Bauamt. Novellierung BayBO 2008 Verfahrensrecht

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1 Bauamt Novellierung Verfahrensrecht

2 Verfahrensrecht 2 1. Verfahrensrecht I. Genehmigungsfreistellung Art. 58 BayBO II. Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren Art. 59 BayBO III. Baugenehmigungsverfahren Art. 60 BayBO IV. Verfahrensfreie Bauvorhaben Art. 57 BayBO

3 Verfahrensrecht 3 I. Genehmigungsfreistellung Art. 58 BayBO 1. Anwendungsbereich: alle Vorhaben mit Ausnahme von Sonderbauten 2. Unverändert: Anwendungsvoraussetzungen (Art. 58 Abs. 2 BayBO) 3. Neu: Geltungsdauer der Genehmigungsfreistellung: 4 Jahre 4. Art. 58 Abs. 1 S. 2 BayBO Gemeinden können durch Satzung das Freistellungsverfahren für bestimmte handwerkliche und gewerbliche Bauvorhaben ausschließen. (Einhaltung flächenbezogener Schallleistungspegel!)

4 Verfahrensrecht 4 II. Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren Art. 59 BayBO 1. Prüfprogramm bei vereinfachtem Verfahren (außer bei Sonderbauten!!) a. bauplanungsrechtliche Zulässigkeit (nach BauGB) und örtliche Bauvorschriften (nach Art. 81 Abs. 1 BayBO) b. beantragte Abweichungen im Sinne des Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 und Satz 2 BayBO (= Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften, die im vereinfachten Verfahren nicht geprüft werden)

5 Verfahrensrecht 5. Prüfprogramm bei vereinfachtem Verfahren c. andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird (Denkmalrecht, Erlaubnis nach LSG-VO etc.)

6 Verfahrensrecht 6 2. Keine Prüfung des baulichen Arbeitsschutzes Bei Vorhaben, die in dieser Hinsicht Probleme aufwerfen können, muss derbauherr aber eine zusätzliche Fertigung einreichen, die das Landratsamt an das Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung weitergibt ( 2 Satz 3 BauVorlV) 3. Keine Prüfung bauordnungsrechtlicher Vorschriften bitte beachten: Beim vereinfachten Baugenehmigungsverfahren sind für die Einhaltung aller nicht im Prüfprogramm abgefragten Anforderungen Bauherr und Planer selbst verantwortlich!

7 Verfahrensrecht 7 III. Baugenehmigungsverfahren Art. 60 BayBO 1. Prüfprogramm: a. bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach BauGB b. Bauordnungsrecht sowie die Rechtsverordnungen nach Art. 80 und Art. 81 Abs. 1 BayBO c. Sonstiges öffentliches Recht

8 Verfahrensrecht 8 IV. Verfahrensfreie Bauvorhaben Art. 57 BayBO

9 Verfahrensgang 9 2. Verfahrensgang I. Einreichung des Bauantrags bei der Gemeinde (Art. 64 BayBO) II. Behördenbeteiligung Art. 65 BayBO III. Unvollständige Bauanträge Art. 65 Abs. 2 BayBO IV. Abbruch Art. 57 Abs. 5

10 Verfahrensgang 10 I. Einreichung des Bauantrags bei der Gemeinde (Art. 64 BayBO) 1. Neue Zuständigkeit der Gemeinden Art. 63 Abs. 3 BayBO a. bei der Zulassung von Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften und b. bei Ausnahmen und Befreiungen nach Bauplanungsrecht bei verfahrensfreien Vorhaben

11 Verfahrensgang Bauantrag Art. 63 Abs. 2 BayBO Die Zulassung von Abweichungen nach BayBO, Ausnahmen und Befreiungen von Festsetzungen eines Bebauungsplans müssen: a. gesondert schriftlich beantragt und b. begründet werden. (z.b. bei Antrag auf Abweichung von den Abstandsflächen: a. in welchem Umfang wird abgewichen, b. Begründung muss Ausführungen enthalten zu Belichtung, Belüftung, Grundstückszuschnitt, Topographie, Bebauung in der Umgebung etc )

12 Verfahrensgang 12 II. Behördenbeteiligung Art. 65 BayBO Neu: es wird dem Bauherrn ermöglicht, selbst die betroffenen Fachbehörden zu beteiligen und sein Bauvorhaben mit ihnen abzustimmen. Zeitpunkt: vor Einreichung des Bauantrages bei der Gemeinde

13 Verfahrensgang 13 III. Unvollständige Bauanträge Art. 65 Abs. 2 BayBO Bei unvollständigen oder mangelhaften Unterlagen: Mitteilung des Landratsamtes mit Fristsetzung zur Mängelbehebung. Bei Nichteinhaltung der Frist gilt der Bauantrag als zurückgenommen! Bauherr trägt die Kosten des bisher durchgeführten Verfahrens. Will er sein Vorhaben weiter verfolgen, muss er einen neuen Bauantrag stellen. Ein Bauantrag, der eine zulassungsbedürftige Abweichung enthält, aber diese nicht beantragt, ist unvollständig und führt zur Nachbesserungsaufforderung und ggf. zur Rücknahmefiktion.

14 Verfahrensgang 14 IV. Abbruch Art. 57 Abs. 5 BayBO a. Verfahrensfrei bei Anlagen, deren Errichtung oder Änderung verfahrensfrei ist von freistehenden Gebäuden der Gebäudeklasse 1 und 3 von sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m b. Anzeige für andere bauliche Anlagen gleichzeitig bei Gemeinde und Landratsamt mindestens 1 Monat vor Beseitigung

15 Abstandsflächen Abstandsflächen Art. 6 BayBo I. Abstandsflächenrechtlich unerhebliche Bauteile (Art. 6 Abs. 8 BayBO II. Bauen an der Grenze (Art. 6 Abs. 9 BayBO III. Gemeindliches Satzungsrecht

16 Abstandsflächen 16 I. Abstandsflächenrechtlich unerhebliche Bauteile (Art. 6 Abs. 8 BayBO) Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben außer Betracht: a. vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse und Dachüberstände, b. Vorbauten wie Balkone und eingeschossige Erker, wenn sie: insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand, höchstens jedoch 5 m, in Anspruch nehmen, nicht mehr als 1,50 m vor diese Außenwand vortreten und mindestens 2 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt bleiben

17 Abstandsflächen 17 II. Bauen an der Grenze (Art. 6 Abs. 9 BayBO) Neu: Untergeordnete bauliche Anlagen sind in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen.zulässig, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden.

18 Abstandsflächen 18 Zulässige grenznahe Gebäude oder Grenzgebäude sind : Garagen einschließlich deren Nebenräume Überdachte Tiefgaragenzufahrten Aufzüge zu Tiefgaragen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten wenn sie folgende Kriterien erfüllen: mittlere Wandhöhe bis zu 3 m Gesamtlänge des Gebäudes je Grundstücksgrenze bis zu 9 m

19 Abstandsflächen 19 Zusätzlich sind zulässig bei einer Gesamtlänge der Grundstücksgrenze von über 42 m Länge: freistehende Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten wenn sie folgende Kriterien erfüllen: mittlere Wandhöhe bis zu 3 m nicht mehr als 50 m³ Brutto-Rauminhalt Gesamtlänge je Grundstücksgrenze bis 5 m. Neu: Entfallen ist die Flächenbegrenzung auf 50 m² bzw. 20 m². Stattdessen wird die Gesamtlänge der grenznahen bzw. Grenzgebäude auf 15 m je Grundstück begrenzt (Art. 6 Abs. 9 S. 2 BayBO)

20 Abstandsflächen 20 Neu: weiter sind in den Abstandsflächen und ohne eigene Abstandsflächen zulässig: gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m Stützmauern und geschlossene Einfriedungen in Gewerbeund Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2 m.

21 21 III. Gemeindliches Satzungsrecht Art. 6 Abs. 7 BayBO = = abstandsflächenrechtliche Experimentierklausel Durch Satzung, bzw. durch Ergänzung der Festsetzungen eines Bebauungsplans (Art. 81 Abs. 2 BayBO) können die Gemeinden für ihr Gemeindegebiet oder Teile davon das neue Abstandsflächenrecht einführen.

22 Abstandsflächen 22 darin ist dann festgelegt: Die Abstandsfläche beträgt nur noch 0,4 H, mindestens 3 m, in Gewerbe- und Industriegebieten 0,2 H, mindestens 3 m. Die Abstandsfläche wird giebelseitig nicht mehr als rechnerisches Rechteck ermittelt, sondern durch schlichtes Herunterklappen der Giebelwand unter Verminderung um den Faktor 0,4 (Es entsteht also beim Satteldach eine Art Zipfelmütze ) Traufseitig werden Dächer mit einer Dachneigung bis zu 70 zu einem Drittel, bei einer Neigung von 70 und mehr voll auf die Wandhöhe angerechnet. Das 16 m-privileg (Schmalseitenprivileg) entfällt.

23 Stellplätze Stellplätze Art. 47 BayBO a. Garagen- und Stellplatzverordnung regelt verbindlich die Anzahl der notwendigen Stellplätze, vorbehaltlich abweichender Regelung durch örtliche Bauvorschrift oder städtebauliche Satzung keine Prüfung im vereinfachten Genehmigungsverfahren!

24 Stellplätze 24 b. Erfüllung der Stellplatzpflicht durch: Realherstellung oder Ablösung

25 Stellplätze 25 c. Stellplätze geregelt über örtliche Bauvorschrift, Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO Reglungen sind möglich über: Zahl Größe Beschaffenheit der Stellplätze für Kfz und Abstellplätze für Fahrräder Mehrbedarf bei Nutzungsänderungen Ablösung

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