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1 N I E D E R S C H R I F T über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates Benediktbeuern vom im Sitzungssaal des Rathauses Alle Mitglieder waren ordnungsgemäß geladen; erschienen sind nachstehende Mitglieder; also mehr als die Hälfte. 1. Kiefersauer Hans 2. Lugauer Anton 3. Steffens Margarete 4. Guggemos Thomas 5. Dr. Seller Hanns-Frank 6. Hammerl Clemens 7. Schwabenland Marcus 8. Geiger Stefan 9. Hundegger Leonhard jun. 10. Bacher Bruno 11. Ortlieb Anton 12. Mühlhans Rudolf 13. Rauchenberger Bernhard 14. Hauptmann Ingrid 15. Seifert Ralph 16. Dr. Allgäuer Cölestin Die Beschlussfähigkeit war damit hergestellt. Entschuldigt fehlte(n) 1 Mitglied(er), nämlich: Unentschuldigt fehlte(n) Mitglied(er), nämlich: Klingler Marcus Wegen persönlicher Beteiligung (Art. 49 GO) hat/haben das/die Gemeinderatsmitglied(er): an der Beratung und Beschlussfassung - des Gegenstandes TOP nicht teilgenommen. Das/Die Gemeinderatsmitglied(er) Dr. Allgäuer Cölestin war(en) bei der Beratung und Beschlussfassung über Gegenstand TOP 1-7 Ortlieb Anton war(en) bei der Beratung und Beschlussfassung über Gegenstand TOP 1-11 nicht anwesend. Zur Sitzung war(en) außerdem geladen und erschienen: Wolfgang Robl (TOP 12) Eva Robl (TOP 12) Vorsitzender: Hans Kiefersauer Schriftführer: Sabine Steiger Unterschrift Unterschrift

2 A) Öffentlich: Seite: 1 1. Genehmigung des Protokolls der öffentlichen Sitzung vom Antrag auf isolierte Abweichung zur Errichtung einer Terrassenüberdachung, Am Kirchgarten 4, Fl.Nr. 2093/19, BA 7/ Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren zum Neubau einer Doppelhaushälfte (West) mit Doppelgarage, Pater-Rupert-Mayer-Weg 4, Fl.Nr. 2089/5, BA 8/ Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren zum Neubau einer Doppelhaushälfte (Ost) mit Doppelgarage, Pater-Rupert-Mayer-Weg 6, Fl.Nr. 2089/6, BA 9/ Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren: Tektur zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage und Stellplatz, Tobias-Öttl-Straße 3, Fl.Nr. 358/10, BA 10/ Tektur zum Antrag auf Baugenehmigung zum Umbau einer Gewerbehalle in Appartements für Asylbewerber, Tölzer Straße 8, Fl.Nr. 2094/0, BA 4/ Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Ochsenmast- und Ammenkuhstalles mit Laufhof, Güllegrube und Mistlege, Angerfeldweg, Fl.Nrn. 1963, 1964 und 1965, BA 12/ Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines unterkellerten Einfamilienhauses (zwei Vollgeschosse) mit zwei Stellplätzen, Arnspitzstraße, Fl.Nr. 616/1, BA 13/ Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Wohnhauses, Asamstraße 20, Fl.Nr. 588, BA 11/ Bebauungsplan Gewerbegebiet Süd : Aufstellungsbeschluss 11. Erlass der Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten und über die Darstellungen durch Bildwerfer (Plakatierungsverordnung) 12. Gästepark: Vorstellung des Konzepts für einen neuen Kinderspielplatz durch Herrn Robl und Beratung und ggf. Beschlussfassung über die Umgestaltung bzw. Neubau des Kinderspielplatzes 13. Bekanntgaben aus der letzten nichtöffentlichen Gemeinderats-Sitzung 14. Verschiedenes, Kenntnisnahmen

3 A) Öffentlich: Seite: 2 Lfd. Nr. Anwesend: Gegenstand und Inhalt des Beschlusses: 1 14 Genehmigung des Protokolls der öffentlichen Sitzung vom Der Gemeinderat stimmt dem Protokoll der öffentlichen Sitzung vom zu Antrag auf isolierte Abweichung zur Errichtung einer Terrassenüberdachung, Am Kirchgarten 4, Fl.Nr. 2093/19, BA 7/2016 Das Baugrundstück ist im FNP als allgemeines Wohngebiet (WA) dargestellt und liegt im rechtsverbindlichen Bebauungsplan Fl.Nr. 2093/4. Geplant ist die Errichtung einer Terrassenüberdachung. Beantragt wird die isolierte Abweichung von der Festsetzung 9.2 der Ortsgestaltungssatzung (Als Material für Dachdeckung sind naturrote bis braune Dachziegel zu verwenden). Der Gemeinderat folgt der Empfehlung des Bauausschusses und beschließt, der beantragten Abweichung zuzustimmen Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren zum Neubau einer Doppelhaushälfte (West) mit Doppelgarage, Pater-Rupert-Mayer-Weg 4, Fl.Nr. 2089/5, BA 8/2016 Das Baugrundstück ist im FNP als allgemeines Wohngebiet (WA) dargestellt und liegt im rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nördlich der evangelischen Kirche. Geplant ist der Neubau einer Doppelhaushälfte (West) mit Doppelgarage. Nach Angaben des Planers werden alle Festsetzungen des Bebauungsplans eingehalten. Bauvorhaben im Genehmigungsfreistellungsverfahren zuzulassen Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren zum Neubau einer Doppelhaushälfte (Ost) mit Doppelgarage, Pater-Rupert-Mayer-Weg 6, Fl.Nr. 2089/6, BA 9/2016 Das Baugrundstück ist im FNP als allgemeines Wohngebiet (WA) dargestellt und liegt im rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nördlich der evangelischen Kirche. Geplant ist der Neubau einer Doppelhaushälfte (Ost) mit Doppelgarage. Nach Angaben des Planers werden alle Festsetzungen des Bebauungsplans eingehalten. Bauvorhaben im Genehmigungsfreistellungsverfahren zuzulassen.

4 Lfd. Nr. Anwesend: Gegenstand und Inhalt des Beschlusses: Seite: Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren: Tektur zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage und Stellplatz, Tobias-Öttl-Straße 3, Fl.Nr. 358/10, BA 10/2016 Das Baugrundstück ist im FNP als allgemeines Wohngebiet (WA) dargestellt und liegt im rechtsverbindlichen Bebauungsplan Mariabrunnweg. Tektiert wird die Garage mit Stellplatz. Nach Angaben des Planers werden alle Festsetzungen des Bebauungsplans eingehalten. Bauvorhaben im Genehmigungsfreistellungsverfahren zuzulassen Tektur zum Antrag auf Baugenehmigung zum Umbau einer Gewerbehalle in Appartements für Asylbewerber, Tölzer Straße 8, Fl.Nr. 2094/0, BA 4/2016 Bürgermeister Kiefersauer informiert, dass aufgrund der Abstandsflächenproblematik der Bauantrag auf Wunsch des Bauherrn vorerst zurückgestellt wird. Daher entfällt der TOP Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Ochsenmast- und Ammenkuhstalles mit Laufhof, Güllegrube und Mistlege, Angerfeldweg, Fl.Nrn. 1963, 1964 und 1965, BA 12/2016 Das Baugrundstück ist im FNP als landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Das Bauvorhaben liegt im Außenbereich und beurteilt sich nach 35 BauGB. Geplant ist der Neubau eines Ochsenmast- und Ammenkuhstalles mit Laufhof, Güllegrube und Mistlege. Bürgermeister Kiefersauer verliest das Erläuterungsschreiben von Familie S. vom gemeindliche Einvernehmen zu erteilen Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines unterkellerten Einfamilienhauses (zwei Vollgeschosse) mit zwei Stellplätzen, Arnspitzstraße, Fl.Nr. 616/1, BA 13/2016 Das Baugrundstück ist im FNP als allgemeines Wohngebiet (WA) dargestellt. Das Bauvorhaben beurteilt sich nach 34 BauGB. Geplant ist die Errichtung eines unterkellerten Einfamilienhauses (zwei Vollgeschosse) mit zwei Stellplätzen.

5 Lfd. Nr. Anwesend: Gegenstand und Inhalt des Beschlusses: Seite: 4 Das beantragte Bauvorhaben fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein. gemeindliche Einvernehmen zu erteilen Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Wohnhauses, Asamstraße 20, Fl.Nr. 588, BA 11/2016 Das Baugrundstück ist im FNP als Mischgebiet (MI) dargestellt. Das Bauvorhaben beurteilt sich nach 34 BauGB. Geplant ist der Neubau eines Wohngebäudes. Das beantragte Bauvorhaben fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein. gemeindliche Einvernehmen zu erteilen. Der Bauherr soll darauf hingewiesen werden, dass eine Zufahrt für die hinterliegende landwirtschaftliche Fläche gesichert werden sollte Bebauungsplan Gewerbegebiet Süd : Aufstellungsbeschluss Der TOP wird einstimmig vorgezogen, da Herr und Frau Robl noch nicht anwesend sind. Aufgrund der vielen Anfragen für Gewerbegrund beschließt der Gemeinderat die Aufstellung des Bebauungsplans Gewerbegebiet Süd für die Fl.Nr mit gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungsplans Erlass der Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten und über die Darstellungen durch Bildwerfer (Plakatierungsverordnung) Der TOP wird einstimmig vorgezogen, da Herr und Frau Robl noch nicht anwesend sind. Der Gemeinderat beschließt, den Entwurf der Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten und über die Darstellungen durch Bildwerfer (Plakatierungsverordnung), der als Anlage 1 der Niederschrift beiliegt, zuzustimmen Gästepark: Vorstellung des Konzepts für einen neuen Kinderspielplatz durch Herrn und Frau Robl und Beratung und ggf. Beschlussfassung über die Umgestaltung

6 Lfd. Nr. Anwesend: Gegenstand und Inhalt des Beschlusses: bzw. Neubau des Kinderspielplatzes Seite: 5 Bürgermeister Kiefersauer stellt die Historie von der Umplanung des Gästeparks bis zur heutigen Kinderspielplatzplanung nochmals dar. Herr und Frau Robl stellen ihr Konzept für einen neuen Kinderspielplatz vor. Die Planung von Herrn Goller zur Umgestaltung des Gästeparks wird dabei lediglich am südwestlichen Ausgang berührt. Hier müsste der Weg verlegt werden. Alle anderen Planungen könnten zu einem späteren Zeitpunkt umgesetzt werden. Die Spielgeräte sind größtenteils mit Pfostenschuhen versehen und lassen sich mit geringem Aufwand umplatzieren. Bürgermeister Kiefersauer verliest das Schreiben von Benediktbeurer Kindern, die sich einen Spielplatz im Ort wünschen. Der Spielplatz könnte noch in diesem Sommer benutzbar fertiggestellt werden. Die Kosten sind auf jeden Fall von der Gemeinde zutragen, Förderungen können nicht in Aussicht gestellt werden. Die Kostenschätzung beläuft sich incl. der Seilrutsche auf insgesamt brutto ,00. Einige Arbeiten (wie Zuleitung Wasser etc.) sind von der Gemeinde zu erbringen. Die Bauleitung verbleibt beim Planer. Bürgermeister Kiefersauer informiert über die vorliegenden Angebote zur Übernahme von Patenschaften. Hinsichtlich der Spielgeräte und der weiteren Ausführung soll zeitnah zusammen mit der Kindergarten-Leitung und Eltern (Bürgern) ein Informationsabend stattfinden. Der Kleinkinderbereich sollte eingezäunt werden, um notfalls ein Betretungsverbot aussprechen zu können. Der Planer des Gästeparks Herr Goller soll in die weiteren Planungen mit einbezogen werden. Der Gemeinderat beschließt, dass die Umplanung von Herrn Goller weiterverfolgt werden soll. Die ursprünglich geplante große Lösung ist somit nicht mehr diskutabel. Beschluss: 15 : 1 Der Gemeinderat beschließt, dass der Kinderspielplatz von der Firma Robl und Bösmiller noch in diesem Jahr ausgeführt werden soll. Die Umgestaltung des Gästeparks soll im Jahr 2017/2018 stattfinden, sofern die durch das Amt für ländliche Entwicklung in Aussicht gestellten Fördermittel bereitgestellt werden und der gemeindliche Finanzhaushalt die Maßnahme zulässt. Herr Robl weist darauf hin, dass er aufgrund berufsbedingter Abwesenheit erst ab dem für weitere Termine zur Verfügung steht Bekanntgaben aus der letzten nichtöffentlichen Gemeinderats-Sitzung Zur Präparierung der Langlaufloipe wurde ein Pistenbully zum Preis von netto ,00 erworben, die Gemeinde Bichl und der Skiclub werden sich beteiligen.

7 Lfd. Nr. Anwesend: Gegenstand und Inhalt des Beschlusses: Seite: Verschiedenes, Kenntnisnahmen Bürgermeister Kiefersauer informiert, dass die Gemeinde Benediktbeuern die Streuobstwiese gegenüber dem Gasthof Friedenseiche vom Kloster langfristig gepachtet hat. Die Fläche soll langfristig als Schulungs-Streuobstwiese zur Verfügung stehen. Einen Teil der Fläche soll bei Bedarf Bürgern zur Eigenbewirtschaftung für Gemüse o.ä. zur Verfügung gestellt werden. Entlang der Häusernstraße sollen Stellplätze für den Gasthof geschaffen werden. Bürgermeister Kiefersauer informiert und bedankt sich ausdrücklich bei Bruno Bacher über die Zusage der VR-Bank, dass der Defibrillator im Vorraum der Filiale installiert werden kann. Es wird ferner ein Zuschuss in Höhe von 500,00 von der VR-Bank gewährt. Bürgermeister Kiefersauer informiert über die Verleihung des Bayerischen Asylpreises am um 18h00 in München. Bürgermeister Kiefersauer informiert, dass das Ramadama voraussichtlich am stattfinden wird. Bürgermeister Kiefersauer informiert über die Möglichkeiten der barrierefreien Umrüstung der Bushaltestellen und Ampeln. Die Kosten belaufen sich auf ca ,00 und werden vom Straßenbauamt getragen. Bürgermeister Kiefersauer informiert über den Sachstand zur Verwaltungsstreitsache Ströer Außenwerbung KG. Auf Nachfrage von Bernhard Rauchenberger informiert Bürgermeister Kiefersauer über den Sachstand zur Einholung der Angebote für das Ratsinformationssystem Alris. Auf Nachfrage von Dr. Cölestin Allgäuer informiert Bürgermeister Kiefersauer über den aktuellen Sachstand zum Thema Wasserkraft.

8 Gemeinde Benediktbeuern Seite: 7 Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten und über die Darstellungen durch Bildwerfer der Gemeinde Benediktbeuern (Plakatierungsverordnung) Aufgrund des Art. 28 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes erlässt die Gemeinde Benediktbeuern folgende Verordnung: 1 Beschränkung von Anschlägen auf bestimmte Flächen 1. Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und zum Schutz von Natur-, Kunst- und Kulturdenkmälern dürfen Anschläge in der Öffentlichkeit nur an den hierfür von der Gemeinde Benediktbeuern zum Anschlag bestimmten und in der Anlage aufgeführten Plakatsäulen und ständern, Anschlagtafeln und Schaukästen angebracht werden. Darstellungen durch Bildwerfer dürfen in der Öffentlichkeit nur nach vorheriger Genehmigung durch die Gemeinde Benediktbeuern vorgeführt werden. 2. Vor Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden sowie vor Bürgerentscheiden werden von der Gemeinde Benediktbeuern Plakatsäulen und Anschlagtafeln aufgestellt, die ausschließlich für Wahlplakate bestimmt sind. 2 Begriffsbestimmung 1. Anschläge in der Öffentlichkeit sind Plakate, Zettel oder Tafeln, die an unbeweglichen Gegenständen wie Häusern, Mauern, Zäunen, Telegrafenmasten oder an beweglichen Gegenständen wie Ständern angebracht werden, wenn die Anschläge von einer nach Zahl und Zusammensetzung unbestimmten Menschenmenge insbesondere vom öffentlichen Verkehrsraum aus wahrgenommen werden können. 2. Die Vorschriften insbesondere der Straßenverkehrsordnung, des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes, des Bundesfernstraßengesetzes, der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und des Baugesetzbuches bleiben unberührt. Insbesondere ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung (Werbeanlagen) im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Bay- BO fallen somit nicht unter den Regelungsbereich dieser Verordnung. 3 Ausnahmen 1. Von den Beschränkungen nach 1 ausgenommen sind Bekanntmachungen, die von den Eigentümern, dinglich Berechtigten, Pächtern oder Mietern von Anwesen oder Grundstücken an diesen in eigener Sache angeschlagen werden, und Plakate und Ankündigungen, die für Veranstaltungen durch örtliche Vereine und Verbände in den Schaufenstern ausgehängt werden. 2. Von den Beschränkungen nach 1 ebenfalls ausgenommen sind Wahlplakate und ähnliche Werbemittel, die außerhalb der von der Gemeinde Benediktbeuern zum Anschlag bestimmten Plakatsäulen und anschlagtafeln ( 1 Abs. 2), insbesondere an beweglichen Wahlplakatständern angebracht worden sind, in folgenden Umfang für a. die jeweils zu den Wahlen zugelassenen politischen Parteien und Wählergruppen bei Europawahlen 6 Wochen vor dem Wahltermin Bundestagswahlen 6 Wochen vor dem Wahltermin Landtagswahlen 4 Wochen vor dem Wahltermin Kommunalwahlen 4 Wochen vor dem Wahltermin b. die jeweiligen Antragsteller bei Volksbegehren während der Dauer der Auslegung der Eintragungslisten c. die jeweiligen Antragsteller und die jeweiligen politischen Parteien und Wählergruppen bei Volksentscheiden 4 Wochen vor dem Abstimmungstermin

9 Seite: 8 Diese Werbemittel müssen innerhalb einer Woche nach der Wahl wieder entfernt werden. 3. Im Übrigen kann die Gemeinde Benediktbeuern in besonderen Fällen insbesondere anlässlich besonderer Ereignisse im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von den Beschränkungen des 1 gestatten, wenn dadurch das Orts- und Landschaftsbild oder ein Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmal nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird und Gewähr besteht, dass die Anschläge innerhalb einer gesetzten Frist wieder beseitigt sind. 4 Ordnungswidrigkeiten Nach Art. 28 Abs. 1 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 1 ohne eine Ausnahmegenehmigung nach 3 öffentlich Anschläge außerhalb der zugelassenen Flächen anbringt oder anbringen lässig, 2. entgegen 1 Absatz 1 Satz 2 ohne Genehmigung öffentliche Bilddarstellungen vorführt. 5 Inkrafttreten Geltungsdauer Außerkrafttreten 1. Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2. Die Verordnung gilt 20 Jahre. 3. Gleichzeitig tritt die Verordnung für öffentliche Anschläge vom außer Kraft.

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