungsverträge über die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach dem Tarifvertrag Altersteilzeit vom

Mehr

Gute Arbeit - gut in Rente!

Gute Arbeit - gut in Rente! Rentenarten, Zugangsvoraussetzungen, Rentenberechnung 20. Bundeshandwerkskonferenz der IG Metall am 27.02.2016 Diethelm Langer Gute Arbeit - gut in Rente! www.igmetall.nieder-sachsen-anhalt.de Rente Rentenarten

Mehr

Schnellübersicht. Rentenansprüche richtig beurteilen Abkürzungen. Einführung 9. Gesetzliche Grundlagen einschließlich Anlagen zum SGB VI 45

Schnellübersicht. Rentenansprüche richtig beurteilen Abkürzungen. Einführung 9. Gesetzliche Grundlagen einschließlich Anlagen zum SGB VI 45 Schnellübersicht Rentenansprüche richtig beurteilen Abkürzungen 7 8 1 Einführung 9 Gesetzliche Grundlagen einschließlich Anlagen zum SGB VI 45 3 Stichwortverzeichnis 39 ƒ 4 Ergänzend empfehlen wir: Als

Mehr

DAS FLEXIRENTENGESETZ

DAS FLEXIRENTENGESETZ DAS FLEXIRENTENGESETZ ARBEITS- UND SOZIALRECHTLICHE BETRACHTUNGEN ZUR UMSETZUNG IN DER PRAXIS Dr. Katja Chandna-Hoppe, LL.B. (UCL London) Akademische Rä@n a. Z., Lehrstuhl Professor Dr. Raimund Waltermann

Mehr

und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz)

und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 140 10557 Berlin POSTANSCHRIFT 11014

Mehr

Arbeitsrecht Aktuell Ich schaffe es nicht mehr. Rente, Vorruhestand und Altersteilzeit

Arbeitsrecht Aktuell Ich schaffe es nicht mehr. Rente, Vorruhestand und Altersteilzeit Arbeitsrecht Aktuell Ich schaffe es nicht mehr Rente, Vorruhestand und Altersteilzeit Team Recht und Beratung Mittelfranken / Ulli Schneeweiß 05.10.2016 Um das geht es heute: Szenarien: Arbeitsplatzverlust

Mehr

Die Rentenversicherung im SGB

Die Rentenversicherung im SGB Die Rentenversicherung im SGB Kommentar für die Praxis von Frank Gollub, Ragnar Hoenig, Lutz Köhler, Hermann Plagemann, Mario Scharf, Detlef Schmidt, Jörn Wesenberg, Rainer Stosberg, Thomas Wiechmann,

Mehr

I. Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung, sog. Rentenpaket (RV-Leistungsverbesserungsgesetz)

I. Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung, sog. Rentenpaket (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) Deutsche Rentenversicherung www.deutsche-rentenversicherung-bw.de Baden-Württemberg info@drv-bw.de Gartenstraße 105, 76122 Karlsruhe Telefon 0721 825-0, Telefax 0721 825-21229 Adalbert-Stifter-Straße 105,

Mehr

Zwischen. der Ev.-Luth. Kirchengemeinde / dem Ev.-Luth. Kirchenkreis / der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland, vertreten durch, (Anschrift)

Zwischen. der Ev.-Luth. Kirchengemeinde / dem Ev.-Luth. Kirchenkreis / der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland, vertreten durch, (Anschrift) Muster für Änderungsverträge über die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach dem Tarifvertrag Altersteilzeit (TV ATZ) vom 8. August 2013 Zwischen der Ev.-Luth. Kirchengemeinde / dem

Mehr

Was ist neu bei der Rente? Informationen zum Rentenpaket 2014

Was ist neu bei der Rente? Informationen zum Rentenpaket 2014 Was ist neu bei der Rente? Informationen zum Rentenpaket 2014 Peter Weiß Berichterstatter für die Gesetzliche Rentenversicherung und Vorsitzender der Arbeitnehmergruppe der CDU/CSU- Bundestagsfraktion

Mehr

Einzelfragen zum Übergang von der Erwerbsarbeit in den Ruhestand

Einzelfragen zum Übergang von der Erwerbsarbeit in den Ruhestand Einzelfragen zum Übergang von der Erwerbsarbeit in den Ruhestand 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Einzelfragen zum Übergang von der Erwerbsarbeit in den Ruhestand Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 12.

Mehr

Kurzerläuterungen von GESAMTMETALL zum ATV FlexÜ

Kurzerläuterungen von GESAMTMETALL zum ATV FlexÜ Kurzerläuterungen von GESAMTMETALL zum ATV FlexÜ Das neue Rentenpaket wurde sowohl viel beworben als auch kritisiert. Es tritt nun zum 1. Juli 2014 in Kraft. Für die Altersteilzeit ist dabei vor allem

Mehr

Einheitlicher Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke. in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (ETV BB) vom 15. Oktober 2004.

Einheitlicher Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke. in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (ETV BB) vom 15. Oktober 2004. Einheitlicher Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (ETV BB) vom 15. Oktober 2004 Zwischen METALL NRW Verband der Metall- und Elektro-Industrie

Mehr

Ihr Personalrat. Technische Universität Berlin. An alle Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter der Jahrgänge 1946 bis 1951

Ihr Personalrat. Technische Universität Berlin. An alle Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter der Jahrgänge 1946 bis 1951 Technische Universität Berlin An alle Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter der Jahrgänge 1946 bis 1951 24. November 2003 der Altersgrenzen für den Renteneintritt Liebe Kolleginnen und Kollegen, wir

Mehr

Das neue Rentenpaket ist da!

Das neue Rentenpaket ist da! Mandanten-Info Rentenpaket Das neue Rentenpaket ist da! Rente mit 63, Mütterrente, Erwerbsminderungsrente, Rehabilitation In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info Das neue Rentenpaket ist da! Inhalt

Mehr

Tarifvertrag Altersteilzeit (TV ATZ) vom 8. August 2013

Tarifvertrag Altersteilzeit (TV ATZ) vom 8. August 2013 Tarifvertrag Altersteilzeit (TV ATZ) vom 8. August 2013 Zwischen dem Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger in Norddeutschland (VKDA) - einerseits - und der Gewerkschaft Kirche und Diakonie

Mehr

Arbeitsrechtliche Anpassung der Altersgrenzen

Arbeitsrechtliche Anpassung der Altersgrenzen % Abschlag. Vielmehr wird so getan, als wäre Frau Schneider bereits 60 Jahre alt. Die Rente wird demzufolge nur drei Jahre (= 36 Monate) zu früh in Anspruch genommen. Die Rente wird um 36 0,3 % = 10,8

Mehr

Tarifvertrag Altersteilzeit 1, 2 (TV ATZ)

Tarifvertrag Altersteilzeit 1, 2 (TV ATZ) Tarifvertrag Altersteilzeit TV ATZ 7.549 N Tarifvertrag Altersteilzeit 1, 2 (TV ATZ) Vom 8. August 2013 (KABl. 2014 S. 80) Zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 21. April 2015 zum Tarifvertrag

Mehr

Impressum kavberlin.de

Impressum kavberlin.de AG-Info 3/2014 Impressum kavberlin.de Arbeitgeber-Info Ansprechpartnerin: Wiebke Wehrhahn Mitgliedermarketing E: wiebke.wehrhahn@kavberlin.de T: ( 030 ) 21 45 81-12 Herausgeber: Kommunaler Arbeitgeberverband

Mehr

Freiwillige Beitragszahlungen in der Rentenversicherung

Freiwillige Beitragszahlungen in der Rentenversicherung Freiwillige Beitragszahlungen in der Rentenversicherung Welche Möglichkeiten gibt es und für wen können sie sinnvoll sein? 0 Dr. Reinhold Thiede, Heike Sibinski Geschäftsbereich Forschung und Entwicklung

Mehr

Beschäftigung von Rentnern

Beschäftigung von Rentnern Kreis Praktiker Personal München-Oberbayern 1/2018 Beschäftigung von Rentnern 15. Mai 2018 Nathalie Dein Überblick Rentnerbeschäftigung: Beschäftigung von Personen, die gleichzeitig eine Altersrente unter

Mehr

Merkblatt zur Altersteilzeit und zum FALTER Arbeitszeitmodell

Merkblatt zur Altersteilzeit und zum FALTER Arbeitszeitmodell Merkblatt zur Altersteilzeit und zum FALTER Arbeitszeitmodell A. Allgemeines Mit der Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit oder dem FALTER Arbeitszeitmodell soll ein gleitender Übergang in den Ruhestand

Mehr

Ordnung zur flexiblen Arbeitszeitregelung für ältere Beschäftigte. I. Altersteilzeit (ATZ) 1 Inanspruchnahme von Altersteilzeit

Ordnung zur flexiblen Arbeitszeitregelung für ältere Beschäftigte. I. Altersteilzeit (ATZ) 1 Inanspruchnahme von Altersteilzeit Stand 02.2015 Anlage 12 zur Arbeitsvertragsordnung (AVO) Ordnung zur flexiblen Arbeitszeitregelung für ältere Beschäftigte I. Altersteilzeit (ATZ) 1 Inanspruchnahme von Altersteilzeit Auf der Grundlage

Mehr

Altersrente - Voraussetzungen und Altersgrenzen

Altersrente - Voraussetzungen und Altersgrenzen Altersrente - und Altersgrenzen Normen 35 ff. SGB VI Kurzinfo Unter einer Altersrente versteht man nach deutschem Rentenrecht eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung, deren Bezug, anders als

Mehr

Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte. (TV FlexAZ-DRV)

Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte. (TV FlexAZ-DRV) Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ-DRV) vom 1. Juni 2010 (zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 26. April 2018) Abschnitt I Geltungsbereich

Mehr

Deutsches Institut für Finanzberatung Dr. Grommisch GmbH. Checkliste Antragstellung für Altersrente

Deutsches Institut für Finanzberatung Dr. Grommisch GmbH. Checkliste Antragstellung für Altersrente Deutsches Institut für Finanzberatung Dr. Grommisch GmbH Checkliste Antragstellung für Altersrente 1 Ab wann kann ich eine Altersrente beziehen? Anspruchsvoraussetzungen für Altersrenten der gesetzlichen

Mehr

RA und Notar Thorsten Herbote , Folie 1

RA und Notar Thorsten Herbote , Folie 1 19.03.2019, Folie 1 19.03.2019, Folie 2 Agenda I. Anwesenheitsprämie II. Gewinnbeteiligung III. Altersgrenzen IV. Rentner als freie Mitarbeiter, Berater 19.03.2019, Folie 3 19.03.2019, Folie 4 I. Fall

Mehr

Rentenarten, Flexirente

Rentenarten, Flexirente Rentenarten, Flexirente agmav Westfalen-Lippe 0 Referent Andreas Raßmann Auskunfts- und Beratungsstelle Dortmund 0231 20647-0 Altersrente - Wer Wann Wieviel? Überblick Zeiten in der Rentenversicherung

Mehr

Senatsverwaltung für Finanzen

Senatsverwaltung für Finanzen SenFin 001 08//2016 Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstraße 59, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschl. Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses

Mehr

Die aktuelle Renten-Information:

Die aktuelle Renten-Information: Die aktuelle Renten-Information: Die Rente mit 67 Jahren: - Zahlen, Fakten, Hintergründe! Mit 65 in den Ruhestand diese Zeiten sind nun vorbei. Zukünftige Rentner müssen länger arbeiten. Die Geburtenjahrgänge

Mehr

Arbeitsvertrag für unverblockte Altersteilzeit (gemäß TV FlexÜ)

Arbeitsvertrag für unverblockte Altersteilzeit (gemäß TV FlexÜ) Arbeitsvertrag für unverblockte Altersteilzeit (gemäß TV FlexÜ) Zwischen... (Arbeitgeber) und Herrn / Frau..., geb. am..., PLZ / Wohnort:..., Straße:..., (Beschäftigte/r) wird auf der Grundlage des Tarifvertrages

Mehr

Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters Eine Möglichkeit zum Ausgleich von Rentenabschlägen

Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters Eine Möglichkeit zum Ausgleich von Rentenabschlägen Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters Eine Möglichkeit zum Ausgleich von Rentenabschlägen Christian Wiedemann Mitarbeiter im Grundsatzbereich der Abteilung Rentenversicherung

Mehr

Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit für die Beschäftigten in der Landwirtschaft in Bayern

Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit für die Beschäftigten in der Landwirtschaft in Bayern Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit für die Beschäftigten in der Landwirtschaft in Bayern vom 10. April 2003 Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit

Mehr

Gesunde Arbeit, gute Rente was das Rentenpaket bringt und was noch zu tun ist. Frankfurt, 24. Juli 2014

Gesunde Arbeit, gute Rente was das Rentenpaket bringt und was noch zu tun ist. Frankfurt, 24. Juli 2014 Gesunde Arbeit, gute Rente was das Rentenpaket bringt und was noch zu tun ist Frankfurt, 24. Juli 2014 Ausweitung der Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder Die sogenannte Mütterrente Bisher:

Mehr

Leistungen der Rentenversicherung

Leistungen der Rentenversicherung Leistungen der Rentenversicherung Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung Rehabilitation Renten Sonstige Leistungen medizinische Reha Leistungen zur Teilhabe ergänzende Leistungen wegen Alters

Mehr

Tarifvertrag. zur Regelung der Altersteilzeit. für die Arbeitnehmer der. Arcor AG & Co. KG (ATZTV)

Tarifvertrag. zur Regelung der Altersteilzeit. für die Arbeitnehmer der. Arcor AG & Co. KG (ATZTV) Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit für die Arbeitnehmer der Arcor AG & Co. KG (ATZTV) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich...3 2 Voraussetzungen für die Altersteilzeit...3 3 Arbeitszeit während

Mehr

1/8. Frauen nehmen häufig ihren Anspruch auf vorzeitige Altersrente wahr

1/8. Frauen nehmen häufig ihren Anspruch auf vorzeitige Altersrente wahr 1/8 Rentenzugang von und n nehmen häufig ihren Anspruch auf vorzeitige wahr Rentenzugang nach Rentenart von und n in Deutschland (1993 2012), absolute Zahlen in Tausend 800 700 600 500 400 300 200 100

Mehr

Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte im Sinne von 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV 1

Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte im Sinne von 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV 1 Anlage 4 Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte im Sinne von 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV 1 Zwischen... vertreten durch... (Arbeitgeber) und Frau/Herrn... wohnhaft. geboren am... (Beschäftigte/r) wird -

Mehr

1/7. Frauen gehen etwas früher in Rente als Männer

1/7. Frauen gehen etwas früher in Rente als Männer 1/7 Durchschnittliches Rentenzugangsalter von und n nach Rentenart gehen etwas früher in Rente als Rentenzugangsalter von und n nach Rentenart in Deutschland (1993 2012), in Jahren 70 65 60 55 63,1 63,0

Mehr

Altersrente für langjährig Versicherte

Altersrente für langjährig Versicherte Altersrente für langjährig Versicherte ( 38, 236 SGB VI) Wer mindestens 35 Jahre (langjährig Versicherte) bzw. 45 Jahre (besonders langjährig Versicherte) Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung

Mehr

Inhaltsübersicht. Seite. I. Überblick 11

Inhaltsübersicht. Seite. I. Überblick 11 I. Überblick 11 II. Wesentliche Regelungen im Arbeitsförderungsrecht zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen 12 1. Arbeitssuchendmeldung 12 2. Arbeitsbescheinigung 13 3. Voraussetzungen des Arbeitslosengeldanspruchs

Mehr

Aktuelles aus der. Deutschen Rentenversicherung

Aktuelles aus der. Deutschen Rentenversicherung Aktuelles aus der Deutschen Rentenversicherung 1 Inhalte RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz Rente mit 67 - Altersrenten und Hinzuverdienst - Erwerbsminderungsrenten - Hinterbliebenenrenten - Rentenanpassung

Mehr