D-Stade, MENSCHENRECHTE und der 19. deutscher Richter- und Staatsanwaltstag 2007
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- Florian Böhmer
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1 Z E B Zentralrat Europäischer Bürger PRÄSIDIUM Registereintrag: Deutscher Bundestag WD / Amtsgericht Tostedt 81 VR Gemeinnützigkeit FA-STD 43/270/28907 Bielfeldtweg 26, D STADE ZEB Bielfeldtweg 26 D STADE Tel /122/121 Deutscher RICHTERBUND Kronenstraße 73/74 D BERLIN Tel Fax D-Stade, MENSCHENRECHTE und der 19. deutscher Richter- und Staatsanwaltstag 2007 Sehr geehrte Damen und Herren Minister, Politiker, Verwaltungsamte, Richter, Staatsanwälte, Vollstreckungsgehilfen und Gäste, der Zentralrat Europäischer Bürger [ZEB] ist eine in der Bundesrepublik Deutschland [BRD] eingetragene Organisation und beschäftigt sich überwiegend mit den Menschenrechten in Europa. Der ZEB ist auch im deutschen Bundestag eingetragen und ist mit Schwesterorganisationen in Deutschland und Europa weit vernetzt. Der ZEB beschäftigt sich unter anderem mit der Wirksamkeit der nationalen Behörden und Gesetze für die Wahrung der Rechte der Bürgerinnen und Bürger in den Ländern der europäischen Union [EU]. Damit sind alle Bürgerinnen und Bürger gemeint, die in der EU leben oder leben könnten. Der ZEB verfolgt ausschließlich rechtsstaatlich zugelassene Interessen und Ziele zur Förderung des demokratischen Staatswesens. Zweck des ZEB ist unter anderem die Überprüfung der Wirksamkeit der Gesetze in der Praxis, da das Gesetz auch fehler- oder mangelhaft oder in der Anwendung falsch umgesetzt worden sein kann. Deshalb stellt der ZEB zur Förderung der Wirksamkeit der nationalen Behörden zur praxisnahen Ausübung der gesetzlichen Aufgaben die Überprüfungsanforderungen des Europarates Kommission für die Wirksamkeit der Justiz, - im Zusammenhang mit der europäischen Menschenrechtskonvention, der Weiterentwicklung und Konsolidierung der demokratischen Stabilität in den europäischen Ländern- sicher. Der ZEB strebt eine sorgfältige, schnelle und beharrliche Aufdeckung von Menschenrechtsverstößen an. Die Organisation untersucht Menschenrechtsverstöße systematisch und unparteiisch sowohl in Einzelfällen, als auch dann, wenn in ihnen ein Muster erkennbar wird. Der ZEB tritt als Sachverständiger vor dem Europarat auf und berichtet insbesondere über die deutsche Justiz.
2 Anlaß dieses Schriftsatzes ist der 19. RiStA-Tag am , an dem die Verleihung des Menschenrechtspreises des RiStA-Bundes 2007 stattfinden soll. Offensichtlich ist Ihnen nicht bewußt, daß Sie nicht wissen, was Sie dort veranstalten. Menschenrechtsverletzungen sind permanent-fortgesetzte Straftaten im Amt, die ausschließlich durch Richter und Staatsanwälte als Regierungskriminalität verübt werden können, indem UNRECHT legalisiert wird. In diesem Zusammenhang verweist der Zentralrat Europäischer Bürger auf den Bericht vom hin, daß selbst der Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte erklärt hat, daß die Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht nicht als wirksame Beschwerde im Sinne des Artikels 13 der Konvention angesehen werden kann und ein Beschwerdeführer demnach nicht verpflichtet ist, von diesem Rechtsbehelf Gebrauch zu machen, auch wenn die Sache noch anhängig ist (Sürmeli./.BRD [GK], Nr /01, Rdnrn , CEDH ) oder bereits abgeschlossen wurde (Herbst./. BRD, Nr /02, 11. Januar 2007, Rdnrn ). Somit fehlt es an einer Legitimation der Justiz sich selbst als Pygmalioneffekt zu loben, weil diese Entscheidung EGMR 76680/01 Randziffer 63 zu EGMR 75529/01 beweist, daß die Feststellung des 245 ZPO (Art. 25 GG) als Stillstand der Rechtspflege durch Verlust des Art. 100, 101 GG im Rahmen des Völkerrechts vorliegt. Jedes Urteil in der BRD ist somit eine Menschenrechtsverletzung und Verfassungshochverrat, weil der gesetzliche Richter im Rahmen des Normenkontrollverfahrens aus keinem Verfahren wegen Menschenrechtsverletzungen erreichbar ist. Auf der einen Seite fordert eben Prof. Dr. Jutta LIMBACH gleiches Recht für alle und vergißt dabei die Regierungskriminalität, und auf der anderen Seite verleiht Prof. Dr. Herta DÄUBLER- GMELIN den Menschenrechtspreis, obwohl sie selbst den Menschenrechtsbericht nach UN-Pakt jährlich verfälscht, weil dort die Regierungskriminalität nicht behandelt wird: FORMEL Menschenrechtsverletzungen = Regierungskriminalität Es kann sich also am nicht um eine offizielle Verleihung des Menschenrechtspreises handeln. Aus diesem Grund fordert Sie der Zentralrat Europäischer Bürger im Hinblick auf die Opfer der Regierungskriminalität durch Menschenrechtsverletzungen auf, diesen Teil der Veranstaltung wegen Volksverhetzung abzubrechen, da die Opfer der Menschenrechtsverletzungen durch Irrtumsvorsatz verunglimpft und diskriminiert werden. Der Grund dieser Forderung ist, Menschenrechte sind nicht verhandelbar und gelten universell. Vielmehr sollten Sie sich Gedanken machen, wer für die Verfolgung von Menschenrechtsverletzungen als Regierungskriminalität zuständig ist und wie die Rehabilitation des Unrechts an die Opfer zu erfolgen hat, denn Menschenrechtsverletzung ist kein Straftatbestand nach dem StGB als legislatives UNRECHT, falls Sie es nicht wissen sollten! Es gibt in der BRD weder den effektiv-garantierten Recht(s)schutz noch die Rechtswegegarantie. Mit freundlichem Gruß 2 SÜRMELI, M.-Selim (Türkei) BEK, Aleksandra (Frankreich) Präsident/in des Zentralrats Europäischer Bürger / Europäischen Zentrums für Menschenrechte Stiftungsrat des Internationalen Zentrums für Menschenrechte
3 3 Hinweis: Schutz und Förderung der Kommissare für Menschenrechte NGO s Aktionsplan 2005 (Warschau) des Europarats Ständige Vertreter der Außenminister, CM Dokumente (2005)80 final 17. Mai 2005 Konferenz vom 13./ Herausforderungen und Schwierigkeiten beim Schutz der Menschenrechte Maßnahmen des Europarats zum Schutz und zur Unterstützung von Menschenrechtsverteidigern Schutz von Menschenrechtsverteidigern- Leitlinien der Europäischen Union-Annex doc 10111/06 Le Conseil a adopté, en juin 2004, des orientations de l'ue concernant les défenseurs des droits de l'homme (doc /1/04) en vue d'améliorer l'action que l'union européenne mène de longue date pour protéger et soutenir les défenseurs des droits de l'homme. Leitsatz: EU sollte darauf achten, daß die von ihr an Verteidiger der Menschenrechte gerichtete Hilfe dessen Spezialbedürfnisse sowie den persönlichen Schutz berücksichtigt. Jede Unterstützungsmaßnahme ist umgehend zu erledigen! GARANTIR LA PROTECTION - ORIENTATIONS DE L'UNION EUROPÉENNE CONCERNANT LES DÉFENSEURS DES DROITS DE L'HOMME
4 Informationen des Hochkommissars für Menschenrechte (D) zum Stillstand der Rechtspflege ( 245 ZPO, Art. 25 GG) in der Bundesrepublik Deutschland [BRD] wegen Menschenrechtsverletzungen
5 5 unabhängiger Hochkommissar für Menschenrechte DEUTSCHLANDS M.-Selim SÜRMELI informiert über den Zerfall der JUSTIZ nach 245 ZPO (Art. 25 GG) wegen Menschenrechtsverletzungen aus Kriegs- und Besatzungsrecht! Anlaß: Individualbeschwerde EGMR 76680/01 Randziffer 63 zu EGMR 75529/01 Feststellung des 245 ZPO (Art. 25 GG) Stillstand der Rechtspflege durch Verlust des Art. 100, 101 GG im Rahmen des Völkerrechts Die Konsequenzen auf die laufende Rechtsprechung sind, daß die Gesetze wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig sind (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147)! Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen zu können. Ein Gesetz, das hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147). Es ist daher in der BRD nichts mehr gültig, eben der Stillstand der Rechtspflege nach 245 ZPO, das der Kommissar für Menschenrechte mit dem Urteil EGMR 75529/901 gegen die BRD erstritten hat und eine Referenz nach Art. 25 GG bildet. Recht und Gesetz ist nach Art. 20 III GG völkerrechtlich mit der Feststellung des fehlenden und fehlerhaften effektiv-garantierten Rechtsschutzes und der Rechtswegegarantie nach Art. 25 GG mit dem Urteil 75529/01 SÜRMELI / BRD außer Kraft gesetzt worden. Es gibt also keine unabhängigen BRD-Richter mehr, weil sie keine örtliche, persönliche und tatsächliche Sachlegitimation mehr besitzen (Art. 100, 101 GG). Das Bundesverfassungsgericht kann also nicht wirklich und nicht wirksam nach Art. 100 GG im Sinne des Art. 13 EMRK von und aus dem unteren Gericht angerufen werden, weil es selbst den garantierten Rechtsweg wegen dem fehlenden effektiven Rechtsschutz nicht gibt.
6 6 Das BRD-Rechtssystem hat sich durch Menschenrechtsverletzungen selbst aufgelöst. Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des Bundesrechts und gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten (Art. 1, 3, 20, 25, 100 II GG). Wenn dies so ist, dann dürfe es keine Beschwerde über Menschenrechtsverletzung geben. Doch wir als Menschenrechtsorganisation kennen die Schattenseite dieses Rechtssystems. Wenn es keine Menschenrechtsverletzungen geben würde, gäbe es nicht das Protokoll Nr. 14 vom Lenkungsausschuß des Europarats. Art. 13 EMKR in Verbindung mit Art. 25 GG garantiert dem Bürger eine wirksame Beschwerdemöglichkeit vor einer nationalen Behörde..Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben... Deswegen ist das Bundesverfassungsgericht keine wirksame Beschwerdemöglichkeit nach Art. 6, 13 EMRK, wenn es sogar selbst und öffentlich erklärt,...selbst wenn die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung eines Gesetzes oder seine Anwendung auf den einzelnen Fall Fehler aufweisen sollten, bedeutet dies für sich allein nicht schon eine Grundrechtsverletzung... Beweis: Merkblatt zur Bundesverfassungsbeschwerde Somit können die unteren Gerichte ohne Verfassungskontrolle machen was sie wollen. Danach ist Art. 20 III GG nicht mehr in Kraft, weil die Politik und die Verwaltung nicht die 3 Säulen der Gewaltentrennung darstellen können. Der BRD-Staat ist somit handlungsunfähig! Widerstandsrecht nach Stillstand der Rechtspflege: Nach Grundgesetz ist das legalisierte Widerstandsrecht (Isensee) verpflichtend, denn der Rechtsstaat garantiert dem Einzelnen effektiven Rechtsschutz. Die Friedenspflicht des Bürgers und das Verbot der Selbsthilfe besteht aber nur soweit, wie der effektive staatliche Rechtsschutz reicht. Die Selbsthilfe des Bürgers lebt deshalb in Grenzfällen auf, in denen ausnahmsweise keine gerichtliche Hilfe erreichbar und die vorläufige Hinnahme einer Rechtsverletzung durch Staatsorgane unzumutbar ist. So ist es nicht verwunderlich, daß Menschenrechtsverletzungen als Tatbestand des Strafrechts in der BRD nicht ausdrücklich genannt und geahndet werden, denn Menschenrechtsverletzungen sind fortgesetzte Straftaten im Amt. Grundrechts- und Menschenrechtsverletzungen stehen nicht in Gesetzen, sondern sind garantierte Verpflichtungen und völkerrechtliche Verbindlichkeiten. Da die Justiz sich mit Scheinargumenten ausschließlich nach Art. 20 GG an Recht und Gesetz hält, ist es auch nicht möglich, die Menschenrechte [MR]aus dem Völkerrecht nach Art. 25 GG in der Justiz zu verwirklichen, die MR nach Art. 1, 25 GG für alle Organe des Staates verpflichtend sind, also auch für die Gesetzgebung und Verwaltung. Liegt eine Menschenrechtsverletzung vor, so ist NIEMAND für die Opfer und Schäden verantwortlich.
7 7 Diese Straftaten im Amt haben die Bürger dem komplexen Gebilde des fehlerhaften Staatsaufbaus als äußerst korruptionsdurchtriebenem Industriezweig von Irrationaltätern zu verdanken, bei dem keine systematische Anwendung der Gesetze und keine praktische Auslegung des Gesetzes im Rahmen des Irrtumsprivilegs des Staates statt findet. Die Opfer staatlichen Unrechts erleiden schwerwiegende und dauerhafte irreparable Schäden, wie das Urteil über Amts- und Staatshaftung in EuGH, Urteil vom , AZ.: C-224/01 beweist, denn Richtigerweise gilt zweierlei Maß" für die Verfolgung von Straftaten im Amt als einen der schlimmsten Vorwürfe gegenüber Behörden und Beamten. Die ganze BRD-Geschichte ist eine Lüge, denn die BRD ist inzwischen eine GmbH unter Kriegsund Besatzungsrecht, in der die deutschen Bürger Personal sind, deswegen Personalausweis. Die BRD zahlt nämlich nach Art. 120 GG die Besatzungskosten weiterhin. Nach Art. 133 GG wird die BRD als Wirtschaftverwaltung von der BRD-GmbH unter AG-FFM 72 HRB vertreten. Die BRD-GmbH-Legende ist ungeschminkt nachzulesen unter Tatsächlich ist aber die BRD-GmbH nicht nur insolvent, sondern sie ist eben insolvent gegründet worden, obwohl dies nach dem GmbH-Gesetz nicht möglich ist; eben Kriegsrecht! Zur Zeit führt der Hochkommissar für Menschenrechte gegen die BRD-GmbH ein Insolvenzverfahren aus Forderungen wegen Menschenrechtsverletzungen in Folge des Urteils EGMR 75529/01 beim Insolvenzgericht Frankfurt am Main 810 IN 845/07 durch. Das Insolvenzverfahren kann auf Grund des 245 ZPO als Stillstand der Rechtspflege nicht gefördert werden, weil im vollen Umfang nach dem Überleitungsvertrag der Staat eine GmbH geworden ist und nach 41 ZPO ein Richter kraft Amts in einer Sache ausgeschlossen ist, wenn er zu einer Partei des Regreßpflichtigen in einem finanziellen Verhältnis steht. Die Richter werden inzwischen von der BRD-GmbH bezahlt, weil der Staat eine GmbH geworden ist. Eröffnet ein Richter das Insolvenzverfahren, dann ist er auch nicht mehr auf der Gehaltsliste der GmbH wegen Insolvenz und scheidet deswegen auch als Richter aus. Das deutsche Volk hat diese Metamorphose komplett verschlafen (Art. 146 GG), denn neben der Einführung des Kriegs- und Besatzungsrecht nach dem Überleitungsvertrag sind die Einführungsgesetze zum GVG, zur ZPO und StPO seit 2006 mit dem Geltungsbereich ersatzlos aufgehoben worden (Bundesministeriums der Justiz vom ( BGBl. I S. 866 * ) m.w.v ), deswegen auch keine Unabhängigkeit der Richter! Die Konsequenzen auf die laufende Rechtsprechung sind, wie bereits mit dem Urteil des EGMR bewiesen wurde, daß die Gesetze wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig sind (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147)! Deswegen müssen die Verfassungsbeschwerden auch nicht mehr eingelegt werden, weil sie praktisch nicht wirklich und nicht wirksam sind, alles rein Placebo wie in einer MATRIX! BRD-GmbH bedeutet in diesem Sinn nicht nur, daß die BRD bis zu für Menschen haftbar ist, sondern das Recht des Bürgers (nach Zahlung von Steuern) und die politische Verantwortung (für die Korruption) ist ebenfalls beschränkt auf die Billigkeit der Diskriminierung in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach der Feindstaatenregelung! Die BRD unterstreicht im Protokoll Nr. 354 Anlage II, -gegen das Potsdamer Abkommen vom 1945-, in Paris den Dauerkriegszustand nach 245 ZPO vom ,
8 8 Friedensvertrag oder eine Friedensregelung ist nicht beabsichtigt! Inzwischen hat sich das Rechtssystem selbst aufgelöst. Der Anweisung des Hochkommissars für Menschenrechte ist zu folgen, denn nur er vertritt in Deutschland die Menschenrechte nach Art. 25 GG! Nach Art. 25 GG steht das Völkerrecht vor dem stillstehenden Bundesrecht nach Art. 20 III GG. In Fragen von Menschenrechtsverletzungen hat nur noch der Hochkommissar für Menschenrechte die Befugnis die Straftaten der Menschenrechtsverletzungen zu rügen und zu ahnden, da die Organe nach Art. 20 III GG schon per Grundgesetz nicht dazu befugt sind, die Menschenrechte nach Art.25 GG anzuwenden. Das Büro des Hochkommissars für Menschenrechte ist also für die Regierungskriminalität nach Völkerrecht zuständig und für die Freigabe von Vollstreckungen in der Justiz. Auf Grund der Urteile des EGMR und der Erklärung des Bundesverfassungsgerichts...Selbst wenn die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung eines Gesetzes oder seine Anwendung auf den einzelnen Fall Fehler aufweisen sollten, bedeutet dies für sich allein nicht schon eine Grundrechtsverletzung... liegen bereits in allen Verfahren der BRD-Justiz verfahrensrechtlich-rechtswidrige Urteile vor, die nicht vollstreckt werden können und dürfen, weil ein erheblicher Prozeßmangel vorliegt. Außerdem ist die BRD-GmbH insolvent. Welche Folgen dies auf die Menschen-rechte hat, muß im Einzelfall unter allen Gesichtspunkten der Menschenrechte geprüft werden. Jedes Urteil ist dem Zentralrat Europäischer Bürger bei Vollstreckung zur Prüfung von Menschenrechtsverletzungen nach Art. 1 GG vorzulegen, denn die BRD Justiz ist ein Chamäleon der Gerechtigkeit ohne Verfassungsgrundlage. Es besteht Remonstrationspflicht für Mitarbeiter der BRD! Menschenrechte sind nicht verhandelbar, sondern gelten universell! Der Hochkommissar für Menschenrechte informierte am : Zentralrat Europäischer Bürger, Bielfeldtweg 26, STADE, Tel
9 Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Französischen Quelle: BMJ, Berlin 9 10/05/07 Rechtssache S. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr /01) RECHTSSACHE S. GEGEN DEUTSCHLAND 10. Mai 2007 Dieses Urteil wird unter den in Artikel 44 Absatz 2 der Konvention aufgeführten Bedingungen endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet. In der Rechtssache S../. BRD hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kamme durch die folgenden Richter 10. April 2007 das folgende Urteil erlassen, das an diesem Tag angenommen worden ist: nach Beratung in nicht öffentlicher Sitzung am VERFAHREN Dem Fall liegt eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Beschwerde (Nr /01) zugrunde, die der deutsche Staatsangehörige A. S. ( der Beschwerdeführer ) beim Gerichtshof aufgrund des Artikels 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ( die Konvention ) am 3. September 2001 erhoben hat III. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ART. 6 ABSATZ 1 DER KONVENTION 60. Der Beschwerdeführer beanstandet die überlange Dauer der streitigen Verfahren, die im Widerspruch zu Artikel 6 Absatz 1 der Konvention stehe, dessen einschlägiger Passus wie folgt lautet: Jede Person hat ein Recht darauf, daß über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen (...) von einem (...) Gericht (...) innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. 61. Die Regierung macht die Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs geltend, da der Beschwerdeführer die Verfahrensdauer vor dem Bundesverfassungsgericht nicht gerügt habe. 62. Der Beschwerdeführer behauptet, aus den Schlußfolgerungen seiner Verfassungsbeschwerde gehe hervor, daß er auch die Dauer der Verfahren beanstandet habe. 63. Selbst wenn man davon ausgeht, daß der Beschwerdeführer, der vor dem Bundesverfassungsgericht nicht anwaltlich vertreten war, die Dauer der Verfahren nicht zumindest substanziell beanstandet hat (siehe Appietto./. Frankreich (Entsch.), Nr /00, ), so erinnert der Gerichtshof daran, daß die Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht nicht als wirksame Beschwerde im Sinne des Artikels 13 der Konvention angesehen werden kann und ein Beschwerdeführer demnach nicht verpflichtet ist, von diesem Rechtsbehelf Gebrauch zu machen, auch wenn die Sache noch anhängig ist (Sürmeli./.BRD [GK], Nr /01, Rdnrn , CEDH ) oder bereits abgeschlossen wurde (Herbst./. BRD, Nr /02, 11. Januar 2007, Rdnrn ). 64. Somit ist die prozessuale Einrede der Regierung zurückzuweisen. 65. Der Gerichtshof stellt fest, daß diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet im Sinne des Artikels 35 Absatz 3 der Konvention ist und ihr im Übrigen kein anderer Unzulässigkeitsgrund entgegensteht. Sie ist daher für zulässig zu erklären.
10 10 ''Opfer von Menschenrechtsverletzungen haben besseres verdient'' [23/07/ :00:00] In einem am 23. Juli veröffentlichten Meinungsartikel ohne Urheberrechte erklärt Thomas Hammarberg, Opfern von Menschenrechtsverletzungen sollte voller Anspruch auf Wiedergutmachung gewährt werden. Neben einer einfachen finanziellen Entschädigung gebe es auch andere Arten von Entschädigungen. (weiter...) Menschenrechtsverletzer müssen zur Verantwortung gezogen werden gleichzeitig, sollten wir nicht die Opfer vergessen. Was sie durchgemacht haben, zieht in vielen Fällen ein Streß-Trauma nach sich, was zuzüglich der Unterbrechung des täglichen Lebens und die Zerstörung der Zukunft zu verursacht. Gerechtigkeit erfordert, daß Regreßansprüche für die Opfer erzielt werden. Das Recht zur Hilfe und zu einem seelischen Wiederaufbau, ist in der Tat ein grundlegendes menschliches Recht. Es wird in den zahlreichen internationalen Instrumenten und in den Tribunalen der Menschenrechte, einschließlich Artikel 13 der europäischen Versammlung über menschliche Rechte eingeschlossen. Opfer des Menschenrechtsmißbrauchs und der humanitären Gesetze, haben ein Abhilferecht für ihr Leiden und den Schaden, der ihnen zugefügt wurde. Hilfe / Abhilfe ist der letzte Schritt in der Ausführung des vollen Schutzes der menschlichen Rechte. Erstens sollten Verletzungen der menschlichen Rechte verhindert werden. Zweitens, wenn eine Verletzung stattfindet, muß sie durch die zuständigen Behörden erforscht werden (sofort, gänzlich und unvoreingenommen). Drittens sollten Opfer Zugang zur Justiz haben. Und schließlich, haben Opfer das Recht, ausreichende Reparationen/Zuwendungen, zu empfangen. Die Tatsache, daß Reparation der letzte Schritt in der Ausführung des vollen Schutzes der menschlichen Rechte ist, könnte ein Grund sein, warum so wenig Fokus auf diese Punkte bis jetzt gesetzt worden ist Volltext in englisch unter
11 ''Es ist an der Zeit, daß Worten Taten folgen und Menschenrechte geachtet werden'' [18/04/ :00:00] ''Trotz wichtiger Fortschritte, die mit Hilfe des Europarates in unseren Mitgliedsstaaten erreicht wurden, kommt es auf unserem Kontinent immer noch zu schweren Menschenrechtsverletzungen, Verschleppungen, außergerichtlichen Tötungen, geheimen Inhaftierungen, Folter und Mißhandlungen. In einigen Ländern werden Menschenrechtsverteidiger, die versuchen, anderen dabei zu helfen, ihre Rechte geltend zu machen, bedroht und unterdrückt'', betonte Christos Porgourides, Berichterstatter des Ausschusses für Recht und Menschenrechte der Parlamentarischen Versammlung am 18. April in der Debatte über den Stand der Menschenrechte und der Demokratie in Straßburg. ''Es ist an der Zeit, daß Worten Taten folgen und daß die Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit geachtet werden. Die Menschenrechte müssen vor allem und zuallererst auf nationaler Ebene gestärkt werden. Um glaubwürdig zu sein, müssen die Mitgliedsstaaten doppelte Standards vermeiden, wenn es um Menschenrechtsverletzungen geht'', fügte er hinzu. 11
12 12 UNRECHTSFORMEL, Recht(s)schutz und Rechtsweg : Die Staatsgewalt praktiziert das, was man unter VOLKSVERHETZUNG versteht, da sie UNRECHT statt GERECHTIGKEIT über die JUSTIZ praktiziert, weil die Justiz inzwischen ein krimineller Industriezweig geworden ist. Denn mit Gerechtigkeit kann man keine Strafen und Kosten erheben, um so die Staatskasse aufzuhellen. Die JUSTIZ würde am Hungertuch nagen, wenn nach Leistung der GERECHTIGKEIT bezahlt werden würde. Für die Haftungsschäden müßten diese Staatsbediensteten noch Geld mitbringen, wenn wirklich Recht und Gesetz, anstatt zweierlei Maß der Billigkeit der Menschenrechte durch Diskriminierung, in diesem Land funktionieren würde. Alle Straftaten in der Justiz würden, wenn man diese tatsächlich verfolgen, aburteilen und von diesem Zeitpunkt an zurückrechnen würde, bis zum URKNALL des Universums hinreichen. Auch dann würden Menschenrechte universell gelten, die die Staatsbediensteten tagtäglich unter VORSATZ und gewerblich handelnd verletzen. So etwas kann nennt man im übrigen organisierte Kriminalität. Und wenn sie die Sachlegitimation nicht haben, die im übrigen rügt und bemängelt wird, ist Terrorismus nichts anderes als rechtswidrige GEWALT. Der Kommissar für Menschenrechte aus Schleswig-Holstein vom ZEB, Herr Bernd Vogt, schrieb am per Mail In der ARD Sendung "Morgenmagazin" vom Montag, 21. Mai 2007, sagte eine Nachrichtensprecherin sinngemäß, "...in einer Diskussionsrunde zum Thema Terrorbekämpfung und Verschärfung der Antiterrorgesetze definierte einer der Diskussionsteilnehmer den Begriff TERROR als "rechtswidrige Anwendung von Gewalt". Anmerkung Bernd Vogt: Tagtäglich wenden Behördenmitarbeiter, sonstige Beamte, Polizisten, Staatsanwälte und Richter an allen Gerichten des Landes rechtswidrig Gewalt gegen Volk und Bürger an, indem sie geltendes Recht (so wie es in den Gesetzbüchern steht) nicht anwenden, es falsch anwenden, es beugen oder es in korrupter Weise F Ü R sich und ihre Amtskollegen, aber G E G E N das Volk auslegen..
13 13 Jedenfalls besagt das Urteil des EGMR ganz eindeutig, daß die Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht nicht als wirksame Beschwerde im Sinne des Artikels 13 der Konvention angesehen werden kann und ein Beschwerdeführer demnach nicht verpflichtet ist, von diesem Rechtsbehelf Gebrauch zu machen, auch wenn die Sache noch anhängig ist (Sürmeli./.BRD [GK], Nr /01, Rdnrn , CEDH ) oder bereits abgeschlossen wurde (Herbst./. BRD, Nr /02, 11. Januar 2007, Rdnrn ), daß das Bundesverfassungsgericht nicht wirklich und wirksam auch nach Ar. 100 GG von keinem Gericht mehr als Normenkontrolle für Menschenrechte erreichbar ist und somit die Rechtswegegarantie neben effektiv-garantiertem Recht(s)schutz entfällt (Art. 19, 101 GG). Damit ist Nichtigkeit der Verfahren eingetreten. Nichts anderes hat der europäische Gerichtshof für Menschenrechte auch festgestellt, daß Menschen in der Bundesrepublik Deutschland kein Recht erhalten können, so daß der Faktor Recht (0) * Gesetz (1) = Gerechtigkeit als 0 * 1 = 0 nicht erreicht werden kann und zu UNRECHT im Ergebnis führt. Die Justiz ist in der Lage theoretisch das Gesetz aus dem Gesetzbuch zu erkennen, unfähig aber aus politischen und unsachlichen Gründen Recht anzuwenden, so daß UNRECHT statt Gerechtigkeit aus der MATRIX entsteht. Formel: Recht (0) * Gesetz (0) = UNRECHT Recht (0) * Gesetz (1) = UNRECHT Recht (1) * Gesetz (0) = UNRECHT Recht (1) * Gesetz (1) = GERECHTIGKEIT Eine Abhandlung des UNRECHTS findet sich im Netz unter:
14 LEGITIMATION : 14 Unabhängigkeit der Richter bedeutet nicht, daß sie im Verfahren machen und lassen dürfen was sie wollen, sondern richterliche Unabhängigkeit bedeutet, daß Sie neutral zu einem Urteil in der Entscheidung im Sinne von objektiver GERECHTIGKEIT im Name des Volkes kommen sollen. Ein Urteil im Namen des Volkes bedeutet, daß jeder in der Bevölkerung keinen Zweifel haben darf, daß ein Urteil auch nur ansatzweise falsch sein könnte, denn dann wäre das Urteil nicht im Namen des Volkes zulässig. Allein die Entscheidung des Gerichtspräsidiums über den Geschäftsverteilungsplan ist eine reine Willkürentscheidung, denn wer im Namen des Volkes Entscheidungen fällen soll, muß auch im Namen des Volkes dazu gewählt worden sein. Denn die Ernennung von Richtern in der BRD ist nichtig, weil der zeitlich begrenzter Justizminister als bloßer Inhaber vollziehender Gewalt sachlich unzuständig ist, Richter zu ernennen ( 18(1)1 DRiG). Der amtierende Justizminister kann nicht Richter auf Lebenszeit einstellen, weil er selbst nur auf bestimmte Zeit bestellt ist. Die Richter verfügen nach dem Überleitungsvertrag auf keinen Fall über eine Genehmigung der alliierten Kriegs- und Besatzungsmächte, und deswegen sind keine Entscheidungen von Richtern, auch im Namen des Volkes, nicht unterschrieben. 1. Minister hat nur vollziehende und zeitlich beschränkte Gewalt. 2. Niemand kann mehr geben als er hat. 3. Vom Minister Ernannte haben keine rechtsprechende und dauerhafte Gewalt. 4. Richter sind verfassungstreuepflichtig, arg. Art. 73 LVerf NW (Richteranklage). 5. Richterliche Tätigkeit von Nichtrichtern ist verfassungswidrig und strafbar. 6. Opfer solcher Straftaten haben Anrecht auf Wiederaufnahme! Vielmehr werden in der Bundesrepublik Deutschland planmäßig völkerrechtliche Straftaten gegen das VOLK und gegen die BEVÖLKERUNG begangen. Denn für einen Staat muß es ein Staatsvolk, einen Staatsterritorium mit einen Friedensvertrag (Potsdamer Abkommen 1945) und eine vom Volk gewählte Verfassung selbst nach dem Grundgesetz gemäß Art. 146 GG geben. Die BRD unterstreicht im Protokoll Nr. 354 Anlage II in Paris den Dauerkriegszustand, Friedensvertrag oder eine Friedensregelung ist nicht beabsichtigt! Das besetzte Deutschland wird vor einer legitimierten Verfassung (durch das Volk) des unbestimmten Staatsterritoriums BRD (Art. 23 GG a.f.) ohne einen nicht beabsichtigten Friedensvertrag fremd im Dauerkriegszustand bevölkert und ist nach dem Völkerrecht eine Straftat. Wir wissen nicht, wie die neuen Bundesländer der DDR der BRD am zu etwas beigetreten sind, das seit dem nach dem 2+4-Vertrag (Verwaltungsgebilde BRD) aufgelöst wurde. Die BRD ist kein Staat, sondern eine Wirtschafts- und Verwaltungszone im Rahmen eines immer noch gültigen Kriegs- und Besatzungskonstrukts als eine BRD-Matrix (vgl. Art. 120, 133 GG, Art, vgl.146, 23aF. GG vgl. Art. 1,25, 20, 34 GG). Es ist also unklar, wer überhaupt der gesetzliche Richter in der BRD ist.
15 15 Alle Richter sind außerdem kraft Gesetz vom Richteramt nach 41 ZPO ausgeschlossen, da zur Zeit wegen Menschenrechtsverletzungen gegen die BRD-GmbH aus dem Urteil EGMR 75529/01 eine Vollstreckung vorliegt, weil der effektiv-garantierte Rechtsschutz nicht vorliegt und somit auch die anderen sogenannten BRD-Richter illegal sind ( 245 ZPO), denn alle Richter handeln dann rechtswidrig als SONDERGERICHTE nach Art. 101 GG. Mit dem Urteil EGMR 75529/01 SÜRMELI / BRD wurde Beweis als Tatsache erbracht, daß der Stillstand der Rechtspflege eingetreten ist! Der EGMR hat im Urteil EGMR 75529/01 SÜRMELI / GERMANY am die Menschenrechtsverletzungen nach Art. 6 und 13 MRK in der BRD festgestellt. Dieses Urteil des EGMR zu Art. 6 und 13 MRK besagt im Tenor, daß ein wirksames Rechtsmittel gegen Rechtsmißbrauch und Billigkeitsrecht für die Einhaltung des Rechts auf ein rechtsstaatliches Verfahren in der BRD nicht gegeben ist. In einfachen Worten hart übersetzt bedeutet dies, daß die Bundesrepublik Deutschland kein wirksamer Rechtsstaat, sondern eine Illusion ist. Der Stillstand der Rechtspflege gemäß 245 ZPO tritt im Falle des Kriegszustands ein, Die Bundesrepublik Deutschland ist also ein dauerkriegsbesetztes Land. Sofern die Meinung vertreten wird, daß es den Staatsgerichtshof Deutsches REICH nicht gibt, wird auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (2Bvf1/73, BVerfGE 36, 1), fort (BVerfGE 2, 266 [277]; 3, 288 [319 f.]; 5, 85 [126]; 6, 309 [336, 363; (BVerfGE 1, 351 [362 f., 367])) verwiesen. Alternativ wird der Staatsgerichtshof des deutschen REICHS benannt, damit Verfahren dort geprüft werden können. Falls die Anschrift des Staatsgerichthof DR unbekannt ist, hier die Anschrift: Staatsgerichtshof Leipzig, Postfach 1148 in Kornwestheim Zuständigkeit: Völker- Staats- und Völkerstrafrecht auf der Grundlage der geltenden Rechtsordnung des Völkerrecht, der Haager Landkriegsordnung von 1907 und der Weimarer Reichsverfassung von Mit Wirkung zum , in der Fortführung der ehemaligen geschäftsführenden Reichsregierung des Deutschen Reichs, welche am 23. Mai 1945 vorerst suspendiert wurde, ist die geschäftsführende Regierung des Deutschen Reichs gemäß RESOLUTIONEN der Generalversammlung der VEREINTEN NATIONEN A/RES/5683 sowie RES 190 (III) und A/RES/377(V) im und für den Namen des Völkerrechtssubjektes Staat Deutsches Reich in Ausübung als, oberste Reichsbehörde und öffentlich-rechtlicher Dienstherr im Staatsgebiet des Deutschen Reichs, tätig. Die BRD-JUSTIZ ist eine ILLUSION unter Kriegsrecht (EGMR 75529/01)! Lesen Sie bitte den Geheimbericht des Zentralrats Europäischer Bürger über die BRD!
16 16 ''Opfer von Menschenrechtsverletzungen haben besseres verdient'' In einem am veröffentlichten Meinungsartikel ohne Urheberrechte erklärt Thomas Hammarberg, Opfern von Menschenrechtsverletzungen sollte voller Anspruch auf Wiedergutmachung gewährt werden. Neben einer einfachen finanziellen Entschädigung gebe es auch andere Arten von Entschädigungen. (weiter...) Menschenrechtsverletzer müssen zur Verantwortung gezogen werden! Erstens sollten Verletzungen der menschlichen Rechte verhindert werden. Zweitens, wenn eine Verletzung stattfindet, muß sie durch die zuständigen Behörden erforscht werden (sofort, gänzlich und unvoreingenommen). Drittens sollten Opfer Zugang zur Justiz haben. Und schließlich, haben Opfer das Recht, ausreichende Reparationen/Zuwendungen, zu empfangen. Volltext in englisch unter Die politische Entscheidung von BRD-Organen hängt vom Begrifflichkeit des Kriegsendes in öffentlich rechtlichen Angelegenheiten ab, daß die Organe im allgemeinen erklären, daß die Beendigung der Feindseeligkeiten als von den Vertragsparteien als gewollt anzusehen und das die (noch nicht erfolgte) Festsetzung des Kriegsendes durch die Regierung für die Organe dann maßgebend ist, wenn es sich um öffentlich - rechtliche Vorgänge (matters of public concern) handelt. Der geschädigte Bürger und Beschwerdeführer in öffentlich rechtlichen Streitverfahren wird als Feind gemäß Art. 53 und 103 der UN Charta eingestuft und diskriminiert [Art. 13 der N.Y. ZPO (Civil Practice Act) Gesetz Nr. 855 v in Klageansprüche, welche in einem mit den USA im Krieg befindlichen Lande entstanden sind], aus dem sich dann in Folge die Menschenrechtsverletzungen ergeben. Neben den bisherigen Zitierungen, daß das Bundesverfassungsgericht (Papier), der BRD-EU- Politiker (Wieland), die BRD-Justizministerin (Zypries) die Meinung vertritt, um entgegen Art. 1 und 46 EMRK, Art. 1-3, 25, 20 GG) die Einhaltung des Völkerrechts zu verweigern, Eine nicht zu erwartende abweichende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs hätte keine Relevanz für diese verbindliche Auslegung der deutschen Verfassung ist der Grund für die Entstehung der Menschenrechtsverletzungen als Stillstand der Rechtspflege unter Kriegsrecht eindeutig klargestellt, denn die BRD hat keine Verfassung. Die BRD ist ein Unter-Entwicklungsland in Sachen Recht, Freiheit und Sicherheit in einem Besatzungskonstrukt unter Kriegs- und Besatzungsmacht, in dem alle Menschenrechtsberichte nach UN-Pakt II unter einem Menschenrechtsvakuum gefälscht sind. Nach Erklärung des Hochkommissars für Menschenrechte übt die JUSTIZ nicht wirklich und wirksam den Dienst aus. Jeder, der einigermaßen die deutsche Geschichte kennt, könnte das UNRECHT des RECHTS in diesem Fall und in allen anderen Fällen erkennen. Denn die Justiz ist inzwischen dem UNRECHT im Grunde nach verfallen, weil die Einführungsgesetze zum GVG, zur ZPO und StPO seit 2006 mit dem Geltungsbereich ersatzlos aufgehoben worden (Bundesministeriums der Justiz vom ( BGBl. I S. 866 * ) m.w.v ) sind.
17 17 Die Konsequenzen auf die laufende Rechtsprechung sind, daß die Gesetze wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig sind (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147)! Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen können. Ein Gesetz das hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147). Es ist daher in der BRD nichts mehr gültig, eben 245 ZPO, das ich mit dem Urteil 75529/901 gegen die BRD erstritten habe. Damit haben die Behörden keine örtliche, persönliche und tatsächliche Sachlegitimation. Der Geschäftsverteilungsplan über den gesetzlichen Richter ist somit nichtig! Seit dem ist die BRD wegen Menschenrechtsverletzungen insolvent! Und unterstehen wohlmöglich der Anweisung des Hochkommissars für Menschenrechte. Alle Mitarbeiter der BRD-GmbH, Handelsregister AG-FFM 72 HRB 51411, sind davon betroffen. Gegen die BRD-GmbH ist ein Insolvenzantrag gestellt worden, der mit Ablauf der Frist rechtskräftig eingetreten ist, weil die JUSTIZ von diesem Vermögensverwalter bezahlt wird. Aus diesem Grund sind Richter kraft Amts nach 41 ZPO ausgeschlossen dieses Insolvenzverfahren durchzuführen. Deswegen unterstehen sie der Anweisung des Hochkommissars für Menschenrechte, beziehungsweise der Anweisung der Justiz des Deutschen REICHS nach 45 ZPO! Beweis: AG-Frankfurt/Main 810 IN 845/07 SÜRMELI/ BRD-GmbH Vollversion: Als Mitarbeiter einer GmbH können und dürfen sie auch nicht hoheitliche Aufgaben übernehmen, denn das Grundgesetz ist nie ratifiziert worden. Das Besatzungskonstrukt ist immer ein Gewerbebetrieb gewesen. Der Handelsregisterauszug befindet sich ungeschminkt als TATSACHE unter Damit sind die Urteile und Beschlüsse der BRD-Richter rechtswidrig, da Sie nicht die grundgesetzlichen Richter der BRD-GmbH darstellen, denn sie werden von einer privaten juristischen Person bezahlt. Es fehlt daher jegliche Norm der staatlichen Unabhängigkeit für die Legitimation im Namen des Volkes.
18 18 Der Hochkommissar für Menschenrechte in Deutschland weist nunmehr an, alle Forderungen aus punitive damage des legislatives UNRECHT durch Amtsanmaßung zu stoppen und zu rehabilitieren. Unabhängig davon hat der Hochkommissar für Menschenrechte das Recht alle beteiligten Personen in diesem oder anderem Verfahren nach Art. 25 GG durch Straf- und Haftbefehl im In- und Ausland zu verfolgen, weil Menschenrechtsverletzungen nach Art. 25 GG noch vor Art. 20 GG Verfassungsrang haben. Sie können dann jederzeit, insbesondere im Ausland, aufgegriffen und abgeurteilt werden. Das gilt für alle Personen, die sich wegen Menschenrechtsverletzungen schuldig gemacht haben! Diese Vorgehensweise ergibt sich außerdem aus der Ausführungsanweisung, die der Kommissar Thomas HAMMARBERG für Menschenrechte des Europarats am veröffentlicht hat. Kein Wort dieses Schriftsatzes, weder als einzelnes noch i.v.m. anderen, darf dahin ausgelegt werden, daß es die Persönlichkeit oder Ehre irgendjemandes beeinträchtige, vielmehr dient jedes ausschließlich der möglichst zügigen Verwirklichung der im Justizwesen z.z. real inexistenten, nach Art. 79(3) GG aber GG-rechtsstaatskonstitutiven Verfassungsgrundsätze: Menschenwürde, Volkshoheit, Gewaltentrennung, Rationalität und Recht, s. Art. 1 und 20 GG. Hochkommissar für Menschenrechte Präsident des Zentralrats Europäischer Bürger der Kommission für die Wirksamkeit der Behörden des Europäischen Zentrums für Menschenrechte ZEB als Stiftungsrat des Internationalen Zentrums für Menschenrechte (PANAMA) (Stiftung Menschenrechte)
19 Verfügung des Kommissars für Menschenrechte in Sachen Menschenrechtsverletzungen EGMR-Urteile 19 Menschenrechtsverletzungen sind permanent-fortgesetzte Straftaten im Amt, die in letzter Konsequenz durch Fehler, Mängel und Straftaten in der und durch die Justiz verübt werden. Die Opfer und deren Familien erleiden schwerste Schäden auf Dauer! Die Regeßansprüche der Opfer entfalten daher volle Rechtskraft in der Vollstreckung, wenn negatives Interesse die völkerrechtlich festgestellte Menschenrechtsverletzung in Folge der Remonstrationspflicht nicht verhindert. Die Urteile stehen nach Art. 25 GG vor RECHT und GESETZ (Art. 20 GG) und verpflichtet die Remonstration ( 38 BRRG). Auf Grund der Beschwerden des Zentralrats Europäischer Bürger aus der Bundesrepublik Deutschland hat der Kommissar für Menschenrecht des Europarats am folgende Erklärung erteilt. Thomas Hammarberg: ''Opfer von Menschenrechtsverletzungen haben besseres verdient'' [23/07/ :00:00] In einem am 23. Juli veröffentlichten Meinungsartikel ohne Urheberrechte erklärt Thomas Hammarberg, Opfern von Menschenrechtsverletzungen sollte voller Anspruch auf Wiedergutmachung gewährt werden. Neben einer einfachen finanziellen Entschädigung gebe es auch andere Arten von Entschädigungen. (weiter...) Menschenrechtsverletzer müssen zur Verantwortung gezogen werden - gleichzeitig, sollten wir nicht die Opfer vergessen. Was sie durchgemacht haben, zieht in vielen Fällen ein Streß-Trauma nach sich, was zuzüglich der Unterbrechung des täglichen Lebens und die Zerstörung der Zukunft zu verursacht. Gerechtigkeit erfordert, daß Regreßansprüche für die Opfer erzielt werden. Das Recht zur Hilfe und zu einem seelischen Wiederaufbau, ist in der Tat ein grundlegendes menschliches Recht. Es wird in den zahlreichen internationalen Instrumenten und in den Tribunalen der Menschenrechte, einschließlich Artikel 13 der europäischen Versammlung über menschliche Rechte eingeschlossen. Opfer des Menschenrechtsmißbrauchs und der humanitären Gesetze, haben ein Abhilferecht für ihr Leiden und den Schaden, der ihnen zugefügt wurde. Hilfe / Abhilfe ist der letzte Schritt in der Ausführung des vollen Schutzes der menschlichen Rechte. Erstens sollten Verletzungen der menschlichen Rechte verhindert werden. Zweitens, wenn eine Verletzung stattfindet, muß sie durch die zuständigen Behörden erforscht werden (sofort, gänzlich und unvoreingenommen). Drittens sollten Opfer Zugang zur Justiz haben. Und schließlich, haben Opfer das Recht, ausreichende Reparationen/Zuwendungen, zu empfangen. Die Tatsache, daß Reparation der letzte Schritt in der Ausführung des vollen Schutzes der menschlichen Rechte ist, könnte ein Grund sein, warum so wenig Fokus auf diese Punkte bis jetzt gesetzt worden ist Volltext in englisch unter
20 20
21 Der Überleitungsvertrag besagt, daß die Gesetzeslage wieder auf den Stand vor Genehmigung der BRD zurückgestellt wurde. Es gelten die durch die Alliierten bereinigten Reichsgesetze sowie alle Besatzungsrechte der Alliierten. Weiterhin besteht Kriegsrecht im besetzten Deutschland. Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung ("Überleitungsvertrag") (in der gemäß Liste IV zu dem am 23. Oktober 1954 in Paris unterzeichneten Protokoll über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland geänderten Fassung) Amtlicher Text, BGBl S (Die ursprüngliche Fassung des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom (BGBl II S.157) ist nicht in Kraft getreten.) Die Bundesrepublik Deutschland, die Vereinigten Staaten von Amerika, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland und die Französische Republik sind wie folgt übereingekommen: 21 Erster Teil ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 (1) Die Organe der Bundesrepublik und der Länder sind gemäß ihrer im Grundgesetz festgelegten Zuständigkeit befugt, von den Besatzungsbehörden erlassene Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu ändern. Kommentar: Da im Grundgesetz f ü r die Bundesrepublik Deutschland keine entsprechenden Zuständigkeiten genannt sind, wird hiermit wir zum Ausdruck gebracht, daß den BRD-Organen jegliche Befugnis genommen wird. Jede Gesetzesänderung bedarf der Zustimmung der Alliierten. Siehe dazu auch Artikel 2. Artikel 2 (1) Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder auf Grund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind. Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige nach innerstaatlichem deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen. Kommentar: Dieser Artikel besagt, daß die Gesetzeslage wieder auf den Stand vor Genehmigung der BRD zurückgestellt wurde. Es gelten die durch die Alliierten bereinigten Reichsgesetze sowie alle Besatzungsrechte der Alliierten. Weiterhin besteht Kriegsrecht im besetzten Deutschland.
22 Die BRD unterstreicht, Friedensvertrag oder eine Friedensregelung ist nicht beabsichtigt! 22
M.-Selim SÜRMELI. Anlaß: Individualbeschwerde EGMR 76680/01 Randziffer 63 zu EGMR 75520/01
Informationen des Hochkommissars für Menschenrechte (D) zum Stillstand der Rechtspflege ( 245 ZPO, Art. 25 GG) in der Bundesrepublik Deutschland [BRD] wegen Menschenrechtsverletzungen 23.08.2007 2 unabhängiger
die Bundesrepublik Deutschland kein wirksamer Rechtsstaat, sondern eine Illusion ist.
Liebe Bürger und Mitbürger Deutschlands, mein Name ist SÜRMELI. Gegen die Bundesrepublik Deutschland [BRD] habe ich persönlich einen Insolvenzantrag vor 14 Tagen aus einem Urteil des EGMR gestellt, nachdem
2007 BGBl Teil I Nr. 59, S 2614 (siehe unten)
Grundgesetz Aufhebung im Jahr 2007 2007 BGBl Teil I Nr. 59, S 2614 (siehe unten) Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich der Justiz (BGBl. I 59 2007) Artikel 4 1 Aufhebung
SHAEF-Gesetze weiterhin in Kraft
SHAEF-Gesetze weiterhin in Kraft Überleitungsvertrag Erster Teil ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Artikel 2 (1) Die Organe der Bundesrepublik und der Länder sind gemäß ihrer im Grundgesetz festgelegten
Frau/Herrn J.S. Phillips European Court of Human Rights COUNCIL OF EUROPE. F Strasbourg CEDEX
Forderung nach Aufhebung aller juristischen Maßnahmen wegen erwiesener Tatsachen und dem Fehlen der rechtlichen Grundlagen! Freier Volksstaat Württemberg Werner Peters Postfach 1148 -- 70797 Kornwestheim
Sehr geehrte/r Frau/Herr Bestgen und Blechtrottel(Ihr PC),
Forderung nach Aufhebung aller juristischen Maßnahmen wegen erwiesener Tatsachen und dem Fehlen der rechtlichen Grundlagen! Freier Volksstaat Württemberg Werner Peters Postfach 1148 -- 70797 Kornwestheim
D-STADE,
Z E B Zentralrat Europäischer Bürger PRÄSIDIUM Registereintrag: Deutscher Bundestag WD 3 3231 2/548.05 Amtsgericht Tostedt 81 VR 100573 Gemeinnützigkeit FA-STD 43/270/28907 Bielfeldtweg 26, D-21682 STADE
EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE
Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE FÜNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 51314/10 H. und H../. Deutschland Der Europäische Gerichtshof
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Wahrheiten Die Staatsverträge des Deutschen Reiches sind immer noch in Kraft? Gemäß Grundgesetz ist die Bundesrepublik Deutschland, offenkundig nicht die zuständige Stelle für neue Staatsverträge, denn
Von der völkerrechtlichen Verpflichtung Österreichs die Views des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen anzuerkennen
Von der völkerrechtlichen Verpflichtung Österreichs die Views des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen anzuerkennen Univ.-Prof. Dr. Professor FUNK in der Stellungnahme vom 11.11.2005 zur Rechtssache
xxx Zwecks Dringlichkeit, per und FAX.
xxx Zwecks Dringlichkeit, per E-Mail und FAX. E-Mail (Zentrale Mail-Posteingangsstelle) poststelle@fa-stuttgart4.bwl.de Fax (Hauptgebäude) 07 11 / 66 73-60 60 Finanzamt Stuttgart IV Frau xxx Seidenstr.
Aktenzeichen: ZEB-EGMR-EuGH zu TC.-Berlin
Z E B Zentralrat Europäischer Bürger/in e.v. PRÄSIDIUM Registereintrag: Deutscher Bundestag WD 3 3231 2/548.05 Amtsgericht Tostedt 81 VR 100573 Gemeinnützigkeit FA-STD 43/270/28907 Bielfeldtweg 26, D-21682
D Berlin-Wandlitz. Per Fax. Sehr geehrter Herr Noack und meine Damen und Herrn,
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Ralf Keser Phone/Fax: Dienstadresse: Pro Casa GmbH Wölblinstr Lörrach e.mail:
Ralf Keser Phone/Fax: 0721-151287151 Dienstadresse: Pro Casa GmbH Wölblinstr. 64 79539 Lörrach e.mail: zeb-org-bw@online.de www.keser-beratungen.de Z E B Zentralrat Europäischer Bürger e.v. www.zeb-org.de
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