Landratsamt Kelheim Brandschutzvorschriften der BayBO 2008
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- Bastian Schubert
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1 Brandschutzvorschriften der BayBO 2008 Grundlagen Begriffe Anforderungen an Bauteile/Baustoffe Rettungswege
2 Bayerische Bauordnung 2008 Verfahrensrecht Materielles Recht verfahrensfreie Bauvorhaben vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren Genehmigungsfreistellung.... Abstandsflächen Stellplätze Baulicher Brandschutz.
3 Musterbauordnung 2002 Die Bauministerkonferenz hat am 16./17. November 2002 die Musterbauverordnung verabschiedet. Hintergrund der der neuen MBO 2002 Anforderungen harmonisieren Anforderungen reduzieren Holzverwendung überprüfen konkrete Brandschutzanforderungen für Standardbauvorhaben
4 Brandschutzkonzepte für Standardbauvorhaben typisierte Sonderbauten objektspezifische Sonderbauten
5 Standardbauvorhaben allgemeine Vorschriften des Art.12 BayBO Art.5,6,24 ff.baybo Verordnungen, Richtlinien, Technische Regeln Generalklausel Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.
6 Standardbauvorhaben allgemeine Vorschriften des Art.12 BayBO Art.5,6,24 ff.baybo Verordnungen, Richtlinien, Technische Regeln Art.5 BayBO Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken Art.6 BayBO Abstandsflächen, Abstände Art.24 BayBO ff Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
7 allgemeine Vorschriften des Art.12 BayBO Landratsamt Kelheim Standardbauvorhaben Art.5,6,24 ff.baybo Verordnungen, Richtlinien, Technische Regeln Feuerungsverordnung FeuV Garagen- und Stellplatzverordnung GaStellV Eingeführte Technische Baubestimmungen TB Regeln der Bauregelliste BRL
8 Standardbauvorhaben Genehmigungsbehörde nicht beteiligt Ausnahme bei beantragten Abweichungen abschließend geregelt
9 typisierte Sonderbauten allgemeine Vorschriften des Art.12 BayBO Art.5,6,24 ff.baybo Verordnungen, Richtlinien, Technische Regeln Sonderbauverordnungen VStättV, BStättV, VkV Sonderbaurichtlinie IndBauRL abschließend geregelt Genehmigungsbehörde prüft Ausnahme bei beantragten Abweichungen
10 objektspezifische Sonderbauten allgemeine Vorschriften des Art.12 BayBO Art.5,6,24 ff.baybo Verordnungen, Richtlinien, Technische Regeln objektspezifische Risikobetrachtung Heranziehung von Musterverordnungen oder Verordnungen, Richtlinien aus anderen Bundesländern Einzelfallentscheidung Art.54 Abs.3 BayBO Genehmigungsbehörde prüft
11 Brandschutzkonzepte für Standardbauvorhaben allgemeine Vorschriften des Art.12 BayBO Art.5,6,24 ff.baybo Verordnungen, Richtlinien, Technische Regeln typisierte Sonderbauten allgemeine Vorschriften des Art.12 BayBO Art.5,6,24 ff.baybo Verordnungen, Richtlinien, Technische Regeln Sonderbauverordnungen/ Sonderbaurichtlinie objektspezifische Sonderbauten allgemeine Vorschriften des Art.12 BayBO Art 5,6,24 ff.baybo Verordnungen, Richtlinien, Technische Regeln Risikobetrachtung vergleichbare Rechtsgrundlagen
12 brandschutzrelevante Begriffe in der BayBO 2008 bauliche Anlage, Gebäude Gebäudeklassen Sonderbauten Aufenthaltsräume, Nutzungseinheiten Dachgeschoss, Dachraum oberirdisches Geschoss, Kellergeschoss
13 Gebäudeklassen BayBO1998 Bauvorhaben geringer Höhe Bauvorhaben mittlerer Höhe Hochhäuser BayBO 2008 Gebäudeklasse 1 Gebäudeklasse 2 Gebäudeklasse 3 Gebäudeklasse 4 Gebäudeklasse 5 Brandschutztechnische Anforderungen an Baustoffe und Bauteile
14 Gebäudeklasse 5 Gebäudeklasse 4 Höhe maximal 13m je Nutzungseinheit max. 400m² Gebäudeklasse 3 Höhe maximal 7m Gebäudeklasse 2 Höhe maximal 7m max. 2 Nutzungseinheiten mit insg. 400m² Gebäudeklasse 1 Höhe maximal 7m max. 2 Nutzungseinheiten mit insg. 400m² freistehend
15 Frage 1 Welche Gebäudeklasse muss ein Kindergarten ( Sonderbau ) mit 120 Kindern mindestens sein? Frage 2 Welche Gebäudeklasse hat ein Parkplatz mit 1601 m² Grundfläche? Die Einstufung der Gebäudeklasse ist nutzungsneutral! Einstufung nur bei Gebäuden nicht bei sonstigen baulichen Anlagen!
16 Die Unterscheidung der Gebäudeklassen erfolgt nach folgenden Merkmalen : Das Gebäude ist freistehend. Es ist nicht an ein anderes Gebäude angebaut oder ein anderes Gebäude kann nicht angebaut werden.
17 halboffene Bauweise a / / / /2 164/8 169/ / / /9 157/
18 Die Unterscheidung der Gebäudeklassen erfolgt nach folgenden Merkmalen : Höhe Maß der Oberkante Fußboden des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel fertiges Gelände fiktive Möglichkeit Merkmal bis zu 7 m, bis zu 13 m
19 Die Unterscheidung der Gebäudeklassen erfolgt nach folgenden Merkmalen : Zahl der Nutzungseinheiten z.b. Wohnungen, Praxen, selbständige Betriebsstätten beispielhafte Aufzählung in Art.31 Abs.1 BayBO Merkmal nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten
20 Die Unterscheidung der Gebäudeklassen erfolgt nach folgenden Merkmalen : Größe der Nutzungseinheiten Brutto-Grundflächen nach DIN Flächen im Kellergeschoss bleiben außer Betracht Merkmal insgesamt nicht mehr als 400m² oder jeweils nicht mehr als 400m²
21 Die Unterscheidung der Gebäudeklassen erfolgt nach folgenden Merkmalen : land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude sind Gebäudeklasse 1 unterirdische Gebäude sind Gebäudeklasse 5 (selbständiges Gebäude)
22 Gebäudeklassen Gebäudeklasse freistehend Höhe NE Größe der NE 5 4 bis 13m 400m² je NE 3 bis 7m 2 bis 7m 2 NE Summe 400m² 1 freistehend bis 7m 2NE Summe 400m² land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude sind Gebäudeklasse 1 unterirdische Gebäude sind Gebäudeklasse 5
23 Aufenthaltsräume lichte Raumhöhe mindestens 2.40 m im Dachgeschoss muss über die Hälfte ihrer Nutzfläche eine lichte Höhe von 2.20 m vorhanden sein, wobei Raumteile unter 1.50 m außer Betracht bleiben Ausnahme : Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 und 2 Belichtung: Fenster mit einem Rohbaumaß der Fensteröffnung von mindestens 1/8 der Nettogrundfläche
24 Oberirdische Geschosse Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragen; im Übrigen sind sie Kellergeschosse
25 unverändert, nicht definiert aber : Dachgeschoss, Dachraum Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, sind keine Geschosse
26 Grundsätzliche Anforderungen der BayBO an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen BayBO - Abschnitt IV Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Wänden, Decken, Dächer Art.24 Abs.1 BayBO Baustoffe werden nach den Anforderungen an ihr Brandverhalten unterschieden in: 1. nichtbrennbar 2. schwerentflammbare 3. normalentflammbare Art.24 Abs.2 BayBO Bauteile werden nach den Anforderungen an ihre Feuerwiderstandsfähigkeit unterschieden in: 1.feuerbeständig 2.hochfeuerhemmende 3.feuerhemmende
27 Art.24 Abs.2 BayBO Bauteile werden nach den Anforderungen an ihre Feuerwiderstandsfähigkeit unterschieden in: Bezugsgröße 1.feuerbeständig, 2.hochfeuerhemmende, 3.feuerhemmende; tragende und aussteifende Bauteile raumabschließende Bauteile Standsicherheit im Brandfall Widerstand gegen die Brandausbreitung
28 hochfeuerhemmend hochfeuerhemmende Bauteile mit tragenden und aussteifenden Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen; tragend ohne Raumabschluss hochfeuerhemmende Bauteile mit tragenden und aussteifenden Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen; tragend mit Raumabschluss hochfeuerhemmende Bauteile mit tragenden und aussteifenden Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen; nichttragend mit Raumabschluss hochfeuerhemmende Bauteile mit tragenden und aussteifenden Teilen aus brennbaren Baustoffen
29 Grundsystematik z.b. Art.25 BayBO (1) Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. Sie müssen 1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig, 2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend, 3. in Gebäuden der Gebäudeklasse 2 und 3 feuerhemmend Beschreibung des Schutzziels Konkretisierung entsprechend den Gebäudeklassen sein. Satz 2 gilt 1. für Geschosse im Dachraum nur, Ausnahme
30 Anforderungen an Flucht und Rettungswege BayBO Abschnitt IV Grundsatz 1. Selbstrettung 2. Fremdrettung 3. Angriffsweg Art.31 Abs.1 BayBO in jedem Geschoss müssen mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein... Neu: Beide Rettungswege dürfen innerhalb eines Geschosses über den selben Flur führen.
31 Nicht zu ebener Erde liegende Nutzungseinheiten erster Rettungsweg über eine notwendige Treppe zweiter Rettungsweg über eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit bei Oberkante Brüstung der anleiterbaren Stelle > 8,00 m Drehleiterfahrzeug erforderlich Vorausgesetzt : Anleiterbarkeit muss möglich sein
32 Anleiterbarkeit Zu- oder Durchfahrten, Aufstellflächen- und Bewegungsflächen müssen geeignet sein ( Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr ) Fluchtfenster mit einer Breite von mindestens 0,60 m und einer Höhe von mindestens 1,00 m (fertiges Lichtemaß); von Innen zu öffnen und nicht höher als 1.20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet Fensterunterkante im Dachgeschoss nicht mehr als 1,00 m von der Traufkante entfernt
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