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1 5. Tutoriumseinheit (Woche vom ) Fall 4 Der vom Pech verfolgte Anton (A) erleidet kurz vor Beginn seines Urlaubes einen Autounfall mit Totalschaden. Er bringt in Erfahrung, dass die Miete eines PKW für die Zeit seines Urlaubes beträgt. Sein Freund Basti (B) bietet ihm an, seinen mit Klimaanlage ausgestatteten Kombi für den Urlaub auszuleihen. Hocherfreut erklärt sich Anton damit einverstanden. Vor der Abreise spricht Basti seinen Freund auf die Vergütung der Überlassung des Fahrzeuges an; erst jetzt stellt sich heraus, dass Basti das Auto nur gegen Entgelt zur Verfügung stellen wollte und dabei wie umgangssprachlich nicht unüblich anstatt des Begriffs Miete den Ausdruck Leihe verwendet hat. Anton selbst hat unmittelbar vor der Abreise den Wagen gründlich gereinigt, dabei sind ihm Kosten in Höhe von 100 entstanden; er besteht auf unentgeltliche Überlassung des PKW. Basti wendet ein, dass er sich unter diesen Umständen nicht an den Vertrag gebunden fühlt, denn er war sich über die Bedeutung des Begriffs Leihe nicht im Klaren. Hat A gegen B einen Anspruch auf unentgeltliche Überlassung des PKW? Falls nein, besteht ein Anspruch auf Ersatz der Reinigungskosten? 1

2 Lösungsvorschlag A. Anspruch A gegen B auf unentgeltliche Überlassung des Kombis aus Leihvertrag gemäß 598 BGB A könnte gegen B einen Anspruch auf unentgeltliche Überlassung des Kombis aus Leihvertrag gemäß 598 BGB haben. I. Anspruch entstanden Dann müsste der Anspruch zunächst entstanden sein. 1. Wirksamer Vertragsschluss Leihvertrag im Sinne des 598 BGB Dies setzt einen wirksamen Leihvertrag ( 598 BGB) zwischen den beiden Parteien, A und B, bezüglich des PKW voraus. Ein Leihvertrag kommt durch zwei korrespondierende Willenserklärungen, namentlich Angebot und Annahme gemäß der 145 ff. BGB, zustande. a) Angebot durch B B müsste ein wirksames Angebot abgegeben haben. Ein Angebot ist eine (einseitige) empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die ein Vertragsabschluss einem anderen in der Weise angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrags nur von dessen Einverständnis abhängt, die Annahme also durch ein einfaches Ja erfolgen kann. Fraglich ist, ob die Willenserklärung des B, A den Wagen zu leihen, als Angebot zur unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung im Sinne von 598 BGB zu verstehen ist. Zwar meint B bei seiner Willenserklärung die Miete (im Sinne von 535 BGB) und nicht die Leihe (im Sinne von 598 BGB), allerdings ist bei einer Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont (d.h. aus der Sicht eines objektiven Dritten), die Willenserklärung des B nur so zu verstehen, dass er seinem Freund den Kombi unentgeltlichen zum Gebrauch überlassen möchte (im Sinne der Leihe, 598 BGB). B hat dem A somit ein Angebot zur Leihe, also einer unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung des PKW im Sinne von 598 BGB, gemacht. b) Annahme durch A Dieses Angebot müsste von A auch angenommen worden sein. Die Annahme ist ebenfalls eine (einseitige) empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Antragsempfänger dem Antragenden sein Einverständnis mit dem angebotenen Vertragsabschluss zu verstehen gibt. Hier könnte ein versteckter Einigungsmangel i.s.v. 155 BGB vorliegen. Allerdings genügt es für einen Dissens nicht, dass die Parteien Verschiedenes gewollt haben. Die beiderseitigen 2

3 Erklärungen sind daher nach 133, 157 BGB auszulegen. Wenn beide Willenserklärungen in ihrer objektiven Erklärungsbedeutung übereinstimmen, ist 155 BGB nicht anwendbar. Auch hier ist der objektive Empfängerhorizont maßgeblich: Beide Parteien haben durch ihre Willenserklärungen objektiv zum Ausdruck gebracht, dass sie einen Leihvertrag im Sinne von 598 BGB abschließen wollen. Insofern sind also die wesentlichen Bestandteile des Vertrags (essentialia negotii), nämlich Vertragspartner und Vertragsgegenstand (Leihe), klar. Es liegt kein Einigungsmangel vor. Demnach hat A das Angebot des B zum Abschluss eines Leihvertrags im Sinne von 598 BGB angenommen. c) Zwischenergebnis Somit liegt ein wirksamer Leihvertrag zwischen A und B vor. (Sollten die Studenten an dieser Stelle die Entstehung des Anspruchs bejahen und dementsprechend die Anfechtung unter II. Anspruch erloschen prüfen wollen, ist dies selbstverständlich auch gut vertretbar.) 2. Nichtigkeit des Leihvertrages gem. 142 I BGB Der Leihvertrag zwischen A und B könnte jedoch gemäß 142 I BGB als von Anfang an nichtig (ex tunc) anzusehen sein, wenn G seine Willenserklärung wegen Irrtums wirksam angefochten hat. Die Anfechtung setzt neben dem Bestehen eines Anfechtungsgrundes die nach 121 I 1 BGB fristgerechte Erklärung der Anfechtung gemäß 143 BGB voraus. a) Anfechtungsgrund Zunächst müsste ein Anfechtungsgrund vorliegen. aa) Erklärungsirrtum gemäß 119 I Hs. 1 Alt. 2 BGB In Betracht kommt ein Erklärungsirrtum gemäß 119 I Hs. 1 Alt. 2 BGB. Ein Erklärungsirrtum ist dann gegeben, wenn der Erklärende das gewählte Erklärungszeichen gar nicht verwenden wollte. Typische Fälle sind hier das Verschreiben, Versprechen, Vergreifen oder Verklicken. Als B dem A anbietet, ihm seinen mit Klimaanlage ausgestatteten Kombi für den Urlaub auszuleihen, hat er genau das geäußert, was er nach außen hin auch erklären wollte. Ein Irrtum in der Erklärungshandlung liegt mithin nicht vor. Daher kommt ein Erklärungsirrtum gem. 119 I Hs. 1 Alt. 2 BGB nicht in Betracht. bb) Inhaltsirrtum (in Form eines Rechtsirrtums) gemäß 119 I Hs. 1 Alt. 1 BGB Möglicherweise liegt jedoch ein Inhaltsirrtum nach 119 I Hs. 1 Alt. 1 BGB vor. Dies ist dann der Fall, wenn sich der Erklärende über den objektiven Inhalt des von ihm bewusst gesetzten Erklärungszeichens irrt. In dieser Konstellation liegt also eine Diskrepanz zwischen der sub- 3

4 jektiven Vorstellung des Erklärenden und dem durch Auslegung gem. 133, 157 BGB objektiv ermittelten Inhalt der Erklärung vor. B hat objektiv erklärt, dass er dem A den Kombi unentgeltlich überlässt. Seine Erklärung bezog sich auf einen Leihvertrag im Sinne von 598 BGB. Tatsächlich wollte er aber etwas anderes, er wollte eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung, d.h. eine Miete im Sinne von 535 BGB. Das Erklärte und das Gewollte fallen auseinander. Hier liegt ein so genannter Rechtsirrtum vor. Kennzeichnend für den Rechtsirrtum ist, dass sich der Erklärende über die Rechtsnatur des Geschäftes täuscht. Nicht zu verwechseln ist dieser Irrtum mit dem unbeachtlichen Rechtsfolgenirrtum, bei dem sich der Erklärende über fernere Rechtsfolgen irrt. B irrt hier über die Rechtsnatur des Geschäftes und unterliegt damit dem beachtlichen Rechtsirrtum (Inhaltsirrtum). cc) Zwischenergebnis Ein Anfechtungsgrund liegt somit vor. b) Anfechtungserklärung gemäß 143 BGB Weiterhin müsste der Anfechtende B die Anfechtung gegenüber dem Anfechtungsgegner A gemäß 143 I BGB erklärt haben. Die Anfechtung ist eine formfreie, empfangsbedürftige Willenserklärung. Das Wort Anfechtung muss nicht fallen, es reicht aus, dass die Gesamtumstände zu erkennen geben, dass der Erklärende seine Willenserklärung anficht (Anfechtung nach der Laiensphäre genügt). In der Äußerung des B gegenüber A, er fühle sich nicht an den Vertrag gebunden, ist eine Anfechtungserklärung zu sehen. c) Anfechtungsfrist gemäß 121 I BGB B müsste auch innerhalb der Anfechtungsfrist angefochten haben. Gemäß 121 I BGB hat der Anfechtende bei einer Anfechtung nach 119 BGB ohne schuldhaftes Zögern, d.h. unverzüglich nach Kenntnis vom Anfechtungsgrund, die Anfechtung zu erklären. Hier hat B sofort nach Kenntniserlangung vom Anfechtungsgrund den Leihvertrag angefochten. Er hat innerhalb der Frist angefochten. d) Kein Ausschluss der Anfechtung Die Anfechtung ist auch nicht ausgeschlossen. e) Wirkung der Anfechtung gemäß 142 I BGB Die Voraussetzungen für eine wirksame Anfechtung liegen vor; daher hat B seine Willenserklärung wirksam angefochten und der Leihvertrag zwischen A und B ist gemäß 142 I BGB als von Anfang an nichtig anzusehen. 4

5 3. Zwischenergebnis Der Anspruch ist mithin nicht entstanden. II. Ergebnis A hat gegen B keinen Anspruch auf unentgeltliche Überlassung des Kombi aus Leihvertrag gemäß 598 BGB. B. Anspruch A gegen B auf Ersatz der Reinigungskosten in Höhe von 100 aus 122 I BGB A könnte gegen B einen Anspruch auf Ersatz der Reinigungskosten in Höhe von 100 aus 122 I BGB haben. I. Anspruchssteller Anspruchsteller ist hier A. II. Anspruchsgegner Anspruchsgegner ist B. III. Wirksame Anfechtung gemäß 119 I BGB Es müsste eine wegen 118 BGB nichtige oder eine nach 119 bzw. 120 BGB angefochtene Willenserklärung vorliegen. Hier hat B seine Willenserklärung bezüglich der unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung nach 119 I 1. Hs. Alt. 1 BGB wirksam angefochten. IV. Schaden A müsste einen Schaden im Sinne von 122 I BGB erlitten haben. 122 I BGB ersetzt den so genannten Vertrauensschaden, d.h. die Nachteile, die durch das Vertrauen auf die Gültigkeit des Geschäfts entstanden sind (negatives Interesse). Er umfasst u.a. die aufgewandten Kosten, die im Vertrauen auf die Gültigkeit des Geschäfts erbracht wurden, aber auch die Nachteile durch das Nichtzustandekommen eines möglichen anderen Geschäfts. Das negative Interesse wird durch das positive Interesse (Erfüllungsinteresse) begrenzt. Daher müssen sowohl das negative als auch das positive Interesse ermittelt werden, sodann sind beide Posten miteinander zu vergleichen. Wenn das positive Interesse niedriger sein sollte als das negative Interesse, so ist der niedrigere Wert zu ersetzen. Hier hat A im Vertrauen auf die Gültigkeit der Willenserklärung des B 100 Reinigungskosten getragen. Sein negatives Interesse (Vertrauensschaden) beträgt 100, das positive Interesse beträgt hingegen Hätte nämlich B den Kombi zur unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung gegeben, hätte er erspart. Das positive Interesse unterschreitet nicht das negative Interesse. Folglich ist das negative Interesse nicht beschränkt. Der Vertrauensschaden des A beträgt

6 V. Ergebnis A hat gegen B einen Anspruch auf Ersatz der Reinigungskosten in Höhe von 100 gemäß 122 I BGB. 6

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