Informationen zur Qualifikationsphase. Abitur 2014
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- Mona Schräder
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1 Informationen zur Qualifikationsphase Abitur 2014 Inhalt 1 Wahl der Prüfungsfächer Benotung Projekt mit Projektarbeit Wiederholung des 13. Schuljahrganges Stundentafel Belegungsverpflichtung Einbringungsverpflichtung für die Gesamtqualifikation Abitur Zulassung zur Abiturprüfung Abiturprüfung Bestehen der Abiturprüfung Wiederholen der Abiturprüfung Erwerb der Allgemeinen Fachhochschulreife...10 Diese Zusammenstellung ist sorgfältig auf der Basis der geltenden Rechtsgrundlagen in ihrer jeweiligen Fassung erstellt worden (BbS-VO, EB-BbS-VO, AVO-GOBAK sowie EB-AVO-GOBAK). Gleichwohl kann aus verständlichen Gründen aus dieser Zusammenstellung kein Rechtsanspruch abgeleitet werden. Maßgeblich ist der im Nds. GVBl. abgedruckte Text der Rechtsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung und die Verordnungsänderung MK. 17. März 2011 (Wichtiger Hinweis: gilt ab Jahrgang 11 im Schuljahr 2011/12) Stand:
2 1 Wahl der Prüfungsfächer Jedes Fach ausgenommen Sport ist einem bestimmten Aufgabenfeld zugeordnet, dem sprachlich-künstlerischen Aufgabenfeld (A), dem geisteswissenschaftlichen Aufgabenfeld (B) oder dem mathematischnaturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld (C). Die Schülerinnen und Schüler wählen aus den Kern- und Profilfächern fünf Fächer für die Abiturprüfung so aus, dass entsprechend der möglichen Prüfungsfachkombinationen der jeweils gewählten Fachrichtung alle drei Aufgabenfelder A, B und C abgedeckt sind. Alle fünf Prüfungsfächer müssen durchgehend in allen vier Schulhalbjahren der Qualifikationsphase unterrichtet und belegt worden sein. Die Prüfungsfachstruktur im beruflichen Gymnasium (allgemein): 1. Prüfungsfach (P1) 2. Prüfungsfach (P2) 3. Prüfungsfach (P3) 4. Prüfungsfach (P4) 5. Prüfungsfach (P5) schriftlich schriftlich schriftlich schriftlich mündlich erhöhtes Anforderungsniveau erhöhtes Anforderungsniveau erhöhtes Anforderungsniveau grundlegendes Anforderungsniveau grundlegendes Anforderungsniveau zweifache Wertung zweifache Wertung einfache Wertung einfache Wertung einfache Wertung Profilfach Kernfach Kernfach Profil- oder Kernfach Profil- oder Kernfach 4-stündig 4-stündig 4-stündig 4- oder 3- stündig 4- oder 3- stündig Die Wahl aller fünf Prüfungsfächer erfolgt am Ende der Klasse 11 verbindlich. Nur bei Wiederholung des 12. Jahrganges kann diese Wahl verändert werden. Bei dieser Wahl sind aus den fünf genannten Fächern die drei Fächer festzulegen, die auf erhöhtem Anforderungsniveau erteilt werden. Dazu zählt in jedem Fall das Profilfach als P1-Fach. Die Prüfungsfächer P4 und P5 werden auf grundlegendem Anforderungsniveau unterrichtet. Am Ende des ersten Jahres der Qualifikationsphase (12.2) ist verbindlich vom Prüfling zu entscheiden, welches der beiden gewählten 1
3 Prüfungsfächer auf grundlegendem Niveau P4-Fach, d.h. schriftliche Prüfung und welches P5-Fach, d.h. mündliche Prüfung ist. Am Ende des zweiten Jahres der Qualifikationsphase (13.2) ist verbindlich vom Prüfling festzulegen, welches der beiden neben dem Profilfach gewählten Prüfungsfächer mit erhöhtem Anforderungsniveau P2- Fach (doppelte Gewichtung der Ergebnisse im Block I) und welches P3- Fach (einfache Gewichtung aller vier Halbjahresleistungen im Block I) werden soll. Im Beruflichen Gymnasium Wirtschaft bestehen an den BBS Buxtehude die folgenden Prüfungsfachkombinationen: Fächer mit erhöhten Anforderungen Fächer mit grundlegenden Anforderungen 1. Prüfungsfach 2. und 3. Prüfungsfach 4. und 5. Prüfungsfach Betriebswirtschaft mit Rechnungswesen/ Controlling (B) Deutsch (A) und Englisch (A) Deutsch (A) und Englisch (A)und Volkswirtschaft (B) und eines der Fächer Informationsverarbeitung (C) oder Informationsverarbeitung (C) und Volkswirtschaft (B) oder Spanisch (A) oder Mathematik (C) Volkswirtschaft (B) und Informationsverarbeitung (C) oder Fremdsprache (A) Informationsverarbeitung (C) und Volkswirtschaft (B) oder Fremdsprache (A) Volkswirtschaft (B) und Informationsverarbeitung (C), Deutsch (A) oder Spanisch (A) Informationsverarbeitung (C) und Volkswirtschaft (B), Deutsch (A) oder Spanisch (A) 2
4 Im Beruflichen Gymnasium Technik bestehen die folgenden Prüfungsfachkombinationen: Fächer mit erhöhten Anforderungen Fächer mit grundlegenden Anforderungen 1. Prüfungsfach 2. und 3. Prüfungsfach 4. und 5. Prüfungsfach Technik (C) Deutsch (A) und Englisch (A) und Betriebs- und Volkswirtschaft (B) und Informationsverarbeitung (C) oder Fremdsprache (A) Betriebs- und Volkswirtschaft (B) und Informationsverarbeitung (C) oder Deutsch (A) Fächer mit erhöhten Anforderungen Fächer mit grundlegenden Anforderungen 1. Prüfungsfach 2. und 3. Prüfungsfach 4. und 5. Prüfungsfach Im Beruflichen Gymnasium Gesundheit und Soziales mit dem Schwerpunkt Gesundheit-Pflege bestehen die folgenden Prüfungsfachkombinationen: Gesundheit- Pflege (C) Deutsch (A) und Englisch (A) Deutsch (A) und Englisch (A) und Betriebs- und Volkswirtschaft (B) und Informationsverarbeitung (C) oder Betriebs- und Volkswirtschaft (B) und Informationsverarbeitung (C) oder Fremdsprache (A) Betriebs- und Volkswirtschaft (B) und Informationsverarbeitung (C) oder Deutsch (A) 3
5 2 Benotung Im 12. und 13. Jahrgang werden ausschließlich KMK-Punkte erteilt (00 bis 15). Das Arbeits- und Sozialverhalten wird nicht bewertet, Fehltage werden nicht ausgewiesen. 3 Projekt mit Projektarbeit Im 12. Jahrgang (12.2) findet im Fach Praxis bzw. Praxis der Unternehmung zusammen mit dem Profilfach und dem Fach Informationsverarbeitung ein Projekt mit integrierter Projektarbeit statt. 4 Wiederholung des 13. Schuljahrganges Eine Wiederholung ohne vorherige Teilnahme an der Abiturprüfung ist nur möglich, wenn weder der 11. noch der 12. Jahrgang wiederholt wurden. Eine Beratung der Schüler findet am Ende von 13.1 statt. Bei Nichtbestehen der Abiturprüfung ist eine Wiederholung des 13. Jahrgangs einmal möglich. Aus den Regelungen zur Wiederholung der Jahrgänge 11 bis 13 ergibt sich eine grundsätzlich maximale Verweildauer in der Oberstufe eines allgemein bildenden oder beruflichen Gymnasiums von 5 Jahren. 5 Stundentafel Folgender Unterricht findet in der Qualifikationsphase statt (Angabe Wochenstunden in Klammern): BRC/Technik/Gesundheit-Pflege (4), Volkswirtschaft/Betriebs- und Volkswirtschaft (3), Informationsverarbeitung (3), Praxis bzw. Praxis der Unternehmung (2) Deutsch (4), Mathematik (4), Englisch (4), ggf. weitere neue Fremdsprache (4) Physik (nur Berufliches Gymnasium Technik) bzw. Chemie/Biologie (Berufliches Gymnasium Gesundheit und Soziales, Berufliches Gymnasium Wirtschaft) (2), Religion/Werte und Normen, nur im 12. Jahrgang (2), Sport (2), Geschichte, nur im 12. Jahrgang (2) 4
6 6 Belegungsverpflichtung Belegung bedeutet die verpflichtende regelmäßige Teilnahme am Unterricht in diesem Fach. Werden die Leistungen in einem der Kurse (siehe Stundentafel) mit 0 Punkten (ungenügend) bewertet, so wird dieser Kurs auf die Belegungsverpflichtung nicht angerechnet. Das Bestehen der Abiturprüfung ist damit i.d.r. nicht möglich. Hat die Schülerin oder der Schüler Unterricht versäumt und kann die Leistung in einem Fach deshalb nicht bewertet werden oder wird eine Unterrichtsleistung mit, ungenügend bewertet, so ist die Belegungsverpflichtung in diesem Fach ebenfalls nicht erfüllt. Folgende Besonderheiten sind zu beachten: Sport: 2 Halbjahre A-Bereich (Individualsportarten: Nicht-Spielsportarten wie z. B. Turnen, Schwimmen, Gymnastik, Ski); 2 Halbjahre B-Bereich (Teamsportarten). Fremdsprache: Jeder Schüler bzw. jede Schülerin muss mindestens eine Fremdsprache durchgängig belegen. Bei Schülern mit Verpflichtung zur 2. Fremdsprache ist dies definitiv die neu begonnene zweite Fremdsprache (Spanisch). Religion/Werte und Normen: Es sind lediglich 2 Halbjahre zu belegen (Jahrgangsstufe 12). Die Konfession bzw. Religionszugehörigkeit des Schülers ist dabei unerheblich. Geschichte: Es sind lediglich 2 Halbjahre zu belegen (Jahrgangsstufe 12). Naturwissenschaft: Es ist durchgängig die Naturwissenschaft zu belegen, die auch schon im 11. Schuljahrgang gewählt wurde. Eine Neuwahl ist nur bei Wiederholung der Einführungsphase möglich. 7 Einbringungsverpflichtung für die Gesamtqualifikation Abitur 2014 Aus der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe und des Beruflichen Gymnasiums sind 36 Schulhalbjahresergebnisse einzelner Fächer in die Gesamtqualifikation einzubringen (s. Tabelle S. 6). Darunter müssen sich die Ergebnisse in den fünf Prüfungsfächern sowie weiteren Fächern befinden, die in der untenstehenden Tabelle aufgeführt sind. Einbringung bedeutet, dass das Schulhalbjahresergebnis des belegten Fa- 5
7 ches zur Ermittlung der Gesamtqualifikation (das Abiturergebnis) herangezogen wird bzw. werden kann. Einbringungsverpflichtung für die Gesamtqualifikation Fächer Anzahl der Schulhalbjahresergebnisse Berufliches Berufliches Gymnasium Gymnasium Wirtschaft Technik Berufliches Gymnasium Gesundheit und Soziales Schwerpunkt Gesundheit-Pflege Deutsch 4 Fremdsprache 1) 4 2) Mathematik 4 Betriebswirtschaft mit Rechnungswesen- Controlling Betriebs- und Volkswirtschaft - 4 Volkswirtschaft Gesundheit-Pflege Technik (schwerpunktbezogen) Informationsverarbeitung 4 Geschichte 2 Religion oder Werte und Normen 3) 2 Naturwissenschaft 1) 4 Praxis bzw. Praxis der Unternehmung 2 4) Praxis bzw. Praxis der Unternehmung oder weitere Fremdsprache oder 2 5) Sport 1: Die Schulhalbjahresergebnisse müssen dieselbe Fremdsprache/ Naturwissenschaft betreffen. 2: Waren Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache nach 5 Abs. 2 der Anlage 7 zu 33 BbS-VO nachzuweisen, ist die Einbringungsverpflichtung grundsätzlich durch vier Schulhalbjahresergebnisse der in der Einführungsphase neu begonnenen Fremdsprache zu erfüllen. Wenn eine fortgeführte 6
8 Fremdsprache als Prüfungsfach gewählt wurde, müssen vier Schulhalbjahresergebnisse in der gewählten fortgeführten Fremdsprache und zwei Schulhalbjahresergebnisse in der neu begonnenen Fremdsprache eingebracht werden. Sofern in der Fachrichtung Wirtschaft neben der fortgeführten Fremdsprache auch eine weitere Fremdsprache als Prüfungsfach gewählt wird, sind jeweils vier Schulhalbjahresergebnisse einzubringen. In diesem Fall verringert sich die Einbringungsverpflichtung für eines der Profilfächer Informationsverarbeitung oder Volkswirtschaft, sofern es nicht Prüfungsfach ist, auf zwei Schulhalbjahresergebnisse. 3: Wurde Religionsunterricht der Religionsgemeinschaft, der die Schülerin o- der der Schüler angehört, nicht angeboten und an dessen statt von der Schülerin oder dem Schüler das Fach Werte und Normen nicht gewählt, so sind zwei aufeinander folgende zusätzliche Schulhalbjahresergebnisse eines anderen Fachs, das nicht Prüfungsfach ist, aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld einzubringen. 4: Es sind die beiden Schulhalbjahresergebnisse des ersten Schuljahres der Qualifikationsphase einzubringen 5: Es können zwei weitere Schulhalbjahresergebnisse aus einem der drei Fächer eingebracht werden; dabei kann es sich auch um zwei weitere Schulhalbjahresergebnisse aus einer Fremdsprache nach Fußnoten 1 und 2 handeln. 8 Zulassung zur Abiturprüfung Eine Schülerin bzw. ein Schüler wird nach Vorliegen der Ergebnisse des vierten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase zur Abiturprüfung zugelassen, wenn 1. die Belegungs- und Einbringungsverpflichtungen (siehe oben) sowie 2. die Voraussetzungen für den Block I der Gesamtqualifikation (siehe unten) erfüllt sind. Insgesamt müssen im Block I 200 Punkte für die Zulassung zum Abitur erreicht werden: 7
9 BLOCK I Ergebnisse aus den Schulhalbjahresergebnissen BLOCK II Ergebnisse der Abiturprüfung 28 Schulhalbjahresergebnisse, darunter die Ergebnisse des Prüfungsfaches mit im Schnitt mindestens 05 Punkten in einfacher Wertung, davon 24 mit mindestens 05 Punkten 8 Schulhalbjahresergebnisse des 1. und 2. Prüfungsfaches aus dem Schulhalbjahr in zweifacher Wertung, davon 5 Ergebnisse mit mindestens 05 Punkten Prüfungsergebnisse in den 5 Prüfungsfächern in vierfacher Wertung Mindestens 100 Punkte In 3 Prüfungsfächern, darunter im 1. oder 2. Prüfungsfach jeweils mindestens 20 Punkte Insgesamt mindestens 200 Punkte Erläuterungen zu Block I: Einzubringen sind 36 Halbjahresleistungen, darunter die vier Schulhalbjahresergebnisse P1 und P2 in zweifacher Wertung, die vier Schulhalbjahresergebnisse P3 bis P5 in einfacher Wertung sowie weitere Fächer in einfacher Wertung (siehe Einbringungsverpflichtung Kapitel 7). Maximal 4 der 28 einzubringenden Schulhalbjahresergebnisse dürfen eine Bewertung von weniger als 05 Punkten aufweisen. Maximal 3 der doppelt gewichteten Schulhalbjahresergebnisse der Fächer P1 und P2 dürfen eine Bewertung von weniger als 05 Punkten aufweisen. 8
10 Die Einbringung von Halbjahresleistungen einer Fremdsprache, zu der der Schüler nicht verpflichtet war, ist nur dann möglich, wenn diese Fremdsprache durchgängig in der Qualifikationsphase betrieben wurde und keine der vier Halbjahresleistungen mit 00 KMK- Punkten bewertet wurde. Zulassungsbedingungen: Von den acht Schulhalbjahresergebnissen in P1 und P2 müssen mindestens fünf mit 05 Punkten oder mehr in einfacher Wertung bewertet worden sein. Von den 28 Schulhalbjahresergebnissen in einfacher Wertung müssen 24 mindestens mit 05 und mehr Punkten bewertet worden sein. Insgesamt müssen 200 Punkte erreicht werden. 9 Abiturprüfung P1 bis P3 = schriftliche Prüfung; Dauer: 300 Minuten (zzgl. Auswahlzeit von 20 Minuten nicht im Fach Technik und Gesundheit-Pflege). P4 = schriftliche Prüfung; Dauer: 220 Minuten (zzgl. Auswahlzeit von 20 Minuten nicht im Fach Informationsverarbeitung). P5 = mündliche Prüfung; Dauer: mindestens 20 Minuten, höchstens 30 Minuten. Mündliche Zusatzprüfung in den P1 P4-Fächern: Sie wird vom Prüfungsausschuss angeordnet; Art und Umfang wie bei P5-Prüfungen. 10 Bestehen der Abiturprüfung Block II (= Abiturblock) Die Ergebnisse der Abiturprüfungen werden jeweils 4-fach bewertet; die Summe muss mindestens 100 Punkte ergeben. 11 Wiederholen der Abiturprüfung Ein einmaliges Wiederholen der Abiturprüfung ist in jedem Fall möglich. Die Leistungen des ersten Durchganges im 13. Jahrgang gehen dann wie bei jedem Wiederholen verloren. 9
11 12 Erwerb der Allgemeinen Fachhochschulreife Der schulische Teil der Fachhochschulreife kann durch Abgang nach 12.2, 13.1 oder13.2 erworben werden. Die Ermittlung der Note des schulischen Teils der Fachhochschulreife: Noten von 2 aufeinander folgenden Halbjahren (also 12.1 und 12.2 oder 12.2 und 13.1 oder 13.1 und 13.2 ) nach folgender Regelung: Je 2 Schulhalbjahresleistungen der P1 und P2 Fächer; mind. 40 Punkte bei 2-facher Wertung; dabei maximal 1 Schulhalbjahresleistung mit weniger als 05 KMK-Punkten; 11 weitere Schulhalbjahresergebnisse, davon in zwei Schulhalbjahresergebnissen des dritten Prüfungsfaches sowie in weiteren neun Schulhalbjahresergebnissen in mindestens fünf dreioder vierstündigen Fächern insgesamt mind. 55 Punkte in einfacher Wertung; maximal 2 Halbjahresleistungen mit weniger als 05 KMK-Punkten. Folgende Fächer müssen in jedem Fall in die Gesamtleistung der Fachhochschulreife eingebracht werden: Deutsch 2 Schulhalbjahresleistungen Mathematik 2 Schulhalbjahresleistungen Geschichte 2) 2 Schulhalbjahresleistungen Naturwissenschaft 1) 2 Schulhalbjahresleistungen Fremdsprache 1) 2 Schulhalbjahresleistungen 1) Die Schulhalbjahresergebnisse müssen dieselbe Fremdsprache oder Naturwissenschaft betreffen 2) Es kann die Einbringungsverpflichtung auch in einem der folgenden Fächer erfüllt werden: 1. im Beruflichen Gymnasium - Wirtschaft - das Fach Betriebswirtschaft mit Rechnungswesen-Controlling oder das Fach Volkswirtschaft, 2. im Beruflichen Gymnasium - Technik - das Fach Betriebs- und Volkswirtschaft, 3. im Beruflichen Gymnasium - Gesundheit und Soziales - das Fach Betriebs- und Volkswirtschaft. Die Note des schulischen Teils der Fachhochschulreife ist in jedem Fall gleichzeitig die Endnote der Fachhochschulreife. Zum Erwerb der Allgemeinen Fachhochschulreife ist ferner ein mindestens einjähriges Praktikum (Vorgaben beachten!) oder eine abgeschlossene Berufsausbildung erforderlich. Quelle: Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK) Vom 19. Mai 2005 (Nds.GVBl. Nr.12/2005 S.169; SVBl. 7/2005 S.352), geändert durch VO vom (Nds.GVBl. Nr.9/2007 S.138; SVBl. 5/2007 S.146), vom (Nds.GVBl. Nr.13/2008 S.218; SVBl. 7/2008 S. 208, ber. 9/2008 S.293), vom (Nds.GVBl. Nr.12/2011 S.169; SVBl. 7/2011 S.224), Art.2 der VO v (Nds.GVBl. Nr.23/2011 S.336) und durch VO v (Nds.GVBl. Nr.31/2011 S.504) - VORIS
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Anforderungen 1. Prüfungsfach 2. und 3. Prüfungsfach 4. und 5. Prüfungsfach
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