Anfechtung der Vollmacht (Fall 16 BGB-AT) Arg. 1: Willenserklärungen und RG sind immer anfechtbar, Ausnahme nur in 164 II BGB.

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1 Anfechtung der Vollmacht (Fall 16 BGB-AT) I. Außenvollmacht ( 167 I Var. 2 BGB) Anfechtung nach h.m. (+) Arg. 1: Willenserklärungen und RG sind immer anfechtbar, Ausnahme nur in 164 II BGB. Arg. 2: Hintermann kann zwar sowohl VM als auch Grundgeschäft anfechten, dies beruht aber auf unterschiedlichen Anfechtungsgründen (1x wegen seines Irrtums, 1x wegen des Irrtums des Vertreters). II. Innenvollmacht ( 167 Var. 1 BGB) 1. vor Gebrauch: (grundloser) Widerruf des GH möglich, 168 S. 2 und S. 3 BGB. 2. nach Gebrauch: Anfechtung (+), da einseitige WE, aber: Anfechtungserklärung muss entgegen 143 III 1 auch Drittem mitgeteilt werden, damit dieser Anspruch aus 122 I gg. GH hat (sonst nur 179 II). III. Kundgemachte InnenVM/Urkunde ( 171, 172) 1. MM: (-), Kundgabe nach außen ist bloße Wissenserklärung und keine WE, Rschein gesetzt Kritik: zu formal (vgl. hemmer, BGB-AT I, Rn. 268) 2. h.m.: Anfechtung erst recht zulässig R-schein darf nicht stärker wirken als wirkliche AußenVM. RA Dr. Tobias Hermann - BGB AT Fall 16 1

2 Zufalls-Argument: Anfechtung darf nicht vom Zufall abhängen, ob zuerst (anfechtbare) Bevollmächtigung (= einseitiges RG) oder Mitteilung. Aber Streit kann in der Regel dahinstehen, denn P: Anfechtungsgrund bei Anfechtung der VM 1.) Zuverlässigkeit als Eigenschaft des Vertreters, 119 II (-) arg.: typisches Risiko des Missbrauchs der VM trägt Hintermann und darf nicht auf Gegenseite abgewälzt werden, außerdem muss Irrtum bei Ausstellung der VM vorliegen. 2.) Inhaltsirrtum, 119 I BGB Beispiel (Fall 16): Laie hat vergessen Beschränkung der VM in Urkunde aufzunehmen bzw. sagt sich, dass es auf die Urkunde ohnehin nicht ankommt regelmäßig unbeachtlicher Irrtum über Rechtsfolgen des 172 BGB (Rechtsscheinhaftung) 3. Anfechtung einer VM-urkunde nach 172 a) Anfechtung (-), denn auf Urkunde darf man besonders vertrauen. b) Dagegen: Urkunde kann nicht stärker binden, als das gesprochene Wort bzw. die persönliche Mitteilung bei 171 (Palandt, 173 Rn. 1). RA Dr. Tobias Hermann - BGB AT Fall 16 2

3 Anmerkung zur Auslegung des SV F. 16 BGB-AT Zur Auslegung des Sachverhalts von Fall 16 BGB-AT bitte folgendes beachten: Im ersten Absatz des Sachverhaltes ist von - der Innenvollmacht des B, - der Generalvollmacht des B und - der schriftlichen Vollmachtsurkunde die Rede. Wichtig: Sowohl die Innenvollmacht als auch die Generalvollmacht sind auf den Nachlass begrenzt. Dies folgt für die Generalvollmacht aus dem Passus Für diese Abwicklung (gemeint ist die Abwicklung des Nachlasses) erteilt A dem B Generalvollmacht. Daher kommt es für die Vertretungsmacht des B in Variante II. und III. auf die Divergenz zwischen Innenvollmacht ( 167 I Var. 1) und Rechtsschein ( 171 I, 172 I BGB) an, der nicht auf den Nachlass begrenzt ist. Folgeproblem: Anfechtbarkeit des Rechtsscheins, dazu siehe Extra-Übersicht oben. Für einen Missbrauch der Vertretungsmacht des B fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten, da die Geschäftspartner des A jeweils gutgläubig ( 173 BGB) sind. RA Dr. Tobias Hermann - BGB AT Fall 16 3

4 BGB-AT Fall 16 Anspruch C/A auf Übereignung der Antiquitäten aus 433 I 1 BGB I. Anspruch entstanden? 1. Wirksamer KV C/A? Problem: Wirksame Vertretung des A durch B (bei der Annahme des Angebots des C), 164 III? a) eigene WE des B nach Erklärungstheorie (+), da potenzielles Erklärungsbewusstsein reicht ( fahrlässige WE) arg.: Vertrauensschutz des Empfängers Erklärender trägt Risiko, wie er verstanden wird Ausnahme: Empfänger nicht schutzwürdig ( 123) b) Im Namen des Vertretenen A (Offenkundigkeit), 164 I 2 BGB (+) c) Innenvollmacht des B, 167 I Var. 1 BGB Zwischenergebnis: Vertretung (+); KV A/C (+) RA Dr. Tobias Hermann - BGB AT Fall 16 4

5 2. Anspruch des C aus 433 I 1 erloschen? Anfechtung des B, 142 I BGB a) Anfechtungserklärung, 143 BGB Auch Vertreter B kann anfechten, da von Vollmacht gedeckt (Zusammenhang z. Nachlass) b) Anfechtungsgrund: 119 I 1 Var. 2 BGB anal. bei fahrlässiger WE (Erklärungsirrtum) c) Frist: 121 BGB ( unverzüglich ) d) Erklärungsgegner C, 143 I BGB Ergebnis: Da der KV gem. 142 I nichtig ist, scheidet ein Anspruch des C gegen A aus 433 I 1 BGB aus. Teil 2: Anspruch des A auf Herausgabe der Fachbibliothek A. 985 BGB, (S) Vindikationslage I. A war zunächst Eigentümer II. Eigentum an D verloren? Übereignung A/D 929 S. 1 BGB RA Dr. Tobias Hermann - BGB AT Fall 16 5

6 1. Dingliche Einigung A/D? 164 BGB: B als Vertreter des A? Problem: Vertretungsmacht des B a) Innenvollmacht des B (-); Beschränkung auf Nachlass für B erkennbar 133, 157 BGB b) Vollmachtsurkunde des B als Rechtscheinvollmacht? aa) nach außen kundgemachte Innenvollmacht, 172 I BGB (+) bb) Beschränkung auf Nachlass für D nicht erkennbar, 173 BGB damit hatte B Vertretungsmacht c) Anfechtung der Rechtscheinsvollmacht? aa) umstritten, ob Anfechtung überhaupt möglich: e.a.: Rechtschein nicht anfechtbar, da Kundmachung keine WE RA Dr. Tobias Hermann - BGB AT Fall 16 6

7 a.a.: Vergleich der Kundmachung mit Außenvollmacht Anfechtbarkeit grds. (+) arg.: Rschein kann nicht stärker binden bb) aber: überhaupt Anfechtungsgrund? (1) 119 II BGB (-) bezüglich Irrtum des A über die Zuverlässigkeit des B Irrtum des A lag nicht bei Abgabe der WE (= Bevollmächtigung des B) vor I.ü. typisches Risiko der Vertretung (2) 119 I (Irrtum über Umfang der VM) (-), da unbeachtlicher Irrtum über Rechtsfolgen des 172 I BGB 2. Übergabe B/D, 929 S. 1 (+) B. 812 I 1 1.Alt. BGB (-) KV ist Rechtsgrund Ergebnis: D ist Eigentümer geworden; Anspruch A/D aus 985 BGB (-). RA Dr. Tobias Hermann - BGB AT Fall 16 7

8 Teil 3: Anspruch der E auf Rückzahlung des Darlehens aus 488 I 2 BGB Problem: Vertretungsmacht des B bei Aufnahme des Kredits für A 1. GeschäftsbesorgungsV A/B ( 675, 611) durch Kündigung nach 626, 627 BGB erloschen damit ist auch Vollmacht erloschen, 168 S S. 1 = Ausnahme von der Abstraktheit der Vollmacht. 2. Vollmachtsurkunde, 172 BGB (-), da nicht vorgelegt i.s. von 172 I a.e. 3. a) Aber nach außen kundgemachte InnenVM des B ( besondere Mitteilung an einen Dritten ), 171 I Var. 1 BGB b) Gutgläubigkeit der E, die Beschränkung im Innenverhältnis nicht kannte, 173 (+) Ergebnis: Anspruch E/A aus 488 I 2 BGB (+). RA Dr. Tobias Hermann - BGB AT Fall 16 8

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