Landtag Brandenburg. Drucksache 5/6176
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1 Landtag Brandenburg 5. Wahlperiode Drucksache 5/6176 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2378 des Abgeordneten Christoph Schulze fraktionslos Drucksache 5/5974 Lehrer im Land Brandenburg Wortlaut der Kleinen Anfrage 2378 vom : Das Land Brandenburg stellt Lehrer ein und sucht auch im bundesweiten Wettbewerb neue Lehrkräfte. Daneben ist es wichtig, die Arbeitsbedingungen, aber auch Entlohnung der bereits tätigen Lehrer im Land Brandenburg so zu gestalten, dass die Motivation, in Brandenburg zu bleiben, nicht geschwächt wird. Aus diesem Grunde frage ich die Landesregierung: 1. Wie viele Lehrer sind im Land Brandenburg tätig? 2. Wie viele davon sind verbeamtet? 3. In welche Besoldungsgruppen sind die verbeamteten Lehrer eingeteilt? 4. Wie viele Anträge auf Beförderungen hat es in den Jahren 2009 bis 2011 jeweils gegeben? 5. Wie viele davon wurden positiv, wie viele negativ beschieden? 6. Was waren die hauptsächlichen Gründe für Ablehnungen? 7. Welches sind die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung eines verbeamteten Lehrers? 8. Wie ist die haushaltsrechtliche Lage für Beförderungen im Land Brandenburg derzeit (Stellenzahlen, mögliche Beförderungen)? 9. Stimmt es, dass im Land Brandenburg Beförderungen von Lehrern im Sekundarbereich I ausgeschlossen sind? Wenn ja, warum? 10. Wenn haushaltsrechtliche Gründe entgegenstehen: Warum wurden seit dem Inkrafttreten der Besoldungsordnung 1995 nicht die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für Beförderungen nicht geschaffen? Datum des Eingangs: / Ausgegeben:
2 Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Lehrer sind im Land Brandenburg tätig? Zu Frage 1: Am waren im Land Brandenburg Lehrkräfte mit Besoldungs- /Entgeltanspruch beschäftigt. Frage 2: Wie viele davon sind verbeamtet? Zu Frage 2: Von den Beschäftigten wurden Lehrkräfte in ein Beamtenverhältnis übernommen. Frage 3: In welche Besoldungsgruppen sind die verbeamteten Lehrer eingeteilt? Zu Frage 3: Die Lehrkräfte im Beamtenverhältnis sind in folgende Besoldungsgruppen eingestuft: Tabelle 1: Anzahl der Lehrkräfte im Beamtenverhältnis nach Besoldungsgruppen Besoldungsgruppe Lehrkräfte A A 15Z 112 A A 14Z 144 A A 13Z 191 A A 13S A 12Z 163 A A Summe: Quelle: APSIS-Auswertung 1 des MBJS zum Frage 4:
3 Wie viele Anträge auf Beförderungen hat es in den Jahren 2009 bis 2011 jeweils gegeben? Frage 5: Wie viele davon wurden positiv, wie viele negativ beschieden? Frage 6: Was waren die hauptsächlichen Gründe für Ablehnungen? Zu den Fragen 4 bis 6: Beförderungen werden im Land Brandenburg grundsätzlich nur dann vollzogen, wenn a. eine Lehrkraft eine Ergänzungsprüfung für ein anderes Lehramt erworben hat und damit ein Laufbahnwechsel in eine Laufbahn mit höherem Eingangsamt erfolgt, b. eine Lehrkraft eine Ergänzungsprüfung für ein im Brandenburgischen Besoldungsgesetz ausgebrachtes Lehreramt nachweist, für das Beförderungsämter im Brandenburgischen Besoldungsgesetz ausgebracht sind, c. aufgrund der Verwendung Lehrkräfte mit einer Ausbildung nach dem Recht der DDR in die Laufbahn der Studienräte wechseln konnten. Ansonsten werden im Land Brandenburg Beförderungen nur vollzogen, wenn eine Leitungsfunktion (sog. Funktionsämter) übertragen wird und die gesetzlich bestimmten Voraussetzungen für die Beförderung erfüllt sind. Anträge auf Beförderungen beschränken sich daher auf Einzelfälle und werden nicht gesondert erhoben. Derzeit ist ein Antrag auf Beförderung einer Lehrkraft aus dem Frühjahr dieses Jahres bekannt, die im Unterricht in der Sekundarstufe I verwendet wird und keine Schulleitungsfunktion wahrnimmt. Dieser Antrag wurde vom zuständigen staatlichen Schulamt abgelehnt, woraufhin sich die Lehrkraft an den Petitionsausschuss des Landtages Brandenburg gewandt hat. Näheres wird in der Antwort zu Frage 9 ausgeführt. Frage 7: Welches sind die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung eines verbeamteten Lehrers? Zu Frage 7: Das Vorhandensein einer entsprechend bewerteten freien Planstelle für das jeweilige Amt.
4 Frage 8: Wie ist die haushaltsrechtliche Lage für Beförderungen im Land Brandenburg derzeit (Stellenzahlen, mögliche Beförderungen)? Zu Frage 8: Planstellen sind ausschließlich für die in der Antwort zu Frage 4 abschließend aufgeführten Beförderungsämter eingerichtet. Frage 9: Stimmt es, dass im Land Brandenburg Beförderungen von Lehrern im Sekundarbereich I ausgeschlossen sind? Wenn ja, warum? Frage 10: Wenn haushaltsrechtliche Gründe entgegenstehen: Warum wurden seit dem Inkrafttreten der Besoldungsordnung 1995 nicht die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für Beförderungen nicht geschaffen? Zu den Fragen 9 und 10: Beförderungsstellen A 13 für Lehrkräfte, die im Unterricht in der Sekundarstufe I verwendet werden, sind im Haushaltsplan nicht ausgebracht. Im Land Brandenburg wird von der in Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 13 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes dem Grunde nach bestehenden Möglichkeit, bis zu 40 Prozent der Lehrkräfte, die im Unterricht in der Sekundarstufe I verwendet werden, in die Besoldungsgruppe A 13 zu befördern, kein Gebrauch macht. Grundsätzlich steht dieses Beförderungsamt zwar zur Verfügung, wird allerdings nur im Rahmen der laufbahnrechtlichen Vorschriften als zu durchlaufendes Amt für Beförderungen und Höhergruppierungen von Beschäftigten in Schulleitungsfunktionen genutzt, weil nach 17 Abs. 2 Satz 2 und 3 Schullaufbahnverordnung das Amt des Lehrers (Besoldungsgruppe A 13) nicht übersprungen werden darf. Die Landesregierung ist in Bezug auf die sogenannten funktionslosen Beförderungsämter im Schulbereich der Auffassung, dass von der vorgenannten Möglichkeit, für Lehrkräfte einen bestimmten Anteil für Beförderungen ohne Übertragung einer bestimmten Leitungsfunktion vorzusehen, kein Gebrauch gemacht werden soll. Dies entspricht der Auffassung, dass angesichts der Haushaltslage des Landes diese Möglichkeit nicht genutzt werden kann. Allein durch solche Maßnahmen würde auf den Haushalt eine jährliche Mehrbelastung in Höhe von ca. 7 Mio. zukommen. Darüber hinaus wäre mit weiteren Forderungen zu rechnen, weil diese Beförderungsmöglichkeit nach den bisherigen besoldungsrechtlichen Vorgaben nur für 40 v.h. der Lehrkräfte vorbehalten ist, die sich im Amt der Besoldungsgruppe A 12 Fuß-
5 note 3 Buchstaben b und c der Brandenburgischen Besoldungsordnung befinden und in der Sekundarstufe I verwendet werden.
Artikel 2. Änderung des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes
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