Die Grundsicherung. nach dem Sozialgesetzbuch XII. Stand Januar Antrag für Grund-Sicherung (leichte Sprache) 3. Einleitung (schwere Sprache) 4

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2 2 Die Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch XII Stand Januar 2017 Antrag für Grund-Sicherung (leichte Sprache) 3 Einleitung (schwere Sprache) 4 Anspruchsberechtigter Personenkreis 4 Antrag und Zuständigkeit 4 Einsatz von Einkommen und Vermögen 5 Umfang der Leistungen für das Jahr Berechnung der Leistungen am Beispiel 10 Ergänzende Informationen 11 Rechtsmittel 13

3 3 Antrag für Grund-Sicherung (leichte Sprache) Grund-Sicherung ist eine Sozial-Leistung. Sie wird aus Steuer-Geldern bezahlt. Grund-Sicherung ist für Menschen mit sehr wenig Einkommen. Einkommen ist Geld, das man zum Beispiel für Arbeit bekommt. Zum Einkommen zählt auch Geld von Partner oder Partnerin. Alte Menschen können Grund-Sicherung bekommen. Junge Menschen können Grund-Sicherung bekommen, wenn sie 18 Jahren alt oder älter sind und wenn sie höchstens 3 Stunden pro Tag arbeiten können. Zum Beispiel, weil sie eine Behinderung haben. Sie möchten Grund-Sicherung bekommen? Dann müssen Sie einen Antrag auf Grund-Sicherung ausfüllen. Den Antrag bekommen Sie beim Amt in der Stadt oder Gemeinde. Sie müssen alle Fragen beantworten, die in dem Antrag stehen. Sie erhalten dann Geld als Grund-Sicherung. Das Geld ist zum Beispiel für Essen und Kleidung. Das Geld ist auch für Miete. Die Miete darf nicht so hoch sein. Die Regeln zur Grundsicherung sind schwierig. Bitte holen Sie sich Beratung. Die Beratung kostet nichts. Ulrike Tofaute Kehdenstraße Kiel Tel.: Fax: tofaute@lebenshilfesh.de Peter Voswinkel Kehdenstraße Kiel Tel.: Fax: voswinkel@lebenshilfesh.de

4 4 Einleitung (schwere Sprache) Das Gesetz über die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) wurde im Rahmen einer Rentenreform verabschiedet und trat erstmals zum in Kraft. Seit dem sind die Rechtsgrundlagen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Sozialgesetzbuch XII geregelt (SGB XII 41-46). Anspruchsberechtigter Personenkreis Anspruch auf Leistung der Grundsicherung nach dem SGB XII haben A: Personen, die entweder das 65. Lebensjahr vollendet haben und über kein ausreichendes Einkommen und Vermögen im Sinne dieses Gesetzes verfügen - oder B: Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und ebenfalls über kein ausreichendes Einkommen und Vermögen im Sinne dieses Gesetzes verfügen. Voll erwerbsgemindert sind Personen, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein ( 43 Abs. 2 SGB VI und 8 SGB II). Weitere Voraussetzungen sind, dass die Personen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. Das Vorliegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung sollte im Einzelfall nach Antragstellung, auf Ersuchen und auf Kosten des Grundsicherungsträgers vom zuständigen Rentenversicherungsträger geprüft werden. Ein vorliegender Rentenbescheid bei dauerhafter Erwerbsminderungsrente reicht aus, um auf eine Einzelfallprüfung zu verzichten. Antrag und Zuständigkeit Die Leistungen der Grundsicherung werden nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist beim zuständigen Amt der Stadt oder der Kommune zu stellen, in denen die Berechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Wenn ein

5 5 Bedarf ermittelt wurde, gibt es die Leistung ab Antragsmonat. Die Leistung der Grundsicherung wird befristet gewährt, danach muss ein neuer Antrag gestellt werden! Einsatz von Einkommen und Vermögen Einkommenseinsatz der Antragsteller/ innen Wer seinen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten kann, hat keinen Anspruch auf Grundsicherung. Grundsätzlich werden alle eigenen Einkünfte auf die Leistung der Grundsicherung angerechnet. Vom Einkommen kann man noch einige Beträge absetzen, wie z. B. Sozialversicherung, Arbeitsmittelpauschale, Arbeitsförderungsgeld etc. ( 82 Abs. 2 SGB XII). Das Arbeitseinkommen wird grundsätzlich auf die Leistung der Grundsicherung angerechnet ( 82 Abs. 3 SGB XII). Um die Arbeitsleistung zu honorieren, darf ein Betrag in Höhe von 30 % des Arbeitseinkommens behalten werden, höchstens jedoch die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1. Für Beschäftigte in einer WfbM gilt ein anderes etwas komplizierteres Berechnungsschema. Hier ist der Selbstbehalt ein Achtel des Regelsatzes der Regelbedarfsstufe 1 zuzüglich 50 % des diesen Betrag übersteigenden Arbeitsentgeltes (siehe Berechnungsbeispiel): Werkstattbruttoeinkommen Freibetragsberechnung 1/8 der Regelbedarfsstufe 1 (derzeit 409,00 ), zuzüglich 50 % des diesen Betrag übersteigenden Werkstattentgeltes (118,87 ) 170,00 = 51,13 = 59,43 Selbstbehalt 110,57 Folgende Beiträge können vom Werkstattlohn noch abgezogen werden: Arbeitsmittelpauschale 5,20 Arbeitsförderungsgeld 52 Abzüglich des errechneten Selbstbehaltes von 110,57 verbleiben demnach 2,23, die angerechnet werden dürfen. Rechtlich nicht eindeutig geklärt ist die Frage, ob das Arbeitsförderungsgeld vor der Berechnung des Selbstbehaltes für Erwerbstätige vom Lohn abgezogen wird und dann erst die Berechnung erfolgt. Das wären in unse-

6 rem Beispiel Der Selbstbehalt wäre dann geringer. Viele Ämter setzen inzwischen diese Berechnung um. Als Vermögensgrenze gilt ein Betrag von 5000 (bisher 2600 ). Diese erfolgt jedoch nicht unmittelbar zum , sondern mittels einer vom Ministerium zu erlassenden Rechtsverordnung wahrscheinlich ab Hat eine Person mehr Vermögen, muss dieses zunächst bis zur Vermögensfreibetragsgrenze für den Unterhalt verbraucht werden. 6 Einkommenseinsatz der Ehe- und Lebenspartner Für Personen, die verheiratet sind oder in einer festen Lebenspartnerschaft zusammen leben, wird eine gemeinschaftliche Berechnung vorgenommen. Das Einkommen der Ehe- oder der Lebenspartner wird mit berücksichtigt ( 85 SGB XII). Einkommenseinsatz der Eltern Der Anspruch auf Grundsicherung entfällt, wenn das Einkommen der Eltern mehr als ,00 im Sinne des Einkommenssteuerrechts pro Jahr beträgt (bei geschiedenen Eltern je ). Grundsätzlich müssen Eltern von Antragstellern ihre Einkommensverhältnisse gegenüber dem Amt nicht offen legen. Nur wenn konkrete und hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, dass Eltern tatsächlich mehr als ,00 im Jahr verdienen, kann im Einzelfall eine Einkommensüberprüfung vom Amt veranlasst werden. Unabhängig vom Einkommen wird das Vermögen der Eltern generell nicht berücksichtigt. Die gleiche Regelung gilt umgekehrt auch für erwachsene berufstätige Kinder, deren Eltern die Leistung der Grundsicherung beziehen.

7 7 Umfang der Leistungen für das Jahr 2017 Die Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufen ( 138 SGB XII) Regelbedarfsstufe 1 409,00 Regelbedarfsstufe 2 368,00 Alleinstehende erwachsene Personen, die einen eigenen Haushalt führen Ehepaare oder Paare in eheähnlicher Gemeinschaft Regelbedarfsstufe 3 327,00 Erwachsene im Haushalt anderer Regelbedarfsstufe 4 311,00 Jugendliche 14- unter 18 J. Regelbedarfsstufe 5 291,00 Kinder 6- unter 14 J. Regelbedarfsstufe 6 237,00 Kinder bis unter 6 J. Weitere Leistungen Mehrbedarfe ( 30 SGB XII) Wer einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen G oder ag hat, erhält einen Mehrbedarf in Höhe von 17 % der maßgeblichen Regelbedarfsstufe. Menschen mit Behinderungen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und Eingliederungshilfe zur Schul-, Aus- oder Fortbildung erhalten, erhalten einen Mehrbedarfszuschlag von 35 % des maßgebenden Regelsatzes. Es können auch weitere Mehrbedarfe gewährt werden, z. B. für werdende Mütter, für Alleinerziehende oder für eine krankheits- oder behinderungsbedingte kostenaufwendige Ernährung. Seit 2011 gibt es einen Mehrbedarf für dezentrale Warmwasserversorgung von 2,3 % der jeweiligen Regelbedarfsstufe.

8 8 Ab wird es einen Mehrbedarf für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in der WfbM, bei anderen Leistungsanbietern und in Tagesförderstätten geben (siehe Seite 12). Einmalige Bedarfe ( 31 SGB XII) Hierzu gehören z. B. Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung oder für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt, Leistungen zur Anschaffung und Reparatur von therapeutischen Geräten und Hilfsmitteln. Auch Sonderbedarfe können beantragt werden. Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung ( 32 SGB XII) Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind grundsätzlich Bestandteil der Grundsicherungsleistung ( 32 und 42 Ziffer 4 SGB XII). Die Grundsicherungsträger sind verpflichtet, weitergehende Auskünfte zu erteilen und zu beraten ( 11 SGB XII). Beiträge zur Altersvorsorge ( 33 SGB XII) Aufwendungen zur angemessenen Alterssicherung und Aufwendungen für ein angemessenes Sterbegeld können im Einzelfall übernommen werden. Bedarfe für Bildung und Teilhabe ( 34 SGB XII) Für Schülerinnen und Schüler werden diverse Bedarfe für Schulausflüge, Klassenfahrten, Ausstattung mit Schulmaterialien, etc. berücksichtigt. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ( 35 SGB XII) Zusätzlich zum Regelbedarf werden die angemessenen Unterkunftskosten mit Nebenkosten (außer Strom) übernommen. Gleiches gilt für die Heizkosten und die Warmwasserversorgung ( 35 Abs. 4 SGB XII). Die Höhe der Angemessenheit der Unterkunftskosten ist im Gesetz nicht konkret festgelegt. Als Orientierung können Wohngeldtabellen, örtliche Vergleichsmietspiegel und Kriterien zur Förderung im sozialen Wohnungsbau herangezogen werden. Auch sind individuelle Besonderheiten im Einzelfall zu berücksichtigen (z. B. haben Menschen mit Mobilitätseinschränkungen häufig einen höheren Wärmebedarf und benötigen teilweise

9 eine barrierefreie Wohnung). Alle Kosten der Unterkunft und Heizkosten sind dem Grundsicherungsträger detailliert nachzuweisen. 9 Leben Leistungsbezieher im Haushalt der Eltern, können Kosten für Unterkunft, Nebenkosten- und Heizungskosten auf die Anzahl der Bewohner aufgeteilt werden. Eltern sollen zuvor einen Mietvertrag mit ihren grundsicherungsberechtigten Kindern abgeschlossen haben. Wenn die Eltern gesetzliche Betreuer sind, muss für den Abschluss des Mietvertrages ein Ergänzungsbetreuer bestellt werden. Ab ist es auch gesetzlich verankert, dass Kosten für Unterkunft und Heizung über die Grundsicherung auch für diejenigen Menschen anerkannt werden, die in einem Mehrpersonenhaushalt z. B. zusammen mit ihren Eltern leben und selbst vertraglich nicht zur Tragung von Unterkunftskosten verpflichtet sind. Wohnen Grundsicherungsberechtigte in einem Eigenheim oder einer Eigentumswohnung, umfassen die Aufwendungen für die Unterkunft die Schuldzinsen, welche für einen Kredit zu zahlen sind, den man für den Erwerb des Grundbesitzes aufgenommen hat. Tilgungsleistungen müssen dagegen in der Regel unberücksichtigt bleiben, da sie der Vermögensbildung dienen. Berücksichtigungsfähig sind ferner die Grundsteuer, Anliegerbeiträge, Kanalisationsbeiträge, Müllabfuhrgebühren, Beiträge für die Wohngebäudeversicherung, Schornsteinfeger, Ausgaben für die Instandsetzung des Eigenheims sowie Sturm- und Feuerversicherung des Gebäudes, etc.. Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft ( 36 SGB XII) Schulden können nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Die Leistung erfolgt als Beihilfe oder als Darlehen. Ergänzende Darlehen ( 37 SGB XII) In Einzelfällen kann ein Darlehen gewährt werden, wenn ein unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden kann. Leistungsberechtigte müssen das beim Sozialamt beantragen und auch nachweisen.

10 Berechnung der Leistungen am Beispiel für eine Person mit eigenem Haushalt 10 Ein Mitarbeiter in einer Werkstatt (WfbM) erhält einen monatlichen Werkstattlohn von 170,00 (inklusive eines Arbeitsförderungsgeldes in Höhe von ). An 20 Tagen im Monat nimmt er am Mittagessen in der WfbM teil. Er wohnt allein im eigenen Wohnraum und hat monatliche Mietkosten von 307,00 und Heizkosten von 50,00. Er ist im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G. Auf seinem Sparbuch hat er einen Betrag von 2.200,00 angespart. Bedarfsberechnung Regelsatz der Regelbedarfsstufe 1 409,00 Mehrbedarf 17 % für Merkzeichen G 69,53 Mietkosten 307,00 Heizkosten 50,00 Zwischensumme 835,53 Regelsatzkürzung für das tatsächlich eingenommene Mittagessen in der WfbM 42,00 Summe monatlicher Bedarf 793,53 Einkommen Werkstattbruttoeinkommen 170,00 Summe Einkommen 170,00 Vom Einkommen abzusetzende Beträge nach 82 Freibetrag für Erwerbstätige (laut Berechnungsbeispiel) 110,57 Arbeitsmittelpauschale 5,20 Arbeitsförderungsgeld 52,00 Summe anrechenbares Einkommen 2,23 Summe monatlicher Bedarf 793,53 Summe anrechenbares Einkommen - 2,23 Grundsicherungsanspruch 791,30 In diesem Beispiel hat unser Antragsteller einen monatlichen Grundsicherungsanspruch in Höhe von 791,30. Sein Sparvermögen muss er nicht einsetzen, weil es unter 2600 (zukünftig 5000,00 ) liegt.

11 Ergänzende Informationen 11 Regelbedarfsstufe 3 Erwachsene Menschen mit Behinderung, die zusammen mit ihren Eltern oder in einer Wohngemeinschaft leben und Leistungen der Grundsicherung oder der Hilfe zum Lebensunterhalt bekommen, werden der Regelbedarfsstufe 1 zugeordnet (409 Euro/monatlich 2017). Dies war rechtlich umstritten. Lange wurde nur ein geringerer Betrag nach der Stufe 3 gewährt. Für die Zuordnung zur Regelbedarfsstufe 1 ist es nicht entscheidend, dass ein eigener Haushalt vollständig oder teilweise geführt wird, es genügt vielmehr, dass Leistungsberechtigte einen eigenen Haushalt gemeinsam mit einer Person, gegebenenfalls mit Eltern oder einem Menschen führt, der nicht zugleich Partner ist. Die Beteiligung an der Haushaltsführung im Rahmen der jeweiligen geistig-seelischen und körperlichen Leistungsfähigkeit ist ausreichend. Ansonsten würden bestimmte Lebens- und Wohnformen schlechter gestellt als andere, ohne dass hierfür eine sachliche Rechtfertigung ersichtlich wäre. Ab gibt es eine Systemumstellung durch den Vollzug der Trennung der Eingliederungshilfe von den existenzsichernden Leistungen. Es gibt ab diesem Zeitpunkt eine neue Regelung für die Kosten der Unterkunft in bisher stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe als Leistung der Grundsicherung: Es wird zukünftig so sein, dass Menschen, die gemeinschaftlich wohnen (in bisher so genannten stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe) nach Regelbedarfsstufe 2 (nicht mehr nach 3) eingeordnet werden. Der Barbetrag (Taschengeld) und die Kleiderpauschale werden gestrichen. Anrechnung des Werkstatt-Mittagessen Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom Az.: B 8/9 b SO 21/06 R entschieden, dass der Regelsatz der Grundsicherung um einen Betrag von 1,77 für jedes tatsächlich in Anspruch genommene Mittagessen in der WfbM gekürzt werden kann. Durch Regelsatzerhöhungen könnte sich dieser Zuzahlungsbetrag leicht nach oben hin verändern. Beschäftigte einer WfbM, die eine Erwerbsminderungsrente beziehen und dadurch monatliche Gesamteinkünfte oberhalb des doppelten Regelsatzes

12 12 der Regelbedarfsstufe 1 haben, müssen sich mit einem etwas höheren Beitrag am Mittagessen in der WfbM beteiligen. Diese Beträge sind in den Bundesländern etwas unterschiedlich. Ab wird es einen Mehrbedarf für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in der WfbM, bei anderen Leistungsanbietern und in Tagesförderstätten geben- jetzt als Leistung der Grundsicherung und eines hierfür vom Menschen mit Behinderung zu leistenden Eigenanteils. Mittagessen als solches ist dann nicht mehr Teil der Eingliederungshilfe. Anrechnung des Ausbildungsgeldes Menschen, die sich im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung (WfbM) befinden, erhalten von der Bundesagentur für Arbeit Ausbildungsgeld. Nach derzeitiger Rechtslage und den Rechtsprechungen des Bundessozialgerichtes darf das Ausbildungsgeld nicht auf die Grundsicherung nach dem SGB XII angerechnet werden. Ob in der Zeit der Absolvierung des Berufsbildungsbereiches in einer WfbM schon von einer vollen dauerhaften Erwerbsminderung auszugehen ist und es damit einen Anspruch auf Grundsicherung wegen Erwerbsminderung nach dem SGB XII gibt, damit beschäftigt sich derzeit noch die Rechtsprechung. Wohngeld Grundsicherungsbezieher beziehen kein Wohngeld. Die angemessenen Unterkunftskosten sind vom Träger der Grundsicherung zu übernehmen. Pflegegeld Ein monatlich gezahltes Pflegegeld der Pflegeversicherung ist eine zweckgebundene Leistung zur Sicherstellung der Pflege und darf nicht auf die Grundsicherung angerechnet werden. Kindergeld Das Kindergeld sollte nach geltender Rechtsprechung dann nicht auf die Grundsicherung angerechnet werden, wenn es an die Eltern ausgezahlt wird und nicht an das Kind weitergegeben wird. Wenn das Kindergeld von der Familienkasse direkt an die Grundsicherungsbezieher überwiesen wird, gilt es als Einkommen und kann von der Grundsicherung abgezogen werden.

13 13 Die Grundsicherungsämter können einen Überleitungsantrag bei der Kindergeldkasse stellen, um das Kindergeld zu beanspruchen. Dann werden die Eltern aufgefordert, einen monatlichen Nachweis über die Verwendung des Kindergeldes zu erbringen. Das ist ein umfangreiches eigenes Thema, das an dieser Stelle nicht abschließend behandelt werden kann. Eltern, die entsprechende Anfragen erhalten, sollten sich an die Beratungsstelle unseres Landesverbandes wenden. Rechtsmittel Wenn ein Antrag auf Grundsicherung ganz oder teilweise abgelehnt wird, kann die Entscheidung innerhalb der gängigen Frist im Rechtmittelverfahren (Widerspruch) angefochten werden. Danach kann bei weiterer Ablehnung innerhalb eines Monats Klage beim Sozialgericht erhoben werden. Wir haben diese Informationen mit großer Sorgfalt zusammengestellt. Sollten Sie Fehler erkennen oder Ergänzungsvorschläge bzw. Fragen haben, so setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung. Die Informationen dieser Broschüre können - mit Hinweis auf die Inhaltsrechte sehr gern an Menschen mit Behinderungen, Angehörige, sowie interessierte Menschen und Einrichtungen weitergegeben werden. Die Bilder im Text sind von: Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Bremen e.v. Illustrator Stefan Albers, Atelier Fleetinsel Sie haben Fragen zum Inhalt? Dann wenden Sie sich gerne an: Ulrike Tofaute, Peter Voswinkel Lebenshilfe Schleswig-Holstein e.v. Kehdenstr Kiel Tel.: / 21 info@lebenshilfe-sh.de

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