Umsatzsteuerrecht Mendel Verlag n Stand April 2013

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1 Umsatzsteuerrecht Sammlung umsatzsteuerlicher Vorschriften für die Außenwirtschaft betreut von der Außenwirtschaftsredaktion des Mendel Verlags n Demonstrationsversion Bitte beachten Sie, dass in dieser Demoversion nur ein Teil des Originals wiedergegeben werden kann, somit sind auch die Funktionen ggf. nur eingeschränkt verfügbar. n Stand April 2013 Benutzerinformationen Weitere Publikationen Bestellformular n n n Mendel Verlag GmbH & Co. KG Wasserstr. 223, Bochum Tel.: , Fax: info@mendel-verlag.de Mendel Verlag 2017 Mendel Verlag GmbH & Co. KG. Alle Angaben in den Werken ohne Gewähr.

2 Umsatzsteuerrecht Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht Vorbemerkung zu den umsatzsteuerlichen Rechtsgrundlagen Allgemeines Umsatzsteuersätze in den EU-Mitgliedstaaten Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in Europa Territoriale Besonderheiten Schwellenwerte Rechtsgrundlagen Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem Umsatzsteuergesetz (UStG) Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung (EUStBV) Einreise-Freimengen-Verordnung (EF-VO) Kleinsendungs-Einfuhrfreimengen-Verordnung (KF-VO) Verwaltungsvorschriften Verwaltungsregelung zur Anwendung des Umsatzsteuergesetzes Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) Dienstvorschrift Einfuhrumsatzsteuerrecht VSF Z Dienstvorschrift VSF A (Mitwirkung der Zolldienststellen bei dem Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke) OFD-Verfügung vom S 7134 A St 44 2 (Archivierung von Originalbelegen mit Zollstempeln) BMF-Schreiben (und BMF-Erlasse) Inhaltsübersicht BMF-Schreiben (und BMF-Erlasse) BMF-Schreiben Vordrucke Inhaltsübersicht Vordrucke Vordrucke E 7/2011 1

3 Rechtsgrundlagen MwStSystRL Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) veröffentlicht: ABl. (EU) L 347, S. 1 vom geändert durch: (Berichtigung) ABl. (EU) L 335, S. 60 vom Richtlinie 2006/138/EG ABl. (EU) L 384, S. 92 vom Richtlinie 2007/75/EG ABl. (EU) L 346, S. 13 vom Richtlinie 2008/8/EG ABl. (EU) L 44, S. 11 vom Richtlinie 2008/117/EG ABl. (EU) L 14, S. 7 vom Richtlinie 2009/47/EG ABl. (EU) L 116, S. 18 vom Richtlinie 2009/69/EG ABl. (EU) L 175, S. 12 vom Richtlinie 2009/162/EU ABl. (EU) L 10, S. 14 vom Richtlinie 2010/23/EU ABl. (EU) L 72, S. 1 vom Richtlinie 2010/45/EU ABl. (EU) L 189, S. 1 vom (Berichtigung) ABl. (EU) L 299, S. 46 vom Richtlinie 2010/88/EU ABl. (EU) L 326, S. 1 vom E 1/2011 1

4 Rechtsgrundlagen MwStSystRL Inhalt Seite Titel I Zielsetzung und Anwendungsbereich Titel II Räumlicher Anwendungsbereich Titel III Steuerpflichtiger Titel IV Steuerbarer Umsatz Kapitel 1 Lieferung von Gegenständen Kapitel 2 Innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen Kapitel 3 Dienstleistungen Kapitel 4 Einfuhr von Gegenständen Titel V Ort des steuerbaren Umsatzes Kapitel 1 Ort der Lieferung von Gegenständen Abschnitt 1 Lieferung von Gegenständen ohne Beförderung Abschnitt 2 Lieferung von Gegenständen mit Beförderung Abschnitt 3 Lieferung von Gegenständen an Bord eines Schiffes, eines Flugzeugs oder in einer Eisenbahn Abschnitt 4 Lieferung von Gas über ein Erdgasnetz, von Elektrizität und von Wärme oder Kälte über Wärme- und Kältenetze Kapitel 2 Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen Kapitel 3 Ort der Dienstleistung Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 3 Besondere Bestimmungen Unterabschnitt 1 Von Vermittlern erbrachte Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige.. 34 Unterabschnitt 2 Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken Unterabschnitt 3 Beförderungsleistungen Unterabschnitt 4 Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung und ähnliche Veranstaltungen, Nebentätigkeiten zur Beförderung, Begutachtung von beweglichen Gegenständen und Arbeiten an solchen Gegenständen Unterabschnitt 5 Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen Unterabschnitt 6 Vermietung von Beförderungsmitteln Unterabschnitt 7 Für den Verbrauch bestimmte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen an Bord eines Schiffes, eines Flugzeugs oder in der Eisenbahn.. 36 Unterabschnitt 8 Elektronisch erbrachte Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige Unterabschnitt 9 Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige außerhalb der Gemeinschaft. 37 Unterabschnitt 10 Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Nichtbesteuerung Kapitel 4 Ort der Einfuhr von Gegenständen Titel VI Steuertatbestand und Steueranspruch Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen Kapitel 2 Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen Kapitel 3 Innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen a Kapitel 4 Einfuhr von Gegenständen a E 8/2010 3

5 MwStSystRL Rechtsgrundlagen Titel VII Steuerbemessungsgrundlage Kapitel 1 Begriffsbestimmung Kapitel 2 Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen Kapitel 3 Innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen Kapitel 4 Einfuhr von Gegenständen Kapitel 5 Verschiedene Bestimmungen Titel VIII Steuersätze Kapitel 1 Anwendung der Steuersätze Kapitel 2 Struktur und Höhe der Steuersätze Abschnitt 1 Normalsatz Abschnitt 2 Ermäßigte Steuersätze Abschnitt 3 Besondere Bestimmungen Kapitel 3 (gestrichen) Kapitel 4 Bis zur Einführung der endgültigen Mehrwertsteuerregelung geltende besondere Bestimmungen Kapitel 5 Befristete Bestimmungen Titel IX Steuerbefreiungen Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen Kapitel 2 Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten.. 56 Kapitel 3 Steuerbefreiungen für andere Tätigkeiten Kapitel 4 Steuerbefreiungen bei innergemeinschaftlichen Umsätzen Abschnitt 1 Steuerbefreiungen bei der Lieferung von Gegenständen Abschnitt 2 Steuerbefreiungen beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen Abschnitt 3 Steuerbefreiungen für bestimmte Beförderungsleistungen Kapitel 5 Steuerbefreiungen bei der Einfuhr Kapitel 6 Steuerbefreiungen bei der Ausfuhr Kapitel 7 Steuerbefreiungen bei grenzüberschreitenden Beförderungen Kapitel 8 Steuerbefreiungen bei bestimmten, Ausfuhren gleichgestellten Umsätzen Kapitel 9 Steuerbefreiungen für Dienstleistungen von Vermittlern Kapitel 10 Steuerbefreiungen beim grenzüberschreitenden Warenverkehr Abschnitt 1 Zolllager, andere Lager als Zolllager sowie gleichartige Regelungen Abschnitt 2 Steuerbefreiung von Umsätzen im Hinblick auf eine Ausfuhr und im Rahmen des Handels zwischen den Mitgliedstaaten Abschnitt 3 Gemeinsame Bestimmungen für die Abschnitte 1 und Titel X Vorsteuerabzug Kapitel 1 Entstehung und Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug Kapitel 2 Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs Kapitel 3 Einschränkungen des Rechts auf Vorsteuerabzug Kapitel 4 Einzelheiten der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug Kapitel 5 Berichtigung des Vorsteuerabzugs Seite 4

6 Rechtsgrundlagen MwStSystRL Artikel 59b Die Mitgliedstaaten wenden Art. 59a Buchstabe b) auf Telekommunikationsdienstleistungen und auf die in Art. 59 Abs. 1 Buchstabe j) genannten Rundfunkund Fernsehdienstleistungen an, die von einem Steuerpflichtigen, der den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung, von der aus die Dienstleis tung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Niederlassung seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der Gemeinschaft hat, an Nichtsteuerpflichtige erbracht werden, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind oder dort ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben. Kapitel 4 Ort der Einfuhr von Gegenständen Artikel 60 Die Einfuhr von Gegenständen erfolgt in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sich der Gegenstand zu dem Zeitpunkt befindet, in dem er in die Gemeinschaft verbracht wird. Artikel 61 Abweichend von Art. 60 erfolgt bei einem Gegenstand, der sich nicht im freien Verkehr befindet und der vom Zeitpunkt seiner Verbringung in die Gemeinschaft einem Verfahren oder einer sonstigen Regelung im Sinne des Art. 156, der Regelung der vorübergehenden Verwendung bei vollständiger Befreiung von Einfuhrabgaben oder dem externen Versandverfahren unterliegt, die Einfuhr in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Gegenstand nicht mehr diesem Verfahren oder der sonstigen Regelung unterliegt. Unterliegt ein Gegenstand, der sich im freien Verkehr befindet, vom Zeitpunkt seiner Verbringung in die Gemeinschaft einem Verfahren oder einer sonstigen Regelung im Sinne der Art. 276 und 277, erfolgt die Einfuhr in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Gegenstand nicht mehr diesem Verfahren oder der sonstigen Regelung unterliegt. Titel VI Steuertatbestand und Steueranspruch Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen Artikel 62 Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt 1. als Steuertatbestand der Tatbestand, durch den die gesetzlichen Voraussetzungen für den Steueranspruch verwirklicht werden; E 1/

7 MwStSystRL Rechtsgrundlagen 2. als Steueranspruch der Anspruch auf Zahlung der Steuer, den der Fiskus kraft Gesetzes gegenüber dem Steuerschuldner von einem bestimmten Zeitpunkt an geltend machen kann, selbst wenn Zahlungsaufschub gewährt werden kann. Kapitel 2 Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen Artikel 63 Steuertatbestand und Steueranspruch treten zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Lieferung von Gegenständen bewirkt oder die Dienstleistung erbracht wird. Artikel 64 (1) Geben Lieferungen von Gegenständen, die nicht die Vermietung eines Gegenstands oder den Ratenverkauf eines Gegenstands im Sinne des Art. 14 Abs. 2 Buchstabe b) betreffen, und Dienstleistungen zu aufeinander folgenden Abrechnungen oder Zahlungen Anlass, gelten sie jeweils als mit Ablauf des Zeitraums bewirkt, auf den sich diese Abrechnungen oder Zahlungen beziehen. (2) Kontinuierlich über einen Zeitraum von mehr als einem Kalendermonat durchgeführte Lieferungen von Gegenständen, die der Steuerpflichtige für Zwecke seines Unternehmens in einen anderen Mitgliedstaat als den des Beginns der Versendung oder Beförderung versendet oder befördert und deren Lieferung oder Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat nach Art. 138 von der Steuer befreit ist, gelten als mit Ablauf eines jeden Kalendermonats bewirkt, solange die Lieferung nicht eingestellt wird. Dienstleistungen, für die nach Art. 196 der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, die kontinuierlich über einen längeren Zeitraum als 1 Jahr erbracht werden und die in diesem Zeitraum nicht zu Abrechnungen oder Zahlungen Anlass geben, gelten als mit Ablauf eines jeden Kalenderjahres bewirkt, solange die Dienstleistung nicht eingestellt wird. In bestimmten, nicht von den Unterabsätzen 1 und 2 erfassten Fällen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass kontinuierliche Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die sich über einen bestimmten Zeitraum erstrecken, mindestens jährlich als bewirkt gelten. Artikel 65 Werden Anzahlungen geleistet, bevor die Lieferung von Gegenständen bewirkt oder die Dienstleistung erbracht ist, entsteht der Steueranspruch zum Zeitpunkt der Vereinnahmung entsprechend dem vereinnahmten Betrag. Artikel 66 Abweichend von den Art. 63, 64 und 65 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Steueranspruch für bestimmte Umsätze oder Gruppen von Steuerpflichtigen zu einem der folgenden Zeitpunkte entsteht: 40

8 Rechtsgrundlagen UStG Umsatzsteuergesetz (UStG) vom veröffentlicht: BGBl. I Nr. 13, S. 386 vom geändert durch: Art. 4 Abs. 31 des Gesetzes zur Neu- BGBl. I Nr. 60, S vom organisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom Art. 2 des Gesetzes zur steuerlichen BGBl. I Nr. 22, S vom Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom Art. 2 des Gesetzes zur Eindämmung BGBl. I Nr. 22, S vom missbräuchlicher Steuergestaltungen vom Art. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes BGBl. I Nr. 30, S vom vom Art. 8 des 1. Gesetzes zum Abbau büro- BGBl. I Nr. 40, S vom kratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom Art. 7 des Jahressteuergesetzes 2007 BGBl. I Nr. 60, S vom (JStG 2007) vom Art. 28 Abs. 2 des 2. Gesetzes zum BGBl. I Nr. 47, S vom Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere der mittelständischen Wirtschaft vom Art. 7 des Gesetzes zur weiteren BGBl. I Nr. 50, S vom Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom Art. 8 des Jahressteuergesetzes 2008 BGBl. I Nr. 69, S vom (JStG 2008) vom Art. 7 des Jahressteuergesetzes 2009 BGBl. I Nr. 63, S vom (JStG 2009) vom Art. 8 des Steuerbürokratieabbau- BGBl. I Nr. 63, S vom gesetzes vom Art. 8 des Bürgerentlastungsgesetzes BGBl. I Nr. 43, S vom Krankenversicherung vom E 6/2012 1

9 UStG Rechtsgrundlagen Art. 5 des Wachstumsbeschleunigungs- BGBl. I Nr. 81, S vom gesetzes vom Art. 6 Gesetzes zur Umsetzung steuer- BGBl. I Nr. 15, S. 392 vom licher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes zur Weiterent- BGBl. I Nr. 41, S vom wicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom Art. 4 des Jahressteuergesetzes 2010 BGBl. I Nr. 62, S vom (JStG 2010) vom Art. 11 des Gesetzes zur Ermittlung von BGBl. I Nr. 12, S. 453 vom Regelbedarfen und zur Änderung des 2. und 12. Buches Sozialgesetzbuch vom Art. 2 des Gesetzes zur bestätigenden BGBl. I Nr. 15, S. 554 vom Regelung verschiedener steuerlicher und verkehrsrechtlicher Vorschriften des Haushaltbegleitgesetzes 2004 vom Art. 6 des 6. Gesetzes zur Änderung BGBl. I Nr. 29, S vom von Verbrauchsteuergesetzen vom Art. 13 des Gesetzes zur Anpassung der BGBl. I Nr. 38, S vom Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels vom Art. 5 des Steuervereinfachungsgesetzes BGBl. I Nr. 55, S vom vom Art. 1 des 3. Gesetzes zur Änderung des BGBl. I Nr. 64, S vom Umsatzsteuergesetzes vom Art. 23 des Beitreibungsrichtlinie- BGBl. I Nr. 64, S vom Umsetzungsgesetzes (BeitrRLUmsG) vom Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des BGBl. I Nr. 20, S vom Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften vom

10 Rechtsgrundlagen UStG Inhaltsübersicht Erster Abschnitt Steuergegenstand und Geltungsbereich 1 Steuerbare Umsätze 1a Innergemeinschaftlicher Erwerb 1b Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge 1c Innergemeinschaftlicher Erwerb durch diplomatische Missionen, zwischenstaatliche Einrichtungen und Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages 2 Unternehmer, Unternehmen 2a Fahrzeuglieferer 3 Lieferung, sonstige Leistung 3a Ort der sonstigen Leistung 3b Ort der Beförderungsleistungen und der damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen 3c Ort der Lieferung in besonderen Fällen 3d Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs 3e Ort der Lieferung während einer Beförderung an Bord eines Schiffes, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn 3f Ort der unentgeltlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen 3g Ort der Lieferung von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte Zweiter Abschnitt Steuerbefreiungen und Steuervergütungen 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen 4a Steuervergütung 4b Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen 5 Steuerbefreiungen bei der Einfuhr 6 Ausfuhrlieferung 6a Innergemeinschaftliche Lieferung 7 Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr 8 Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt 9 Verzicht auf Steuerbefreiungen Dritter Abschnitt Bemessungsgrundlagen 10 Bemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe 11 Bemessungsgrundlage für die Einfuhr Vierter Abschnitt Steuer und Vorsteuer 12 Steuersätze 13 Entstehung der Steuer 13a Steuerschuldner 13b Leistungsempfänger als Steuerschuldner E 1/2011 3

11 UStG Rechtsgrundlagen 13c Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen 13d (weggefallen) 14 Ausstellung von Rechnungen 14a Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen 14b Aufbewahrung von Rechnungen 14c Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis 15 Vorsteuerabzug 15a Berichtigung des Vorsteuerabzugs Fünfter Abschnitt Besteuerung 16 Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung 17 Änderung der Bemessungsgrundlage 18 Besteuerungsverfahren 18a Zusammenfassende Meldung 18b Gesonderte Erklärung innergemeinschaftlicher Lieferungen im Besteuerungsverfahren 18c Meldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge 18d Vorlage von Urkunden 18e Bestätigungsverfahren 18f Sicherheitsleistung 18g Abgabe des Antrags auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat 19 Besteuerung der Kleinunternehmer 20 Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten 21 Besondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer 22 Aufzeichnungspflichten 22a Fiskalvertretung 22b Rechte und Pflichten des Fiskalvertreters 22c Ausstellung von Rechnungen im Falle der Fiskalvertretung 22d Steuernummer und zuständiges Finanzamt 22e Untersagung der Fiskalvertretung Sechster Abschnitt Sonderregelungen 23 Allgemeine Durchschnittssätze 23a Durchschnittssatz für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes 24 Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe 25 Besteuerung von Reiseleistungen 25a Differenzbesteuerung 25b Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte 25c Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold 25d Haftung für die schuldhaft nicht abgeführte Steuer 4

12 Rechtsgrundlagen UStG tung dort genutzt oder ausgewertet wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die dort genannten Leistungen in einem der in 1 Abs. 3 genannten Gebiete tatsächlich ausgeführt werden. 3b Ort der Beförderungsleistungen und der damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen [ 2-7 UStDV] (1) Eine Beförderung einer Person wird dort ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird. Erstreckt sich eine solche Beförderung nicht nur auf das Inland, fällt nur der Teil der Leistung unter dieses Gesetz, der auf das Inland entfällt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Beförderung von Gegenständen, die keine innergemeinschaftliche Beförderung eines Gegenstands im Sinne des Abs. 3 ist, wenn der Empfänger weder ein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person ist, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist. Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens bestimmen, dass bei Beförderungen, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstrecken (grenzüberschreitende Beförderungen), 1. kurze inländische Beförderungsstrecken als ausländische und kurze ausländische Beförderungsstrecken als inländische angesehen werden; 2. Beförderungen über kurze Beförderungsstrecken in den in 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten nicht wie Umsätze im Inland behandelt werden. (2) Das Beladen, Entladen, Umschlagen und ähnliche mit der Beförderung eines Gegenstands im Zusammenhang stehende Leistungen an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person ist, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, werden dort ausgeführt, wo sie vom Unternehmer tatsächlich erbracht werden. (3) Die Beförderung eines Gegenstands, die in dem Gebiet eines Mitgliedstaates beginnt und in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates endet (innergemeinschaftliche Beförderung eines Gegenstands), an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, wird an dem Ort ausgeführt, an dem die Beförderung des Gegenstands beginnt. 3c Ort der Lieferung in besonderen Fällen (1) Wird bei einer Lieferung der Gegenstand durch den Lieferer oder einen von ihm beauftragten Dritten aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates oder aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in die in 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete befördert oder versendet, so gilt die Lieferung nach Maßgabe der Abs. 2-5 dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung endet. Das gilt auch, wenn der Lieferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat. E 1/

13 UStG Rechtsgrundlagen (2) Abs. 1 ist anzuwenden, wenn der Abnehmer 1. nicht zu den in 1a Abs. 1 Nr. 2 genannten Personen gehört oder 2. a) ein Unternehmer ist, der nur steuerfreie Umsätze ausführt, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, oder b) ein Kleinunternehmer ist, der nach dem Recht des für die Besteuerung zuständigen Mitgliedstaates von der Steuer befreit ist oder auf andere Weise von der Besteuerung ausgenommen ist, oder c) ein Unternehmer ist, der nach dem Recht des für die Besteuerung zuständigen Mitgliedstaates die Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger anwendet, oder d) eine juristische Person ist, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt, und als einer der in den Buchstaben a)-d) genannten Abnehmer weder die maßgebende Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet. Im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend. (3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn bei dem Lieferer der Gesamtbetrag der Entgelte, der den Lieferungen in einem Mitgliedstaat zuzurechnen ist, die maßgebliche Lieferschwelle im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet und im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat. Maßgebende Lieferschwelle ist 1. im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Inland oder in den in 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten der Betrag von EUR; 2. im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates der von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Betrag. (4) Wird die maßgebende Lieferschwelle nicht überschritten, gilt die Lieferung auch dann am Ort der Beendigung der Beförderung oder Versendung als ausgeführt, wenn der Lieferer auf die Anwendung des Abs. 3 verzichtet. Der Verzicht ist gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären. Er bindet den Lieferer mindestens für 2 Kalenderjahre. (5) Die Abs. 1-4 gelten nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge. Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 gelten nicht für die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren. 3d Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs Der innergemeinschaftliche Erwerb wird in dem Gebiet des Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Verwendet der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, gilt der Erwerb so lange in dem Gebiet dieses Mitgliedstaates als bewirkt, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb durch den in Satz 1 bezeichneten Mitgliedstaat besteuert worden ist oder nach 25b Abs. 3 als besteuert gilt, sofern der erste Abnehmer seiner Erklärungspflicht nach 18a Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 nachgekommen ist. 18

14 Rechtsgrundlagen UStDV Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) vom veröffentlicht: BGBl. I Nr. 13, S. 434 vom geändert durch: Art. 4 Abs. 32 des Gesetzes zur Neu- BGBl. I Nr. 60, S vom organisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom Art. 9 des 1. Gesetzes zum Abbau BGBl. I Nr. 40, S vom bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom Art. 8 des Jahressteuergesetzes 2007 BGBl. I Nr. 60, S vom (JStG 2007) vom Art. 9 des Jahressteuergesetzes 2008 BGBl. I Nr. 69, S vom (JStG 2008) vom Art. 8 des Jahressteuergesetzes 2009 BGBl. I Nr. 63, S vom (JStG 2009) vom Art. 9 des Steuerbürokratieabbau- BGBl. I Nr. 63, S vom gesetzes vom Art. 7 des 3. Mittelstandsentlastungs- BGBl. I Nr. 15, S. 550 vom gesetzes vom Art. 8 des Jahressteuergesetzes BGBl. I Nr. 15, S. 550 vom vom Art. 7 des Gesetzes zur Umsetzung BGBl. I Nr. 15, S. 386 vom steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom Art. 7 der Verordnung zur Änderung BGBl. I Nr. 57, S vom steuerlicher Verordnungen vom Art. 1 der 2. Verordnung zur Änderung BGBl. I Nr. 61, S vom steuerlicher Verordnungen vom Art. 1 der 11. Verordnung zur Änderung BGBl. I Nr. 15, S. 602 vom der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung vom E 4/2013 1

15 Rechtsgrundlagen UStDV Inhaltsübersicht Zu 3a des Gesetzes 1 (weggefallen) Zu 3b des Gesetzes 2 Verbindungsstrecken im Inland 3 Verbindungsstrecken im Ausland 4 Anschlussstrecken im Schienenbahnverkehr 5 Kurze Straßenstrecken im Inland 6 Straßenstrecken in den in 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebieten 7 Kurze Strecken im grenzüberschreitenden Verkehr mit Wasserfahrzeugen Zu 4 Nr. 1 Buchstabe a und den 6 und 7 des Gesetzes Ausfuhrnachweis und buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr 8 Grundsätze für den Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen 9 Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Beförderungsfällen 10 Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Versendungsfällen 11 Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen 12 Ausfuhrnachweis bei Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr 13 Buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (weggefallen) 17 Abnehmernachweis bei Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr Zu 4 Nr. 1 Buchstabe b und 6a des Gesetzes 17a Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen 17b Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen 17c Buchmäßiger Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Zu 4 Nr. 2 und 8 des Gesetzes 18 Buchmäßiger Nachweis bei Umsätzen für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt Zu 4 Nr. 3 des Gesetzes 19 (aufgehoben) 20 Belegmäßiger Nachweis bei steuerfreien Leistungen, die sich auf Gegenstände der Ausfuhr oder Einfuhr beziehen 21 Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Leistungen, die sich auf Gegenstände der Ausfuhr oder Einfuhr beziehen Zu 4 Nr. 5 des Gesetzes 22 Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Vermittlungen Zu 4 Nr. 18 des Gesetzes 23 Amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege E 12/2009 3

16 UStDV Rechtsgrundlagen Zu 4a des Gesetzes 24 Antragsfrist für die Steuervergütung und Nachweis der Voraussetzungen Zu 10 Abs. 6 des Gesetzes 25 Durchschnittsbeförderungsentgelt Zu 12 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes (weggefallen) Zu 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe d des Gesetzes 30 Schausteller Zu 13b des Gesetzes 30a Steuerschuldnerschaft bei unfreien Versendungen Zu 14 des Gesetzes 31 Angaben in der Rechnung 32 Rechnungen über Umsätze, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen 33 Rechnungen über Kleinbeträge 34 Fahrausweise als Rechnungen Zu 15 des Gesetzes 35 Vorsteuerabzug bei Rechnungen über Kleinbeträge und bei Fahrausweisen 36-39a (aufgehoben) 40 Vorsteuerabzug bei unfreien Versendungen 41, 42 (aufgehoben) 43 Erleichterungen bei der Aufteilung der Vorsteuern Zu 15a des Gesetzes 44 Vereinfachungen bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs 45 Maßgebliches Ende des Berichtigungszeitraums Zu den 16 und 18 des Gesetzes Dauerfristverlängerung 46 Fristverlängerung 47 Sondervorauszahlung 48 Verfahren Verzicht auf die Steuererhebung 49 Verzicht auf die Steuererhebung im Börsenhandel mit Edelmetallen 50 (weggefallen) Besteuerung im Abzugsverfahren (weggefallen) 4

17 Rechtsgrundlagen UStDV 9 Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Beförderungsfällen (1) Hat der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert, hat der Unternehmer den Ausfuhrnachweis durch folgenden Beleg zu führen: 1. bei Ausfuhranmeldung im elektronischen Ausfuhrverfahren nach Art. 787 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex mit der durch die zuständige Ausfuhrzollstelle auf elektronischem Weg übermittelten Bestätigung, dass der Gegenstand ausgeführt wurde (Ausgangsvermerk); 2. bei allen anderen Ausfuhranmeldungen durch einen Beleg, der folgende Angaben zu enthalten hat: a) den Namen und die Anschrift des liefernden Unternehmers, b) die Menge des ausgeführten Gegenstands und die handelsübliche Bezeichnung, c) den Ort und den Tag der Ausfuhr sowie d) eine Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle eines Mitgliedstaates, die den Ausgang des Gegenstands aus dem Gemeinschaftsgebiet überwacht. Hat der Unternehmer statt des Ausgangsvermerks eine von der Ausfuhrzollstelle auf elektronischem Weg übermittelte alternative Bestätigung, dass der Gegenstand ausgeführt wurde (Alternativ-Ausgangsvermerk), gilt diese als Ausfuhrnachweis. (2) Bei der Ausfuhr von für den Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen muss 1. der Beleg nach Abs. 1 auch die Fahrzeug-Identifikationsnummer im Sinne des 6 Abs. 5 Nr. 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung enthalten und 2. der Unternehmer zusätzlich über eine Bescheinigung über die Zulassung, die Verzollung oder die Einfuhrbesteuerung im Drittland verfügen. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen das Fahrzeug mit einem Ausfuhrkennzeichen ausgeführt wird, wenn aus dem Beleg nach Satz 1 die Nummer des Ausfuhrkennzeichens ersichtlich ist. (3) An die Stelle der Ausfuhrbestätigung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d) tritt bei einer Ausfuhr im gemeinsamen oder gemeinschaftlichen Versandverfahren oder bei einer Ausfuhr mit Carnets TIR, wenn diese Verfahren nicht bei einer Grenzzollstelle beginnen, eine Ausfuhrbestätigung der Abgangsstelle. Diese Ausfuhrbestätigung wird nach Eingang des Beendigungsnachweises für das Versandverfahren erteilt, sofern sich aus ihr die Ausfuhr ergibt. (4) Im Sinne dieser Verordnung gilt als Durchführungsverordnung zum Zollkodex die VO (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom mit Durchführungsvorschriften zu der VO (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1 vom ), die zuletzt durch die VO (EU) Nr. 1063/2010 (ABl. L 307, S. 1 vom ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. E 1/2012 9

18 UStDV Rechtsgrundlagen 10 Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Versendungsfällen (1) Hat der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet versendet, hat der Unternehmer den Ausfuhrnachweis durch folgenden Beleg zu führen: 1. bei Ausfuhranmeldung im elektronischen Ausfuhrverfahren nach Art. 787 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex mit dem Ausgangsvermerk; 2. bei allen anderen Ausfuhranmeldungen: a) mit einem Versendungsbeleg, insbesondere durch handelsrechtlichen Frachtbrief, der vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichnet ist, mit einem Konnossement, mit einem Einlieferungsschein für im Postverkehr beförderte Sendungen oder deren Doppelstücke, oder b) mit einem anderen handelsüblichen Beleg als den Belegen nach Buchstabe a), insbesondere mit einer Bescheinigung des beauftragten Spediteurs; dieser Beleg hat folgende Angaben zu enthalten: aa) den Namen und die Anschrift des Ausstellers des Belegs sowie das Ausstellungsdatum, bb) den Namen und die Anschrift des liefernden Unternehmers und des Auftraggebers der Versendung, cc) die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) des ausgeführten Gegenstands, dd) den Ort und den Tag der Ausfuhr oder den Ort und den Tag der Versendung des ausgeführten Gegenstands in das Drittlandsgebiet, ee) den Empfänger des ausgeführten Gegenstands und den Bestimmungsort im Drittlandsgebiet, ff) eine Versicherung des Ausstellers des Belegs darüber, dass die Angaben im Beleg auf der Grundlage von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind, sowie gg) die Unterschrift des Ausstellers des Belegs. Hat der Unternehmer statt des Ausgangsvermerks einen Alternativ-Ausgangsvermerk, gilt dieser als Ausfuhrnachweis. (2) Bei der Ausfuhr von für den Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen muss 1. der Beleg nach Abs. 1 auch die Fahrzeug-Identifikationsnummer enthalten und 2. der Unternehmer zusätzlich über eine Bescheinigung über die Zulassung, die Verzollung oder die Einfuhrbesteuerung im Drittland verfügen. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen das Fahrzeug mit einem Ausfuhrkennzeichen ausgeführt wird, wenn aus dem Beleg nach Satz 1 die Nummer des Ausfuhrkennzeichens ersichtlich ist. (3) Ist eine Ausfuhr elektronisch angemeldet worden und ist es dem Unternehmer nicht möglich oder nicht zumutbar, den Ausfuhrnachweis nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu führen, kann dieser die Ausfuhr mit den in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten 10

19 Rechtsgrundlagen EUStBV Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung (EUStBV) vom veröffentlicht: BGBl. I S geändert durch: 1. Verordnung zur Änderung der Einfuhr- BGBl. I S. 302, 523 umsatzsteuer-befreiungsverordnung 1993 vom Art. 4 der Verordnung zur Änderung der BGBl. I S. 26 Zollverordnung und anderer Verordnungen vom Art. 2 der Verordnung zur Änderung der BGBl. I S Zollverordnung und der Einfuhrumsatzsteuer- Befreiungsverordnung 1993 vom E 1/2009 1

20 Rechtsgrundlagen EUStBV 1 Allgemeines (1) Einfuhrumsatzsteuerfrei ist, vorbehaltlich der 1a-10, die Einfuhr von Gegenständen, die nach Kapitel I und III der VO (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. (EG) L 105, S. 1; L 274, S. 40; 1984 L 308, S. 64; 1985 L 256, S. 47; 1986 L 271, S. 31), die zuletzt durch die VO (EG) Nr. 274/2008 vom (ABl. (EU) L 85, S. 1) geändert worden ist, zollfrei eingeführt werden können, in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften sowie der Durchführungsvorschriften dazu; ausgenommen sind die Art , 45, 52-59b, 63a und 63b der VO (EWG) Nr. 918/83. (1a) Im Sinne dieser Verordnung gilt als Zollkodex die VO (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. (EG) Nr. L 302, S. 1; 1993 L 79, S. 84; 1996 L 97, S. 387), zuletzt geändert durch die VO (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom (ABl. (EG) L 311, S. 17), in der jeweils geltenden Fassung. Im Sinne dieser Verordnung gilt als Durchführungsverordnung zum Zollkodex die VO (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom mit Durchführungsvorschriften zu der VO (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. (EG) L 253, S. 1; 1994 L 268, S. 32; 1996 L 180, S. 34; 1997 L 156, S. 59; 1999 L 111, S. 88), zuletzt geändert durch die VO (EG) 1335/2003 der Kommission vom (ABl. (EU) L 187, S. 16), in der jeweils geltenden Fassung. (2) Einfuhrumsatzsteuerfrei ist, vorbehaltlich des 11, die vorübergehende Einfuhr von Gegenständen, die 1. nach den Art des Zollkodex frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Art. 4 Nr. 10 des Zollkodex eingeführt werden können oder die 2. gelegentlich und ohne gewerbliche Absicht eingeführt werden, sofern der Verwender hinsichtlich dieser Gegenstände nicht oder nicht in vollem Umfang nach 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, in sinngemäßer Anwendung der genannten Vorschriften sowie der Durchführungsvorschriften dazu; ausgenommen sind die Vorschriften über die vorübergehende Verwendung bei teilweiser Befreiung von Einfuhrabgaben im Sinne des Art. 4 Nr. 10 ZK. (2a) Einfuhrumsatzsteuerfrei ist, vorbehaltlich des 12, die Einfuhr der Gegenstände, die nach den Art ZK als Rückwaren frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Art. 4 Nr. 10 ZK eingeführt werden können, in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschriften sowie der Durchführungsvorschriften dazu. Die Steuerfreiheit gilt auch für Gegenstände, die in Art. 185 Abs. 2 Buchstabe b) ZK aufgeführt sind. (3) Einfuhrumsatzsteuerfrei ist ferner die Einfuhr der Gegenstände, die nach den der Zollverordnung vom (BGBl. I S. 2449) in der jeweils geltenden Fassung frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Art. 4 Nr. 10 ZK eingeführt werden können, in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschriften. E 1/2009 3

21 Rechtsgrundlagen EF-VO Verordnung über die Einfuhrabgabenfreiheit von Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden Einreise-Freimengen-Verordnung (EF-VO) 1) vom ) Aufgrund des 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d) des Zollverwaltungsgesetzes vom (BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493), der durch Art. 1 Nr. 10 Buchstabe b) des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2030) neu gefasst worden ist, des 5 Abs. 2 Nr. 8 des Umsatzsteuergesetzes i.d.f. der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 386), des 31 Nr. 15 Buchstabe d) des Tabaksteuergesetzes vom (BGBl. I S. 2150), der zuletzt durch Art. 1 Nr. 9 Buchstabe b) des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2081) neu gefasst worden ist, des 21 Nr. 4 des Biersteuergesetzes 1993, der durch Art. 2 Nr. 9 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2081) neu gefasst worden ist, des 20 Nr. 1 Buchstabe d) des Gesetzes zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen vom (BGBl. I S. 2150, 2176), der zuletzt durch Art. 4 Nr. 6 Buchstabe a) des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2081) neu gefasst worden ist, des 19 Nr. 10 Buchstabe d) des Kaffeesteuergesetzes vom (BGBl. I S. 2150, 2199), der durch Art. 6 Nr. 12 Buchstabe c) des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2081) neu gefasst worden ist, des 150 Nr. 1 Buchstabe d) und des 178 Satz 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung in Verbindung mit Art. 129 des Grundgesetzes, von denen 150 Nr. 1 zuletzt durch Art. 3 Nr. 15 Buchstabe a) des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2081) neu gefasst worden ist, und des 66 Abs. 1 Nr. 19 des Energiesteuergesetzes vom (BGBl. I S. 1534) verordnet das Bundesministerium der Finanzen: 1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/74/EG des Rates vom über die Befreiung der von aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführten Waren von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern (ABl. (EU) L 346, S. 6). 2) BGBl. I S. 2235, zuletzt geändert durch die Berichtigung vom (BGBl. I S. 403). E 4/2009 1

22 EF-VO Rechtsgrundlagen 1 Gegenstand, Begriffsbestimmungen (1) Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden, die aus einem Drittland oder aus einem Drittlandsgebiet eingeführt werden, sind nach Maßgabe dieser Verordnung von Einfuhrabgaben im Sinne des 1 Abs. 1 Satz 3 des Zollverwaltungsgesetzes befreit. (2) Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind: 1. Drittland: ein Land, das nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist; das Fürstentum Monaco gilt nicht als Drittland; die Republik San Marino gilt nicht als Drittland in Bezug auf die Verbrauchsteuern; 2. Drittlandsgebiet: ein Gebiet, in dem die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. (EU) L 347, S. 1, 2007 L 335, S. 6), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom (ABl. (EU) L 44, S. 11), oder die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. (EG) L 76, S. 1, 1995 L 17, S. 20, 1996 L 135, S. 36), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/106/EG des Rates vom (ABl. (EU) L 359, S. 30), nicht gilt; 3. Flug- oder Seereisende: Passagiere, die im Luftverkehr oder im Seeverkehr reisen; ausgenommen sind die Binnenschifffahrt sowie die private nichtgewerbliche Luftfahrt und die private nichtgewerbliche Seefahrt; 4. private nichtgewerbliche Luftfahrt oder private nichtgewerbliche Seefahrt: die Nutzung eines Luftfahrzeugs oder eines Wasserfahrzeugs für den Seeverkehr durch Eigentümer oder Mieter; nicht dazu gehören Fahrzeuge, die für gewerbliche Zwecke, insbesondere für die entgeltliche Beförderung von Passagieren oder Waren oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen oder für behördliche Zwecke genutzt werden; 5. persönliches Gepäck: sämtliche Gepäckstücke, die Reisende der Zollstelle bei Ankunft, sowie die Gepäckstücke, die derselben Zollstelle später gestellt werden, wobei nachzuweisen ist, dass sie bei Abreise bei der Gesellschaft, die den Reisenden befördert hat, als Reisegepäck aufgegeben wurden; anderer Kraftstoff als der Kraftstoff im Sinne des 2 Abs. 1 Nr. 4 gilt nicht als persönliches Reisegepäck; 6. Reisemitbringsel: Waren, die Reisende gelegentlich und ausschließlich zum persönlichen Geoder Verbrauch, für ihre Familienangehörigen oder als Geschenk in ihrem persönlichen Gepäck einführen; 7. Zigarillos: Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 g; 2

23 Verwaltungsvorschriften UStAE Verwaltungsregelung zur Anwendung des Umsatzsteuergesetzes Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom ) Auszugsweise aus dem UStAE werden hier die Abschnitte wiedergegeben, die nachfolgend mit einem am Rand markiert sind. Inhaltsübersicht Abkürzungsverzeichnis Zu 1 UStG 1.1 Leistungsaustausch 1.2 Verwertung von Sachen 1.3 Schadensersatz 1.4 Mitgliederbeiträge 1.5 Geschäftsveräußerung 1.6 Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen 1.7 Lieferung von Gas, Elektrizität oder Wärme/Kälte 1.8 Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal 1.9 Inland Ausland 1.10 Gemeinschaftsgebiet Drittlandsgebiet 1.11 Umsätze in Freihäfen usw. ( 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1-3 UStG) 1.12 Freihafen-Veredelungsverkehr, Freihafenlagerung und einfuhrumsatzsteuerrechtlich freier Verkehr ( 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 5 UStG) Zu 1a UStG 1a.1 Innergemeinschaftlicher Erwerb 1a.2 Innergemeinschaftliches Verbringen Zu 1b UStG 1b.1 Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge Zu lc UStG 1c.1 Ausnahme vom innergemeinschaftlichen Erwerb bei diplomatischen Missionen usw. ( 1c Abs. 1 UStG) Zu 2 UStG 2.1 Unternehmer 2.2 Selbstständigkeit 2.3 Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit 2.4 Forderungskauf und Forderungseinzug 2.5 Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung 1) BMF-Schreiben vom (IV D 3 S 7015/10/10002), zuletzt geändert durch BMF- Schreiben vom (IV D 3 S 7187/09/10001). E 4/2013 1

24 UStAE Verwaltungsvorschriften 2.6 Beginn und Ende der Unternehmereigenschaft 2.7 Unternehmen 2.8 Organschaft 2.9 Beschränkung der Organschaft auf das Inland 2.10 Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen 2.11 Juristische Personen des öffentlichen Rechts Zu 3 UStG 3.1 Lieferungen und sonstige Leistungen 3.2 Unentgeltliche Wertabgaben 3.3 Den Lieferungen gleichgestellte Wertabgaben 3.4 Den sonstigen Leistungen gleichgestellte Wertabgaben 3.5 Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen 3.6 Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken 3.7 Vermittlung oder Eigenhandel 3.8 Werklieferung, Werkleistung 3.9 Lieferungsgegenstand bei noch nicht abgeschlossenen Werklieferungen 3.10 Einheitlichkeit der Leistung 3.11 Kreditgewährung im Zusammenhang mit anderen Umsätzen 3.12 Ort der Lieferung 3.13 Lieferort in besonderen Fällen ( 3 Abs. 8 UStG) 3.14 Reihengeschäfte 3.15 Dienstleistungskommission ( 3 Abs. 11 UStG) Zu 3a UStG ( 1 UStDV) 3a.1 Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Nichtunternehmer 3a.2 Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen 3a.3 Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück 3a.4 Ort der sonstigen Leistung bei Messen und Ausstellungen 3a.5 Ort der kurzfristigen Vermietung eines Beförderungsmittels 3a.6 Ort der Tätigkeit 3a.7 Ort der Vermittlungsleistung 3a.8 Ort der in 3a Abs. 4 Satz 2 UStG bezeichneten sonstigen Leistungen 3a.9 Leistungskatalog des 3a Abs. 4 Satz 2 Nr UStG 3a.10 Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation 3a.11 Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen 3a.12 Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen 3a.13 Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und Elektrizitätsnetzen und die Fernleitung, die Übertragung oder die Verteilung über diese Netze sowie damit unmittelbar zusammenhängende sonstige Leistungen 3a.14 Sonderfälle des Orts der sonstigen Leistung 2

25 Verwaltungsvorschriften UStAE 3a.15 Ort der sonstigen Leistung bei Einschaltung eines Erfüllungsgehilfen 3a.16 Besteuerungsverfahren bei sonstigen Leistungen Zu 3b UStG ( 2-7 UStDV) 3b.1 Ort einer Personenbeförderung und Ort einer Güterbeförderung, die keine innergemeinschaftliche Güterbeförderung ist 3b.2 Ort der Leistung, die im Zusammenhang mit einer Güterbeförderung steht 3b.3 Ort der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung 3b.4 Ort der gebrochenen innergemeinschaftlichen Güterbeförderung Zu 3c UStG 3c.1 Ort der Lieferung bei innergemeinschaftlichen Beförderungs- und Versendungslieferungen an bestimmte Abnehmer Zu 3d UStG 3d.1 Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs Zu 3e UStG 3e.1 Ort der Lieferung und der Restaurationsleistung während einer Beförderung an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in der Eisenbahn ( 3e UStG) Zu 3f UStG 3f.1 Ort der unentgeltlichen Wertabgaben Zu 3g UStG 3g.1 Ort der Lieferung von Gas oder Elektrizität Zu 4 Nr. 1 UStG ( 8-17 UStDV) Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr Innergemeinschaftliche Lieferungen Zu 4 Nr. 2 UStG ( 18 UStDV) Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt Zu 4 Nr. 3 UStG ( UStDV) Allgemeines Grenzüberschreitende Güterbeförderungen Grenzüberschreitende Güterbeförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich auf Gegenstände der Einfuhr beziehen Grenzüberschreitende Beförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr oder der Durchfuhr beziehen Ausnahmen von der Steuerbefreiung Buchmäßiger Nachweis Zu 4 Nr. 4 UStG Lieferungen von Gold an Zentralbanken Zu 4 Nr. 4a und 4b UStG 4.4a.1 Umsatzsteuerlagerregelung E 1/2013 3

26 UStAE Verwaltungsvorschriften 4.4b.1 Steuerbefreiung für die einer Einfuhr vorangehenden Lieferungen von Gegenständen Zu 4 Nr. 5 UStG ( 22 UStDV) Steuerfreie Vermittlungsleistungen Vermittlungsleistungen der Reisebüros Verkauf von Flugscheinen durch Reisebüros oder Tickethändler ( Consolidator ) Buchmäßiger Nachweis Zu 4 Nr. 6 UStG Leistungen der Eisenbahnen des Bundes Steuerbefreiung für Restaurationsumsätze an Bord von Seeschiffen Zu 4 Nr. 7 UStG Leistungen an Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags, NATO-Streitkräfte, diplomatische Missionen und zwischenstaatliche Einrichtungen Zu 4 Nr. 8 UStG Vermittlung im Sinne des 4 Nr. 8 und 11 UStG Gewährung und Vermittlung von Krediten Gesetzliche Zahlungsmittel Umsätze im Geschäft mit Forderungen Einlagengeschäft Inkasso von Handelspapieren Zahlungs-, Überweisungs- und Kontokorrentverkehr Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren Gesellschaftsanteile Übernahme von Verbindlichkeiten Übernahme von Bürgschaften und anderen Sicherheiten Verwaltung von Sondervermögen Amtliche Wertzeichen Zu 4 Nr. 9 UStG Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen Zu 4 Nr. 10 UStG Versicherungsleistungen Verschaffung von Versicherungsschutz Zu 4 Nr. 11 UStG Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler 4.11b.1 Umsatzsteuerbefreiung für Post-Universaldienstleistungen Zu 4 Nr. 12 UStG Vermietung und Verpachtung von Grundstücken 4

27 Verwaltungsvorschriften UStAE (6) 1 Aus den im Steuerrecht allgemein geltenden Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes ergibt sich, dass die Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung nicht versagt werden darf, wenn der liefernde Unternehmer die Fälschung des Ausfuhrnachweises, den der Abnehmer ihm vorlegt, auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hat erkennen können (BFH-Urteil vom , V R 7/03, BStBl II S. 1075). 2 Ob die Grundsätze des Vertrauensschutzes die Gewährung der Steuerbefreiung gebieten, obwohl die Voraussetzungen einer Ausfuhrlieferung nicht erfüllt sind, kann nur im Billigkeitsverfahren entschieden werden. 3 Hat der liefernde Unternehmer alle ihm zu Gebote stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass die von ihm getätigten Umsätze nicht zu einer Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führen, ist das Verwaltungsermessen hinsichtlich der Gewährung einer Billigkeitsmaßnahme auf Null reduziert (vgl. BFH-Urteil vom , V R 7/03, a.a.o.). 6.6 Ausfuhrnachweis in Beförderungsfällen (1) In Beförderungsfällen (vgl. Abschnitt 3.12 Abs. 2) ist die Ausfuhr wie folgt nachzuweisen ( 9 UStDV): 1. bei einer Ausfuhr außerhalb des gvv oder des Versandverfahrens mit Carnet TIR a) 1 in Fällen, in denen die Ausfuhranmeldung im EDV-gestützten Ausfuhrverfahren (ATLAS-Ausfuhr) auf elektronischem Weg erfolgt, mit dem durch die AfZSt an den Anmelder/Ausführer per EDIFACT-Nachricht übermittelten PDF-Dokument Ausgangsvermerk (vgl. Anlage 1 zum BMF-Schreiben vom , BStBl. I S. 499). 2 Dies gilt unabhängig davon, ob der Gegenstand der Ausfuhr vom Unternehmer oder vom Abnehmer befördert oder versendet wird. 3 Hat der Unternehmer statt des Ausgangsvermerks einen von der AfZSt erstellten Alternativ-Ausgangsvermerk (vgl. Anlage 2 zum BMF-Schreiben vom , BStBl. I S. 499), gilt dieser als Ausfuhrnachweis. 4 Liegt dem Unternehmer weder ein Ausgangsvermerk noch ein Alternativ-Ausgangsvermerk vor, kann er den Belegnachweis entsprechend Abs. 6 führen. 5 Die Unternehmen haben die mit der Zollverwaltung ausgetauschten EDIFACT-Nachrichten zu archivieren ( 147 Abs. 6 und 147 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 3 AO). 6Das Ausfuhrbegleitdokument (ABD) ist nicht als Ausfuhrnachweis geeignet, weil es von der AgZSt weder abgestempelt noch zurückgegeben wird. 7 Ein nachträglich von einer ausländischen Grenzzollstelle abgestempeltes ABD ist als Ausfuhrnachweis geeignet, b) 1 in Fällen, in denen die Ausfuhranmeldung nicht im elektronischen Ausfuhrverfahren durchgeführt werden kann (im Ausfall- und Sicherheitskonzept), wird das Exemplar Nr. 3 der Ausfuhranmeldung (= Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit, Zollvordruck oder Einheitspapier, Zollvordruck 0733 mit Sicherheitsdokument, Zollvordruck ) als Nachweis der Beendigung des zoll- E 1/

28 UStAE Verwaltungsvorschriften rechtlichen Ausfuhrverfahrens verwendet. 2 Dieser Beleg wird als Nachweis für Umsatzsteuerzwecke anerkannt, wenn die Ausfuhrbestätigung durch einen Vermerk (Dienststempelabdruck der Grenzzollstelle mit Datum) auf der Rückseite des Exemplars Nr. 3 der Ausfuhranmeldung angebracht ist. 3 Dieser Beleg muss im Fall des Ausfallkonzepts außerdem den Stempelabdruck ECS/AES Notfallverfahren tragen, da im Ausfallkonzept stets alle anstelle einer elektronischen Ausfuhranmeldung verwendeten schriftlichen Ausfuhranmeldungen mit diesem Stempelabdruck versehen werden, c) 1 in Fällen, in denen die Ausfuhranmeldung nicht im elektronischen Ausfuhrverfahren erfolgt (bei Ausfuhren mit mündlicher oder konkludenter Anmeldung in Fällen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung bzw. bei Ausfuhranmeldungen bis zu einem Warenwert von EUR), wird auf andere Weise als mit dem Exemplar Nr. 3 der Ausfuhranmeldung (= Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers) der Ausgang der Ware überwacht. 2Wird hierfür ein handelsüblicher Beleg (z.b. Frachtbrief, Rechnung, Lieferschein) verwendet, wird er als Nachweis für Umsatzsteuerzwecke anerkannt, wenn die Ausfuhrbestätigung durch einen Vermerk (Dienststempelabdruck der Grenzzollstelle mit Datum) auf der Rückseite angebracht ist. 3 In diesem Beleg müssen in jedem Fall Name und Anschrift des liefernden Unternehmers, die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des ausgeführten Gegenstands, der Ort und der Tag der Ausfuhr sowie die Ausfuhrbestätigung der zuständigen Grenzzollstelle enthalten sein; 2. bei einer Ausfuhr im gvv oder im Versandverfahren mit Carnet TIR a) 1 Ausfuhr nach Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a): durch das von der AfZSt übermittelte oder erstellte Dokument Ausgangsvermerk, wenn das EDV-gestützte Ausfuhrverfahren erst nach Eingang der Kontrollergebnisnachricht/des Rückscheins oder Trennabschnitts im Versandverfahren (Beendigung des Versandverfahrens) durch die Abgangsstelle, die in diesen Fällen als AgZSt handelt, beendet wurde. 2 Dies gilt nur, wenn das EDV-gestützte Ausfuhrverfahren von einer deutschen Abgangsstelle (AgZSt) beendet wurde, oder b) 1 Ausfuhr nach Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b): durch eine Ausfuhrbestätigung der Abgangsstelle, die bei einer Ausfuhr im Versandverfahren (gvv oder Carnet TIR) nach Eingang der Kontrollergebnisnachricht erteilt wird, sofern das Versandverfahren EDV-gestützt eröffnet wurde. 2 Bei einer Ausfuhr im Versandverfahren (gvv oder Carnet TIR), das nicht EDV-gestützt eröffnet wurde, wird die Ausfuhrbestätigung nach Eingang des Rückscheins (Exemplar Nr. 5 des Einheitspapiers im gvv) bzw. nach Eingang der Bescheinigung über die Beendigung im Carnet TIR (Trennabschnitt) erteilt, sofern sich aus letzterer die Ausfuhr ergibt. (2) 1 Das gemeinschaftliche Versandverfahren dient der Erleichterung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs und der Erleichterung des Warenverkehrs zwischen EU-Mitgliedstaaten und den Drittstaaten Andorra und San Marino, 140

29 Verwaltungsvorschriften UStAE (7) 1 Der bearbeitete oder verarbeitete oder im Falle der Werkleistung nach 3 Abs. 10 UStG der überlassene Gegenstand kann durch einen weiteren Beauftragten oder mehrere weitere Beauftragte des Auftraggebers oder eines folgenden Auftraggebers vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden sein. 2 Die Ausführungen in Abschnitt 6.1 Abs. 5 gelten hierzu entsprechend. 7.2 Ausfuhrnachweis (1) 1 Die für den Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen maßgebenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. 2 Auf die Ausführungen in den Abschnitten wird hingewiesen. 3 Hat der Unternehmer einen anderen Unternehmer (Subunternehmer) mit der Bearbeitung oder Verarbeitung beauftragt und befördert oder versendet dieser den bearbeiteten, verarbeiteten oder überlassenen Gegenstand in das Drittlandsgebiet, kann die Ausfuhr in diesen Fällen durch eine Versandbestätigung nachgewiesen werden. (2) Beziehen sich die Bearbeitungen oder Verarbeitungen auf Binnenschiffe, die gewerblichen Zwecken dienen, Eisenbahnwagen oder Container ausländischer Auftraggeber (vgl. Abschnitt 7.1 Abs. 4), kann der Unternehmer den Nachweis der Ausfuhr dadurch erbringen, dass er neben dem Namen und der Anschrift des ausländischen Auftraggebers und des Verwenders, wenn dieser nicht der Auftraggeber ist, Folgendes aufzeichnet: 1. bei Binnenschiffen, die gewerblichen Zwecken dienen, den Namen und den Heimathafen des Schiffes, 2. bei Eisenbahnwagen das Kennzeichen der ausländischen Eisenbahnverwaltung und die Nummer des Eisenbahnwagens und 3. bei Containern das Kennzeichen des Behälters. (3) 1 Wird der Nachweis der Einfuhr zum Zwecke der Bearbeitung oder Verarbeitung durch Hinweis auf die Belege über die Bezahlung der Eingangsabgaben des Bestimmungslandes geführt (vgl. Abschnitt 7.3 Abs. 2 Nr. 3), kann dieser Nachweis zugleich als Ausfuhrnachweis angesehen werden. 2 Eines weiteren Nachweises für die Ausfuhr bedarf es in diesen Fällen nicht mehr. 7.3 Buchmäßiger Nachweis (1) 1 Die Ausführungen zum buchmäßigen Nachweis bei Ausfuhrlieferungen in Abschnitt 6.10 Abs. 1-6 gelten entsprechend. 2 Ist der Gegenstand durch mehrere Unternehmer Beauftragte nacheinander bearbeitet oder verarbeitet worden (Abschnitt 7.1 Abs. 7), muss jeder dieser Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich der Einfuhr oder des Erwerbs im Gemeinschaftsgebiet zum Zwecke der Bearbeitung oder Verarbeitung buchmäßig nachweisen. (2) Der Nachweis der Einfuhr oder des Erwerbs für Zwecke der Bearbeitung und Verarbeitung muss in den Fällen des Abschnitts 7.1 Abs. 3 und 5 regelmäßig wie folgt geführt werden: E 1/

30 Verwaltungsvorschriften Einfuhrumsatzsteuerrecht Z Dienstvorschrift Einfuhrumsatzsteuerrecht Inhaltsverzeichnis (1)-(26) I. Allgemeines 1. Entstehung der Einfuhrumsatzsteuerschuld (1) Einfuhrumsatzbesteuerung (2) Einfuhr/Nichtgemeinschaftswaren (3) Einfuhr/Gemeinschaftswaren (4) Einfuhr/Freizone Kontrolltyp I (5) Gegenstände 2. Sinngemäße Geltung der Vorschriften für Zölle ( 21 Abs. 2 UStG) (6) Anwendung der Zollvorschriften a) Gesetzliche Ausnahmen von der sinngemäßen Geltung ( 21 Abs. 2 UStG) (7) Aktive Veredelung (8) Passive Veredelung b) Sonstige Ausnahmen (9) Freizonen (10) Zollrechtlich freier Verkehr zur besonderen Verwendung tariflich (11) Zollrechtlich freier Verkehr zur besonderen Verwendung außertariflich (12) Vorübergehende Verwendung bei teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben (13) Sicherheitsleistung 3. Vorsteuerabzug a) Allgemeines (14) Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer (15) Zum Vorsteuerabzug Berechtigte (16) Nicht zum Vorsteuerabzug Berechtigte (17) Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer (18) Zweifel b) Nachweise für den Vorsteuerabzug ( 22 Abs. 2 Nr. 6 UStG) (19) Zollamtlicher Beleg (20) Zollamtlicher Beleg bei Abwicklung über das IT-Verfahren ATLAS (Teilnehmereingabe) (21) Zollamtlicher Beleg bei VAV und ASV (22)-(24) Ersatzbeleg (25) Verlust des zollamtlichen Belegs (26) Gebühren E 4/2013 1

31 Einfuhrumsatzsteuerrecht Verwaltungsvorschriften (27)-(47) II. Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer ( 11, 12 UStG) 1. Erleichterungen für Vorsteuerabzugsberechtigte (27), (28) Erleichterungen für Vorsteuerabzugsberechtigte (29), (30) Zulassung für die vereinfachte Feststellung des Einfuhrumsatzsteuerwertes 2. Grundsatz (31) Zollwert als Grundlage (32) Hinzurechnung der Zölle und Verbrauchsteuern (33) Hinzurechnung von Kosten bis zum Bestimmungsort (34) Reiseverkehr/Postverkehr (35), (36) Beförderungskosten (37) Bestimmungsort (38) Kosten für andere sonstige Leistungen 3. Veredelte Gegenstände (39) Grundsatz (40) Nämlichkeitssicherung (41) Voraussetzungen (42) Erklärung des Anmelders (43) Bemessungsgrundlage Veredelungsentgelt, Wertsteigerung (44) Hinzurechnungsbeträge (45), (46) Kostenlose Ausbesserung 4. Steuersätze (47) Allgemeines (48)-(50) III. Weitere Einfuhrumsatzsteuer (48) Grundsatz (49) Ausnahme (50) Beispiele (51)-(53) IV. Änderung von Bescheiden (51) Änderung von Amts wegen (52) Behandlung von Rechtsbehelfen (53) Rückgabe der Ersatzbelege (54)-(75) V. Einfuhrumsatzsteuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen 1. Voraussetzungen (54) Vorbemerkung (55) Steuerfreiheit (56) Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer (57) Unmittelbar im Anschluss an die Einfuhr verwendet (58) Innergemeinschaftliche Lieferung (59) Innergemeinschaftliches Verbringen 2

32 Verwaltungsvorschriften Einfuhrumsatzsteuerrecht I. Allgemeines 1. Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer (1) Der Einfuhrumsatzbesteuerung unterliegt die Einfuhr von Gegenständen im Inland ( 1 Abs. 2 Satz 1 UStG) oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg. (2) Der Tatbestand der Einfuhr setzt das Verbringen von Nichtgemeinschaftsware in das Inland oder in die bezeichneten österreichischen Gebiete voraus, soweit dieser Vorgang grundsätzlich der Besteuerung unterliegt, d.h. eine Einfuhrumsatzsteuerschuld entsteht. Eine Einfuhrumsatzsteuerschuld entsteht in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften für Zölle mit der Zollschuld ( 13 Abs. 2, 21 Abs. 2 UStG in Verbindung mit Art. 201ff. ZK). (3) Einfuhr ist auch das Verbringen von Gemeinschaftswaren mit Herkunft aus einem Drittgebiet in das Inland, soweit dieser Vorgang steuerbar ist. Das Drittgebiet ist der Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft, in dem die Richtlinie 2006/112/EG (Mehrwertsteuersystemrichtlinie) nicht gilt. Es umfasst folgende Gebiete: Finnland: Ålandinseln, Frankreich: Überseeische Departements, Griechenland: Berg Athos, Vereinigtes Königreich: Kanalinseln, Spanien: Kanarische Inseln. Umsatzsteuerrechtlich ist das Drittgebiet wie das Drittlandsgebiet zu behandeln, d.h. für die Gegenstände, die aus einem Drittgebiet in das Inland verbracht werden, ist in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften für Zölle aus umsatzsteuerrechtlichen Gründen eine Zollanmeldung abzugeben ( 21 Abs. 2 UStG in Verbindung mit Art. 59ff. ZK), obwohl diese zollrechtlich nicht erforderlich ist. Hinweis: Bei schriftlichen oder mittels Datenverarbeitung abgegebenen Zollanmeldungen ist in Feld 37 zweites Unterfeld die Codierung 5F0 anzugeben. (4) Einfuhr ist auch das Verbringen von Gegenständen aus einer Freizone des Kontrolltyps I, soweit dieser Vorgang steuerbar ist. (5) Der Inhalt des umsatzsteuerrechtlichen Begriffes Gegenstand deckt sich mit dem zollrechtlichen Begriff Ware (vgl. VSF Z Abs. 1) und wird im Folgenden entsprechend verwendet. 2. Sinngemäße Geltung der Vorschriften für Zölle ( 21 Abs. 2 UStG) (6) Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten grundsätzlich die Vorschriften für Zölle sinngemäß ( 21 Abs. 2 UStG), sofern das Umsatzsteuerrecht selbst keine Regelung enthält (z.b. 11 UStG). Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten auch die E 4/2013 7

33 Einfuhrumsatzsteuerrecht Verwaltungsvorschriften Dienstvorschriften zu den Zollvorschriften (Z 06 01ff.) einschließlich der Vorbemerkungen dazu (Z 05 10). a) Gesetzliche Ausnahmen von der sinngemäßen Geltung ( 21 Abs. 2 UStG) (7) Für die aktive Veredelung im Verfahren der Zollrückvergütung sind die Vorschriften für Zölle nicht sinngemäß anzuwenden. Diese Gegenstände sind einfuhrumsatzsteuerrechtlich regelmäßig in den steuerrechtlich freien Verkehr zu überführen. Die Einfuhrumsatzsteuer wird bei der Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse nicht erstattet oder erlassen. (8) Für die passive Veredelung sind die Vorschriften für Zölle nicht sinngemäß anzuwenden. Wegen der Bemessungsgrundlage veredelter Gegenstände für die Einfuhrumsatzsteuer siehe Abs b) Sonstige Ausnahmen (9) Die Freizonen des Kontrolltyps I gehören nicht zum Inland ( 1 Abs. 2 Satz 1 UStG). Folglich entsteht im Falle einer Zollschuldentstehung in einer Freizone des Kontrolltyps I (Art. 205 ZK) keine Einfuhrumsatzsteuerschuld. (10) Die Zollvorschriften für Gegenstände, die aufgrund zolltariflicher Regelungen einfuhrabgabenbegünstigt verwendet werden können (siehe auch Z 10 10), sind auf die Einfuhrumsatzsteuer nicht anwendbar. Bei Abfertigung dieser Gegenstände zum zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung ist die Einfuhrumsatzsteuer zu erheben, sofern für diese Gegenstände keine Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer (z.b. 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG) in Betracht kommt. (11) Die Abfertigung von außertariflich einfuhrabgabenfreien Gegenständen zum zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung ist einfuhrumsatzsteuerrechtlich nur dann eine Abfertigung zum steuerrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung, wenn die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer durch die Einfuhrumsatzsteuerbefreiungsverordnung (EUStBV) vorgesehen ist. Sieht die EUStBV keine Befreiung vor, ist die Einfuhrumsatzsteuer zu erheben. (12) Gegenstände, die zur vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben abgefertigt werden, sind nicht einfuhrumsatzsteuerfrei (siehe 1 Abs. 2 letzter Halbsatz EUStBV). Die Einfuhrumsatzsteuer, die gemäß 21 Abs. 2 UStG in Verbindung mit Art. 201 Abs. 1 Buchstabe b) ZK entsteht, wird nach Beendigung der vorübergehenden Verwendung mit den anderen Einfuhrabgaben erhoben. (13) Wenn Gegenstände für Unternehmen zum Vorsteuerabzug Berechtigter eingeführt werden, d.h. wenn der Anmelder/Bewilligungsinhaber oder ein anderer Unternehmer hinsichtlich dieser Gegenstände zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wird Sicherheit für die Einfuhrumsatzsteuer (z.b. bei Zahlungsaufschub, für Zollverfahren, bei vereinfachten Verfahren oder bei vorzeitiger Überlassung) im Regelfall nicht verlangt. Inwieweit im Übrigen für die Einfuhrumsatzsteuer Sicherheit zu leisten ist, richtet sich nach den Vorschriften für Zölle und den dazu ergangenen Dienstvorschriften. 8

34 BMF-Schreiben Inhaltsübersicht BMF-Schreiben (und BMF-Erlasse) Inhaltsübersicht vom IV D 2 S 7395 vom IV D 2 S 7134 Einführung eines Fiskalvertreters in das Umsatzsteuerrecht Ausfuhrnachweise (Vordruckmuster) vom Vorsteuerabzug der Einfuhrumsatzsteuer ( 15 Abs. 1 Nr. 2 IV B 7 S 7302 UStG) bei papierloser Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer im IT-Verfahren ATLAS vom IV D 1 S 7133 vom IV D 1 S 7133 vom IV D 1 S 7424f Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr; Vordruckmuster Umsatzsteuer; Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr Umsatzsteuerliche Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen; Einführung von 18 Abs. 12 UStG durch das Steueränderungsgesetz 2003 vom Umsatzsteuer; Ermäßigter Steuersatz für die in der Anlage 2 IV B 7 S 7220 des UStG bezeichneten Gegenstände (Auszug) vom III B 3 A 0610 vom III B 3 A 0693 vom IV A 5 S 7220 Außenwirtschaftsrecht/Zollrechtliches Ausfuhrverfahren; Durchführung von Beschauen bei der Ausgangszollstelle Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke/Beschaumaßnahmen bei der Ausgangszollstelle Umsatzsteuer; Steuersatz für Lieferung sog. Kombinationsartikel vom Umsatzsteuer; 33 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung IV A 5 S 7285 (UStDV) Rechnungen über Kleinbeträge ab vom IV A 5 S 7220 Antrag auf Erteilung einer unverbindlichen Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke vom Umsatzsteuer; Ort der sonstigen Leistung nach 3a, 3b und IV B 9 S e UStG ab E 4/2013 1

35 Inhaltsübersicht BMF-Schreiben vom IV B 8 S 7390 Umsatzsteuer; Erleichterungen für die Trennung der Bemessungsgrundlagen durch Unternehmer, die steuerfreie Umsätze nach 4 Nr. 3 UStG ausführen (Abschnitt 259 Abs. 18 und 19 UStR) vom Umsatzsteuer; Vorsteuer-Vergütungsverfahren ab IV B 9 S 7359 vom Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen ( 4 Nr. 1 IV D 3 S 7134 Buchstabe a), 6 UStG): IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr Pflicht zur Teilnahme am elektronsichen Ausfuhrverfahren seit ; Auswirkungen auf den Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke vom Umsatzsteuer; Steuerbefreiung gemäß 4 Nr. 1 Buchstabe b) IV D 3 S 7141 in Verbindung mit 6a UStG für innergemeinschaftliche Lieferungen vom IV D 3 S 7359 vom IV D 3 S 7427 vom IV D 3 S 7327 vom IV D 3 S 7279 vom IV D 3 S 7141 Vordruckmuster für den Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) im Vorsteuer-Vergütungsverfahren Umsatzsteuer; Zusammenfassende Meldung ( 18a Umsatzsteuergesetz) Umsatzsteuer; Merkblatt zur Umsatzbesteuerung von grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Omnibussen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ( 13 UStG); Vordruckmuster USt 1 TS Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland ( 13b Abs. 7 Satz 4 UStG) Umsatzsteuer; Beleg- und Buchnachweispflichten bei der Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen und für innergemeinschaftliche Lieferungen ( 4 Nr. 1, 6, 6a UStG; Änderungen der 9-11, 13, 17, 17a, 17b und 17c UStDV durch die 2. Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom Umsatzsteuer; Beleg- und Buchnachweispflichten bei der IV D 3 S 7141 Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen ( 4 Nr. 1 Buchstabe b), 6a UStG) Änderungen der 17a, 17b und 17c UStDV durch die 2. Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom Muster der Umsatzsteuererklärung 2012 IV D 3 S 7344 vom Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und IV D 3 S Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr

36 BMF-Schreiben Vorsteuer-Vergütungsverfahren; Gegenseitigkeit BMF-Schreiben vom 22. Februar 2013 IV D 3 S 7359/07/10009 Vorsteuer-Vergütungsverfahren ( 18 Abs. 9 UStG, UStDV); Gegenseitigkeit ( 18 Abs. 9 Satz 4 UStG) Mit BMF-Schreiben vom IV D 3 S 7359/07/10009 (2010/ ) (BStBl. I S. 636) zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren ist je ein Verzeichnis der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit im Sinne des 18 Abs. 9 Satz 4 UStG besteht, und der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit nicht gegeben ist, herausgegeben worden. Hiermit werden die Verzeichnisse durch die beiliegenden, geänderten Verzeichnisse ersetzt. Ergänzungen und Änderungen sind durch Randstriche kenntlich gemacht. (...) Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. E 4/2013 1

37 Vorsteuer-Vergütungsverfahren; Gegenseitigkeit BMF-Schreiben Anlage 1 Verzeichnis der Drittstaaten, bei denen die Voraussetzungen des 18 Abs. 9 Satz 4 UStG vorliegen (Gegenseitigkeit gegeben) Andorra Antigua und Barbuda Australien Bahamas Bahrain Bermuda Bosnien und Herzegowina (ab ) Britische Jungferninseln Brunei Darussalam Cayman-Insel China (Taiwan) (ab ) Gibraltar Grenada Grönland Guernsey Hongkong (VR China) Irak Iran Island Israel (ab ) Jamaika Japan Jersey Kanada Katar Korea, Dem. Volksrepublik Korea, Republik (ab ) Kroatien (ab ) Kuwait Libanon Liberia Libyen Liechtenstein Macao Malediven Marshallinseln Mazedonien (ab ) Niederländische Antillen (bis ) Norwegen Oman Pakistan (ab ) Salomonen San Marino Saudi-Arabien Schweiz St. Vincent und die Grenadinen Swasiland Vatikan Vereinigte Arabische Emirate Vereinigte Staaten von Amerika (USA) 2

38 Vordrucke Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht Vordrucke Seiten Vordrucke Nr. 1 Anlagen zu VSF Dienstvorschrift Einfuhrumsatzsteuer Vordruck 0324 Zwischenschein für die vorübergehende Ausfuhr 1-8 von Waren (Abs. 124) Vordruck 0484 Ersatzbeleg für den Vorsteuerabzug (Abs. 22) 9-12 Vordruck 0485 Berichtigung des Vorsteuerabzugs wegen nicht 12a-12h rechtzeitiger Zahlung von Einfuhrumsatzsteuer (Abs. 17) Vordruck 0486 Kontrollmitteilung über Erstattung oder Erlass 12i-12l von Einfuhrumsatzsteuer Vordruck 0487 Veredelungsschein (Abs. 134) Vordruck 0488 Kontrollmitteilung in Fällen des 5 Abs Nr. 3 UStG Vordrucke Nr. 2 Anlagen zur Dienstvorschrift über die Mitwirkung der Zolldienststellen bei dem Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke unter Verwaltungsvorschriften. Seiten 1-4 ebenfalls als Anlage zu den BMF-Schreiben vom (IV D 2 S 7134), (IV D 1 S 7133/22/04) sowie (IV D 1 S 7133). Seiten 9-24 ebenfalls als Anlage zum BMF-Schreiben vom (IV D 3 S 7134/07/10003) Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke 1-4 bei Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr Vente a l Exportation (Bordereau de Vente) 5-8 Ausgangsvermerk 9-16 Alternativer Ausgangsvermerk Vordrucke Nr. 3 Anlagen zum BMF-Schreiben vom (IV D 2 S 7134) Bescheinigung für Umsatzsteuerzwecke bei der Versendung/ 1-2 Beförderung durch einen Spediteur oder Frachtführer Versandbestätigung für Umsatzsteuerzwecke bei der 3-4 Beförderung/Versendung durch den Lieferer oder den vorhergehenden Lieferer E 11/2012 1

39 Inhaltsübersicht Vordrucke Seiten Bescheinigung für Umsatzsteuerzwecke in Bearbeitungs- 5-8 und Verarbeitungsfällen bei der Beförderung/Versendung in das Ausland nach der Bearbeitung oder Verarbeitung durch einen Beauftragten des Abnehmers oder Auftraggebers Vordrucke Nr. 4 Anlagen zum BMF-Schreiben vom (IV D 1 S 7424f.). Seiten 1-2 und 5-8 ebenfalls als Anlagen zum BMF-Schreiben vom (IV D 3 S 7327/07/10001) Anzeige eines im Ausland ansässigen Unternehmers über die Aus- 1-2 führung grenzüberschreitender Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen Bescheinigung über die umsatzsteuerliche Erfassung eines im Aus- 3-4 land ansässigen Unternehmers, der grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen ausführt Zuständige Finanzämter 5-8 Vordrucke Nr. 5 Anlagen zum BMF-Schreiben vom (IV D 3 S 7344/12/10001) Umsatzsteuererklärung Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung Anleitung zur Umsatzsteuererklärung Vordrucke Nr. 6 Anlagen zum BMF-Schreiben vom (IV D 3 S 7344/12/10002) Umsatzsteuer-Voranmeldung Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2013 Vordruck Nr. 7 Anlage zum BMF-Schreiben vom (IV A 5 S 7220/71/06) Vordruck 0310 Antrag auf Erteilung einer unverbindlichen 1-8 Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvzta) 2

40 Vordruck Nr. 7 Antrag auf Erteilung einer unverbindlichen Zolltarifauskunft (uvzta) Antrag auf Erteilung einer unverbindlichen Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvzta) Vordruck 0310 Antragsteller Name und Anschrift Eingangsstempel, Eingangsbuchnummer, Raum für Vermerke der bearbeitenden Dienststelle der Zollverwaltung Telefonnummer Faxnummer adresse Zollnummer (falls vorhanden) Zuständiges Finanzamt/Steuernummer (bitte vollständige Adresse angeben) Vordruck Nr. 7 Zuständige Oberfinanzdirektion oder gleichgestellte Behörde bzw. oberste Landesfinanzbehörde (bitte vollständige Adresse angeben) Person, die die Auskunft verwenden will (bitte vollständige Adresse angeben, falls abweichend vom Antragsteller) Empfangsbevollmächtigter im Inland (bitte vollständige Adresse angeben, falls abweichend vom Antragsteller) 0310/1 Antrag auf Erteilung einer unverbindlichen Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvzta) (1/2010) E 2/

41 Umsatzsteuerrecht Bestellformular Einfach ausfüllen und per Fax zurück an die Fax-Nummer senden Sie erhalten dann umgehend eine schriftliche Bestätigung. Weitere Bestellmöglichkeiten: Per Telefon: Per Per Internet: Preise für 1 Arbeitsplatz: Grundwerk: 37,00 EUR netto (44,03 EUR brutto Verpflichtung zur Abnahme der Updates für 1 Jahr) Updates: ca. 3-6 im Jahr zum Stückpreis von 16,00 EUR netto (19,04 EUR brutto) Bruttopreise verstehen sich inkl. 19% MwSt. und zzgl. Versandkosten. Weitere Lizenzen: Beim Bezug von bis zu 5 zusätzlichen Lizenzen gewähren wir auf diese einen Rabatt von 25%. Beim Bezug von 6-10 zusätzlichen Lizenzen gewähren wir auf alle zusätzlichen Lizenzen einen Rabatt von 35%. Beim Bezug von zusätzlichen Lizenzen gewähren wir auf alle zusätzlichen Lizenzen einen Rabatt von 45%. Beim Bezug von zusätzlichen Lizenzen gewähren wir auf alle zusätzlichen Lizenzen einen Rabatt von 55%. Benötigen Sie mehr als 20 Lizenzen, können wir Ihnen Preise auf Anfrage nennen. Bestellung Hiermit bestellen wir: 1. Neubestellung Die CD-ROM Umsatzsteuerrecht (= 1 Lizenz) mit zusätzlichen Lizenzen. 2. Zusatzbestellung Wir erhalten bereits die CD-ROM Umsatzsteuerrecht und benötigen weitere Lizenzen. Firmenangaben Kunden-Nummer (falls vorhanden) Firma Ansprechpartner Straße (kein Postfach) PLZ Ort Telefon Telefax Internet Datum Unterschrift

42 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 1 Geltungsbereich (1) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. (2) Alle Vereinbarungen zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages sind schriftlich niederzulegen. (3) Soweit diese Bedingungen Regelungen für den kaufmännischen Verkehr enthalten, gelten diese nur gegenüber einem Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sowie gegenüber einer juristische Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen. 2 Vertragsschluss (1) Unsere Angebote sind freibleibend. Durch Ihre schriftliche Bestellung z.b. per Brief, Fax oder geben Sie ein bindendes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages ab. In unserem Online-Shop wird die bindende Bestellung durch das Anklicken des Buttons Zahlungspflichtig bestellen ausgelöst. (2) Im Falle einer Online-Bestellung bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihrer Bestellung umgehend per . Diese Eingangsbestätigung erfolgt automatisch und stellt keine Vertragsannahme dar. Bitte prüfen Sie die Eingangsbestätigung auf Abweichungen zwischen Bestellung und Bestätigung und auf offensichtliche Schreib- und Rechenfehler. Sofern Unstimmigkeiten auftreten, sind Sie verpflichtet, uns diese unverzüglich mitzuteilen. (3) Auf Ihre Bestellung senden wir Ihnen innerhalb von 15 Tagen eine schriftliche Auftragsbestätigung per Post zu. Mit dieser Auftragsbestätigung kommt ein Kaufvertrag zustande. Bitte prüfen Sie die Auftragsbestätigung auf Abweichungen zwischen Bestellung und Bestätigung und auf offensichtliche Schreib- und Rechenfehler. Sofern Unstimmigkeiten auftreten, sind Sie verpflichtet, uns diese unverzüglich mitzuteilen. (4) Für den Fall, dass die bestellte Ware nicht lieferbar sein sollte, behalten wir uns den Rücktritt vom Vertrag vor. Dieser Vorbehalt gilt nicht für Fälle, in denen eine Nichtbelieferung von uns zu vertreten ist. Wir werden Sie über die Nichtverfügbarkeit der Ware unverzüglich in Kenntnis setzen und ggf. bereits geleistete Zahlungen werden umgehend erstattet. 3 Eingabefehler (Online-Shop) (1) Sie können Ihre Eingaben vor Abgabe der Bestellung mit Hilfe der üblichen Tastaturfunktionen (Korrektur der angegebenen Anzahl) korrigieren. Nach Anklicken des Buttons Weiter zur Bestellzusammenfassung erhalten Sie eine individuelle Zusammenfassung Ihrer Bestellung. Vor Abgabe der Bestellung können Sie Ihre Bestellung mit Hilfe der üblichen Tastatur- und Mausfunktionen (Zurück-Button des Browsers) auf der vorherigen Bestellseite in den entsprechenden Eingabefeldern korrigieren. Nach Anklicken des Buttons Zahlungspflichtig bestellen ist eine Korrektur nicht mehr möglich. 4 Vertragssprache Für den Vertragsschluss steht ausschließlich die deutsche Sprache zur Verfügung. 5 Laufzeit des Vertrages: Bestellungen von Loseblattsammlungen, Fachmagazinen etc. (1) Bei Bestellung von Publikationen mit Aktualisierungs- bzw. Update-Service (Loseblatt und CD-ROM) wird mit Abschluss des Kaufvertrages gleichzeitig ein Abonnement auf Ergänzungslieferungen für mindestens 12 Monate beginnend mit Rechnungstellung geschlossen. Wird das Abonnement nicht spätestens einen Monat vor Ablauf der festen Bezugszeit in Textform gekündigt, verlängert es sich automatisch. Danach ist die Kündigung in Textform mit einer Frist von 3 Monaten jeweils zum Quartalsende möglich. (2) Im Falle der Bestellung von Fachmagazinen (z.b. Foreign Trade) oder anderen Publikationen im Abo (z.b. Konsulats- und Mustervorschriften (kurz: K und M ) und Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik) entnehmen Sie bitte die jeweilige Vertragslaufzeit und Kündigungsregelung der Produktbeschreibung, die Sie beispielsweise auf den entsprechenden Unterseiten unter einsehen können. (3) Wir behalten uns das Recht vor, im Rahmen des Abonnements die Preise entsprechend den eingetretenen Kostenänderungen zu erhöhen oder herabzusetzen. Wir werden Ihnen eine entsprechende Änderung des Preises mindestens 4 Wochen im Voraus schriftlich bekanntgeben. Bei Preiserhöhungen steht Ihnen ein Kündigungsrecht mit einer Frist von 2 Wochen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Preisänderung zu, auf das wir Sie im Rahmen unserer Mitteilung abermals hinweisen werden. 6 Nutzungsrechte von elektronischen Publikationen, auch zur Fortsetzung, insb. CD-ROMs (1) Mit dem Erwerb einer elektronischen Publikation (z.b. auf CD-ROM), auch als Fortsetzungswerk, erhalten Sie das einfache, nicht übertragbare Recht, die enthaltenen Informationen im eigenen Haus gemäß der Anzahl Ihrer Lizenzen zu nutzen. (2) Damit ist kein Erwerb von Rechten an den enthaltenen Informationen verbunden. Die Weitergabe der Daten oder des Datenträgers an andere ist nicht gestattet. Nachdruck, Vervielfältigung und jegliche Weiterverbreitung der gespeicherten Informationen auch auszugsweise bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Mendel Verlags. (3) Die gespeicherten Informationen sind urheberrechtlich geschützt. Das Recht, diese Informationen zu nutzen, erlischt, wenn eine der oben genannten Bedingungen verletzt wird. (4) Die elektronischen Publikationen werden nach dem Stand der Technik sorgfältig entwickelt. Für fehlerfreie Arbeit sowie für die Verwendbarkeit der Daten oder des Datenträgers bei unterschiedlichen Rechnertypen oder Gerätekonfigurationen wird keine Gewährleistung übernommen. 7 Lieferung Gefahrübergang (1) Teillieferungen sind zulässig, wenn dies für den Besteller zumutbar ist. (2) Angaben über die Lieferfrist sind unverbindlich, es sei denn, der Liefertermin ist ausnahmsweise verbindlich zugesagt worden. (3) Der Versand der Ware erfolgt auf unsere Gefahr. Abweichend hiervon geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware im kaufmännischen Verkehr in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem die Ware von uns dem Frachtführer übergeben wird. Im Verkehr mit Verbrauchern gelten für den Gefahrenübergang die gesetzlichen Bestimmungen. 8 Preise, Zahlungsbedingungen, Versandkosten, Rücksendekosten (1) Alle Preise sind in Euro angegeben. Die Preise sind als Endpreise zu verstehen, d.h. sie beinhalten sämtliche Preisbestandteile, einschließlich der gesetzlichen deutschen Mehrwertsteuer. Hinzu kommen die Versandkosten gemäß den Bestimmungen unter 8 Abs. 4. (2) Der Kaufpreis ist bei Erhalt der Ware fällig. Abweichend hiervon wird der Kaufpreis im kaufmännischen Verkehr mit Absendung der Ware durch uns fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. (3) Die Zahlung erfolgt per Rechnung. Wir behalten uns vor, in Einzelfällen nur gegen Vorkasse zu liefern. In diesem Fall wird das Produkt erst bei Eingang des vollständigen Rechnungsbetrags zur Auslieferung gebracht. (4) Wir erheben je Bestellung eine Versandkostenpauschale in Höhe von 3,80 EUR. Bei Bestellung der Publikation K und M (Print oder CD-ROM) betragen die Versandkosten für die Publikation sowie die Nachtragslieferungen über 2 Jahre 8,30 EUR. Bei der Bestellung eines Abonnements für das Fachmagazin Foreign Trade betragen die jährlichen Versandkosten insgesamt 12,50 EUR. Sollten Sie zu den Publikationen K und M oder Foreign Trade noch andere Publikationen bestellen, fällt die reguläre Versandkostenpauschale von 3,80 EUR zusätzlich an. Der Versand von kostenpflichtigen Ergänzungslieferungen und Updates im Rahmen von Abonnements erfolgt i.d.r. als Bücher- oder Warensendung. Versandkosten für den Buchhandel und für Lieferungen ins Ausland können abweichen. Fallen bei Lieferungen in Drittländer Zölle, Steuern oder sonstige Abgaben an, sind diese vom Besteller zu tragen und werden ggf. gesondert in Rechnung gestellt. (5) Falls Sie die Ware als Verbraucher bestellen, also zu einem Zweck, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, tragen Sie im Fall eines wirksamen Widerrufs der Vertragserklärung die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. 9 Eigentumsvorbehalt (1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung in unserem Eigentum. 10 Aufrechnung Zurückbehaltungsrecht (1) Sie sind nur zur Aufrechnung berechtigt, wenn Ihre Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. (2) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts sind Sie nur befugt, wenn Ihr Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 11 Gewährleistung (1) Ist die Kaufsache mit einem Sachmangel behaftet, stehen dem Kunden seine gesetzlichen Mängelhaftungsrechte unbegrenzt zu. (2) Im kaufmännischen Verkehr setzen Mängelansprüche des Bestellers voraus, dass dieser seinen ggf. nach 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. 12 Haftung (1) In allen Fällen, in denen wir aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet sind, haften wir nur, soweit uns, unseren leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleibt die Haftung für die Nichteinhaltung gegebener Garantien sowie nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (= etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen von Satz 1 und 2 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. (2) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 13 Gerichtsstand Erfüllungsort Sonstiges (1) Sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand und Erfüllungsort. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. (2) Unser Geschäftssitz ist weiterhin Gerichtsstand, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Bestellung aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt. Dies gilt auch, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Bestellers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. (3) Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit uns dürfen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung abgetreten werden. (4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Sofern der Besteller Verbraucher im Sinne des 13 BGB ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, bleiben zwingende Bestimmungen dieses Staates unberührt. (5) Sollten einzelne dieser Bedingungen nichtig oder unwirksam sein oder zwischen den Parteien einvernehmlich nicht durchgeführt werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. 14 Vertragsspeicherung (Online-Shop) (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Ihnen auch übersendet. Bitte sichern Sie diese vorsorglich auch selbst, indem Sie über die Druckfunktion Ihres Browsers diese Seite ausdrucken. (2) Der Vertragstext ist für Sie nach Absenden der Bestellung nicht mehr zugänglich. Eine Speicherfunktion in wiedergabefähiger Form bieten wir nicht an. Diese müssten Sie daher selbst veranlassen (z.b. durch Screenshot des jeweiligen Angebots). Stand: 1/2017

43 Mendel Verlag Benutzerinformationen Inhaltsverzeichnis 1. Systemvoraussetzungen 2. Grundwerk und Lizenzen a) 1 Grundwerk mit 1 Lizenz b) 1 Grundwerk mit mehreren Lizenzen 3. Registrierung 4. Zugriff auf die Daten 5. Updates 6. Nutzung der CD-ROM 7. FAQ 8. Nutzungsvereinbarung 9. Kontakt 1. Systemvoraussetzungen Die Anzeige der CD-ROM erfordert einen Computer mit dem Betriebssystem Windows XP oder neuer sowie einem CD-ROM Laufwerk. Sie benötigen außerdem eine Möglichkeit, PDF-Dateien anzuzeigen wir empfehlen den Adobe Reader in der jeweils aktuellen Version (dieser ist unter erhältlich, Sie werden interaktiv durch die Installation geleitet). Eine optimale Unterstützung aller Funktionen dieser CD-ROM ist ab Version 7 des Adobe Readers gewährleistet. Sollten Sie über mehrere Computer mit unterschiedlichen Windows-Versionen verfügen, empfehlen wir eine Registrierung auf dem Rechner mit dem aktuellsten Betriebssystem. Ferner müssen Sie auf dem Rechner, auf dem Sie eine Registrierung durchführen möchten, Administratorrechte besitzen. Falls Sie nicht über diese Rechte verfügen, wenden Sie sich bitte an den zuständigen Administrator. 2. Grundwerk und Lizenzen Zusammen mit dem Grundwerk (auf CD-ROM) haben Sie Ihre Transaction ID (TID) erhalten, die für die Registrierung notwendig ist. Die einmalige Registrierung der von Ihnen verwendeten Lizenz(en) ist eine Voraussetzung zur Nutzung der Inhalte der CD. Ihrer TID wurde die Anzahl von Lizenzen zugeordnet, die Sie erworben haben, d.h. mindestens eine. Bitte bewahren Sie diese TID gut auf, da sie der Identifikation Ihrer Lizenz(en) dient und im Falle von Rückfragen erforderlich ist. Bitte beachten Sie ferner, dass eine Lizenz nur auf genau einem Computer verwendet werden kann. Sollten Sie die Inhalte auf mehreren Rechnern nutzen wollen, so benötigen Sie auch mehrere Lizenzen. Eine Bestellung zusätzlicher Lizenzen ist ganz leicht. Bitte beachten Sie dazu unser Bestellformular. 3. Registrierung Die einmalige Registrierung der von Ihnen verwendeten Lizenz(en) ist eine Voraussetzung zur Nutzung der Inhalte der CD. Bitte beachten Sie: Mit der Registrierung und Nutzung der CD-ROM stimmen Sie der Nutzungsvereinbarung sowie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu. Wichtig ist, dass für die Registrierung und Nutzung der CD-ROM vorerst alle Programme zur Anzeige von PDF-Dateien geschlossen sein müssen. Der Registrierungsvorgang beginnt automatisch beim erstmaligen Einlegen der CD in Ihr CD- ROM Laufwerk. Sollte dies nicht der Fall sein, führen Sie bitte die auf der CD befindliche Startdatei mit der Endung.exe aus. Sie können den Registrierungsvorgang jederzeit beenden, indem Sie das zugehörige Fenster schließen. Am Beginn des Registrierungsvorgangs wird ein Auszug dieses Dokuments, der unter anderem Informationen zu Lizenzen und die Nutzungsbedingungen enthält, angezeigt. Die Registrierung kann entweder online (über das Internet) oder telefonisch (durch einen Anruf bei uns) erfolgen. Wir empfehlen Ihnen die Online-Registrierung, da diese nur wenige Augenblicke dauert und nach der Eingabe Ihrer TID automatisch erfolgt. Bitte beachten Sie, dass Ihr Rechner hierzu mit dem Internet verbunden sein muss. Geben Sie zuerst Ihre TID ein und wählen sie dann die Art der Registrierung aus. a) 1 Grundwerk mit 1 Lizenz In diesem Fall haben Sie die Möglichkeit, die Inhalte der CD-ROM auf genau einem Computer zu nutzen, den Sie dazu zunächst registrieren müssen. Sie müssen also zuerst einen geeigneten Computer auswählen. Die Daten der CD-ROM können Sie z.b. auf Ihren Arbeitsplatzrechner oder einen Netzwerkrechner kopieren. Die Daten können auch von der sich im Laufwerk befindlichen CD direkt aufgerufen werden. Wichtig ist jedoch, dass Sie von Ihrem registrierten Computer auf den jeweiligen Speicherort zugreifen können. b) 1 Grundwerk mit mehreren Lizenzen Für den Fall, dass Sie mehrere Lizenzen erworben haben, haben Sie nur eine CD- ROM und eine TID bekommen, können die Inhalte der CD jedoch gemäß der Anzahl der Lizenzen auf einer entsprechenden Anzahl von Rechnern registrieren und damit nutzen. Sie müssen also zuerst geeignete Computer auswählen. Die Daten der CD-ROM können Sie z.b. auf Ihren Arbeitsplatzrechner oder einen Netzwerkrechner kopieren. Die Daten können auch von der sich im Laufwerk befindlichen CD direkt aufgerufen werden. Wichtig ist jedoch, dass Sie von Ihrem registrierten Computer auf den jeweiligen Speicherort zugreifen können. Haben Sie die Online-Registrierung ausgewählt, so erscheint kurz die Nachricht Bitte warten und der Registrierungsvorgang wird abgeschlossen. Es wird automatisch der auf Ihrem System installierte Reader gestartet und die Startseite der CD-ROM angezeigt. Sollten Sie nicht über einen Internetzugang verfügen oder die telefonische Registrierung bevorzugen, so können Sie diese unter der Rufnummer innerhalb der folgenden Zeiten durchführen: Mo-Do 09:30-13:00 Uhr und 13:30-15:30 Uhr Fr 09:30-13:00 Uhr und 13:30-14:30 Uhr

44 Sehr nützlich zur Navigation ist auch die Indexsuche. Hier können Sie eine Volltextsuche über alle Dokumente in sehr kurzer Zeit durchführen. Im Adobe Reader erreichen Sie die Indexsuche über den Menüpunkt Bearbeiten, Unterpunkt Erweiterte Suche. Nachdem Sie eine Suche ausgeführt haben, werden als Ergebnis zunächst die Titel der Dokumente, die Treffer enthalten, in einer Baumstruktur dargestellt. Sie können sich nun die Ergebnisse der Suche innerhalb eines Dokuments anzeigen lassen. Näheres zur Indexsuche erfahren Sie in der Hilfe ihres Readers. Dazu teilen Sie uns die angezeigte MID und Ihre TID mit und halten ferner bitte Ihre Kundendaten bereit. Sie erhalten dann einen Zugangscode, den Sie bitte in das untere Feld eintragen. Achten Sie hierbei darauf, die Buchstaben groß zu schreiben. Wenn Sie nun Ihre Eingabe bestätigen, wird der Registrierungsvorgang abgeschlossen. Es wird automatisch der auf Ihrem System installierte Reader gestartet und die Startseite der CD-ROM angezeigt. 4. Zugriff auf die Daten Bitte beachten Sie, dass für den Start der CD-ROM alle Programme zur Anzeige von PDF-Dateien geschlossen sein müssen. Sie können die Inhalte der CD-ROM entweder a) direkt von der CD nutzen oder aber b) auch auf Ihren Arbeitsplatzrechner oder einen Netzwerkrechner kopieren. a) Falls Sie die Inhalte direkt von der CD benutzen möchten, so wird i.d.r. nach dem Einlegen der CD in Ihr CD-ROM Laufwerk automatisch der auf Ihrem System installierte Reader gestartet und die Startseite angezeigt. Sollte dies nicht der Fall sein, führen Sie bitte die auf der CD befindliche Startdatei mit der Endung.exe aus. b) Falls Sie die Inhalte der CD auf Ihrem Arbeitsplatzrechner oder einem Netzwerkrechner speichern möchten, so können Sie die Inhalte der CD kopieren und unter einem beliebigen Pfad ablegen. Dabei müssen Sie allerdings die Dateistruktur, wie sie sich auf der CD befindet, erhalten, da ansonsten die Verknüpfungen innerhalb der Publikation nicht mehr funktionieren. Führen Sie nun die Startdatei mit der Endung.exe aus. Der auf Ihrem System installierte Reader wird gestartet und die Startseite der CD-ROM angezeigt. 5. Updates Wenn Sie ein neues Update erhalten haben, ist keine erneute Registrierung der einzelnen Computer erforderlich. Falls Sie die Inhalte der CD-ROM allerdings auf Ihrem Arbeitsplatzrechner oder einem Netzwerkrechner gespeichert haben, löschen Sie bitte jedoch zunächst die bestehenden Ordner des letzten Updates, bevor Sie die aktuellen Daten dort ablegen. 6. Nutzung der CD-ROM Zur Navigation durch die CD können Sie entweder das Inhaltsverzeichnis oder die Baumstruktur zur Linken des aktuell angezeigten Dokuments benutzen. 7. FAQ Frequently Asked Questions Beachten Sie bitte, dass einige Funktionen wie Kopieren, Kopie speichern... oder ... des PDF-Readers nur eingeschränkt oder nicht unterstützt werden. Warum startet die Startdatei mit der Endung.exe nicht die CD-ROM? Sie müssen vor dem Ausführen der Datei zunächst alle Programme zur Anzeige von PDF-Dateien beenden. Warum erhalte ich am Ende des Registrierungsvorgangs eine Fehlermeldung? Prüfen Sie, ob Sie einen PDF-Reader installiert haben. Wenn nicht, installieren Sie dieses Programm bitte. Die Registrierung war i.d.r. trotzdem erfolgreich. Warum kann ich die Indexsuche nicht nutzen? Vergewissern Sie sich, dass der auf Ihrem System installierte Reader diese Funktion unterstützt. Die Indexsuche ist zur Verwendung mit Adobe Reader ab der Version 7 konzipiert. Unterscheidet sich der Registrierungsvorgang für zusätzliche Lizenzen von dem für die erste Lizenz? Nein. Die Registrierung läuft exakt ab wie oben beschrieben, da Sie auch für die zusätzlichen Lizenzen Ihre einmal erhaltene TID verwenden. Warum habe ich eine neue TID erhalten, was muss ich tun? Wenn Sie aus technischen Gründen eine neue TID erhalten, wird eine erneute Registrierung Ihres Rechners erforderlich. Die Registrierung funktioniert dabei wie oben beschrieben. Warum meldet mein Antiviren-Programm ein verdächtiges/gefährliches Programm auf der CD-ROM? Zunächst einmal ist festzustellen, dass Ihre CD-ROM selbstverständlich frei von Viren, Würmern oder sonstigen gefährlichen Programmen ist. Bei einer solchen Meldung handelt es sich um einen sog. false positive, d.h. Ihr installiertes Antiviren-Programm stuft eine Datei als potentiell gefährlich ein, weil es nicht in der Lage ist, den Inhalt korrekt zu analysieren. Leider tritt dieses Verhalten in der jüngsten Vergangenheit vermehrt auf, ohne dass die Hersteller von Antiviren-Software eine generelle Lösungsmöglichkeit bezüglich dieses Problems anbieten würden. Die gängigste Lösungsmöglichkeit ist, die betreffenden Dateien zu den Ausnahmen in Ihrem Antiviren-Programm hinzuzufügen. Wie Sie Dateien vom Scannen und der automatischen Erkennung Ihres Antiviren- Programms ausnehmen können, entnehmen Sie bitte dem jeweiligen Handbuch zu dem von Ihnen eingesetzten Produkt.

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