Einigung zu Sonderzahlung erzielt

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1 2005 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer Bund/Gemeinden Berlin den Nr. 21/05 Einigung zu Sonderzahlung erzielt Im Rahmen der Redaktionsverhandlungen zum neuen Tarifrecht für den öffentlichen Dienst haben sich ver.di, Bund und VKA am 16. März 2005 über die Jahressonderzahlungen 2005, 2006 und 2007 geeinigt. Danach bleiben die derzeit geltenden Regelungen zu Zuwendung und Urlaubsgeld für das Jahr 2005 bestehen. Im Jahr 2006 wird es eine Sonderzahlung in Höhe der derzeitigen Zuwendung plus Urlaubsgeld geben. Ab 2007 greift dann die im Rahmen der Tarifrunde in Potsdam erzielte Vereinbarung zur abgestuften, dynamisierten Jahressonderzahlung. Weiterhin einigte man sich auf die Zuordnung der vorhandenen Beschäftigten zu den neuen Entgeltgruppen des TVöD. Jahressonderzahlung 2005 (Anlage 2 und 3) Im kommunalen Bereich bleibt es bei der jetzigen Regelung zu Zuwendung und Urlaubsgeld. Die hierzu geltenden Tarifverträge bleiben bis in Kraft. Das heißt, dass die Beschäftigten im Juli ein Urlaubsgeld und im November eine Zuwendung in Höhe und nach Maßgabe der bestehenden Tarifverträge erhalten. Für den Bereich des Bundes gilt entsprechendes aufgrund der Nachwirkung der gekündigten Tarifverträge für alle Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. August 2003 begründet wurde. Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.Juli 2003 begründet worden ist, erhalten im Jahr 2005 eine Zuwendung entsprechend der im Jahr 2004 ausgezahlten Beträge. Jahressonderzahlung 2006 (Anlage 2 und 3) Die Beschäftigten bei Bund und Kommunen erhalten im November 2006 eine Sonderzahlung, deren Summe sich aus der bisherigen Höhe der Zuwendung zuzüglich des Urlaubsgeldes berechnet. Die Summe erhöht sich für jedes Kind, für das kinderbezogene Entgeltbestandteile gezahlt werden (Besitzstandsregelung Kinderzuschlag) um 25,56 (entspr. TV Zuwendung). Die bisherige Höhe des Urlaubsgeldes für die Arbeiter/innen und die Angestellten der Vergütungsgruppen BAT XVc im Tarifgebiet West gilt dann analog für die Beschäftigten der neuen Entgeltgruppen 1 bis 8. Die Zuordnung der KrBeschäftigten wird noch gesondert verhandelt (Problempunkt: Kr VI bisher erfasst, neu in EG 9). 1

2 Jahressonderzahlung 2007 (Anlage 4) Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, erhalten im Monat November eine Jahressonderzahlung. Sie beträgt im Tarifgebiet West in den Entgeltgruppen 1 bis 8 90 v.h., in den Entgeltgruppen 9 bis v.h. und in den Entgeltgruppen 13 bis v.h. des der/dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts. Für Beschäftigte im Tarifgebiet Ost gelten die entsprechenden Regelungen mit der Maßgabe, dass die Bemessungssätze für die Jahressonderzahlung 75 v.h. der dort genannten Sätze betragen. Detailregelungen zur Zwölftelung und für Beschäftigte in Altersteilzeit wurden in Abs. 4 und 6 getroffen. Die Regelung kann jährlich von beiden Seiten zum 31. Dezember gekündigt werden, frühestens zum Für Auszubildende, Schüler/innen und Praktikant/innen werden noch entsprechende Regelungen zu den Jahressonderzahlungen getroffen. Zuordnung der vorhandenen Beschäftigten zu den Entgeltgruppen des TVöD Zweiter Tagesordnungspunkt der Redaktionsverhandlungen betraf die Zuordnung der vorhanden Beschäftigten zu den neuen Entgeltgruppen des TVöD im Rahmen der Überleitung. Einigung wurde über die in Anlage 5 und 6 beigefügte Aufstellung erzielt, mit Ausnahme der kursiv gesetzten Textstellen. Die Anlage 7 betrifft die Zuordnung zwischen dem und dem InKraftTreten der neuen Entgeltordnung. Sie ist noch vorläufig und noch nicht einvernehmlich geregelt. Anlage Niederschrift der Sitzung vom mit Anlagen 2 bis 7. 2

3 N i e d e r s c h r i f t Über die Redaktionsverhandlungen zur Umsetzung der Ergebnisse der Tarifrunde 2005 am 16. März 2005 in Berlin (Bund/VKA und ver.di) I. Teilnehmer Die Teilnehmer ergeben sich aus der als Anlage 1 beigefügten Anwesenheitsliste. II. Jahressonderzahlung 1. Die Tarifvertragsparteien verständigen sich auf die in Anlage 2 und 3 beigefügten Tarifregelungen zu den Jahressonderzahlungen für die Jahre 2005 und Entsprechende Regelungen für die unter die Tarifverträge für Auszubildende, Schüler/Schülerinnen in der Krankenpflege sowie Praktikanten und Praktikantinnen fallenden Beschäftigten werden die Tarifvertragsparteien in der Arbeitsgruppe Auszubildende treffen. Für den Fall, dass noch Ärzte im Praktikum nach den entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen beschäftigt werden, gilt der entsprechende Zuwendungstarifvertrag entsprechend der Bestimmungen des Abs 1 des... (Zuwendung). Die Zuordnung der unter die KrTabelle fallenden Beschäftigten zu den Zusatzbeträgen des (...), Abs. 3 (VKA) und Abs. 1 Ziffer 2 (Bund) werden gesondert verhandelt. 2. Die Tarifvertragsparteien verständigen sich auf die als Anlage 4 beigefügte Tarifregelung über eine Jahressonderzahlung ab dem Jahr III. Zuordnung der vorhandenen Beschäftigten zu den Entgeltgruppen des TVöD Die Zuordnung der vorhandenen Beschäftigten im Rahmen der Überleitung in den TVöD ergibt sich aus den in den Anlagen 5 und 6 beigefügten Übersichten. Die kursiv gestellten Textteile sind noch offen. Für die Eingruppierung der im Kontroll und Prüfdienst beschäftigten Angestellten des Bundesamtes für Güterverkehr sind noch ergänzende Regelungen zur Überleitung in den TVöD unter Berücksichtigung der Tarifeinigung vom 18. Januar 2005 zu treffen. 3

4 IV. Zuordnung für zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung stattfindende Eingruppierungen Der Bund übergibt den als Anlage 7 hierzu beigefügten Vorschlag. Die VKA schließt sich diesem Vorschlag unter Berücksichtigung abweichender Vergütungs und Lohngruppenzuordnungen und bezeichnungen an. V. Termine Die Redaktionsverhandlungen mit dem Themenschwerpunkt Krankenhäuser werden am 22. März 2005 in Frankfurt/M. fortgesetzt. Kappius Bredendiek Friebertshäuser 4

5 (im TVÜ) Übergangsregelung für die Jahre 2005 und 2006 (Merkposten: Ausschluss der Regelung für das Jahr 2006 für die Sparkassen wegen Sparkassensonderzahlung ) Anlage 2 (1) Im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2005 gelten folgende Tarifverträge als den TVöD ergänzende Tarifverträge: a) Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973, b) Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte (TV Zuwendung AngO) vom 10. Dezember 1990, c) Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte (TV Zuwendung AngOstdeutsche Sparkassen) vom 25. Oktober 1990, d) Tarifvertrag über eine Zuwendung für Arbeiter vom 12. Oktober 1973, e) Tarifvertrag über eine Zuwendung für Arbeiter (TV Zuwendung ArbO) vom 10. Dezember Die unter Nr. 1 Buchst. a bis e aufgezählten Tarifverträge finden auf Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, nach dem 31. Dezember 2005 keine Anwendung mehr. (2) Im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2005 gelten Nr. 5 SR 2s BAT und Nr. 5 SR 2s BATOSp als den TVöD ergänzende Regelung mit der Maßgabe, dass Bemessungsgrundlage für die Überstundenpauschvergütung das Vergleichsentgelt (..) zuzüglich der Besitzstandszulage nach. ( Vergütungsgruppenzulage ) und der kinderbezogenen Entgeltbestandteile gemäß. ( Besitzstandsregelung Kinder ) ist. (3) Die mit dem Entgelt für den Monat November 2006 zu gewährende Jahressonderzahlung berechnet sich nach... (Jahressonderzahlung) TVöD mit folgenden Maßgaben: 1. Der Bemessungssatz der Jahressonderzahlung beträgt in allen Entgeltgruppen a) bei Beschäftigten, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, 82,14 v. H. b) bei Beschäftigten, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, 61,60 v. H Der sich nach Nr. 1 ergebende Betrag der Jahressonderzahlung erhöht sich um einen Betrag in Höhe von 255,65 Euro. 2 Bei Beschäftigten, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und denen am 1. Juli 2006 Entgelt nach einer der Entgeltgruppen 1 bis 8 zusteht, erhöht sich dieser Zusatzbetrag auf 332,34 Euro. 3 Teilzeitbeschäftigte erhalten von dem Zusatzbetrag nach Satz 1 oder 2 den Teil, der dem Anteil ihrer Arbeitszeit an der Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht. 4 Der Zusatzbetrag nach den Sätzen 1 bis 3 ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. 3. Der sich nach Nr. 1 ergebende Betrag der Jahressonderzahlung erhöht sich für jedes Kind, für das Beschäftigte im September 2006 kinderbezogene Entgeltbestandteile gemäß ( Besitzstandsregelung Kinder ) erhalten, um 25,56 Euro. 5

6 Anlage 3 Merkposten: Inkrafttreten zum 1. Januar 2006 (im TVÜ Bund) Übergangsregelung für das Jahr 2006 Die mit dem Entgelt für den Monat November 2006 zu zahlende Jahressonderzahlung berechnet sich nach den Bestimmungen des (Jahressonderzahlung) TVöD mit folgenden Maßgaben: 2. Der Bemessungssatz der Jahressonderzahlung beträgt in allen Entgeltgruppen c) bei Beschäftigten, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, 82,14 v. H. d) bei Beschäftigten, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, 61,60 v. H Der sich nach Nr. 1 ergebende Betrag der Jahressonderzahlung erhöht sich um einen Betrag in Höhe von 255,65 Euro. 2 Bei Beschäftigten, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und denen am 1. Juli 2006 Entgelt nach einer der Entgeltgruppen 1 bis 8 zusteht, erhöht sich dieser Zusatzbetrag auf 332,34 Euro. 3 Teilzeitbeschäftigte erhalten von dem Zusatzbetrag nach Satz 1 oder 2 den Teil, der dem Anteil ihrer Arbeitszeit an der Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht. 4 Der Zusatzbetrag nach den Sätzen 1 bis 3 ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. 5. Der sich nach Nr. 1 ergebende Betrag der Jahressonderzahlung erhöht sich für jedes Kind, für das Beschäftigte im September 2006 kinderbezogene Entgeltbestandteile gemäß ( Besitzstandsregelung Kinder ) erhalten, um 25,56 Euro. Protokollerklärung: Diese Regelung ersetzt die nachwirkenden Tarifverträge über ein Urlaubsgeld sowie über eine Zuwendung mit Wirkung ab 1. Januar Niederschriftserklärung für den Bund: Die Tarifvertragsparteien sind sich einig: 2. Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis mit dem Bund nach dem 31. Juli 2003 begründet worden ist, erhalten im Jahr 2005 mit den Bezügen für den Monat November 2005 eine Zuwendung in gleicher Weise (Anspruchsgrund und Anspruchshöhe) wie im Jahr Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis mit dem Bund vor dem 1. August 2003 begründet worden ist, erhalten im Jahr 2005 eine Jahressonderzahlung, bestehend aus Urlaubsgeld und Zuwendung nach Maßgabe der nachwirkenden Tarifverträge über ein Urlaubsgeld sowie über eine Zuwendung. 6

7 Anlage 4 y Jahressonderzahlung (1) Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. (2) 1 Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, in den Entgeltgruppen 1 bis 8 in den Entgeltgruppen 9 bis 12 in den Entgeltgruppen 13 bis v.h., 80 v.h. und 60 v.h. des der/dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden), Leistungszulagen, Leistungsprämien sowie Ertrags und Erfolgsprämien. 2 Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1. September. 3 Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 30. September begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses. 4 In den Fällen, in denen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes während des Bemessungszeitraums eine erziehungsgeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, bemisst sich die Jahressonderzahlung nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor dem Beginn der Elternzeit. (3) Für Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass die Bemessungssätze für die Jahressonderzahlung 75 v.h. der dort genannten Vomhundertsätze betragen. (4) 1 Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ( ) oder Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs ( ) haben. 2 Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, 1. für die Beschäftigte kein Entgelt erhalten haben wegen a) Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie vor dem 1. Dezember diesen beendet und die Beschäftigung unverzüglich wieder aufgenommen haben, b) Beschäftigungsverboten nach 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes, c) Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat. 7

8 2. in denen Beschäftigten nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengelds ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist. (5) Die Jahressonderzahlung wird mit dem Entgelt für November ausgezahlt. Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden. (6) Beschäftigte, die bis zum 31. März 2005 Altersteilzeitarbeit vereinbart haben, erhalten die Jahressonderzahlung auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Rentenbezugs vor dem 1. Dezember endet. In diesem Falle treten an die Stelle des Bemessungszeitraums gemäß Absatz 2 die letzten drei Kalendermonate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Diese Regelung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. z InKraftTreten, Laufzeit Sie kann zum 31. Dezember eines jeden Jahres schriftlich gekündigt werden, frühestens zum 31. Dezember Protokollerklärung zu y Abs. 2: 1 Bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert und durch drei geteilt; dies gilt auch bei einer Änderung des Beschäftigungsumfangs. 2 Ist im Bemessungszeitraum nicht für alle Kalendertage Entgelt gezahlt worden, werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert, durch die Zahl der Kalendertage mit Entgelt geteilt und sodann mit 30,67 multipliziert. 3 Zeiträume, für die Krankengeldzuschuss gezahlt worden ist, bleiben hierbei unberücksichtigt. 4 Besteht während des Bemessungszeitraumes an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf Entgelt, ist der letzte Kalendermonat, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt bestand, maßgeblich. 8

9 Zuordnung der Vergütungs und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für am 30. September / 1. Oktober 2005 vorhandene Beschäftigte (Bund) Anlage 5 Entgeltgruppe Vergütungsgruppe Lohngruppe 15 Ü I (Werte noch zu vereinbaren) Keine Keine Stufe Ia Ia nach Aufstieg aus Ib Ib mit ausstehendem Aufstieg nach Ia Keine Stufe 6 Ib ohne Aufstieg nach Ia Ib nach Aufstieg aus IIa IIa mit ausstehendem Aufstieg nach Ib Keine Stufe 6 IIa ohne Aufstieg nach Ib Keine Stufe 6 IIa nach Aufstieg aus III III mit ausstehendem Aufstieg nach IIa Keine Stufe 6 Keine Keine Keine Keine Keine 9

10 Entgeltgruppe 10 Vergütungsgruppe III ohne Aufstieg nach IIa III nach Aufstieg aus IVa IVa mit ausstehendem Aufstieg nach III Keine Stufe 6 IVa ohne Aufstieg nach III IVa nach Aufstieg aus IVb IVb mit ausstehendem Aufstieg nach IVa Va in den ersten sechs Monaten der Berufsausübung, wenn danach IVb mit Aufstieg nach IVa (Zuordnung zu Stufe 1) Lohngruppe Keine 9 IVb ohne Aufstieg nach IVa (keine Stufe 6) IVb nach Aufstieg aus Va ohne weiteren Aufstieg nach IVa (keine Stufe 6) IVb nach Aufstieg aus Vb (keine Stufe 6) Va mit ausstehendem Aufstieg nach IVb ohne weiteren Aufstieg nach IVa (keine Stufe 6) Va ohne Aufstieg nach IVb (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in der Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) Vb mit ausstehendem Aufstieg nach IVb (keine Stufe 6) Vb ohne Aufstieg nach IVb (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in der Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) Vb nach Aufstieg aus Vc (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in der Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) 9 (Stufe 4 nach 7 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) 8 Vc mit ausstehendem Aufstieg nach Vb Vc ohne Aufstieg nach Vb Vc nach Aufstieg aus VIb 8a 8 mit ausstehendem Aufstieg nach 8a 10

11 Entgeltgruppe Vergütungsgruppe Lohngruppe 7a 7 Keine 7 mit ausstehendem Aufstieg nach 7a 7 nach Aufstieg aus 6 6 mit ausstehendem Aufstieg nach 7und 7a 6 VIb mit ausstehendem Aufstieg nach Vc VIb ohne Aufstieg nach Vc VIb nach Aufstieg aus VII 6a 6 mit ausstehendem Aufstieg nach 6a 6 nach Aufstieg aus 5 5 mit ausstehendem Aufstieg nach 6 und 6a 5 VII mit ausstehendem Aufstieg nach VIb VII ohne Aufstieg nach VIb VII nach Aufstieg aus VIII Bei InKraftTreten der neuen Entgeltordnung: VIII mit dreijähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit. 5a 5 mit ausstehendem Aufstieg nach 5a 5 nach Aufstieg aus 4 4 mit ausstehendem Aufstieg nach 5 und 5a 4a 4 Keine 4 mit ausstehendem Aufstieg nach 4a 4 nach Aufstieg aus 3 3 mit ausstehendem Aufstieg nach 4 und 4a 3 Keine Stufe 6 3a 3 mit ausstehendem Aufstieg nach 3a 3 nach Aufstieg aus 2 und 2a mit ausstehendem Aufstieg nach 3a 11

12 Entgeltgruppe Vergütungsgruppe VIII mit ausstehendem Aufstieg nach VII VIII ohne Aufstieg nach VII Lohngruppe 3 nach Aufstieg aus 2a mit ausstehendem Aufstieg nach 3a 3 nach Aufstieg aus 2 und 2a (keine Stufe 6) 2a nach Aufstieg aus 2 mit ausstehendem Aufstieg nach 3 und 3a 2a mit ausstehendem Aufstieg nach 3 und 3a 2a nach Aufstieg aus 2 (keine Stufe 6) 2 mit ausstehendem Aufstieg nach 2a, 3 und 3a 2 mit ausstehendem Aufstieg nach 2a und 3 (keine Stufe 6) 2a 2 Ü Keine 2 mit ausstehendem Aufstieg nach 2a 2 nach Aufstieg aus 1 1 mit ausstehendem Aufstieg nach 2 und 2a 2 VIII nach Aufstieg aus IXb IXa IXb mit ausstehendem Aufstieg nach VIII IXb mit ausstehendem Aufstieg nach IXa IXb nach Aufstieg aus X (keine Stufe 6) X ( keine Stufe 6) 1a (keine Stufe 6) 1 mit ausstehendem Aufstieg nach 1a (keine Stufe 6) 1 Keine Keine 12

13 Zuordnung der Vergütungs und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für am 30. September/1. Oktober 2005 vorhandene Beschäftigte (VKA) Anlage 6 Entgeltgruppe Vergütungsgruppe Lohngruppe 15 Ü I (Werte noch zu vereinbaren) Ia Ia nach Aufstieg aus Ib Ib mit ausstehendem Aufstieg nach Ia (keine Stufe 6) Ib ohne Aufstieg nach Ia Ib nach Aufstieg aus II II mit ausstehendem Aufstieg nach Ib 13 II ohne Aufstieg nach Ib II nach Aufstieg aus III 12 III mit ausstehendem Aufstieg nach II III ohne Aufstieg nach II III nach Aufstieg aus IVa IVa mit ausstehendem Aufstieg nach III IVa ohne Aufstieg nach III IVa nach Aufstieg aus IVb IVb mit ausstehendem Aufstieg nach IVa Vb in den ersten sechs Monaten der Berufsausübung, wenn danach IVb mit Aufstieg nach IVa (Zuordnung zur Stufe 1) 13

14 Entgeltgruppe 9 8 Vergütungsgruppe IVb ohne Aufstieg nach IV a IV b nach Aufstieg Vb Vb mit ausstehendem Aufstieg nach IVb Vb ohne Aufstieg nach IVb (Stufe 5 nach 9 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6) Vb nach Aufstieg Vc (Stufe 5 nach 9 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6) Vc mit ausstehendem Aufstieg nach Vb Vc ohne Aufstieg nach Vb Vc nach Aufstieg aus VIb Lohngruppe 9 (Stufe 4 nach 7 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) 8a 8 mit ausstehendem Aufstieg nach 8a 8 nach Aufstieg aus 7 7 mit ausstehendem Aufstieg nach 8 und 8a 7a 7 7 mit ausstehendem Aufstieg nach 7a 7 nach Aufstieg aus VIb mit ausstehendem Aufstieg nach Vc VIb ohne Aufstieg nach Vc VIb nach Aufstieg aus VII VII mit ausstehendem Aufstieg nach VI b VII ohne Aufstieg nach VIb VII nach Aufstieg aus VIII 6 mit ausstehendem Aufstieg nach 7 und 7a 6a 6 mit ausstehendem Aufstieg nach 6a 6 nach Aufstieg aus 5 5 mit ausstehendem Aufstieg nach 6 und 6a 5a 5 mit ausstehendem Aufstieg nach 5a 5 nach Aufstieg aus 4 14

15 Entgeltgruppe Vergütungsgruppe Bei InKraftTreten der neuen Entgeltordnung: VIII mit dreijähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit Lohngruppe 4 mit ausstehendem Aufstieg nach 5 und 5a 4a 4 4 mit ausstehendem Aufstieg nach 4a 4 nach Aufstieg aus 3 3 VIII mit ausstehendem Aufstieg nach VII VIII ohne Aufstieg nach VII 3 mit ausstehendem Aufstieg nach 4 und 4a 3a 3 mit ausstehendem Aufstieg nach 3a 3 nach Aufstieg aus 2 2 mit ausstehendem Aufstieg nach 3 und 3a 2a 2 Ü VIII nach Aufstieg aus IXa 2 mit ausstehendem Aufstieg nach 2a 2 nach Aufstieg aus 1 1 mit ausstehendem Aufstieg nach 2 und 2 a 2 IXa IX mit ausstehendem Aufstieg nach IX a oder VIII IX nach Aufstieg aus X (keine Stufe 6) 1 a (keine Stufe 6) 1 mit ausstehendem Aufstieg nach 1 a (keine Stufe 6) 1 X ( keine Stufe 6) Anlage 7 15

16 Anlage 7 Vorläufige Zuordnung der Vergütungs und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem InKraftTreten der neuen Entgeltordnung stattfindende Eingruppierungs und Einreihungsvorgänge (Bund) Entgeltgruppe Vergütungsgruppe Die nach Vergütungsgruppe I bewerteten Tätigkeiten werden in der neuen Entgeltordnung nicht mehr abgebildet, entsprechende Arbeitsverträge sind ab dem 1. Oktober 2005 außertariflich zu regeln. Lohngruppe 15 Zwingend Stufe 1, keine Stufe 6 Ia Ib mit Aufstieg nach Ia 14 Zwingend Stufe 1, keine Stufe 6 Ib ohne Aufstieg nach Ia 13 Zwingend Stufe 1, keine Stufe 6 Beschäftigte mit Tätigkeiten, die eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung voraussetzen (IIa mit und ohne Aufstieg nach Ib) 12 Zwingend Stufe 1, keine Stufe 6 III mit Aufstieg nach IIa 16

17 Entgeltgruppe Vergütungsgruppe Lohngruppe 11 Zwingend Stufe 1, keine Stufe 6 III ohne Aufstieg nach IIa IVa mit Aufstieg nach III 10 Zwingend Stufe 1, keine Stufe 6 IVa ohne Aufstieg nach III IVb mit Aufstieg nach IVa Va in den ersten sechs Monaten der Berufsausübung, wenn danach IVb mit Aufstieg nach IVa 9 IVb ohne Aufstieg nach IV a (zwingend Stufe 1, keine Stufe 6) Va mit Aufstieg nach IVb ohne weiteren Aufstieg nach IVa (zwingend Stufe 1, keine Stufe 6) Va ohne Aufstieg nach IVb (zwingend Stufe 1, Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in der Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) Vb mit Aufstieg nach IVb (zwingend Stufe 1, keine Stufe 6) Vb ohne Aufstieg nach IVb (zwingend Stufe 1, Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in der Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) 9 (zwingend Stufe 1, Stufe 4 nach 7 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) 8 Vc mit Aufstieg nach Vb Vc ohne Aufstieg nach Vb 8 mit Aufstieg nach 8a 7 Keine 7 mit Aufstieg nach 7a 17

18 Entgeltgruppe Vergütungsgruppe Lohngruppe 6 mit Aufstieg nach 7und 7a 18

19 6 VIb mit Aufstieg nach Vc VIb ohne Aufstieg nach Vc 6 mit Aufstieg nach 6a 5 mit Aufstieg nach 6 und 6a 5 VII mit Aufstieg nach VIb VII ohne Aufstieg nach VIb Bei InKraftTreten der neuen Entgeltordnung: VIII mit dreijähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit. 5 mit Aufstieg nach 5a 4 mit Aufstieg nach 5 und 5a 4 Keine 4 mit Aufstieg nach 4a 3 mit Aufstieg nach 4 und 4a Keine Stufe 6 3 mit Aufstieg nach 3a 3 VIII mit Aufstieg nach VII VIII ohne Aufstieg nach VII 2a mit Aufstieg nach 3 und 3a 2 mit Aufstieg nach 2a, 3 und 3a 2 mit Aufstieg nach 2a und 3 (keine Stufe 6) 2 Ü Keine 2 mit Aufstieg nach 2a 1 mit Aufstieg nach 2 und 2a 2 IX b mit Aufstieg nach VIII IX b mit Aufstieg nach IXa X ( keine Stufe 6) 1 mit Aufstieg nach 1a (keine Stufe 6) 19

20 Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten, zum Beispiel 1 Essens und Getränkeausgeber/innen Garderobenpersonal Spülen und Gemüseputzen und sonstige Tätigkeiten im Haus und Küchenbereich Reiniger/innen in Außenbereichen wie Höfe, Wege, Grünanlagen, Parks Wärter/innen von Bedürfnisanstalten Servierer/innen Hausarbeiter/innen Hausgehilfe/Hausgehilfin Bote/Botin (ohne Aufsichtsfunktion) Ergänzungen können durch Tarifvertrag auf Bundesebene geregelt werden. Hinweis: Diese Zuordnung gilt unabhängig von bisherigen tariflichen Zuordnungen zu Vergütungs/Lohngruppen. 20

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