Stadtkämmerei Hauptabteilung 1/2

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1 Telefon: Telefax: Stadtkämmerei Hauptabteilung 1/2 Aufhebung der steuerlichen Zuordnung städtischer Darlehen an Betriebe gewerblicher Art (BgA); Zuordnung der Darlehen zum allgemeinen städtischen Hoheitshaushalt Sitzungsvorlage Nr / V Beschluss des Finanzausschusses vom (SB) Öffentliche Sitzung Kurzübersicht zum beiliegenden Beschluss Anlass Inhalt Aufhebung der steuerlichen Zuordnung städtischer Darlehen an Betriebe gewerblicher Art (BgA) Aktuelle Finanz- und Haushaltssituation, Steuerliche Zuordnung von Darlehensaufnahmen, Aufhebung der steuerlichen Zuordnung von städtischen Dar lehensaufnahmen, Zusammenstellung der neu zuzuordnenden Darlehen Entscheidungsvorschlag Der im Beschlussvortrag detailliert erläuterten steuerlichen Tilgung wird zugestimmt; die diese ersetzenden Darlehen zur Umschuldung bzw. Neuzuordnung werden künftig wieder dem Hoheitshaushalt (UA 9100) zugeordnet. Gesucht werden kann im RIS auch nach Betriebe gewerblicher Art, Zuordnung städtischer Kreditaufnahmen

2 Telefon: Stadtkämmerei Telefax: Hauptabteilung 1/2 Aufhebung der steuerlichen Zuordnung städtischer Darlehen an Betriebe gewerblicher Art (BgA); Zuordnung der Darlehen zum allgemeinen städtischen Hoheitshaushalt Sitzungsvorlage Nr V Beschluss des Finanzausschusses vom (SB) Öffentliche Sitzung Inhaltsverzeichnis I. Vortrag des Referenten 1 Aktuelle Finanz- und Haushaltssituation 2 Steuerliche Zuordnung von Darlehensaufnahmen 3 Aufhebung der steuerlichen Zuordnung von städtischen Darlehensaufnahmen 4 Zusammenstellung der neu zuzuordnenden Darlehen 11. Antrag des Referenten 11I. Beschluss Seite

3 Seite 2 I. Vortrag des Referenten 1 Aktuelle Finanz- und Haushaltssituation Im laufenden Haushaltsjahr werden Kredite zur Umschuldung fällig, die bisher dem Betrieb gewerblicher Art (BgA) U-Bahnbau steuerlich zugeordnet sind. Die aus der Umschuldung (Neuausschreibung) entstehenden Darlehen sollen zukünftig nicht mehr dem BgA zugerechnet, sondern aus Sicht des BgA zum Umschuldungstermin getilgt werden. Gleiches gilt für den BgA Campingplatz. Darüber hinaus sollen weitere Darlehen des BgA Campingplatz, die nicht im laufenden Haushaltsjahr zur Umschuldung fällig werden, zum Stichtag ihrer letzten ordentlichen Zins- und Tilgungsfälligkeit nicht mehr dem BgA zugerechnet werden. Eine letztendliche Tilgung der Darlehen ist aus liquiditätstechnischen und haushaltsrechtlichen Gründen nicht möglich, die Darlehen sollen umgeschuldet und zukünftig im Rahmen des Gesamtdeckungsprinzips dem städtischen Hoheitsbereich zugerechnet werden 2 Steuerliche Zuordnung von Darlehensaufnahmen Nach 18 Nr. 2 KommHV-Doppik gilt im Finanzhaushalt anstelle der Finanzierung von Einzeimaßnahmen das Gesamtdeckungsprinzip. Somit werden sämtliche Kredite und der gesamte Schuldendienst des Gemeindehaushaltes geschlossen im UA 9100 "Sonstige allgemeine Finanzwirtschaft" veranschlagt und verrechnet. Für eine Zuordnung der aufgenommenen Kredite zu einzelnen Verwaltungszweigen besteht nach der Haushaltssystematik keine Möglichkeit. Damit aber den Gemeinden aus dieser Regelung keine steuerlichen Nachteile entstehen, hat das Bayer. Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen mit Bekanntmachung Nr. I B /6 vom (MAB! S. 1144), zuletzt geändert durch Bekanntmachung Nr. I B /6 vom (AIIMBI S. 204), zugestanden, dass für den steuerlichen Nachweis des Zinsaufwandes der körperschaftsteuerpflichtigen Betriebe gewerblicher Art (BgA) einer Gemeinde das zuständige Gemeindeorgan durch Beschluss den Zurechnungsbetrag für die Einrichtungen aus einem im jeweiligen Haushaltsjahr aufgenommenen Kredit festlegen kann. Diesem Sachverhalt und Gestaltungsoptionen entsprechend wurden in den vergangenen Jahren neu aufgenommene Darlehen im Rahmen des steuerlich Zulässigen und Notwendigen anteilig verschiedenen BgA zugeordnet. Die sich aus den Anteils

4 ( / Seite 3 beträgen errechnenden Zinsaufwendungen sind dann abzugsfähige Betriebsausgaben des einzelnen körperschaftsteuerpflichtigen Betriebes gewerblicher Art. 3 Aufhebung der steuerlichen Zuordnung von städtischen Darlehensaufnahmen In Anlehnung an die unter Tz. 2 genannte Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums des Innern sowie nach den Vorgaben von R 33 Abs. 2 der Körperschaftsteuerrichtlinien sind Regelungen der juristischen Person des öffentlichen Rechts in Bezug auf den Betrieb gewerblicher Art steuerrechtlich anzuerkennen. Dies gilt sowohl für die Zuordnung von Darlehen als auch für die AUfhebung einer vormals erfolgten Zuordnung an einen Betrieb gewerblicher Art. Durch die Aufhebung der steuerlichen Zuordnung an den Betrieb gewerblicher Art gelten die Darlehen wieder als dem allgemeinen städtischen Haushalt zugehörig. Beim Betrieb gewerblicher Art führt die Umschuldung bzw. Neuzuordnung zur schuldrechtlichen Tilgung der abzulösenden, bisher betrieblichen Darlehen in Höhe der Restschuld zum Umordnungszeitpunkt. Zinsen, die nach dem Umordnungszeitpunkt anfallen, können nicht mehr als Betriebsausgaben des Betriebes gewerblicher Art behandelt werden. Im Zusammenhang mit den in 2006 und den Folgejahren erfolgten Gewinnabführungen der Stadtwerke München GmbH an den Betrieb gewerblicher Art U-Bahnbau und -verpachtung sowie den beim BgA Campingplatz seit 2006 angefallenen steuerlichen Gewinnen wurden bei diesen Betrieben steuerliche, nicht im Haushalt auszuweisende Rücklagen LS.v. 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG gebildet. Durch die entsprechenden Mitteireservierungen für bestimmte betriebliche Verwendungen, z.b. für betriebliche Investitionen, für Kapitalzuführungen an Beteiligungsgesellschaften im Betriebsvermögen oder für Tilgungen von betrieblichen Darlehen können ansonsten sofort drohende Kapitalertragsteuerbelastungen gern. 43 Abs. 1 Nr. 7c EStG, die auf diese Gewinne grundsätzlich anfallen würden, vorübergehend vermieden werden. Werden jedoch die zulässigerweise gebildeten Rücklagen zu einem späteren Zeitpunkt aufgelöst, so wird dann der Besteuerungstatbestand gern. 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG ausgelöst. 4 Zusammenstellung der neu zuzuordnenden Darlehen Auf Grund der aktuellen Finanz- und Haushaltssituation werden Sondertilgungen im Jahr 2010 nicht durchgeführt, sondern anschlussfinanziert (Umschuldung). Um dennoch die geplante steueroptimierende Wirkung einer Darlehenstilgung beim BgA U Bahnbau und -verpachtung sowie dem BgA Campingplatz zu erreichen, werden die in Zusammenhang mit der Umschuldung bzw. der Neuzuordnung erfolgenden Tilgun

5 Seite 4 gen der Darlehen als endgültige Tilgungen des BgA behandelt und die neu aufzunehmenden Darlehen zum Umschuldungszeitpunkt bzw. zum Umordnungszeitpunkt dem Hoheitshaushalt (UA 9100 "Allgemeine Finanzwirtschaft") zugeordnet. In den folgenden Übersichtstabellen werden die umzuordnenden Darlehen sowie die Zeitpunkte der Umordnung dargestellt. BgA U-Bahnbau Darlehens- Nr. bisher dem BgA zugeordnet Aufteilung In % künftige mordnung Restschuld zum Umordnungszeitpunkt Umordnungszeitpunkt UA ,75 UA , UA ,75 UA , UA ,00 UA , ,65 BgA Campingplatz [Darlehens- Nr. bisher dem BgA zugeordnet A ft 11 I o/c u e ung n 0 künftige ZUordnung Restschuld zum Umordnungszeitpunkt Umordnungszeitpunkt UA , UA , UA , UA , UA , UA , UA , UA , ,83 Der Beschluss unterliegt nicht der Beschlussvollzugskontrolle, da der Stadtrat mit dieser Angelegenheit nicht mehr befasst wird. Der Korreferent der Stadtkämmerei, Herr Stadtrat Dr. Jörg Hoffmann, und der Verwal tungsbeirat der Stadtkämmerei, Hauptabteilung I, Herr Stadtrat Hans Dieter Kaplan, ha ben Abdruck der Beschlussvorlage erhalten.

6 Seite Antrag des Referenten 1. Der steuerlichen Tilgung der im Beschlussvortrag genannten bisherigen Darlehen (Nm , und ) beim BgA U-Bahnbau und -verpachtung und (Nm , , und ) beim BgA Campingplatz im Zuge der anstehenden Tilgung und Darlehensaufnahme zur Umschuldung bzw. der Neuzuordnung wird zugestimmt; diese Darlehen werden damit künftig wieder dem Hoheitshaushalt (UA 9100) zugerechnet. 2. Dieser Beschluss unterliegt nicht der Beschlussvollzugskontrolle. 11I. Beschluss nach Antrag. Stadtrat der Landeshauptstadt München Der / Die Vorsitzende Der Referent Ober/Bürgermeister/-in Dr. Ernst Wolowicz Stadtkämmerer IV. Abdruck von I. mit 111. über den Stenografischen Sitzungsdienst an das Direktorium - Dokumentationsstelle an das Direktorium - HA 11 an das Revisionsamt an die Stadtkämmerei - Kassen- und Steueramt an die Stadtkämmerei - HA 1/22 an die Stadtkämmerei - HA 1/4 an die Stadtkämmerei - HA 11 z. K.

7 Seite 6 V. WV Stadtkämmerei HA 1/21-2 H:\1_2\21 \201 O\l21_2\KreditmanClgement\Kreditplanung\Planungen 2010\2010 U-Bahnbau_Campingplatz Neuzuordnung Beschluss\ _BV_Endfassung.odt Stadtkämmerei HA 1/2

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