B E T E I L I G U N G S V E R T R A G

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1 B E T E I L I G U N G S V E R T R A G abgeschlossen zwischen OÖ HightechFonds GmbH, FN d Bethlehemstraße Linz ("OÖ Hightech Fonds") und BUSINESS ANGEL / CO-INVESTOR (ggf.) ("Kurzname BUSINESS ANGEL / CO-INVESTOR") (Business Angel / Co-Investor und OÖ HightechFonds zusammen "Investoren") und GRÜNDER 1 ("Kurzname Gründer 1") und Gründer 2 ("Kurzname Gründer 2") und BETEILIGUNGSUNTERNEHMEN ("Kurzname Beteiligungsunternehmen") wie folgt:

2 1. PRÄAMBEL 1.1 Kurzbeschreibung Beteiligungsunternehmen 1.2 Kurzbeschreibung Co-Investor 1.3 Der OÖ HightechFonds ist eine starke Unterstützung für oberösterreichische Unternehmen im Hightech-Bereich, wobei die Dotierung des Fonds von insgesamt mehr als 11 Millionen zu 25 % aus Mitteln des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (Finanzierung im Rahmen des Prorammes Regionale Wettbewerbsfähigkeit OÖ 2007 bis 2013), zu 25 % aus Mitteln des Landes Oberösterreich und zu 50 % aus Mitteln der oberösterreichischen Banken erfolgte. Er erwirbt im Rahmen seiner Investitionsstrategie Beteiligungen an technologieorientierten Unternehmen, bei denen mittel- bis langfristig ein signifikantes Leistungs- und Ertragspotential vorhanden ist. Zum Zweck der Beteiligung an Beteiligungsunternehmen gemäß der Richtlinie für den OÖ HightechFonds - Risikokapitalbeihilfe gemäß Abschnitt 6 der Allgemeinen Freistellungs-Verordnung (EG) Nr Art Freistellungsnummer SA.32588(2011/X) haben der OÖ HightechFonds und das Unternehmen am einen Letter of Intent ("LoI") abgeschlossen (Anlage./1.3), auf Basis dessen der OÖ HightechFonds eine Beteiligung an Beteiligungsunternehmen beabsichtigt. 1.4 Auf Grundlage dieses Vertrages beabsichtigt der OÖ Hightech Fonds sich im Rahmen einer Kapitalerhöhung an Beteiligungsunternehmen zu beteiligen. Zum Zweck der Regelung der Rechte und Pflichten sämtlicher Vertragspartner im Zusammenhang mit der Beteiligung an Beteiligungsunternehmen regeln die Vertragsparteien wie folgt: 2. BETEILIGUNGS- UND KAPITALSTRUKTUR 2.1 Derzeit sind die Altgesellschafter und der Business Angel / Co-Investor an Beteiligungsunternehmen wie folgt beteiligt: Gesellschafter Stammkapital in Beteiligung in % Gründer 1 xx.xxx,-- xx,xx

3 Gründer 2 xx.xxx,-- x,xx Ggf Business Angel, Co- Investor xx.xxx,-- xx,xx Summe xx.xxx, Auf Basis der Planrechnung der Altgesellschafter gemäß Anlage./2.2 wird sich der OÖ HightechFonds an Beteiligungsunternehmen im Rahmen einer unverzüglich nach Eintritt der aufschiebenden Bedingungen (xx) bis (xxiii) im Punkt 20. zu beschließenden Kapitalerhöhung mit einem Gesamtbetrag in Höhe von xxx.xxx,-- (Stammkapital: xx.xxx,-- und Agio xxx.xxx,-- beteiligen (1. Tranche), sodass die Beteiligungsstruktur nach Einstieg des OÖ HightechFodns wie folgt aussieht: Gesellschafter Stammkapital in Beteiligung in % Gründer 1 xx.xxx,-- xx,xx Gründer 2 xx.xxx,-- xx,xx Ggf Business Angel, Co- Investor xx.xxx,-- xx,xx OÖ HightechFonds xx.xxx,-- xx,xx Summe xx.xxx, GESELLSCHAFTERZUSCHÜSSE / -DARLEHEN Business Angel / Co-Inestor 3.1 Business Angel / Co-Investor wird Beteiligungsunternehmen weiteres Kapital in Form von Gesellschafterzuschüssen / -darlehen wie folgt zur Verfügung stellen: (i) ggf noch offene Tranche x und Meilenstein dafür (ii) ggf noch offene Tranche y und Meilenstein dafür. 3.2 Beteiligungsunternehmen hat die Erreichung der Auszahlungsvoraussetzungen für die x. und die y. Tranche nachzuweisen. Die Auszahlung der Tranchen erfolgt jeweils nach Vorlage von aussagekräftigen Nachweisen und Ablauf einer angemessenen Prüffrist, sofern

4 Beteiligungsunternehmen nicht wesentliche Pflichten aus diesem Vertrag verletzt hat. 3.3 Business Angel / Co-Investor erklärt sich bereits jetzt dazu bereit, zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Business Angel / Co-Investor als Gesellschafter der Beteiligungsunternehmen, ein allenfalls gewährtes Gesellschafterdarlehen gemäß Punkt 3.1 (i) unmittelbar vor dem Ausscheiden unentgeltlich als nicht rückzahlbaren Gesellschafterzuschuss in die Beteiligungsunternehmen einzubringen. 4. GESELLSCHAFTERZUSCHÜSSE OÖ HIGHTECHFONDS 4.1 OÖ HightechFonds wird Beteiligungsunternehmen weiteres Kapital in Form von nicht rückzahlbaren Gesellschafterzuschüssen wie folgt zur Verfügung stellen: (i) Gesellschafterzuschuss in Höhe von xxx.xxx,-- (2. Tranche; nicht gebundene Rücklage) nach Erreichen von Meilenstein 2. (ii) Gesellschafterzuschuss in Höhe von xxx.xxx,-- (3. Tranche, nicht gebundene Rücklage) nach Erreichen von Meilenstein Beteiligungsunternehmen hat die Erreichung der Auszahlungsvoraussetzungen für die 2. und die 3. Tranche nachzuweisen. Die Auszahlung der Tranchen erfolgt jeweils nach Vorlage von aussagekräftigen Nachweisen und Ablauf einer angemessenen Prüffrist, sofern Beteiligungsunternehmen nicht wesentliche Pflichten aus diesem Vertrag verletzt hat. 5. MITTELVERWENDUNG 5.1 Die vom OÖ HightechFonds gemäß Punkt 4. zur Verfügung gestellten Mitteln dienen ausschließlich dem ordentlichen Geschäftsgang des Unternehmens, insbesondere der organisatorischen Weiterentwicklung, dem Aufbau des Working Capitals und der Weiterentwicklung der Produkte. Ziel ist die Wertsteigerung des Unternehmens und dessen Internationalisierung.

5 5.2 Die Mittel der Investoren dürfen nicht zur Tilgung offener Gesellschafteransprüche und/oder sonstiger Verbindlichkeiten verwendet werden. 5.3 Die Verwendung aller Finanzmittel ist mit den Investoren abzustimmen und nachzuweisen. Insbesondere sind die Mittel für folgende wesentlichen Aktivitäten zu verwenden, wobei die angegebenen Werte als grobe Richtwerte zu verstehen sind: Aktivität A: xxx.xxx,-- Aktivität B: xxx.xxx,-- Aktivität C: xxx.xxx,-- Aktivität D: xxx.xxx,-- Aktivität E: xxx.xxx,-- Im zeitlichen Ablauf werden Zeitraum X xxx.xxx,--, im Zeitraum Y yyy.yyy,-- und im Zeitraum Z zzz.zzz,-- verwendet. 6. ZUSICHERUNGEN DER ALTGESELLSCHAFTER Die Altgesellschafter garantieren und haften für alle Zusicherungen und Garantien in diesem Vertrag gemäß 880a ABGB mit Ausnahme von offenkundigen Mängeln gemäß 928 ABGB, die aus den offen gelegten Unterlagen ersichtlich sind - und halten die Investoren vollkommen schad- und klaglos. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages sowie auch zum Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit des Vertrages wird von den Altgesellschaftern garantiert: 6.1 Gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten der Beteiligungsunternehmen Beteiligungsunternehmen wurde rechtswirksam entsprechend den für sie geltenden gesetzlichen Vorschriften errichtet Beteiligungsunternehmen ist uneingeschränkt zur Durchführung der tatsächlich betriebenen Geschäfte berechtigt. Der Unternehmensgegenstand deckt alle tatsächlich getätigten Geschäfte Die Geschäftsanteile der Altgesellschafter stehen in deren unbeschränktem Eigentum, insbesondere gibt es keine stillen Beteiligungen, Unterbeteiligungen, Treuhandschaften und auch sonst keine

6 Verfügungsbeschränkungen Die Stammeinlagen sind zur Gänze bar einbezahlt. Es wurde nicht gegen die Grundsätze der Kapitalaufbringung sowie der Kapitalerhaltung verstoßen. 6.2 Bilanzierung und Vermögensverhältnisse der Beteiligungsunternehmen Jahresabschlüsse Sämtliche bisherigen Jahresabschlüsse des Beteiligungsunternehmen, unter Einschluss der Anlagenverzeichnisse und Inventarlisten sind nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung vollständig und richtig erstellt worden. Das im Abschluss ausgewiesene Anlage- und Umlaufvermögen steht mit Ausnahme geschäftsüblicher Eigentumsvorbehalte im zivilrechtlichen oder zumindest wirtschaftlichen Eigentum der Gesellschaft Steuern und Abgaben Beteiligungsunternehmen hat bis zum Tag der Vertragsunterfertigung alle fälligen vorläufig oder endgültig festgesetzten Steuern oder Abgaben oder Vorauszahlungen auf Steuern oder Abgaben zur Gänze bezahlt. Im Übrigen enthalten die Jahresabschlüsse ausreichende Verbindlichkeiten bzw. Rückstellungen für sämtliche den Zeitraum bis xx.xx.xxxx betreffenden Steuern und Abgaben der Gesellschaft, unabhängig davon, ob die Verbindlichkeiten bei Aufstellung der Jahresabschlüsse bereits entstanden oder bekannt waren. Sämtliche nach den Rechnungslegungsvorschriften und nach dem Steuerrecht erforderlichen Buchführungs- und Bilanzierungsunterlagen der Gesellschaft sind ordnungsgemäß geführt und vollständig vorhanden. Die nach den Rechnungslegungsvorschriften und nach dem Steuerrecht geltenden Aufbewahrungsfristen sind eingehalten. 6.3 Führung der Geschäfte und Geschäftsbetrieb der Beteiligungsunternehmen Konzessionen, Genehmigungen

7 Beteiligungsunternehmen verfügt über sämtliche öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Konzessionen, Genehmigungen und Bewilligungen (z.b. gewerberechtliche Bewilligungen, Betriebsanlagengenehmigungen etc.), die zur ungestörten, uneingeschränkten Führung ihres Geschäftsbetriebes erforderlich sind. Diese Genehmigungen und Bewilligungen sind nicht zurückgenommen oder widerrufen worden. Rücknahmen oder Widerrufe sind auch nicht angekündigt. Alle mit den öffentlich-rechtlichen Genehmigungen verbundenen Auflagen werden eingehalten. Es bestehen keine Auflagen oder Verpflichtungen, die von der Gesellschaft vor der Vertragsunterfertigung erfüllt hätten werden müssen Gewerbliche Schutzrechte Sämtliche in ihrem Geschäftsbetrieb benützten oder zu dessen Bestandsicherung notwendigen gewerblichen Schutzrechte stehen im Eigentum von Beteiligungsunternehmen oder werden ihr aufgrund gültiger Lizenzverträge zum Gebrauch überlassen. Dies betrifft insbesondere xxxxxxxxxxxxxxxxx Vertrieb Die bereits abgeschlossenen Verträge bieten ausreichenden immaterialgüterrechtlichen Schutz. 6.4 Kreditverträge und Sicherheiten Außer xxx.xxx,-- bestehen keine Kreditverträge. Für sämtliche Kredite wurden aus dem Vermögen der Gesellschaft keine Sicherheiten bestellt mit Ausnahme von yyy. Beteiligungsunternehmen hat bis zum Tag der Unterzeichnung dieses Vertrages sämtliche Verpflichtungen, die sie aufgrund und im Zusammenhang mit den Förderverträgen mit der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbh ("FGG") zu wahren hat (Informationspflichten, Pflicht zur Einholung von Zustimmungen etc), eingehalten und es besteht kein Grund, an der künftigen Einhaltung ihrer Verpflichtungen zu zweifeln. Beteiligungsunternehmen hat keine Bürgschaften, Schuldbeitritte, Rangrücktritte, Haftungsfreistellungen, Garantien oder Patronatserklärungen abgegeben.

8 6.5 Rechtsstreitigkeiten Beteiligungsunternehmen ist weder an Verfahren vor staatlichen Gerichten (als Kläger oder Beklagter oder Streitgenosse) oder Behörden beteiligt noch an einem Verfahren vor Schiedsgerichten. Es liegen keine geschäftsunüblichen Schadenersatzansprüche bzw. keine geschäftsunüblichen Gewährleistungsansprüche vor, noch scheinen solche zu drohen. 6.6 Versicherungen Die Altgesellschafter garantieren, dass hinsichtlich der den Investoren bekannt gegebenen Versicherungen, insbesondere die Haftpflichtversicherungen im branchenüblichen Umfang abgeschlossen wurden und sämtliche anfallenden Prämien, die zur Aufrechterhaltung der Versicherungen notwendig waren, bis zum Zeitpunkt der Vertragsunterfertigung bezahlt sind. 6.7 Arbeitsrecht Die Altgesellschafter leisten Gewähr, dass hinsichtlich der bestehenden Arbeitsverhältnisse bei der Gesellschaft die gesetzlichen sicherheitsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich Arbeitszeit, Ausländerbeschäftigung und Arbeitskräfteüberlassung, eingehalten werden. Bei der Gesellschaft bestehen keine unkündbaren Arbeitsverhältnisse oder solche mit einer längeren als einjährigen Kündigungsfrist. Ferner bestehen keine Betriebspensionen oder Ruhegehaltsvereinbarungen. 6.8 Betriebsfortführung Die Geschäfte der Beteiligungsunternehmen wurden und werden nach dem xx.xx.xxxx bis zur Vertragsunterfertigung nach ordnungsgemäßen kaufmännischen Grundsätzen geführt. Nach dem xx.xx.xxxx hat Beteiligungsunternehmen keine ungewöhnlichen Geschäfte abgeschlossen. Demgemäß hat sich die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft nur entsprechend dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb verändert. Insbesondere hat Beteiligungsunternehmen

9 die Geschäfte nach ordnungsgemäßen kaufmännischen Grundsätzen geführt und ist keine ungewöhnlichen oder riskanten Geschäfte eingegangen; den Inhalt der Geschäftstätigkeit gegenüber dem vergangenen Geschäftsjahr nicht geändert; das Anlage- und Umlaufvermögen nach ordnungsgemäßen kaufmännischen Grundsätzen erhalten und ergänzt. 6.9 Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen Festgehalten wird, dass im Zusammenhang mit dem Einstieg des OÖ HightechFonds eine Due Diligence Prüfung durchgeführt wurde. Die Altgesellschafter garantieren dafür, dass (i) die Kopien der offengelegten Informationen vollständig und richtig sind, (ii) die offengelegten Dokumente von Personen unterfertigt wurden, die rechtmäßig vertretungsbefugt sind, (iii) alle Unterlagen, die eingescannt, gefaxt oder kopiert wurden, authentische und vollständige Kopien der Originaldokumente darstellen, (iv) alle vorgelegten Vereinbarungen und Unterlagen rechtswirksam geschlossen wurden, (v) sämtliche Antworten in den gemäß der Frageliste gestellten Fragen durch die Altgesellschafter (siehe ausgefüllte DD-Fragenliste Anlage./ 6.9) vollständig und richtig beantwortet worden sind, und (vi) sämtliche vorgelegte Informationen und Dokumente auch gegenwärtig richtig, vollständig und nicht irreführend sind. Für nicht offen gelegte Umstände können die Altgesellschafter in Anspruch genommen werden Garantiefrist und De-minimis-Regel Rechte und Ansprüche der Investoren wegen Verletzung der diesem Punkt abgegebenen Garantien

10 der Altgesellschafter können binnen zwei Jahren ab Rechtswirksamkeit dieses Vertrages geltend gemacht werden. Für Rechte und Ansprüche aus der Abgabenhaftung gemäß Punkt endet die Gewährleistungsfrist fünf Jahre nach Ablauf des Jahres bzw des Zeitpunktes, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. 377 UGB kommt nicht zur Anwendung Die Investoren sind nicht zur Geltendmachung von Rechten und Ansprüchen wegen Verletzung der in diesem Punkt abgegebenen Garantien der Altgesellschafter berechtigt, sofern die Rechte oder Ansprüche insgesamt den Betrag von ,-- nicht übersteigt. Wird die de-minimis-schwelle überschritten, sind die Investoren jeweils zur Geltendmachung des gesamten Schadens berechtigt Die Haftung der Altgesellschafter vermindert sich in dem Umfang, in dem der Mangel oder Schaden durch eine Versicherungsleistung oder durch eine sonstige Ersatzleistung Dritter tatsächlich gedeckt wird. 7. VINKULIERUNG 7.1 Eine rechtsgeschäftliche Veräußerung, andere Übertragung oder Belastung der Geschäftsanteile oder Teilen davon oder jede sonstige Beschränkung der Verfügungsgewalt über diese Geschäftsanteile bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Generalversammlung. Dies gilt insbesondere auch für Übertragung im Rahmen von gesellschaftsrechtlichen Umgründungsmaßnahmen, wie etwa Verschmelzung, Spaltung oder Einbringung. 7.2 Keine Zustimmung ist erforderlich, wenn ein Investor seinen Geschäftsanteil ganz oder teilweise an eine Gesellschaft überträgt, an der er unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist oder die am Investor unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, ausgenommen es handelt sich bei der aufnehmenden Gesellschaft um ein Konkurrenzunternehmen von Beteiligungsunternehmen wenn der Business Angel / Co-Investor seinen Geschäftsanteil an (i) eine Konzerngesellschaft oder (ii) an eine solche Gesellschaft überträgt, die von einer Stiftung des Business Angel / Co-Investor

11 gehalten wird, oder (iii) im Einflussbereich des Business Angel / Co-Investor steht; wenn der OÖ HightechFonds seinen Geschäftsanteil auf ein allfälliges Nachfolgevehikel/- gesellschaft des Investors überträgt; wenn die Altgesellschafter ihren Geschäftsanteil aus steuerlichen Gründen zur Gänze an eine Gesellschaft übertragen, an der sie beherrschend beteiligt sind oder an eine Stiftung, die sie kontrollieren und den Investoren dadurch kein Schaden entsteht. 7.3 Die Gesellschaft, an die die Anteile übertragen werden, wird diesem Vertrag beitreten; dieser Beitritt ist Voraussetzung für die Übertragung. 8. VORKAUFSRECHT 8.1 Die Gesellschafter sind verpflichtet, wenn sie beabsichtigen, aufgrund eines verbindlichen Kaufanbots Geschäftsanteile an dem Beteiligungsunternehmen zu verkaufen, diese den übrigen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligung zu den Konditionen des Kaufanbots anzubieten. Zu diesem Zweck wird der abtretungswillige Gesellschafter den übrigen Gesellschaftern eine Kopie des verbindlichen Kaufanbots übermitteln 8.2 Jeder Gesellschafter hat binnen vier Wochen nach Erhalt dieses Schreibens (samt Kaufanbot) dem verkaufswilligen Gesellschafter mitzuteilen, ob er vom Vorkaufsrecht Gebrauch macht oder nicht. Wenn ein Altgesellschafter vom Vorkaufsrecht Gebrauch macht, hat er außerdem binnen derselben Frist ein bindendes Kaufanbot samt einwandfreiem Finanzierungsnachweis (Bardepot oder Bankgarantie) für die Geschäftsanteile zu legen. Die Investoren sind jeweils berechtigt, einen Dritten namhaft zu machen, der das Vorkaufsrecht für sie ausübt. Wenn das Vorkaufsrecht jeweils den gesamten Geschäftsanteil der Investoren umfasst, können die Altgesellschafter das Vorkaufsrecht auch durch einen Dritten ausüben lassen. 8.3 Wenn ein Gesellschafter von diesem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch macht, dann sind die Gesellschafter, die vom Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht haben, binnen zwei Wochen ab Mitteilung gemäß Punkt 8.2 zur Übernahme auch dieser Geschäftsanteile im Verhältnis ihrer Beteiligungen

12 oder in dem von ihnen vereinbarten Verhältnis berechtigt. 8.4 Wenn die zum Verkauf angebotenen Geschäftsanteile nicht zur Gänze binnen sechs Wochen ab Erhalt des Schreibens (samt Kaufanbot durch die übrigen Gesellschafter aufgegriffen werden, kann der verkaufswillige Gesellschafter die Geschäftsanteile zu den Bedingungen gemäß Anbot des verkaufswilligen Gesellschafters innerhalb von weiteren [sechs] Monaten an den bekannt gegebenen Erwerber veräußern, es sei denn, es kommt das im Punkt 9. geregelte Mitverkaufsrecht / Vorverkaufsrecht der Investoren zum Tragen oder die Zustimmung wird nicht erteilt. 8.5 Die nicht von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch machenden Altgesellschafter haben die Zustimmung zur Übertragung des Geschäftsanteils des veräußerungswilligen Investors - oder eines Teils davon - an den Erwerber zu erteilen. Die Altgesellschafter haben die Zustimmung auch dann zu erteilen, wenn das Vorkaufsrecht nicht zum Tragen kommt, weil die zum Verkauf angebotenen Geschäftsanteile nicht zur Gänze innerhalb der maßgeblichen Frist aufgegriffen werden. Die Investoren können die Zustimmung auch bei Nichtausübung des Vorkaufsrechts verweigern. 8.6 Ein Vorkaufsrecht wird nicht ausgelöst, wenn eine Zustimmung der Generalversammlung nach Punkt 7.2 nicht erforderlich ist. 8.7 Sämtliche Zustellungen gemäß diesem Punkt sind jeweils mit eingeschriebenem Brief vorzunehmen. 9. MITVERKAUFSRECHT / VORVERKAUFSRECHT DER INVESTOREN 9.1 Für den Fall der beabsichtigten Übertragung des Geschäftsanteils (oder eines Teiles davon) durch einen der Altgesellschafter können die Investoren - wenn sie von ihrem Vorkaufsrecht nicht Gebrauch gemacht haben - verlangen, dass der von ihnen gehaltene Geschäftsanteil an der Gesellschaft zur Gänze an denselben Erwerber zu denselben Bedingungen mitverkauft wird ("Tag Along"). 9.2 Hat der Erwerber kein Interesse an 100 % (einhundert Prozent) der Geschäftsanteile an Beteiligungsunternehmen, können die Investoren von dem veräußerungswilligen Altgesellschafter verlangen, dass vorrangig die Geschäftsanteile einer oder beider Investoren oder auch nur Teile

13 davon an den Erwerber veräußert werden. 9.3 Die Investoren haben binnen vier Wochen ab Zustellung des Kaufanbots gemeinsamt mit der Erklärung, ob sie Vorkaufsrecht ausüben, gegenüber dem verkaufswilligen Altgesellschafter zu erklären, ob sie - für den Fall dass das Vorkaufsrecht nicht zum Tragen kommt -von ihrem Mitverkaufsrecht Gebrauch machen wollen. 9.4 Macht ein Investor weder von seinem Vorkaufsrecht noch von seinem Mitverkaufsrecht Gebrauch, ist er nicht verpflichtet, die Zustimmung zur Übertragung des Geschäftsanteils vom verkaufswilligen Altgesellschafter- oder eines Teils davon - an den Erwerber zu erteilen. 9.5 Sämtliche Zustellungen gemäß diesem Punkt sind jeweils mit eingeschriebenem Brief vorzunehmen. 10. MITVERKAUFSPFLICHT DER ALTGESELLSCHAFTER 10.1 Bei einem Verkauf eines von den Investoren gehaltenen Geschäftsanteiles an einen Dritten, haben die Altgesellschafter eine Mitverkaufspflicht für die von ihnen jeweils gehaltenen Geschäftsanteile an der Beteiligungsunternehmen ("Drag Along"), wenn sie nicht von deren Vorkaufsrecht Gebrauch machen Beabsichtigt ein Investor, seinen Geschäftsanteil an der Beteiligungsunternehmen zu verkaufen, ist jeder Altgesellschafter auf Aufforderung des veräußerungswilligen Investors verpflichtet, zu denselben Konditionen (Kaufpreis, Gewährleistungsbestimmungen und sonstige Modalitäten) den von ihm gehaltenen Geschäftsanteil an Beteiligungsunternehmen gänzlich oder teilweise bei nur teilweisem Verkauf im selben prozentuellen Ausmaß - an den Erwerber zu veräußern Zur Absicherung ihrer Mitverkaufspflicht, übergeben die Altgesellschafter bei Vertragsschluss den Investoren jeweils ein notarielles Abtretungsanbot gemäß Anlage./10.3. Das Abtretungsanbot darf nur nach Maßgabe des vorliegenden Vertrages verwendet werden Die Mitverkaufspflicht der Altgesellschafter ist vor dem jedoch nur gegeben, wenn die veräußernden Investoren für ihren Geschäftsanteil einen Kaufpreis erzielen, der dreimal so hoch ist,

14 wie das von ihnen eingesetzte Kapital (Eigenkapital zuzüglich nicht rückzahlbare Gesellschafterzuschüsse). Ab dem ist die Mitverkaufspflicht unabhängig von der Höhe des erzielten Kaufpreises. 11. VERWÄSSERUNGSSCHUTZ DER INVESTOREN 11.1 Ergibt die Unternehmensbewertung im Zuge des Einstiegs eines neuen Investors einen niedrigeren Wert für Beteiligungsunternehmen, als beim Einstieg des Business Angel / Co-Investor oder beim Einstieg OÖ Hightechfonds, so haben die Investoren das Recht, im Zuge des Einstiegs des neuen Investors zusätzlich einen so großen Teil der Geschäftsanteile der Altgesellschafter zum Nominale zu übernehmen, dass der Durchschnittspreis ihrer Geschäftsanteilsteile der neuen niedrigeren Unternehmensbewertung entspricht Halten die Altgesellschafter ihre Verpflichtung gemäß vorstehendem Absatz nicht ein, sind die Investoren berechtigt, vom Anbot gemäß Anlage./10.3 Gebrauch zu machen. 12. LIQUIDATION PREFERENCE 12.1 Im Falle einer Kapitalherabsetzung, Liquidation des Unternehmens, (teilweisem) Verkauf von Geschäftsanteilen durch Altgesellschafter und / oder den Investor oder (teilweisen) Verkauf des Vermögens der Gesellschaft (zusammen "Liquidity Event") werden Liquidation- oder Verkaufserlöse (zusammen "Liquidity Amount") zwischen den Gesellschaftern wie folgt verteilt (Berechnungsbeispiel siehe Anlage./12.1; bestehen Zweifel des Verteilungsmechanismus nach nachstehender Regelung, ist das Excel Sheet ausschlaggebend): (i.) Zuerst sind sämtliche mit einem Liquidity Event verbundene Kosten (z.b. für einen Investorensuchprozess) zu zahlen. (ii.) Ggf hier Regelung, wenn Business Angel / Co-Investor eine eigene Liquidation Preference hat..

15 (iii.) Vom verbleibenden Liquidity Amount erhält der OÖ HightechFonds 1,3 mal das eingesetzte Kapital oder eine zeitabhängige Mindestverzinsung des eingesetzten Kapitals von 6 % p.a., oder einen Betrag, der - bezogen auf das Liquidity Amount abzüglich Kosten gemäß Punkt (i) - seinem Geschäftsanteil entspricht, je nachdem, welcher Betrag höher ist. (iv.) Der restliche Teil des Liquidity Amount steht zur Gänze den Altgesellschaftern zu, die jeweils maximal einen Betrag erhalten, der - bezogen auf das Liquidity Amount abzüglich Kosten gemäß Punkt (i) - ihrem Geschäftsanteil entspricht Im Falle einer für den OÖ HightechFonds erfolgreichen Veräußerung seines gesamten Geschäftsanteils gemäß nachstehender Definition, erhalten die Altgesellschafter einen Teil des Geschäftsanteils des OÖ Hightechfonds am Unternehmen unter nachstehenden Bedingungen zum Nominale rückübertragen oder einen entsprechend höheren Anteil am Veräußerungserlöses, je nachdem, welche Variante steuerlich günstiger ist: (i.) ROI des Investors II < = 20 % p.a.: Keine Übertragung eines Geschäftsanteilsteils (ii.) ROI des Investors II > 20 % p.a., jedoch < = 25 % p.a.: Übertragung von bis zu insgesamt 2 % des vom OÖ HightechFonds gehaltenen Geschäftsanteils am Unternehmen an die beiden Altgesellschafter (im Innenverhältnis pro rata) zum Nominale, unter der Voraussetzung, dass der ROI des OÖ Hightechfonds dadurch weiterhin zumindest 20 % p.a. beträgt. (iii.) ROI des Investors II > 25 % p.a., jedoch < = 30 % p.a.: Übertragung von weiteren bis zu insgesamt 2 % des vom OÖ HightechFonds gehaltenen Geschäftsanteils am Unternehmen an die beiden Altgesellschafter (im Innenverhältnis pro rata) zum Nominale unter der Voraussetzung, dass der ROI des OÖ HightechFonds dadurch weiterhin zumindest 25 % p.a. beträgt. (iv.) ROI des Investors II > 30 % p.a.: Übertragung von weiteren bis zu insgesamt 2 % des vom OÖ HightechFonds gehaltenen Geschäftsanteils am Unternehmen an die beiden Altgesellschafter (im Innenverhältnis pro rata) zum zum Nominale, unter der Voraussetzung, dass der ROI des OÖ HightechFonds dadurch weiterhin zumindest 30 % p.a. beträgt.

16 13. AUSSCHÜTTUNGEN Die Gesellschafter halten fest, dass im Sinne einer erfolgreichen Wachstumspolitik etwaige ausschüttungsfähige Gewinne der Beteiligungsunternehmen grundsätzlich thesauriert werden. 14. GESCHÄFTSFÜHRUNG 14.1 Die Geschäftsführung von Beteiligungsunternehmen besteht aus den beiden Altgesellschaftern Sofern (i.) ersichtlich ist (etwa aus Monats- oder Quartalsberichten), dass Nettoumsatz und/oder EBIT und/oder EBITDA im Geschäftsjahr 2014 um mehr als 50 % vom akkordierten Businessplan gemäß Anlage./2.2 bzw. in einem der Geschäftsjahre ab 2015 um mehr als 50 % vom von den Investoren freigegebenen Budget abweicht, oder (ii.) durch das Handeln bzw. Agieren der Vertretungsorgane die erfolgreiche Entwicklung des Unternehmens gefährdet wird (z.b. Verletzung der Grundsätze einer ordentlichen Geschäftsführung, unwirtschaftliches Agieren, Verletzungen des Beteiligungsvertrages), und wenn dadurch Finanzierungsbedarf entsteht, der nur unter der Voraussetzung eines neuen Managements für das Unternehmen zu decken ist, haben die Investoren das Recht, zu verlangen, dass die Geschäftsführung teilweise oder zur Gänze abberufen und/oder neu besetzt wird, oder einen oder mehrere zusätzliche Geschäftsführer zu nominieren Sofern (i.) ersichtlich ist (etwa aus Monats- oder Quartalsberichten), dass Nettoumsatz und/oder EBIT und/oder EBITDA in den Geschäftsjahren 2011 bis 2013 um mehr als 50 % vom akkordierten Businessplan gemäß Anlage./2.2 abweicht, oder

17 (ii.) im Erbfall eines Altgesellschafters haben die Investoren das Recht, oder einen oder mehrere zusätzliche Geschäftsführer zu nominieren Sobald ein Geschäftsführer von den Investoren nominiert wurde, ist dieser als Geschäftsführer zu bestellen. Ab seiner Bestellung ist für jede Geschäftsführungsmaßnahme die Mitwirkung dieses Geschäftsführers (im Sinn einer kollektiven Vertretungsbefugnis) erforderlich Für die Geschäftsführung gilt die Geschäftsordnung gemäß Anlage./14.5, die insbesondere die Informationsrechte der Investoren, die Berichtspflichten der Geschäftsführer und den Katalog der zustimmungspflichtigen Geschäfte enthält Sämtliche Rechte der Investoren im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an Beteiligungsunternehmen, insbesondere auch das Stimmrecht in der Generalversammlung und das Zustimmungsrecht in Bezug auf den Katalog zustimmungspflichtiger Rechtsgeschäfte und Maßnahmen, können die Investoren auch über den Beteiligungsmanager ausüben. Den Investoren wird weiters das Recht eingeräumt, selbst oder durch beauftragte Vertreter gemeinsam mit dem Unternehmen Projektkalkulationen für Projekte des regelmäßigen Geschäftsbetriebs (d.h. nicht von Referenzprojekten) zu analysieren. 15. ADVISORY BOARD 15.1 Die Gesellschafter werden mittels Gesellschafterbeschlusses ein "Advisory Board" bei der Gesellschaft einrichten, das das Unternehmen strategisch und operativ berät und Handlungsvorschläge erarbeitet, jedoch keine verbindlichen Beschlüsse fasst. Das Advisory Board besteht aus drei bis fünf Mitgliedern Im diesbezüglichen Gesellschafterbeschluss, der ohne die Stimmen der beiden Investoren nicht gefasst werden kann, ist die Anzahl der Mitglieder des Advisory Boards festzusetzen und sind die ersten Mitglieder auf Vorschlag der Investoren zu bestellen.

18 15.3 Das Advisory Board wird einmal pro Quartal am Sitz der Gesellschaft zusammentreffen und sowohl die strategische Ausrichtung des Unternehmens als auch operative Fragen der Unternehmensentwicklung thematisieren, diese anhand der erhaltenen Dokumente und Auskünfte der Geschäftsführung bewerten und gegebenenfalls Handlungsvorschläge für die Geschäftsführung erarbeiten Um dem Unternehmen die bestmögliche Unterstützung bei der Expansion des Unternehmens, der Erschließung neuer Märkte, der Weiterentwicklung von Produkten und der allgemeinen Unternehmensführung gewähren zu können, haben die Investoren das Recht dieses Advisory Board auch mit externen Mitgliedern (Experten aus den Bereichen Technologie, Markt und Finanzierung) ihrer Wahl sowie mit entsprechend beratenden Experten seitens tech2b zu besetzen Die Kosten für externe Mitglieder des Advisory Boards trägt Beteiligungsunternehmen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass die Kosten für externe Mitglieder in vorteilhafter Relation zu deren Beitrag zur Weiterentwicklung und Wertsteigerung des Unternehmens stehen. Für Vertreter der Investoren werden lediglich Reisekosten ersetzt Die Geschäftsführer von Beteiligungsunternehmen sind verpflichtet, auf Wunsch der Investoren an den Sitzungen des Advisory Boards persönlich teilzunehmen Über Sitzungen des Advisory Boards sind Protokolle zu führen, die die Namen der anwesenden Mitglieder, die Tagesordnung und die wesentlichen Ergebnisse der Beratungen zu enthalten haben. Die Protokolle sind jeweils von allen Mitgliedern zu unterschreiben. Abschriften des Protokolls sind vom Sitzungsleiter, der jeweils zu Beginn aus dem Kreis der Mitglieder zu bestimmen ist, an alle Mitglieder sowie an die Investoren zu übermitteln. 16. STANDORT OBERÖSTERREICH 16.1 Aufgrund der gegebenen Investmentrichtlinien des OÖ HightechFonds ist Voraussetzung, dass das Beteiligungsunternehmen ihren Standort in Oberösterreich beibehält. Die Altgesellschafter verpflichten sich daher, den Standort nicht in einen Ort zu verlegen, der außerhalb Oberösterreichs liegt.

19 16.2 Wird der Sitz der Hauptverwaltung von Beteiligungsunternehmen aus Oberösterreich weg verlegt, so können die Investoren das Abtretungsanbot der Altgesellschafter gemäß Anlage./10.3 jeweils hinsichtlich des gesamten Geschäftsanteils der Altgesellschafter annehmen. In diesem Fall entspricht der Abtretungspreis dem Nominalbetrag des jeweiligen Geschäftsanteils. 17. WETTBEWERBSVERBOT, KONKURRENZKLAUSEL 17.1 Die Altgesellschafter erklären sich bereit, für die Dauer ihrer Beteiligung am Unternehmen 100 % ihrer Arbeitskraft dem Unternehmen zur Verfügung zu stellen Auf Wunsch der Investoren werden die Altgesellschafter nach einem Verkauf ihrer Geschäftsanteile, zu denselben Konditionen wie bis zu diesem Zeitpunkt, für ein Jahr auch weiterhin 100 % und drei weitere Jahre zumindest 50 % ihrer Arbeitskraft dem Unternehmen zur Verfügung stellen, solange die Investoren (einzeln oder gemeinsam) am Unternehmen beteiligt sind, und entsprechende Anstellungs- oder Beratungsverträge mit Beteiligungsunternehmen unterfertigen Solange die Altgesellschafter für Beteiligungsunternehmen tätig sind, auch ohne einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung, sowie für ein Jahr ab Beendigung der Tätigkeit für das Unternehmen oder ein Nachfolgeunternehmen werden die Altgesellschafter weder mittelbar noch unmittelbar auf eigene oder fremde Rechnung Geschäfte in Konkurrenz zu Beteiligungsunternehmen und/oder deren Konzerngesellschaften tätigen, noch ein Konkurrenzunternehmen gründen oder Anteile daran erwerben, sowie insgesamt jede selbständige und unselbständige, direkte und indirekte Betätigung, z.b. als Gesellschafter, Eigentümer, Pächter, Unternehmer, Vertreter, Konsulent, Dienstnehmer, Organ und dergleichen, in dem Geschäftsbereich, in dem Beteiligungsunternehmen und ihre Konzerngesellschaften tätig sind, unterlassen, es sei denn, Beteiligungsunternehmen wurde liquidiert Die Altgesellschafter werden als Geschäftsführer von Beteiligungsunternehmen dafür Sorge tragen, dass Beteiligungsunternehmen mit sämtlichen Schlüsselpersonen des Unternehmens Konkurrenzklauseln und Wettbewerbsverbote in deren Anstellungsverträgen in einem Ausmaß vereinbart, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

20 18. BAD LEAVER 18.1 In nachstehenden Fällen sind die Investoren berechtigt, einen so großen Teil des Geschäftsanteils des betroffenen Altgesellschafters zu übernehmen, dass die Investoren zusammen einen Geschäftsanteil von 50 % plus einer Stimme haben, wobei bis zu fünf % für die Gewährung von Stock-Options verwendet werden: (i.) Ausscheiden des Altgesellschafters aus eigener Entscheidung aus dem Unternehmen ohne Einhaltung einer zweijährigen Ankündigungsfrist, es sei denn, das Ausscheiden erfolgt aus Krankheitsgründen bzw. Arbeitsunfähigkeit oder aus einem wichtigen von einem der Investoren zu vertretenden Grund; (ii.) Verhalten des Altgesellschafters, das einen der Tatbestände des 27 Z 1 und Z 3-6 Angestelltengesetzes erfüllt; (iii.) Verstoß des Altgesellschafters gegen das Wettbewerbsverbot / die Konkurrenzklausel gemäß Punkt In jedem der im vorstehenden Absatz genannten Fällen sind die Investoren berechtigt, vom Angebot des Altgesellschafters gemäß Anlage./10.3. Gebrauch zu machen. In diesem Fall ist der Abtretungspreis gleich dem Nominalbetrag des jeweiligen Geschäftsanteils. 19. VERTRAULICHKEIT 19.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Inhalt und die Umstände dieses Vertrages vertraulich zu behandeln, und, sofern sie keine Offenlegungspflicht in gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren trifft, keinem Dritten offen zu legen Die Öffentlichkeitsarbeit ist unter den Gesellschaftern abzustimmen.

21 20. AUFSCHIEBENDE BEDINGUNGEN 20.1 Dieser Vertrag steht unter den aufschiebenden Bedingungen (i.) der Rechtswirksamkeit des Einstiegs des OÖ HightechFonds im Rahmen einer Kapitalerhöhung wie unter Punkt 2.2 beschrieben; (ii.) der Neufassung des Gesellschaftsvertrages, sodass er diesem Vertrag nicht widerspricht; (iii.) Beschlussfassung der Geschäftsordnung gemäß Anlage./14.5; (iv.) Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung gemäß Anlage./ 20.1 (iv.) durch Beteiligungsunternehmen; (v.) Erfüllung und Einhaltung der Investmentrichtlinien des OÖ HightechFonds; (vi.) Vorlage sämtlicher notwendiger schriftlicher Zusammenhang mit dem Einstieg der Investoren. Zustimmungen von Vertragspartnern im 20.2 Die Investoren können auf die Erfüllung einzelner oder aller aufschiebenden Bedingungen schriftlich verzichten. 21. MITTEILUNGEN 21.1 Alle Mitteilungen gemäß diesem Vertrag sind schriftlich durch einen hierzu berechtigten Vertreter des jeweiligen Vertragspartners abzugeben und an den Empfänger durch eingeschriebenen Brief oder durch Kurierdienst mit Empfangsbestätigung und mit gleichzeitigem Telefax des gleichen Inhaltes an die jeweilige Faxnummer zu übersenden. Die Erklärungen sind an die unten angegebene oder an eine, die von dem jeweiligen Vertragspartner per eingeschriebenem Brief oder durch Kurierdienst mit Empfangsbestätigung unter Bezugnahme auf diese Vertragsbestimmung bekannt gegeben wurde, zu senden:

22 Für Business Angel / Co-Investor: Fax: xxx mail: xxx Für OÖ HightechFonds: OÖ HightechFonds GmbH Bethlehemstraße Linz zh Ing Mag Christian Matzinger Fax: 0732/ mail: office@hightechfonds.at tech2b Inkubator GmbH Hafenstraße Linz zh Mag Horst Gaisbauer Fax: 0732/ mail: horst.gaisbauer@tech2b.at Für die Altgesellschafter: Gründer 1 Fax:xxx mail: xxx und: Gründer 2 Fax: xxx

23 mail: xxx Für Beteiligungsunternehmen: Fax: :xxx mail: : xxx 21.2 Eine Mitteilung gilt in den folgenden Fällen als rechtswirksam zugegangen: (i) Zum Übergabezeitpunkt, wenn die Mitteilung persönlich überbracht wurde, (ii) fünf Bankarbeitstage nach Postaufgabe, wenn die Mitteilung mit der Post (eingeschrieben) versendet wurde, (iii) nach Erhalt der Sendebestätigung, wenn die Mitteilung gefaxt wurde, (iv) nach Erhalt der Lesebestätigung, wenn die Mitteilung per geschickt wurde und (v) am folgenden Bankarbeitstag, wenn die Mitteilung per Boten mit garantierter Lieferung am nächsten Tag versendet wurde. 22. MANAGEMENTFEE Ggf falls Business Angel / Co-Investor eine solche verlangen. 23. DURCHSETZUNG Die Gesellschafter sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass diesem Vertrag entsprochen wird. Insbesondere hat jede Vertragspartei ihr Stimmrecht in Entsprechung mit diesem Vertrag auszuüben und auch sonst ihren Einfluss derart geltend zu machen, dass diesem Vertrag entsprochen wird. Dies alles gilt sinngemäß auch für die Gesellschafter der Vertragsparteien und die Rechtsnachfolger der Vertragsparteien. 24. SALVATORISCHE KLAUSEL Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

24 Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht; dasselbe gilt entsprechend für allfällige Lücken in diesem Vertrag. 25. KOSTEN 25.1 Die Kosten aufgrund und im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Errichtung und Erfüllung dieses Vertrages, insbesondere die Kosten der notariellen Beurkundung, trägt Beteiligungsunternehmen Beteiligungsunternehmen ist verpflichtet, alle allenfalls im Zusammenhang mit der Unterzeichnung und Durchführung dieses Vertrages entstehenden Verkehrssteuern, Gebühren und sonstige Kosten, insbesondere Beglaubigungskosten und Eintragungsgebühren, zu tragen. 26. GERICHTSSTAND UND ANZUWENDENDES RECHT 26.1 Dieser Vertrag und dessen Rechtswirksamkeit, Auslegung und Erfüllung unterliegt dem österreichischen Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen Für alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben oder sich auf dessen Abschluss, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, ist das sachlich zuständige Gericht in Linz/Oberösterreich ausschließlich zuständig. 27. ALLGEMEINES 27.1 Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Vereinbarung, die von allen Vertragsparteien oder den Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolgern zu unterfertigen ist, soweit nicht Notariatsaktform gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für Änderungen oder Ergänzungen dieser Schriftformklausel Dieser Vertrag und alle Urkunden, auf die in diesem Vertrag Bezug genommen wird, enthalten abschließend alle Vereinbarungen in Bezug auf die Beteiligung der Gesellschafter an

25 Beteiligungsunternehmen. Allfällig frühere in diesem Zusammenhang getroffene Absprachen und Vereinbarungen der Vertragspartner, mögen diese schriftlich oder mündlich zustande gekommen sein, wie etwa der Beteiligungsvertrag mit dem Business Angel / Co-Investor, treten hiermit außer Kraft Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Rechte und Pflichten aufgrund und im Zusammenhang mit diesem Vertrag auf ihre Rechtsnachfolger zu überbinden Die Vertragsparteien verzichten ausdrücklich auf eine Anfechtung dieses Vertrages wegen Irrtums, Änderung oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage sowie aus sonstigen Anfechtungsgründen und Einwendung aus diesen Gründen auszuführen Die in diesem Vertrag verwendeten Überschriften dienen nur der Zweckmäßigkeit und sind bei der Auslegung nicht zu berücksichtigen. Alle Hinweise auf gesetzliche Vorschriften schließen die Novellierung oder Wiederverlautbarung dieser Vorschriften ein, gleichgültig, ob diese vor oder nach dem Datum der Vertragsunterfertigung dieses Vertrages erfolgt sind oder erfolgen werden. 28. AUSFERTIGUNGEN Der Vertrag wird als Notariatsakt errichtet. Ausfertigungen können in beliebiger Anzahl für die jeweilige Vertragsparteien auf ihre Kosten erstellt werden. 29. ANLAGEN Anlage./Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.: Beteiligungsvertrag Business Angel / Co-Investor Anlage./1.3: LoI OÖ HightechFonds Anlage./2.2: Planrechnung /akkordierter Businessplan Anlage./3.1: Vereinbarung über die Gewährung eines Gesellschafterdarlehens Business Angel / Co- Investor Anlage./ 6.9: DD Fragenliste (im Änderungsmodus ausgefüllt von Gründern) Anlage./10.3: Abtretungsanbote

26 Anlage./12.1: Berechnungsbeispiel für Liquidation Preference Anlage./14.5: Geschäftsordnung der Geschäftsführung Anlage./ 20.1 (iv.): Verpflichtungserklärung Beteiligungsunternehmen, am OÖ HightechFonds GmbH Business Angel / Co-Investor Gründer 1 Gründer 2 BETEILIGUNGSUNTERNEHMEN

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