SWUNI. Betriebsvereinbarung zum Einsatz von Leiharbeitnehmern. Kurzbezeichnung: BV Leiharbeitnehmer/UB Verkehr
|
|
- Oswalda Krämer
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 SWUNI Betriebsvereinbarung zum Einsatz von Leiharbeitnehmern Kurzbezeichnung: BV Leiharbeitnehmer/UB Verkehr Ihr Untern ehm ensbereich Personal und Soziales
2 BV eiharbeitnehmer/ub erkehr zwischen der Stadtwerke München GmbH Unternehmensbereich Verkehr vertreten durch die Geschäftsführung und dem Betriebsrat Betrieb Verkehr vertreten durch den Vorsitzenden Aus Gründen der Vereinfachung und besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text aussch ließlich die männliche Schreibweise benutzt; der inhaltliche Bezug schließt jedoch auch weibliche Mitarbeiter mit ein. BV Leih arbeit.doc/seite 2 von 4
3 Präambel Die Vertragsparteien wollen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des Bedarfs langfristig für den Erhalt und für die Entstehung von unbefristeten Normalarbeitsverhältnissen auf Grundlage der gültigen Tarifverträge ein setzen. 2 Leih- und Zeitarbeit soll nur in unvermeidbaren Fällen, nach genauer Betrachtung der Umstände zur Abdeckung von Arbeitsspitzen stattfinden. 3 Für die eingesetzten Leiharbeiter aus Fremdfirmen sollen während ihres Einsatzes möglichst gleiche Arbeitsbedingungen wie für die eigenen Beschäftigten gelten. 4 Dabei ist grundsätzlich der Einsatz von Leiharbeitnehmern bei der Stadtwerke München GmbH, Unternehmensbereich Verkehr, nur unter der Berücksichtigung der Richtlinie 2008/04 EG, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) und dieser Betriebsvereinbarung sowie einer Zustimmung durch den Betriebsrat Betrieb Verkehr möglich. 5 Es ist von allen Seiten darauf zu achten, dass die Leiharbeitnehmern wie die eigenen Beschäftigten unter Beachtung von Art. 57 gemäß dem Vertag über die Arbeitsweise der EU (AEUV) behandelt werden. Regelungsgegenstand; Geltungsbereich Diese Betriebsvereinbarung regelt den Einsatz von Leiharbeitnehmern im Unternehmensbereich Verkehr der Stadtwerke München GmbH, die im Wege der Arbeitnehmerüberlassung von einem Verleiher den Stadtwerken München, Unternehmensbereich Verkehr (im Folgenden SWM genannt) zur Verfügung gestellt werden. 2 Voraussetzung für den Einsatz von Leiharbeitnehmern Der Einsatz von Leiharbeitnehmern ist an folgende Voraussetzungen gebunden: Eine Erbringung der Arbeitsleistung durch eigene Mitarbeiter aus dem SWM-Konzern ist nicht möglich; die Möglichkeit einer Einstellung von Mitarbeitern für diese Aufgaben wurde geprüft (insbesondere der Einsatz von Beschäftigten aus dem Fachkräfteservice, sowie der Übernahme von Auszubildenden) Der Einsatz von Leiharbeitnehmern bei den SWM erfolgt nur vorübergehend Der Betriebsrat Betrieb Verkehr hat zum Einsatz des jeweiligen Leiharbeitnehmers nach Vorlage der Unterlagen entsprechend des in Anlage vorgegebenen Prüfungsleitfadens sein e Zustimmung erteilt bzw. die Frist zur Erteilung der Zustimmung (vgl. 99 Abs. 3, S. 2 BetrVG) verstreichen lassen. 3 Beschäftigungsbedingungen der eingesetzten Leiharbeitnehmer () Die SWM haben beim Einsatz von Leiharbeitnehmern darauf zu achten, dass die Leiharbeitnehmer unter Beachtung der für die Arbeitnehmerüberlassung geltenden rechtlichen Vorgaben beschäftigt werden. Dies bedeutet insbesondere, dass für die Tätigkeit der Leiharbeitnehmer die bei den SWM geltenden Vorschriften des Arbeitsschutzrechts beachtet werden ( Abs. 6 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)); der Leiharbeitnehmer kann von den SWM Auskunft über die für einen vergleichbaren Arbeitnehmer bei den SWM geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen verlangen (vgl. 3 AÜG). Eine Übersichtsinformation zu den wichtigsten Ansprechpartnern für Fragen der Arbeitsbedingungen wird dem Leiharbeitnehmer beim Beginn des Einsatzes ausgehändigt; den Leiharbeitnehmern Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen der SWM unter den gleichen Bedingungen gewährt wird wie vergleichbaren Arbeitnehmern bei den SWM, es sei denn eine unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt (vgl. 3 b AÜG). (2) Die SWM informiert di e jeweils eingesetzten Leiharbeitnehmer über freie Arbeitsplätze bei den Stadtwerken München, Unternehmensbereich Verkehr, die besetzt werden sollen. 2 Vor Beendigung der Maßnahme ist von den SWM zu prüfen, ob ein freier Arbeitsplatz vorhanden ist und ob der Leiharbeitnehmer für den freien Arbeitsplatz geeignet ist. 3 Geeignete Qualifizierungsmaßnahmen sind im Einzelfall in Betracht zu ziehen. 4 Über das Ergebnis wird der Betriebsrat informiert. 5 Bei Zustandekommen eines Arbeitsvertrags und nach Beendigung der Probezeit sind im Betrieb erbrachte Zeiten des Leiharbeitseinsatzes auf die Betriebszugehörigkeit anzurechnen. (3) Die bei den SWM geltenden betrieblichen Regelungen (Konzernbetriebsvereinbarungen, Gesamtbetriebsvereinbarungen der Stadtwerke München GmbH, Betriebsvereinbarungen Unternehmensbereich Verkehr) finden für die Dauer seines Einsatzes auch für den Leiharbeitnehmer Anwendung. 2 Dies gilt nicht, soweit sich aus dem Sachzusammenhang der jeweiligen betrieblichen Regelung ergibt, dass die Regelung für den Leiharbeitnehmer keine Anwendung findet. 4 Auswahl von Fremdfirmen/Equai-Pay-Prinzip Die SWM verpflichten sich, nur mit solchen Fremdfirmen Verträge zur Arbeitnehmerüberlassung abzuschließen, die garantieren, dass Leiharbeitnehmer für die Zeit des Ein satzes bei den SWM die für einen verg leichbaren Arbeitnehmer der SWM geltenden Arbeitsbedingungen ein sch ließli ch des Arbeitsentgelts gewährt werden. BV Leiharbeit.doc/Seite 3 von 4
4 2 Für die Ermittlung der Arbeitsbedingungen (inklusive des Arbeitsentgelts) sind folgende Punkte maßgeblich Entgeltgruppe (gem. Anlage des TV-N) derjenigen Tätigkeit, die der Leiharbeitnehmer für die Dauer des Einsatzes bei den SWM übernimmt; Anforderungen aus den Ausschreibungsunterlagen. 5 Paritätische Kommission; Einrichtung einer Schiedsstelle () Für den Fall der Meinungsverschiedenheiten, die sich bei der Anwendung dieser BV ergeben, wird eine paritätische Kommission eingerichtet. 2 Diese Kommission ist mit einer gleichen Anzahl von Mitgliedern des BR Betriebs Verkehr und des Arbeitgebers besetzt. (2) Wird im Streitfall keine Einigung durch die paritätische Kommission erzielt, wird kurzfristig (möglichst innerhalb einer Arbeitswoche) eine paritätische Schiedsstelle einberufen. 2 Den Vorsitz für diese paritätische Schiedsstelle führt ein Externer. 3 Die Vertragsparteien verpflichten sich, einen Prozessablauf zur Besetzung der Schiedsstelle zu erstellen. 6 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung im Übrigen nicht berührt. 2 Sollte eine Vorschrift dieser Betriebsvereinbarung nicht mit geltendem Recht in Einklang stehen und deshalb unwirksam sein, ist die paritätische Kommission ( 5 BV) einzuberufen. 3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Betriebsvereinbarung als lückenhaft erweist. 39 BGB findet keine Anwendung. 7 Schlussbestimmung () Diese Betriebsvereinbarung tritt zum in Kraft. (2) W ährend des Einsatzes von Leiharbeitnehmern sind in dem Tätigkeitsfeld des Leiharbeitnehmers betriebsbedingte Kündigungen ausgeschlossen. Die Anlage zu dieser BV kann jederzeit im Einvernehmen zwischen den Parteien ohne Änderung bzw. Kündigung der BV geändert bzw. ergänzt werden. (3) Diese Betriebsvereinbarung kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Quartals gekündigt werden. 2 m Falle einer Kündigung verpflichten sich die Parteien, unverzügliche Verhandlungen zum Abschluss einer neuen BV zum Einsatz von Leiharbeitnehmern aufzunehmen, ggf. durch die Einberufung der paritätischen Schiedsstelle ( 5 Abs. 2 BV). 3 Für diese freiwillige BV wird nur eine Nachwirkung bis zum Abschluss einer neuen BV vereinbart. Für die Stadtwerke München GmbH, Unternehmensbereich Verkehr.. JB 8. März 2Dt:J Munchen, : "... r,.. ~, "Qi Munchen, ~~;~~~ ~ Geschäftsführer Unternehmensbereich Verkehr /~~ 7... / Reinhard Büttner Geschäftsführer Personal und Soziales Für den Betriebsrat Betrieb Verkehr......'lJ 8. März 203 Munchen, ;,. ~<--- N' /t'..... ~r.... ~ Karl Geigenberger Vorsitzender Betriebsrat Betri eb Verkehr _finai_ub_verkehr.doc/seite 4 von 4
5 Anlage Prüfungsleitfaden des Betriebsrats Betrieb Verkehr BR-BV Der BR-BV wird in alle Planungen rechtzeitig und umfassend einbezogen und es werden alle benötigten Unterlagen ohne Aufforderung zur Prüfung vorgelegt.. Alle Verträge, die den Vorgang des Einsatzes des Leiharbeitnehmers betreffen, sowie ersatzweise Vorlage der Ausschreibungsunter lagen; 2. Schriftliche Darstellung der Art und Dauer der Tätigkeit sowie der Qualifikation gemäß den Ausschreibungsunterlagen von Leiharbeitnehmern;. 3. Schriftliche Darstellung ob eine Übernahme von Auszubildenden oder der Einsatz von konzerninternen Beschäftigten (Fachkräfteservice usw.) möglich ist. 4. Nach der schriftlichen Genehmigung durch den Betriebsrat ist dieser nach der Auswahl der Leiharbeitnehmer unverzüglich alle nötigen Unterlagen für die Einstellungen gemäß 99 BetrVG zur Mitbestimmung vorzulegen. Neben den oben genannten Punkten (die ohne Aufforderung dem BR vorzu legen sind) ist der folgende Punkt auf Aufforderung des BR-BV vorzulegen: Eine Personalplanung für den betroffenen Bereich. Der BR-BV ist gem. 92 BetrVG rechtzeitig zu beteiligen. BV Leiharbeit Anlage.doc/Anlage von /Seite von
Tarifvertrag Leiharbeit
IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Tarifvertrag Leiharbeit Edelmetallindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 29.06.2012 Gültig ab: 01.08.2012 Kündbar zum: 31.03.2016 Frist: 3 Monate zum Monatsende Zwischen
MehrTarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit. in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV LeiZ) vom 24. Mai Zwischen
Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV LeiZ) vom 24. Mai 2012 Zwischen METALL NRW Verband der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen e.v.
MehrTarifvertrag zur Leih-/ Zeitarbeit
Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit Stand: 23.05.2012 Tarifvertrag zur Leih-/ Zeitarbeit Zwischen NORDMETALL Verband der Metall- und Elektroindustrie e.v., Hamburg und der IG Metall, Bezirksleitung Küste,
MehrTarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit. für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV LeiZ) vom 2. Februar 2017 / 22. Mai 2017.
Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV LeiZ) vom 2. Februar 2017 / 22. Mai 2017 Zwischen METALL NRW Verband der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen
MehrTarifvertrag Leiharbeit
IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag Leiharbeit in der Edelmetallindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 12.09.2017 Gültig ab: 01.10.2017 Kündbar zum: 31.12.2020
MehrEntwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung
Bundesrat Drucksache 847/4/10 10.02.11 Antrag des Landes Rheinland-Pfalz Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung
MehrEntwurf einer Betriebsvereinbarung über den Einsatz von Leihbeschäftigten und sonstigen betriebsfremden Beschäftigten
Es handelt sich hier um eine Muster-Betriebsvereinbarung. Da eine Betriebsvereinbarung je nach Betrieb und Gepflogenheiten sehr unterschiedlich sein kann, soll diese Vorlage nur als Anregung dienen und
MehrHochschule für Technik und Wirtschaft Berlin. University of Applied Sciences
Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin University of Applied Sciences Fachbereich 3 - Wirtschaftswissenschaften I - Studiengang Wirtschaftsrecht Diplomarbeit Thema: Aktuelle Probleme der Arbeitnehmerüberlassung
MehrTarifvertrag Leih-/Zeitarbeit
IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 31.05.2017 Gültig ab: 01.04.2017 Kündbar zum: 31.12.2020 Frist: 3 Monate zum Monatsende
MehrBetriebsvereinbarung zur Leistungsprämie Flexibilität für Stellwerkspersonal (LpSt) (BV LpSt)
Betriebsvereinbarung zur Leistungsprämie Flexibilität für Stellwerkspersonal (LpSt) (BV LpSt) Zwischen der S-Bahn Berlin GmbH vertreten durch die Geschäftsführung nachstehend Geschäftsführung genannt und
MehrDr. Andreas Priebe Leiharbeit als Betriebsratsaufgabe. Auf einen Blick. Januar 2009 Copyright Hans-Böckler-Stiftung
www.boeckler.de Januar 2009 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Dr. Andreas Priebe Leiharbeit als Betriebsratsaufgabe Ein Arbeitspapier der Hans-Böckler-Stiftung Auf einen Blick Das Ausmaß des Leiharbeitnehmereinsatzes
MehrDienstvereinbarung. zwischen der. Hochschule Bochum - vertreten durch den Präsidenten - und dem
Dienstvereinbarung zwischen der Hochschule Bochum - vertreten durch den Präsidenten - und dem Personalrat der wissenschaftlich Beschäftigten der Hochschule Bochum - vertreten durch seinen Vorsitzenden
MehrTarifliche Antworten auf die Änderungen im AÜG TV BZ und TV LeiZ
Tarifliche Antworten auf die Änderungen im AÜG TV BZ und TV LeiZ Landeskongress Süd (26. Oktober 2017, München) Dr. Martin Dreyer, igz Agenda 1 Gesetzliche Ausgangssituation: Vergütung der Zeitarbeitskräfte
MehrÜBERBLICK ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG 2.0
ÜBERBLICK ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG 2.0 Arbeitnehmerüberlassung 2.0 2 - Zum 01.04.2017 treten zahlreiche Änderungen zur Arbeitnehmerüberlassung in Kraft. - Wichtige Aspekte sind: Keine Scheinwerkverträge
MehrBetriebsvereinbarung Weiterarbeit in der Rente
Betriebsvereinbarung Weiterarbeit in der Rente die X-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Y. - Arbeitgeberin - Betriebsrat der X-GmbH, vertreten durch deren Vorsitzende Frau Z. - Betriebsrat
MehrBetriebsvereinbarung über die Anordnung von Überstunden
Betriebsvereinbarung über die Anordnung von Überstunden Zwischen der Universitätsklinikum Giessen und Marburg GmbH, vertreten durch den Vorsitzenden der Geschäftsführung und den Kaufmännischen Geschäftsführer,
MehrBezirk Küste. Tarifvertrag. Schutz und Beschäftigung
1 Bezirk Küste Tarifvertrag Schutz und Beschäftigung 2 Herausgeber: IG Metall Bezirksleitung Küste & ArcelorMittal Bremen GmbH Gestaltung und Redaktion: Daniel Tech (ArcelorMittal Bremen Betriebsrat) April
MehrArbeitnehmerüberlassung neue gesetzliche Regelungen. RA Reinhard Gaidies RA Thomas Pristin
Arbeitnehmerüberlassung neue gesetzliche Regelungen Das Prinzip vorübergehender Überlassung "Die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher erfolgt vorübergehend" ein schlichter Satz mit erheblichen Auswirkung:
MehrTarifvertrag über die Einrichtung eines Transparenzausschusses und die Beschäftigungssicherung bei der AWO Braunschweig
Tarifvertrag über die Einrichtung eines Transparenzausschusses und die Beschäftigungssicherung bei der AWO Braunschweig vom 02. Februar 2009 Zwischen dem Arbeitgeberverband AWO Deutschland e.v., Berlin,
MehrTarifvertrag über. Branchenzuschläge
Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen aus Zeitarbeitsunternehmen im Bereich der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister (TV BZ MoVe) 1 Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Branchenzuschlag
MehrMitwirkungsrechte des Betriebsrates bei nichtunternehmensangehörigen Arbeitnehmern. 14. April 2011, Dortmund
Mitwirkungsrechte des Betriebsrates bei nichtunternehmensangehörigen Arbeitnehmern 14. April 2011, Dortmund Kurzer Überblick die Akteure... Leiharbeit und Betriebsverfassung Handlungsmöglichkeiten der
MehrPersonal gesucht? Chancen und Risiken von Fremdpersonaleinsatz
RAin Wera Tenbrock Personal gesucht? Chancen und Risiken von Fremdpersonaleinsatz 1 Chancen von Fremdpersonaleinsatz Arbeitsspitzen abdecken zeitweise benötigtes Know-how einkaufen Erprobung 2 Was erwartet
MehrUnbefristeter Arbeitsvertrag
Unbefristeter Arbeitsvertrag Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitnehmer genannt wird der folgende Arbeitsvertrag geschlossen: 1
MehrTarifvertrag. über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen. Kali- und Steinsalzbergbau (TV BZ KS)
Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Kali- und Steinsalzbergbau (TV BZ KS) Inhalt Seite 4 9 1 7 Seite 10 17 Inhalt Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen für die Überlassung von Arbeitnehmern. 1 Rechtsstellung und Einsatz der Arbeitnehmer des Verleihers
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Überlassung von Arbeitnehmern Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Überlassung von Arbeitnehmern der Firma speedpeople Personaldienstleistung GmbH - im Folgenden
MehrLeiharbeit. Werkvertrag. Leasingkräfte Arbeitnehmerüberlassung Werkvertrag eiharbeit Leasingkräfte Zeitarbeit Werkvertrag Leiharbeit Leasingkräfte
Leasingkräfte Arbeitnehmerüberlassung Werkvertrag Werkvertrag Karl Michael Leiharbeit Scheriau Leasingkräfte Zeitarbeit Werkvertrag Leihrbeit rbeitnehmerüberlassung Leiharbeit Werkvertrag Leiharbeit Leasingkräfte
MehrNeues Recht zur Leiharbeit
Neues Recht zur Leiharbeit Insbesondere zum Merkmal der vorübergehenden Beschäftigung Hajo A. Köhler Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht 1 Änderungen in der Arbeitnehmerüberlassung
MehrErste Hinweise zum neuen Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit (TV LeiZ)
Erste Hinweise zum neuen Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit (TV LeiZ) A. Struktur 1. Betriebe ohne oder mit Betriebsvereinbarung 2. Überlassungshöchstdauer 3. Auf einen Blick B. Betriebe ohne Betriebsvereinbarung
MehrDas Verleihnix-Gesetz
Das Verleihnix-Gesetz Die Neuregelungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Rechtsanwältin Kerstin Römelt Arbeitnehmerüberlassung Tarifvertrag Verleiher Equal-Pay / Equal-Treatment (Leih-)Arbeitsvertrag
MehrAnstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter
Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitnehmer genannt wird der folgende Arbeitsvertrag
MehrDIE GEPLANTE NEUREGELUNG DER LEIHARBEIT. Jürgen Ulber
DIE GEPLANTE NEUREGELUNG DER LEIHARBEIT Jürgen Ulber VORÜBERGEHENDE ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG Anstelle von 1 Abs. 1 S. 2 AÜG werden folgende Sätze eingefügt: (2) Die Überlassung von Arbeitnehmern ist nur
MehrTarifvertrag. über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Druckindustrie. (TV BZ Druck gewerblich)
Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Druckindustrie (TV BZ Druck gewerblich) Inhalt Seite 4 9 1 7 Seite 10 16 Inhalt Tarifvertrag über Branchenzuschläge
MehrPersonalvermittlungsvertrag
Personalvermittlungsvertrag zwischen der Traumjobradar UG (haftungsbeschränkt) Sitz: Güstrower Str. 40 17213 Malchow Vertreten durch den Geschäftsführer: André Zimmermann hinfort Auftragnehmer und vertreten
MehrTarifliche Antworten auf die Änderungen im AÜG TV BZ und TV LeiZ
Tarifliche Antworten auf die Änderungen im AÜG TV BZ und TV LeiZ Landeskongress NRW (21. November 2017, Dortmund) Dr. Martin Dreyer, igz Agenda 1 Gesetzliche Ausgangssituation: Vergütung der Zeitarbeitskräfte
MehrMusterpräsentation zur Regelung der Übernahme von Leiharbeitnehmern in den Tarifverträgen Leih-/Zeitarbeit
Musterpräsentation zur Regelung der Übernahme von Leiharbeitnehmern in den Tarifverträgen Leih-/Zeitarbeit Auflistung der Tarifverträge zur Leih-/Zeitarbeit in der Metall- und Elektroindustrie Bezirk Tarifgebiet
MehrREWE 10-XX1-A24 REWE 10-XX1-A24
Aufgabe 1 Um einen Arbeitsvertrag zu schließen, sind 2 übereinstimmende Willenserklärungen (Arbeitgeber im weiteren Text AG und Arbeitnehmer im weiteren Text AN) nötig. Der Arbeitsvertrag kann formfrei
Mehr1. WANN DARF EIN ARBEITNEHMER BEFRISTET EINGESTELLT WERDEN?
MERKBLATT Fairplay BEFRISTUNG VON ARBEITSVERTRÄGEN Sie wollen einen Arbeitnehmer nur für eine bestimmte Zeitdauer einstellen? Die IHK gibt Ihnen wichtige Hinweise, was Sie in diesem Fall beachten müssen
MehrZusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV)
Zusatz-Tarifvertrag für die in der DB Zeitarbeit GmbH beschäftigten Arbeitnehmer (DB Zeitarbeit-ZusatzTV) 1 Inhaltsverzeichnis Präambel 1 Geltungsbereich 2 Bevorzugte Einstellung aus Unternehmen des DB
MehrTarifvertrag. über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Papier erzeugenden Industrie. (TV BZ PE gewerblich)
Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Papier erzeugenden Industrie (TV BZ PE gewerblich) Inhalt Seite 4 9 1 7 Seite 10 17 Inhalt Tarifvertrag über
MehrProf. Dr. Björn Gaul, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht / Dr. Daniel Ludwig, Rechtsanwalt, Köln*
Prof. Dr. Björn Gaul, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht / Dr. Daniel Ludwig, Rechtsanwalt, Köln* Arbeitnehmerüberlassung -- neue Schranken für den Einsatz von Leiharbeitnehmern Missbräuchlicher
MehrZusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV)
Seite 1 von 6 Zusatz-Tarifvertrag für die in der DB Zeitarbeit GmbH beschäftigten Arbeitnehmer (DB Zeitarbeit-ZusatzTV) In der Fassung vom 7. März 2019 Seite 2 von 6 Inhaltsverzeichnis Präambel 1 Geltungsbereich
Mehr19. Akademie für Oberstufenschüler. Prof. Dr. Andreas Borsutzky
19. Akademie für Oberstufenschüler Prof. Dr. Andreas Borsutzky Fall ( Der erste Arbeitsvertrag ) Die 17 jährige A beginnt zum Wintersemester 2017 / 2018 ihr Studium der Wirtschaftswissenschaften in Hamburg.
MehrRahmenbetriebsvereinbarung Gefährdungsbeurteilung
Rahmenbetriebsvereinbarung Gefährdungsbeurteilung zwischen xyz - nachfolgend Arbeitgeberin genannt - und dem Betriebsrat der yxz - nachfolgend Betriebsrat genannt - 1. Gegenstand Ziel dieser Betriebsvereinbarung
MehrBetriebsvereinbarung
Betriebsvereinbarung Über den Einsatz von Leiharbeitnehmern und sonstigen betriebsfremden Beschäftigten zwischen Firma (Name, Anschrift) und dem Betriebsrat (Firma, Anschrift) Präambel Gegenstand der BV
MehrTarifvertrag. über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugende Industrie. (TV BZ PE gewerblich)
Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugende Industrie (TV BZ PE gewerblich) Inhalt 02 Seite 4 9 1 7 Seite 10 14 03 Inhalt Tarifvertrag
MehrWarum Arbeitsverträge schriftlich
Warum Arbeitsverträge schriftlich abschließen? Jahrestagung Landwirtschaftlicher Buchführungsverband Neumünster - 17. Januar 2018 Michael Müller-Ruchholtz www.bauern.sh Abschluss Arbeitsvertrag Formfreiheit!
MehrAktuelles - Ausgabe DEZEMBER 2009
Dezember 2009 Seite: 1 Aktuelles - Ausgabe DEZEMBER 2009 Themen dieser Ausgabe BAG, Urteil vom 18.08.2009 9 AZR 517/08 Teilzeitbegehren während der Erziehungszeit BAG, Beschluss vom 21.07.2009 1 ABR 35/08
MehrKonzern-Betriebsvereinbarung zum Einsatz von Arbeitnehmern nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (Leiharbeitnehmer)
10 Konzern-Betriebsvereinbarung zum Einsatz von Arbeitnehmern nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (Leiharbeitnehmer) Zwischen der Demag Cranes AG und dem Konzernbetriebsrat der Demag Cranes AG wird
MehrTARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE
TARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE für Arbeitnehmerüberlassungen in den Kali- und Steinsalzbergbau TV BZ KS Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Kali- und Steinsalzbergbau
MehrProf. Dr. Wolf-Dietrich Walker 1
Kollektives Arbeitsrecht 25. Teil: Betriebsverfassungsrecht XV Die Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten II: Interessenausgleich, Sozialplan, Nachteilsausgleich I. Sozialplan ( 112) 1.Begriff
MehrTarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Kaliund Steinsalzbergbau (TV BZ KS)
Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Kaliund Steinsalzbergbau (TV BZ KS) Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP), Universitätsstraße 2-3a, 10117
MehrTARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE. für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugenden Industrie (TV BZ PE - gewerblich)
TARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugenden Industrie (TV BZ PE - gewerblich) INHALT Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen
MehrKurzübersicht BetrVG: Rechte des Entleiherbetriebsrates bei Leiharbeit
Planung: AG stellt erste Überlegungen zum Einsatz von Leiharbeitnehmern im Betrieb an Entscheidung: AG entscheidet sich für den Vollzug der Maßnahme (geplanter Einsatz) Wahrnehmung der Beteiligungsrechte
MehrTarifvertrag über branchenzuschläge
Tarifvertrag über branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugende Industrie TV BZ PE gewerblich Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen
MehrTarifvertrag über branchenzuschläge
Tarifvertrag über branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Kali- und Steinsalzbergbau TV BZ KS Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Kali- und Steinsalzbergbau
MehrTARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE
TARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugende Industrie TV BZ PE gewerblich Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen
MehrDie Europäischen Richtlinien zur Zeitarbeit
Die Europäischen Richtlinien zur Zeitarbeit 91/383/EWG 2008/104/EG Zeitarbeit über Grenzen hinweg Kehl, 27.11.2009 Heidi Wunenburger Bergische Universität Wuppertal 1 Die Europäischen Richtlinien zur Zeitarbeit
MehrEntschließung des Bundesrates zur Begrenzung der Leiharbeit und gegen den Missbrauch von Werkverträgen
Bundesrat Drucksache 89/16 (Beschluss) 26.02.16 Beschluss des Bundesrates Entschließung des Bundesrates zur Begrenzung der Leiharbeit und gegen den Missbrauch von Werkverträgen Der Bundesrat hat in seiner
Mehrigz Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (igz),
Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP), Universitätsstraße 2-3a, 10117 Berlin und igz Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (igz), Portal 10, Albersloher Weg
MehrEINFÜHRUNGSTARIFVERTRAG
EINFÜHRUNGSTARIFVERTRAG IN EINEN ARZTSPEZIFISCHEN KONZERNTARIFVERTRAG FÜR UNTERNEHMEN DES HELIOS KONZERNS VOM 14. DEZEMBER 2006 (TV-ÄRZTE EINFÜHRUNG HELIOS) zwischen der HELIOS Kliniken GmbH - nachfolgend
MehrTarifvertrag. über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen. Kautschukindustrie. (TV BZ Kautschuk)
Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kautschukindustrie (TV BZ Kautschuk) Inhalt Seite 4 9 1 7 Seite 10 17 Inhalt Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen
MehrTarifvertrag. über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen. Kali- und Steinsalzbergbau (TV BZ KS)
Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Kali- und Steinsalzbergbau (TV BZ KS) Inhalt 02 03 Inhalt Seite 4 9 1 7 Seite 10 14 Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen
MehrTarifvertragsrecht - Grundlagen
Rechtliche Grundlagen gewerkschaftlicher Tarifpolitik 1. Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie 2. Die Wirkungen des Tarifvertrages 3. Das Günstigkeitsprinzip 4. Betriebsrat und Tarifvertrag 5. Aktuelle
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 24. Einheit 21.01.2010 Dr. Fabian Jungk Institut für Recht der Wirtschaft Systematik: Der AV kann durch folgende Ereignisse beendet werden: Kündigung Aufhebungsvertrag
MehrBefristete Arbeitsverhältnisse und Interessenvertretung
Die Interessenvertretung hat die Einhaltung geltenden Rechts mit zu überwachen. Dazu gehört auch die Überwachung der Einhaltung geltender Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge
MehrTarifvertrag zur Einführung. eines Jahrestabellenentgelts. im FGr 1 bis 3, 5 und 6-TV. (EinfTV JTE FGr-TV)
Tarifvertrag zur Einführung eines Jahrestabellenentgelts im FGr 1 bis 3, 5 und 6-TV (EinfTV JTE FGr-TV) zuletzt geändert durch ÄTV 1/2016 FGr Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft Vorstandsbereich stellv.
MehrIG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg. Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung 2005
IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung 2005 Edelmetallindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 18.11.2004 Gültig ab: 01.01.2005 Gültig bis: 31.12.2005 Zwischen den Tarifgemeinschaften
MehrA R B E I T N E H M E R und A R B E I T N E H M E R I N N E N
T A R I F V E R T R A G über S O N D E R Z A H L U N G E N für A R B E I T N E H M E R und A R B E I T N E H M E R I N N E N sowie A U S Z U B I L D E N D E in folgenden Handwerken - Installateur und Heizungsbauer
Mehrigz Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (igz),
Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP), Universitätsstraße 2-3a, 10117 Berlin und igz Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (igz), Portal 10, Albersloher Weg
MehrPROVISIONSVEREINBARUNG
PROVISIONSVEREINBARUNG zwischen FBG eg Firmen fördern nach biblischen Grundsätzen Haynauer Str. 72a 12249 Berlin vertreten durch den Vorstand im Folgenden Vermittler genannt, und im Folgenden Empfehlenswerter
MehrIG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg. Tarifvertrag über altersvorsorgewirksame Leistungen (TV AVWL)
IG Metall Tarifvertrag über altersvorsorgewirksame Leistungen (TV AVWL) Edelmetallindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 29.06.2006 Gültig ab: 01.06.2006 Kündbar zum: 31.12.2012 Frist: 6 Monate zum Jahresende
MehrKostendruck: Was tun, wenn Outsourcing droht?
Kostendruck: Was tun, wenn Outsourcing droht? Referentin: Katja Köhler 10.05.2016 Technologieberatungsstelle beim DGB e.v. 2 Outsourcing = Auslagerung Werkvertrag Im Unternehmen Leiharbeit Regional/ Global
MehrVertrag über eine geringfügige Beschäftigung
Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung Der nachstehende Vertrag regelt das Arbeitsverhältnis mit geringfügig entlohnten Beschäftigten. Geringfügig Beschäftige sind grundsätzlich normalen Arbeitnehmern
MehrSponsoringvertrag. Zwischen dem Verein zur Koordination sozialer Aufgaben in Germering e.v. / Germeringer Insel nachfolgend Verein genannt
Sponsoringvertrag Zwischen dem Verein zur Koordination sozialer Aufgaben in Germering e.v. / Germeringer Insel nachfolgend Verein genannt vertreten durch den Ersten Vorsitzenden Andreas Haas und dem nachfolgend
MehrEntgelttarifvertrag Zeitarbeit
Zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (igz e.v.) PortAL 10, Albersloher Weg 10, 48155 Münster und den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB Industriegewerkschaft Bergbau,
Mehr9. Symposium Krankenhaus und Recht. Aktuelle rechtliche Fragen zur Arbeitnehmerüberlassung
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege Bayerisches Institut für Krankenhaus-Organisation und Betriebsführung GmbH 9. Symposium Krankenhaus und Recht München, 20. November 2014 Aktuelle
MehrVereinbarung über die Information und Anhörung der Arbeitnehmer in den europäischen Gesellschaften des Roche Konzerns
Vereinbarung über die Information und Anhörung der Arbeitnehmer in den europäischen Gesellschaften des Roche Konzerns zwischen den Arbeitnehmervertretungen der zur Roche-Gruppe gehörenden europäischen
MehrARBEITSVERTRAG für die Beschäftigung einer Praktikantin/ eines Praktikanten/ von ungelerntem Personal
ARBEITSVERTRAG für die Beschäftigung einer Praktikantin/ eines Praktikanten/ von ungelerntem Personal A C H T U N G! ALLGEMEINER HINWEIS für die VERWENDUNG DES NACHFOLGENDEN MUSTER-VERTRAGES Bei dem nachfolgenden
MehrDer Geschäftsführeranstellungsvertrag (Fremdgeschäftsführer)
Der Geschäftsführeranstellungsvertrag (Fremdgeschäftsführer) Der Geschäftsführeranstellungsvertrag regelt die vertragliche Beziehung zwischen einer Gesellschaft (GmbH) und ihrem Geschäftsführer. Er ist
MehrEntgelt- tarifvertrag
15 tarifvertrag Entgelt- Zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (igz e. V.) PortAL 10, Albersloher Weg 10, 48155 Münster und den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB
MehrVertrag über eine Dienstleistung
Vertrag über eine Dienstleistung Dienstleistungsvertrag.doc Seite 1 von 7 Vertrag über eine Dienstleistung Zwischen...... (Auftraggeber) und...... (Auftragnehmer) wird folgender Dienstleistungsvertrag
MehrRichtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte. vom 23.
Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte vom 23. Juni 2008 (geändert durch Beschluss der 8./2015 Mitgliederversammlung
MehrLeiharbeit: Betriebliche Mitbestimmung im Entleiherbetrieb! Abt. Betriebsverfassung Stand: Dezember 2011
Leiharbeit: Betriebliche Mitbestimmung im Entleiherbetrieb! Abt. Betriebsverfassung Stand: Dezember 2011 Aktuelles Aktuelle Ansatzpunkte: Umsetzung der EU-Richtlinie zur Leiharbeit Volle Arbeitnehmerfreizügigkeit
MehrTarifvertrag. über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugende Industrie. (TV BZ PE gewerblich)
Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugende Industrie (TV BZ PE gewerblich) Inhalt 02 03 Inhalt Seite 4 9 1 7 Seite 10 14 Tarifvertrag
MehrSymposium Krankenhaus und Recht Arbeitnehmerüberlassung aus Arbeitgebersicht Dr. Anette Dassau stv. Geschäftsführerin Fachanwältin für Arbeitsrecht
Symposium Krankenhaus und Recht Arbeitnehmerüberlassung aus Arbeitgebersicht Dr. Anette Dassau stv. Geschäftsführerin Fachanwältin für Arbeitsrecht 1 Arbeitnehmerüberlassung Verleiher Arbeitsvertrag (Grundverhältnis)
MehrTarifvertrag. über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen. Textil- und Bekleidungsindustrie (TV BZ TB)
Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Textil- und Bekleidungsindustrie (TV BZ TB) Inhalt Seite 4 9 1 7 Seite 10 16 Inhalt Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen
MehrTarifvertrag. über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen. Kunststoff verarbeitenden Industrie. (TV BZ Kunststoff)
Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kunststoff verarbeitenden Industrie (TV BZ Kunststoff) Inhalt Seite 4 9 1 7 Seite 10 18 Inhalt Tarifvertrag über Branchenzuschläge
MehrAnwendungsvereinbarung (AWV)
Anwendungsvereinbarung (AWV) in der Fassung der 1. Änderung zur AWV vom 22. Mai 2013 Zwischen den Berliner Verkehrsbetrieben Anstalt öffentlichen Rechts - (BVG AöR) und dem Kommunalen Arbeitgeberverband
Mehr90 Einmischen aber wie?
90 Einmischen aber wie? Änderungen am Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung mitgestalten und Mitbestimmung durchsetzen. Wie wird die Mitbestimmung umgesetzt? Rüdiger Granz, Beratungsstelle Arbeit
MehrVermögenswirksame Leistungen
IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Bezirk Baden-Württemberg Vermögenswirksame Leistungen Baden-Württemberg - Bereich Feinwerktechnik - Abschluss: 05.05.2000 Gültig ab: 01.04.2000 Kündbar zum: 31.03.2005
MehrBMAS-Bearbeitungsstand: :54 Uhr
BMAS-Bearbeitungsstand: 24.03.2009 13:54 Uhr Referentenentwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes A. Problem und Ziel Die Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments
MehrBeratungsvertrag. Zwischen (Auftraggeber) und. Pflegeconsulting Heike Ulatowski. Langenfelder Damm 33 in Hamburg,
Zwischen 1 (Auftraggeber) und Heike Ulatowski Langenfelder Damm 33 in 20257 Hamburg, Tel.: 040 / 25 77 75 71 E-Mail: pflegeconsulting.hamburg@yahoo.de (Auftragnehmerin) wird folgender geschlossen: 1 Vertragsgegenstand
Mehr