Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 8: (Lösung)

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1 Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 8: (Lösung) - BGH, NJW 1995, 953, NJW 1984, 2279 (fehlendes Erklärungsbewusstsein); RGZ 8, 248 ( 118 BGB: 1 Million Pfund Bleirohre); Medicus, BR 20, Rz ; ders., AT 8, Rz. 266, a; Canaris, Anmerkung zu BGH, NJW 1984, 2279, NJW 1984, 2281; Habersack, Fehlendes Erklärungsbewusstsein mit Wirkung zu Lasten des Erklärungsempfängers?, JuS 1996, A. Anspruch L K, Zahlung des Lotsenentgelts, Werkvertrag gem. 631 I BGB Vorauss.: wirksamer Werkvertrag I. Angebot des K? Blaufeuer = Willenserklärung? 1. objektiver Erklärungstatbestand (+), verständiger Beobachter in der Position des Empfängers darf dem Abfeuern blauer Lichtzeichen in Hafennähe einen Rechtsbindungswillen (Anfordern eines Lotsen) entnehmen - 1 -

2 2. subjektiver Erklärungstatbestand - Handlungswille (+) - Erklärungsbewusstsein ( ), wollte sich nicht am Rechtsverkehr beteiligen Folge? (1) ea: aktuelles Erklärungsbewusstsein = konstitutives Merkmal einer WE; Begründung: 118 BGB ordnet Nichtigkeit für den Fall an, in dem Erklärender bewusst keine Rechtsbindung wollte; dies muss erst recht gelten, wenn der Erklärende nicht die rechtliche Relevanz seiner Äußerung erkennt keine WE, kein Vertrag; nur Vertrauenshaftung analog 118, 122 BGB (2) hm: WE ist auch ohne Erklärungsbewusstsein als solche wirksam (aber anfechtbar), wenn dem Erklärenden zurechenbar; Begründung: 118 BGB passt nicht, denn Erklärender hat sich noch gar keine Gedanken darüber gemacht, ob seine Erklärung Bestand haben soll oder nicht; diese Wahl wird mit der Vernichtbarkeit der Erklärung nach 119 BGB (analog) eröffnet mit hm genügt das potentielle Erklärungsbewusstsein; K hätte wissen und beachten müssen, dass einem Leuchtsignal üblicherweise eine best. Bedeutung zugemessen wird - 2 -

3 WE (+) - Geschäftswille ( ), aber unschädlich Angebot des K (+) II. Annahme des L konkludent durch Ausfahren, 151 Satz 1 BGB (+) III. Vertrag wegen Anfechtung gem. 142 I BGB ex tunc unwirksam? 1. Anfechtungserklärung ggü. Anfechtungsgegner, 143 II BGB - Weigerung des K unter Hinweis auf das Freudenfeuerwerk ausreichend? - Wille, das Geschäft nicht gelten lassen zu wollen, ist unzweideutig deutlich gemacht - Anfechtungsgrund muss nicht benannt werden (str.), es genügt, dass die tatsächlichen Gründe, auf die sich die Anfechtung stützt, klar werden Anfechtungserklärung, 143 I BGB (+) - 3 -

4 2. Anfechtungsgrund? - fehlendes (aktuelles) Erklärungsbewusstsein = Erklärungsirrtum gem. 119 I Fall 2 BGB, allerdings kein typischer Fall des Verschreibens/ Vergreifens/Versprechens, deswegen Anfechtungsgrund analog 119 I Fall 2 BGB (+) 3. Anfechtungsfrist, 121 I BGB (+) Anfechtung (+), Vertrag ex tunc unwirksam ( 142 I BGB) Anspruch aus 631 I BGB ( ) B. Anspruch L K auf Schadensersatz, 122 I BGB (analog) I. Anfechtung auf Grund bzw. entsprechend 119 BGB (aa: Nichtigkeit nach 118 BGB) (+) II. Rechtsfolge: verschuldensunabhängige Haftung auf das negative Interesse (Vertrauensschaden) - allerdings nicht in allen Fällen des fehlenden Erklärungsbewusstseins angemessen (allgm), jedenfalls, wenn der Erklärende nicht erkennen musste, dass er aus Sicht Dritter am Rechtsverkehr teilnehmen will - 4 -

5 - hm: 122 I BGB analog angemessen, wenn Erklärung dem Erklärenden zurechenbar ist (Erklärende hätte bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung als WE aufgefasst werden durfte, und Empfänger hat sie tatsächlich so verstanden) hier Zurechenbarkeit (+), s.o. III. Haftungsausschluss, 122 II BGB? - L kannte den Willensmangel nicht und musste ihn auch nicht kennen 122 II BGB ( ) Anspruch aus 122 I BGB auf Ersatz des Vertrauensschsdens (+), begrenzt durch Erfüllungsinteresse = hypothetischer Gewinn aus Lotsung des K (bspw. nutzlose Aufwendungen im Vertrauen auf gültigen Vertrag; entgangener Gewinn durch andere mögliche Lotsungen C. Anspruch L K auf Schadensersatz, 280 I, 241 II, 311 II BGB I. Anwendbarkeit neben 122 BGB (+) - 5 -

6 - 280 I, 241 II, 311 II BGB setzt Verschulden voraus; zudem unterschiedliche Rechtsfolge (in der Höhe unbegrenzter SE); Berücksichtigung von Mitverschulden möglich II. Vorvertragliches Vertrauensverhältnis? - aus Sicht des L sollte es zu einem Vertragsschluss kommen, zu dessen Erfüllung L wirtschaftliche Dispositionen treffen musste (Ausfahren) - K wollte zwar keinen Vertrag abschließen, nahm aber gleichwohl zurechenbar das Vertrauen des L in Anspruch vorvertragliches Vertrauensverhältnis (+) III. Pflichtverletzung, 241 II BGB (+) - K gab eine aufgrund Anfechtung unwirksame WE ab, auf die L vertraute IV. Vertretenmüssen, 280 I, 276 I BGB (+) - K hätte sich über Bedeutung des Blaufeuers informieren können und müssen = fahrlässig SE in Höhe des unbegrenzten Vertrauensschaden aus 280 I, 241 II, 311 II BGB (+) - 6 -

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