SWUNI. Betriebsvereinbarung zum Einsatz von Leiharbeitnehmern. Kurzbezeichnung: BV Leiharbeitnehmer/UB Verkehr

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1 SWUNI Betriebsvereinbarung zum Einsatz von Leiharbeitnehmern Kurzbezeichnung: BV Leiharbeitnehmer/UB Verkehr Ihr Untern ehm ensbereich Personal und Soziales

2 BV eiharbeitnehmer/ub erkehr zwischen der Stadtwerke München GmbH Unternehmensbereich Verkehr vertreten durch die Geschäftsführung und dem Betriebsrat Betrieb Verkehr vertreten durch den Vorsitzenden Aus Gründen der Vereinfachung und besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text aussch ließlich die männliche Schreibweise benutzt; der inhaltliche Bezug schließt jedoch auch weibliche Mitarbeiter mit ein. BV Leih arbeit.doc/seite 2 von 4

3 Präambel Die Vertragsparteien wollen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des Bedarfs langfristig für den Erhalt und für die Entstehung von unbefristeten Normalarbeitsverhältnissen auf Grundlage der gültigen Tarifverträge ein setzen. 2 Leih- und Zeitarbeit soll nur in unvermeidbaren Fällen, nach genauer Betrachtung der Umstände zur Abdeckung von Arbeitsspitzen stattfinden. 3 Für die eingesetzten Leiharbeiter aus Fremdfirmen sollen während ihres Einsatzes möglichst gleiche Arbeitsbedingungen wie für die eigenen Beschäftigten gelten. 4 Dabei ist grundsätzlich der Einsatz von Leiharbeitnehmern bei der Stadtwerke München GmbH, Unternehmensbereich Verkehr, nur unter der Berücksichtigung der Richtlinie 2008/04 EG, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) und dieser Betriebsvereinbarung sowie einer Zustimmung durch den Betriebsrat Betrieb Verkehr möglich. 5 Es ist von allen Seiten darauf zu achten, dass die Leiharbeitnehmern wie die eigenen Beschäftigten unter Beachtung von Art. 57 gemäß dem Vertag über die Arbeitsweise der EU (AEUV) behandelt werden. Regelungsgegenstand; Geltungsbereich Diese Betriebsvereinbarung regelt den Einsatz von Leiharbeitnehmern im Unternehmensbereich Verkehr der Stadtwerke München GmbH, die im Wege der Arbeitnehmerüberlassung von einem Verleiher den Stadtwerken München, Unternehmensbereich Verkehr (im Folgenden SWM genannt) zur Verfügung gestellt werden. 2 Voraussetzung für den Einsatz von Leiharbeitnehmern Der Einsatz von Leiharbeitnehmern ist an folgende Voraussetzungen gebunden: Eine Erbringung der Arbeitsleistung durch eigene Mitarbeiter aus dem SWM-Konzern ist nicht möglich; die Möglichkeit einer Einstellung von Mitarbeitern für diese Aufgaben wurde geprüft (insbesondere der Einsatz von Beschäftigten aus dem Fachkräfteservice, sowie der Übernahme von Auszubildenden) Der Einsatz von Leiharbeitnehmern bei den SWM erfolgt nur vorübergehend Der Betriebsrat Betrieb Verkehr hat zum Einsatz des jeweiligen Leiharbeitnehmers nach Vorlage der Unterlagen entsprechend des in Anlage vorgegebenen Prüfungsleitfadens sein e Zustimmung erteilt bzw. die Frist zur Erteilung der Zustimmung (vgl. 99 Abs. 3, S. 2 BetrVG) verstreichen lassen. 3 Beschäftigungsbedingungen der eingesetzten Leiharbeitnehmer () Die SWM haben beim Einsatz von Leiharbeitnehmern darauf zu achten, dass die Leiharbeitnehmer unter Beachtung der für die Arbeitnehmerüberlassung geltenden rechtlichen Vorgaben beschäftigt werden. Dies bedeutet insbesondere, dass für die Tätigkeit der Leiharbeitnehmer die bei den SWM geltenden Vorschriften des Arbeitsschutzrechts beachtet werden ( Abs. 6 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)); der Leiharbeitnehmer kann von den SWM Auskunft über die für einen vergleichbaren Arbeitnehmer bei den SWM geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen verlangen (vgl. 3 AÜG). Eine Übersichtsinformation zu den wichtigsten Ansprechpartnern für Fragen der Arbeitsbedingungen wird dem Leiharbeitnehmer beim Beginn des Einsatzes ausgehändigt; den Leiharbeitnehmern Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen der SWM unter den gleichen Bedingungen gewährt wird wie vergleichbaren Arbeitnehmern bei den SWM, es sei denn eine unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt (vgl. 3 b AÜG). (2) Die SWM informiert di e jeweils eingesetzten Leiharbeitnehmer über freie Arbeitsplätze bei den Stadtwerken München, Unternehmensbereich Verkehr, die besetzt werden sollen. 2 Vor Beendigung der Maßnahme ist von den SWM zu prüfen, ob ein freier Arbeitsplatz vorhanden ist und ob der Leiharbeitnehmer für den freien Arbeitsplatz geeignet ist. 3 Geeignete Qualifizierungsmaßnahmen sind im Einzelfall in Betracht zu ziehen. 4 Über das Ergebnis wird der Betriebsrat informiert. 5 Bei Zustandekommen eines Arbeitsvertrags und nach Beendigung der Probezeit sind im Betrieb erbrachte Zeiten des Leiharbeitseinsatzes auf die Betriebszugehörigkeit anzurechnen. (3) Die bei den SWM geltenden betrieblichen Regelungen (Konzernbetriebsvereinbarungen, Gesamtbetriebsvereinbarungen der Stadtwerke München GmbH, Betriebsvereinbarungen Unternehmensbereich Verkehr) finden für die Dauer seines Einsatzes auch für den Leiharbeitnehmer Anwendung. 2 Dies gilt nicht, soweit sich aus dem Sachzusammenhang der jeweiligen betrieblichen Regelung ergibt, dass die Regelung für den Leiharbeitnehmer keine Anwendung findet. 4 Auswahl von Fremdfirmen/Equai-Pay-Prinzip Die SWM verpflichten sich, nur mit solchen Fremdfirmen Verträge zur Arbeitnehmerüberlassung abzuschließen, die garantieren, dass Leiharbeitnehmer für die Zeit des Ein satzes bei den SWM die für einen verg leichbaren Arbeitnehmer der SWM geltenden Arbeitsbedingungen ein sch ließli ch des Arbeitsentgelts gewährt werden. BV Leiharbeit.doc/Seite 3 von 4

4 2 Für die Ermittlung der Arbeitsbedingungen (inklusive des Arbeitsentgelts) sind folgende Punkte maßgeblich Entgeltgruppe (gem. Anlage des TV-N) derjenigen Tätigkeit, die der Leiharbeitnehmer für die Dauer des Einsatzes bei den SWM übernimmt; Anforderungen aus den Ausschreibungsunterlagen. 5 Paritätische Kommission; Einrichtung einer Schiedsstelle () Für den Fall der Meinungsverschiedenheiten, die sich bei der Anwendung dieser BV ergeben, wird eine paritätische Kommission eingerichtet. 2 Diese Kommission ist mit einer gleichen Anzahl von Mitgliedern des BR Betriebs Verkehr und des Arbeitgebers besetzt. (2) Wird im Streitfall keine Einigung durch die paritätische Kommission erzielt, wird kurzfristig (möglichst innerhalb einer Arbeitswoche) eine paritätische Schiedsstelle einberufen. 2 Den Vorsitz für diese paritätische Schiedsstelle führt ein Externer. 3 Die Vertragsparteien verpflichten sich, einen Prozessablauf zur Besetzung der Schiedsstelle zu erstellen. 6 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung im Übrigen nicht berührt. 2 Sollte eine Vorschrift dieser Betriebsvereinbarung nicht mit geltendem Recht in Einklang stehen und deshalb unwirksam sein, ist die paritätische Kommission ( 5 BV) einzuberufen. 3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Betriebsvereinbarung als lückenhaft erweist. 39 BGB findet keine Anwendung. 7 Schlussbestimmung () Diese Betriebsvereinbarung tritt zum in Kraft. (2) W ährend des Einsatzes von Leiharbeitnehmern sind in dem Tätigkeitsfeld des Leiharbeitnehmers betriebsbedingte Kündigungen ausgeschlossen. Die Anlage zu dieser BV kann jederzeit im Einvernehmen zwischen den Parteien ohne Änderung bzw. Kündigung der BV geändert bzw. ergänzt werden. (3) Diese Betriebsvereinbarung kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Quartals gekündigt werden. 2 m Falle einer Kündigung verpflichten sich die Parteien, unverzügliche Verhandlungen zum Abschluss einer neuen BV zum Einsatz von Leiharbeitnehmern aufzunehmen, ggf. durch die Einberufung der paritätischen Schiedsstelle ( 5 Abs. 2 BV). 3 Für diese freiwillige BV wird nur eine Nachwirkung bis zum Abschluss einer neuen BV vereinbart. Für die Stadtwerke München GmbH, Unternehmensbereich Verkehr.. JB 8. März 2Dt:J Munchen, : "... r,.. ~, "Qi Munchen, ~~;~~~ ~ Geschäftsführer Unternehmensbereich Verkehr /~~ 7... / Reinhard Büttner Geschäftsführer Personal und Soziales Für den Betriebsrat Betrieb Verkehr......'lJ 8. März 203 Munchen, ;,. ~<--- N' /t'..... ~r.... ~ Karl Geigenberger Vorsitzender Betriebsrat Betri eb Verkehr _finai_ub_verkehr.doc/seite 4 von 4

5 Anlage Prüfungsleitfaden des Betriebsrats Betrieb Verkehr BR-BV Der BR-BV wird in alle Planungen rechtzeitig und umfassend einbezogen und es werden alle benötigten Unterlagen ohne Aufforderung zur Prüfung vorgelegt.. Alle Verträge, die den Vorgang des Einsatzes des Leiharbeitnehmers betreffen, sowie ersatzweise Vorlage der Ausschreibungsunter lagen; 2. Schriftliche Darstellung der Art und Dauer der Tätigkeit sowie der Qualifikation gemäß den Ausschreibungsunterlagen von Leiharbeitnehmern;. 3. Schriftliche Darstellung ob eine Übernahme von Auszubildenden oder der Einsatz von konzerninternen Beschäftigten (Fachkräfteservice usw.) möglich ist. 4. Nach der schriftlichen Genehmigung durch den Betriebsrat ist dieser nach der Auswahl der Leiharbeitnehmer unverzüglich alle nötigen Unterlagen für die Einstellungen gemäß 99 BetrVG zur Mitbestimmung vorzulegen. Neben den oben genannten Punkten (die ohne Aufforderung dem BR vorzu legen sind) ist der folgende Punkt auf Aufforderung des BR-BV vorzulegen: Eine Personalplanung für den betroffenen Bereich. Der BR-BV ist gem. 92 BetrVG rechtzeitig zu beteiligen. BV Leiharbeit Anlage.doc/Anlage von /Seite von

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