Ausschreibung Schweizer Filmpreis 2017
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- Björn Ackermann
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1 Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Kultur BAK Ausschreibung Schweizer Filmpreis 2017 Das Bundesamt für Kultur (BAK), gestützt auf Art. 7 des Filmgesetzes (FiG, SR 443.1) und die Verordnung des EDI über den Schweizer Filmpreis (SR ), informiert: I. Schweizer Filmpreis Der Schweizer Filmpreis 2017 wird in folgenden Kategorien ausgeschrieben: a) Bester Spielfilm b) Bester Dokumentarfilm c) Bester Kurzfilm d) Bester Animationsfilm e) Bestes Drehbuch für einen Spielfilm f) Beste Darstellerin g) Bester Darsteller h) Beste Darstellung in einer Nebenrolle i) Beste Filmmusik j) Beste Kamera k) Beste Montage l) Bester Abschlussfilm 2. Voraussetzung für die Teilnahme am Schweizer Filmpreis 2017 ist eine fristgerechte Anmeldung durch den Inhaber/die Inhaberin der Filmrechte, bzw. die Anmeldung für den Besten Abschlussfilm erfolgt durch die Regisseurin oder den Regisseur. Die Anmeldung beinhaltet: - Unterzeichnetes, vollständig ausgefülltes Anmeldeformular - Unterzeichnete Décharge (Swiss Films und Schweizer Filmakademie) - Visionierungskopie (siehe technische Spezifikationen für DVD oder Datei) Swiss Films ist vom BAK beauftragt, das Anmeldungsverfahren durchzuführen. Alle Filme müssen ausnahmslos bis 30. September 2016 angemeldet werden. Unvollständige und zu spät eingereichte Anmeldungen können nicht berücksichtigt werden. In folgenden Fällen kann der Auswertungsnachweis bis 13. Dezember 2016 erbracht werden, sofern die Anmeldung fristgerecht bis 30. September erfolgte: - Nachweis der Selektion eines Films, der an den Solothurner Filmtagen 2017 aufgeführt wird. (siehe Ziffer 17) - Nachweis der Kinoauswertung in der Schweiz für die Monate Oktober bis Dezember (siehe Ziffer 16)
2 3. Zugelassen sind Filme, welche die Bedingungen von Art. 4 der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) über den Schweizer Filmpreis erfüllen, d.h.: i. Schweizer Filme im Sinne von Art. 2. Abs. 2 des Filmgesetzes oder anerkannte Koproduktionen, die von einem Regisseur oder einer Regisseurin mit Schweizer Bürgerrecht oder mit Wohnsitz in der Schweiz realisiert wurden. _Nachweis 1: Kopie des Ursprungszeugnis oder der offiziellen Anerkennung von Koproduktionen. Wenn nicht vorhanden, müssen diese Dokumente vor der Anmeldung beim BAK beantragt werden (Frist zur Bearbeitung: 14 Arbeitstage). Siehe unter: > Rechtliche Informationen > Definition CH Film und Anerkennung Koproduktionen. _Nachweis 2: Pass, Identitätskarte des Regisseurs oder der Regisseurin respektive Wohnsitzbestätigung für die Zeit der Filmproduktion (die ausländerrechtliche Bewilligung muss mindestens ein Jahr vor Drehbeginn ausgestellt worden sein). ii. Selektion im Hauptprogramm eines schweizerischen Filmfestivals oder eines bedeutenden ausländischen Festivals (siehe Ziffer 17) oder Auswertung in einem Kino in der Schweiz (siehe Ziffer 16). Nachweis: Bestätigung Kinoauswertung, Kopie Einladung Festival. iii. Fernsehfilme sind zugelassen, wenn sie unabhängig produziert und in einem Schweizer Kino ausgewertet wurden (siehe Ziffer 15). Nachweis: Koproduktionsvertrag, Bestätigung Kinoauswertung. iv. Filme, die zum Abschluss der Filmausbildung realisiert und unabhängig produziert wurden, können für die Preise nach Ziffer 1 a)-k) angemeldet werden, wenn sie Ziffer 3 i.-iii. erfüllen und die unabhängige Produktionsfirma über die Mehrheit der Auswertungsrechte verfügt. Nachweis: Koproduktionsvertrag von Ausbildungsinstitution und unabhängiger Produktionsfirma sowie weitere Nachweise gemäss Ziffer 3 i.-iii. v. Filme, die zum Abschluss der Filmausbildung ohne unabhängige Produktionsgesellschaft oder ohne unabhängige Auswertung realisiert wurden, können nur für die Preise nach Ziffer 1 l) angemeldet werden. Die Regisseurin oder der Regisseur muss das Schweizer Bürgerrecht oder den Wohnsitz in der Schweiz haben und zum Zeitpunkt der Anmeldung die Filmausbildung abgeschlossen haben. Der Film muss gemäss Ziffer 3 ii. ausgewertet worden sein. _Nachweis 1: Diplom der Ausbildungsinstitution oder Abschlusszertifikat _Nachweis 2: Pass, Identitätskarte des Regisseurs oder der Regisseurin respektive Wohnsitzbestätigung für die Zeit der Filmproduktion (die Bewilligung muss mindestens ein Jahr vor Drehbeginn ausgestellt worden sein). _Nachweis 3: Bestätigung Kinoauswertung, Kopie Einladung Festival. 2/6
3 vi. vii. Nicht zugelassen sind Auftragsfilme. Nicht einzeln zugelassen sind Kurzfilme, die Bestandteil eines Ganzen sind (Omnibusfilm, d.h. ein Film, der aus mehreren Filmgeschichten resp. Filmen eines oder mehrerer Regisseurinnen und Regisseure besteht, die zusammen meist die Länge eines abendfüllenden Films erreichen und unter einem gemeinsamen Titel vertrieben werden). 4. Zugelassen sind Personen mit Schweizer Nationalität oder mit Wohnsitz in der Schweiz (die Bewilligung muss mindestens ein Jahr vor Drehbeginn ausgestellt worden sein). Die eingereichten Unterlagen müssen eine Liste der Personen enthalten, die sich für die Preise nach Ziffer 1 e) bis k) bewerben. Auf der Liste sind Funktion, Adresse und Nationalität der Person aufzuführen. Nachweis: Pass, Identitätskarte oder Wohnsitzbestätigung (die Bewilligung muss mindestens ein Jahr vor Drehbeginn ausgestellt worden sein). 5. Die Liste der Filme und Personen, welche die Zulassungsbedingungen erfüllen, wird von Swiss Films erstellt. Die Liste wird vom BAK geprüft und der Nominierungskommission unterbreitet. Die vom Eidgenössischen Departement des Innern gewählte Kommission nominiert die Filme und Personen in den verschiedenen Kategorien. 6. Die Preissummen des BAK für nominierte Filme und Personen betragen, unter Vorbehalt der Budgetgenehmigung durch die eidgenössischen Räte: a) 5 x CHF 25'000 für die Kategorie «Bester Spielfilm» b) 5 x CHF 25'000 für die Kategorie «Bester Dokumentarfilm» c) 5 x CHF 10'000 für die Kategorie «Bester Kurzfilm» d) 3 x CHF 10'000 für die Kategorie «Bester Animationsfilm» e) 3 x CHF 5'000 für die Kategorie «Bestes Drehbuch» ausbezahlt an die jeweiligen Autor/innen f) 3 x CHF 5'000 für die Kategorie «Beste Darstellerin» ausbezahlt an die jeweiligen Darstellerinnen g) 3 x CHF 5'000 für die Kategorie «Bester Darsteller» ausbezahlt an die jeweiligen Darsteller h) 3 x CHF 5'000 für die Kategorie «Beste Darstellung in einer Nebenrolle» ausbezahlt an die jeweiligen Darsteller/innen i) 3 x CHF 5'000 für die Kategorie «Beste Filmmusik», ausbezahlt an die jeweiligen Komponist/innen j) 3 x CHF 5'000 für die Kategorie «Beste Kamera», ausbezahlt an die jeweiligen Chefkameraleute k) 3 x CHF 5'000 für die Kategorie «Beste Montage». ausbezahlt an die jeweiligen Editor/innen l) 3x CHF für die Kategorie «Bester Abschlussfilm», ausbezahlt an die jeweiligen Regisseur/innen 3/6
4 7. Pro Kategorie wird unter den nominierten Filmen ein Preisträger oder eine Preisträgerin ausgewählt. Für den Gewinn des Filmpreises werden keine zusätzlichen Geldbeträge ausgerichtet. 8. Für die Preise nach Ziffer 1 a) und b) sowie e) bis k) sind nur lange Filme zugelassen (mindestens 60 Minuten). 9. Lange Animationsfilme (mindestens 60 Minuten) sind nur für den Preis nach Ziffer 1 a) zugelassen. 10. Zum Preis für das beste Drehbuch nach Ziffer 1 e) sind Drehbücher für Spielfilme zugelassen. Als künstlerisch verantwortlich gelten die Autorinnen und Autoren, die auf dem Abspann erscheinen. 11. Zum Preis für die beste schauspielerische Leistung nach Ziffer 1 f), g) und h) sind nur Rollen in Spielfilmen zugelassen. Der Preis nach Ziffer 1 h) wird nur für die Leistung in einer substantiellen Nebenrolle gewährt. 12. Zum Preis für die beste Filmmusik nach Ziffer 1 i) ist die Musik in einem Spiel- oder Dokumentarfilm zugelassen. Die Musik muss speziell für den angemeldeten Film geschaffen worden sein (Originalwerk). 13. Zum Preis für die beste Kamera nach Ziffer 1 j) ist die Kameraarbeit in einem Spiel- oder Dokumentarfilm zugelassen. 14. Zum Preis für die beste Montage nach Ziffer 1 k) ist die Montagearbeit in einem Spiel- oder Dokumentarfilm zugelassen. 15. Zum Preis für den besten Abschlussfilm nach Ziffer 1 l) sind kurze und lange Spiel-, Dokumentar- und Animationsfilme zugelassen, die zum Abschluss einer Filmausbildung realisiert und nicht unabhängig produziert oder koproduziert wurden. 16. Die Kinoauswertung muss in der Schweiz im Kalenderjahr 2016 in mindestens einem Kino während zwei Wochen mit sieben Vorstellungen pro Woche erfolgt sein. 17. Filme, die nicht im Kino ausgewertet wurden, müssen 2016 an einem Filmfestival gemäss der geltenden Succès Festival Liste des Bundesamtes für Kultur ( >Förderung: Filme, Auswertung, und Promotion > Erfolgsabhängige Filmförderung > Succes Festival) oder im Hauptprogramm der Solothurner Filmtage 2017 (Panorama Schweiz) selektioniert worden sein. Das Hauptprogramm der Solothurner Filmtage 2017 (Panorama Schweiz) gilt nur für lange Spiel- und Dokumentarfilme als Zulassung. 4/6
5 18. Im Falle einer Nominierung erbringt der Inhaber/die Inhaberin der Filmrechte folgende Leistungen: Teilnahme der nominierbaren Personen an der Nacht der Nominationen (Januar 2017) - Teilnahme der nominierten Personen am Nominees Luncheon (Februar 2017) - Teilnahme der nominierten Filme und Personen an der Woche der Nominierten in Genf und Zürich ( ) Teilnahme der nominierten Personen am Briefing zur Vorbereitung der Preisverleihung ( ) - Bereitstellen von Filmstills und Filmausschnitten zu Promotionszwecken : - Ausschnitt oder Zusammenschnitt von rund 30 Sekunden Länge pro Nomination. - Zwei bis fünf Ausschnitte pro Kategorie, Cleanfeeds für deutsche/französische/ italienische Untertitelung, in einer Gesamtlänge von mindestens 8 Minuten für alternative und zusätzliche Einspieler. - Zurverfügungstellung des Trailers. - Bereitstellen professioneller Porträtbilder aller nominierten Personen in druckfähiger Auflösung inkl. Übertragung der Copyrightrecht zur Verwendung der Fotos im Rahmen des Schweizer Filmpreises und der Woche der Nominierten (300dpi). Die Verleihung sowie Empfang und Afterparty des Schweizer Filmpreises werden aufgezeichnet. Ein Live-Stream wird auf und den Webseiten der SRG SSR aufgeschaltet und /oder kann in Teilen oder als Ganzes im TV oder Radio Live oder zu einem späteren Zeitpunkt ausgestrahlt werden. II. Ehren- und Spezialpreis werden zudem folgende Preise verliehen: a) Ehrenpreis für das Gesamtwerk b) Spezialpreis für eine herausragende technische und/oder gestalterische Leistung 2. Die Mitglieder der Nominierungskommission empfehlen dem BAK eine Preisträgerin oder einen Preisträger. Das BAK entscheidet abschliessend auf der Grundlage der Empfehlung der Nominierungskommission. 3. Zugelassen sind Personen mit Schweizer Bürgerrecht oder mit Wohnsitz in der Schweiz. 4. Die Preissummen des BAK für die prämierten Leistungen betragen: a) 1 x CHF 30'000 für die Kategorie «Ehrenpreis» ausbezahlt an die für das Gesamtwerk gewählte Person b) 1 x CHF 5'000 für die Kategorie «Spezialpreis» ausbezahlt an die für ihre Leistung im technischen und/oder gestalterischen Bereich gewählte Person 5. Der Ehrenpreis honoriert eine Person, deren Gesamtwerk oder überragendes Engagement die Schweizer Filmgeschichte und Filmkultur bis heute massgeblich prägt und von grosser gesellschaftlicher Bedeutung ist. 5/6
6 6. Der Spezialpreis honoriert eine herausragende technische und/oder gestalterische Leistung in einem abendfüllenden Dokumentar-, Spiel- oder Animationsfilm, der für den aktuellen Schweizer Filmpreis angemeldet ist. Zugelassen sind u.a. Leistungen eines Kostüm- oder Maskenbildners, einer Toningenieurin, eines Beleuchters, einer Synchronsprecherin. Ausgeschlossen sind Leistungen in einer Funktion, die im Rahmen der anderen Kategorien des Schweizer Filmpreises geehrt werden, d.h. Produktion, Regie, Drehbuch, Schauspiel, Kamera, Filmmusik und Montage. 7. Der Ehrenpreisträger, die Ehrenpreisträgerin wird vom BAK angefragt. Mit der Annahme der Wahl sind folgende Leistungen des Preisträgers oder der Preisträgerin verbunden: - Teilnahme mit Film (nach Absprache) an der Woche der Nominierten in Genf und Zürich ( ) - Teilnahme am Briefing zur Vorbereitung der Preisverleihung - Teilnahme an der Verleihung des Schweizer Filmpreises ( ) - Bereitstellen von Filmstills und Filmausschnitten zu Promotionszwecken nach Absprache - Zur Verfügung stehen für die Medienberichterstattung (u.a. Interviews) - Die Verleihung sowie Empfang und Afterparty des Schweizer Filmpreises werden aufgezeichnet. Ein Live-Stream wird auf und den Webseiten der SRG SSR aufgeschaltet, und /oder kann in Teilen oder als Ganzes im TV oder Radio Live oder zu einem späteren Zeitpunkt ausgestrahlt werden. 8. Der Spezialpreis wird anlässlich der Preisverleihung am bekanntgegeben. Bern, /6
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