Merkblatt zur Rückerstattung der slowakischen Mehrwertsteuer

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1 Stand: 2012 Merkblatt zur Rückerstattung der slowakischen Mehrwertsteuer Ausländische Unternehmen, die in der Slowakischen Republik nicht für Mehrwertsteuerzwecke registriert sind, haben grundsätzlich Anspruch auf Rückerstattung der bezahlten slowakischen Mehrwertsteuer: 55 a, b, c, f -Rückerstattung der Steuer an eine ausländische Person aus einem anderen Mitgliedstaat, 56, 57 - Rückerstattung der Steuer an eine ausländische Person aus einem Drittland Die Kommunikation mit dem Finanzamt erfolgt ausschließlich in slowakischer Sprache. Die Deutsch-Slowakische Industrie- und Handelskammer wird Sie bei der administrativen Abwicklung der Mehrwertsteuerrückerstattung unterstützen. 1. Grundsätzliche Bedingungen 55a, b, c, f Bei Jahresanträgen muss der Erstattungsbetrag an der Steuer für Waren und Dienstleistungen mindestens 50 betragen. Antrag auf Steuerrückerstattung kann für einen kürzeren Zeitraum als ein Kalenderjahr, jedoch nicht kürzer als drei Kalendermonate, gestellt werden, wenn der Steuerbetrag, dessen Rückerstattung beantragt wird, mindestens 400 beträgt. Die Steuerrückerstattung kann sich auch auf einen kürzeren Zeitraum als drei Kalendermonate beziehen, wenn dieser Zeitraum den Rest des Kalenderjahres darstellt und der Steuerbetrag, dessen Rückerstattung beantragt wird, mindestens EUR 50 beträgt. Der Antragsteller macht den Anspruch auf Steuerrückerstattung durch die Stellung des Antrags auf Steuerrückerstattung in elektronischer Form mittels eines elektronischen Portals in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Sitz, Ort der Unternehmenstätigkeit, die Betriebsstätte, den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Der Antrag auf Steuerrückerstattung wird von Personen aus Mitgliedsstaaten spätestens bis zum 30. September des Kalenderjahres, das auf den Zeitraum folgt, für den der Anspruch auf Steuerrückerstattung geltend gemacht wird, gestellt. Der Antragsteller aus einem Drittland macht den Anspruch auf Steuerrückerstattung durch die Stellung des Antrags auf Steuerrückerstattung bei der Steuerbehörde Bratislava I geltend. Der Antrag auf Steuerrückerstattung wird für den Zeitraum eines Kalenderjahres gestellt, und zwar spätestens bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, für welches der Anspruch auf Steuerrückerstattung geltend gemacht wird, gestellt.

2 2. Unterlagen ( 222/2004 zákon o DPH) Die Deutsch-Slowakische Industrie- und Handelskammer wird tätig, wenn sie schriftlich beauftragt wird. Zur Vorbereitung des Antrags benötigt die Deutsch- Slowakische Industrie- und Handelskammer folgende Unterlagen, die vom Unternehmen ausgefüllt und unterschrieben sein müssen: Auftragserteilung an die DSIHK (Formular anbei) Vollmacht zur Abwicklung des Verfahrens (Formular anbei), Achtung: Diese Vollmacht muss notariell beglaubigt sein, kann jedoch mehrere Jahre verwendet werden, da sie keine zeitliche Begrenzung vorsieht. Die notwendige amtliche Übersetzung der notariellen Beglaubigung in die slowakische Sprache wird durch die DSIHK veranlasst. Nachweis (Original) über die Eintragung als Steuerpflichtiger mit der Angabe der USt-ID-Nr. vom zuständigen Heimat-Finanzamt. Gültigkeitsdauer: 1 Jahr ab Ausstellungsdatum. Für diese Bescheinigung kann das beigefügte zweisprachige Formular genutzt werden, ist jedoch nicht zwingend. Erklärung an das Finanzamt, dass alle im Antrag angeführten Angaben der Wahrheit entsprechen und dass sich das Unternehmen zur Rückzahlung jeglicher nicht berechtigt rückerstatteter Steuer verpflichtet (Formular anbei) Originalrechnungen mit Ausweis der Steuerhöhe in slowakischer Währung beziehungsweise Originale der Importbelege sowie Nachweis über die Zahlung der Steuer In der Praxis werden noch zusätzlich vom Finanzamt die Kopien von Zahlungsavisen als Beweis, dass die Steuer tatsächlich bezahlt wurde gefordert sowie Kopien von Verträgen, aufgrund deren die Rechnungen ausgestellt worden sind, Kopien von Rechnungen bei Weiterberechnung, Bestellungen, Tankkassenzettel von Uniontank-, DKV-Tankstellen und Erläuterung des betroffenen Geschäftsfalles. 3. Rechnungen Für den Rechnungsinhalt gelten folgende Mindestvorgaben ( 71 zákon o DPH): den Namen und die Adresse des Sitzes, des Orts der Unternehmenstätigkeit, beziehungsweise der Betriebsstätte des Steuerzahlers, der die Ware oder Dienstleistung liefert, und seine Identifikationsnummer für die Steuer, den Namen und die Adresse des Sitzes, des Orts der Unternehmenstätigkeit, beziehungsweise der Betriebsstätte oder des Wohnsitzes des Empfängers der Ware oder Dienstleistung und seine Identifikationsnummer für die Steuer, wenn sie ihm zugewiesen wurde, Fortlaufende Rechnungsnummer

3 das Datum, an dem die Ware oder Dienstleistung geliefert wurde, oder das Datum, an dem die Zahlung empfangen wurde, wenn dieses Datum bestimmt werden kann und wenn dieses vom Datum der Ausstellung der Rechnung abweicht, Ausstellungsdatum der Rechnung Umfang beziehungsweise Menge und Art der steuerbaren Leistung die Steuerbemessungsgrundlage, den Einzelpreis ohne Steuer sowie Ermäßigungen und Rabatte, falls sie nicht im Einzelpreis enthalten sind, den geltend gemachten Steuersatz oder die Angabe über die Steuerbefreiung, den Gesamtbetrag der zu bezahlenden Steuer in EUR 4. Abwicklung Die eingereichten Unterlagen werden von der Deutsch-Slowakischen Industrie- und Handelskammer unter Beachtung des slowakischen Umsatzsteuergesetzes vorgeprüft. Nach der Vorprüfung wird das Unternehmen darüber informiert, welche Unterlagen fehlen beziehungsweise geändert oder ergänzt werden müssen. Der vollständige Antrag wird zum elektronischen Verarbeiten vorbereitet. Das slowakische Amt erlässt voraussichtlich innerhalb von vier Monaten nach Eingang aller benötigten Unterlagen den Erstattungsbescheid. Wird dem Antrag nicht oder nicht in voller Höhe entsprochen, prüft die Deutsch-Slowakische Industrie- und Handelskammer die Erfolgschancen eines eventuellen Rechtsmittelverfahrens und übernimmt den eventuellen Einspruch. Die Deutsch-Slowakische Industrie- und Handelskammer sendet die vom Finanzamt übermittelten Unterlagen an das Unternehmen zurück. Die Deutsch-Slowakische Industrie- und Handelskammer stellt eine Rechnung über das Bearbeitungshonorar aus bzw. überweist den Erstattungsbetrag abzüglich des Bearbeitungshonorars auf das Konto des Unternehmens. Wir bitten Sie, uns alle benötigten Antragsunterlagen einschließlich der Originalrechnungen bis zum 31. August des Folgejahres zukommen zu lassen. Spätere Anträge können nur nach einer vorherigen Absprache bearbeitet werden. Liegen uns die Unterlagen nicht innerhalb der oben genannten Frist vor, kann eine vollständige Bearbeitung und eine fristgerechte Einreichung der Anträge nicht gewährleistet werden.

4 5. Tarife Für die Bearbeitung der Vergütungsanträge berechnen wir ein Grundhonorar sowie ein Bearbeitungshonorar. Das Grundhonorar beträgt unabhängig vom beantragten Steuervergütungsbetrag 150. Bei quartalsweiser Antragsstellung wird das Honorar nur auf den ersten Antrag erhoben. Für Mitglieder der DSIHK entfällt das Grundhonorar. Bei einem erfolgreichen Abschluss des Vergütungsverfahrens wird ein auf den erstatteten Steuerbetrag bezogenes abgestuftes Bearbeitungshonorar in Rechnung gestellt. Es gelten folgende Honorarsätze: Grundhonorar: 150 Bearbeitungshonorar: Erstattungsbetrag* Bearbeitungshonorar bis % des Erstattungsbetrages, mind.aber Grundgebühr bis % des über liegenden Betrages bis % des über liegenden Betrages über % des über liegenden Betrages Sofern mit einem Antrag mehr als 15 Rechnungen eingereicht werden, wird ab der 16. Rechnung für jeden weiteren Beleg ein Zuschlag von 0,50 berechnet. Für Porto und Dokumentsendungen per Einschreiben wird eine Pauschalgebühr von 7 berechnet. Ein Honorar wird auch dann berechnet, wenn der Rechnungsaussteller unrechtmäßig die Umsatzsteuer ausgewiesen hat, und die Deutsch-Slowakische Industrie- und Handelskammer die Erstattung der gezahlten Umsatzsteuer im Auftrag der unterzeichnenden Firma gegenüber dem Rechnungssteller erfolgreich geltend macht. Die Auszahlung des Erstattungsbetrages erfolgt unter Abzug des in der Honorarordnung festgesetzten Bearbeitungshonorars auf das vom Antragsteller in der Auftragserteilung angegebene Konto. Die Bearbeitungszeit des Finanzamtes beträgt im Regelfall ca. 4-8 Monate. DSIHK unterstützt bei selbstgestellten Anträgen des Unternehmens mit Übersetzungen zur Beantwortung der Finanzamtanforderungen gegen Honorar. Die Kosten eines eventuellen Rechtsmittelverfahrens gegen einen Bescheid der Finanzbehörde werden vom Auftraggeber zusätzlich getragen. In diesem Fall berechnet die Deutsch-Slowakische Industrie- und Handelskammer den allgemeinen Stundensatz von 75. Das Rechtsmittelverfahren wird nur eingeleitet, wenn eine separate Vollmacht des Auftraggebers vorliegt. 6. Erfüllungsort und Gerichtsstand Für den Auftrag, die Durchführung des Auftrags und resultierende Ansprüche gilt slowakisches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bratislava, Slowakei.

5 Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung: Ihr Ansprechpartner: Mariana Kupková Telefon: Telefax: Sollten Sie auch in anderen Ländern Mehrwertsteuer entrichtet haben, bietet Ihnen das Netz der Deutschen Auslandshandelskammern (AHK) in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie in einigen anderen Ländern die Durchführung des Rückerstattungsverfahrens an.

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