Satzung der St. Nathanael Stiftung Hannover

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1 Satzung der St. Nathanael Stiftung Hannover 1 Name, Rechtsform (1) Die Stiftung führt den Namen St. Nathanael-Stiftung Hannover. (2) Sie ist eine nichtrechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts in der Verwaltung der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde St. Nathanael Hannover und wird von dieser folglich im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten. Es handelt sich um eine unselbständige Stiftung. (3) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. 2 Stiftungszweck (1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der kirchengemeindlichen Arbeit, im Bereich der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde St. Nathanael in Hannover. (2) Der Stiftungszweck wird unter anderem verwirklicht durch a) Förderung der Kirchenmusik, der Kinder- und Jugendarbeit und der Diakonie in der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde St. Nathanael. b) Zuschüsse zu den Personalkosten der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde St. Nathanael, c) Hilfen zur Bereitstellung und Unterhaltung von angemessenen Gebäuden und Ausstattungsgegenständen für das gottesdienstliche und gemeindliche Leben der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde St. Nathanael. 3 Gemeinnützigkeit (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Kuratoriums erhalten keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus Mitteln der Stiftung. (3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 1

2 4 Stiftungsvermögen (1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. (2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen. Vermögensumschichtungen sind zulässig. (3) Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen (1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. (2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. (3) Zur Werterhaltung können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. (4) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht. 6 Stiftungsorgan (1) Organ der Stiftung ist das Kuratorium. (2) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen. 7 Kuratorium (1) Das Kuratorium besteht aus sechs Mitgliedern. (2) Die Bestellung der Mitglieder des Kuratoriums erfolgt durch den Kirchenvorstand der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde St. Nathanael. Der für die evangelischlutherische Kirchengemeinde St. Nathanael Hannover zuständige Pastor gehört dem Kuratorium ebenso an wie mindestens zwei weitere Mitglieder des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des Kuratoriums beträgt sechs Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig. (3) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. 2

3 (4) Die bestellten Mitglieder können bis zu vier weitere beratende Mitglieder ohne Stimmrecht bestellen (kooptierte Mitglieder). (5) Beim Ausscheiden eines stimmberechtigten Kuratoriumsmitglieds wird der Nachfolger vom Kirchenvorstand bestellt. Beim Ausscheiden eines kooptierten Kuratoriumsmitglieds kann der Nachfolger von den verbleibenden stimmberechtigten Kuratoriumsmitgliedern benannt werden. Scheiden vom Kirchenvorstand bestellte Kirchenvorsteher aus dem Kirchenvorstand aus, können sie als kooptierte Mitglieder im Kuratorium verbleiben. (6) Dem Kuratorium sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein. (7) Die Mitglieder des Kuratoriums müssen Glieder der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers sein. 8 Aufgaben des Kuratoriums (1) Das Kuratorium beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel. Gegen diese Entscheidung steht dem Kirchenvorstand der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde St. Nathanael ein Vetorecht zu, wenn sie gegen die Satzung oder rechtliche Bestimmungen verstößt. (2) Beschlüsse des Kuratoriums werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Das Kuratorium wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Kuratoriums dies verlangen. (3) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens drei Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht. (4) Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters den Ausschlag. (5) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Kuratoriums zur Kenntnis zu bringen. (6) Wenn kein Mitglied des Kuratoriums widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Im schriftlichen Verfahren gilt eine Äußerungsfrist von zwei Wochen seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung. 3

4 (7) Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung, des Stiftungszwecks, die Auflösung oder die Verselbständigung der Stiftung betreffen, können nur auf Sitzungen gefasst werden. Sie sind mit 2/3 Mehrheit zu fassen.. (8) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung der evangelischlutherischen Kirchengemeinde St. Nathanael Hannover und der Genehmigung des Landeskirchenamtes. 9 Treuhandverwaltung (1) Die evangelisch-lutherische Kirchengemeinde St. Nathanael Hannover verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von ihrem Vermögen. Sie vergibt die Stiftungsmittel und wickelt die Fördermaßnahmen ab. (2) Die evangelisch-lutherische Kirchengemeinde St. Nathanael Hannover legt dem Kuratorium auf den eines jeden Jahres einen Bericht vor, der die Vermögensanlage sowie die Mittelverwendung erläutert. Im Rahmen ihrer öffentlichen Berichterstattung sorgt sie auch für eine angemessene Publizität der Stiftungsaktivitäten. (3) Die evangelisch-lutherische Kirchengemeinde St. Nathanael Hannover belastet die Stiftung für ihre Verwaltungsleistungen mit pauschalierten Kosten. Vereinbarte Zusatzleistungen und Reiseaufwendungen werden gesondert abgerechnet. 10 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse und Auflösung (1) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks von der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde St. Nathanael Hannover und dem Kuratorium nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können beide gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen. (2) Die evangelisch-lutherische Kirchengemeinde St. Nathanael Hannover und das Kuratorium können gemeinsam die Auflösung der Stiftung oder die Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig in dieser Stiftung zu erfüllen. (3) Die evangelisch-lutherische Kirchengemeinde St. Nathanael Hannover und das Kuratorium können gemeinsam beschließen, die Stiftung aufzulösen und mit dem Stiftungsvermögen eine selbständige Stiftung mit gleichgerichtetem Stiftungszweck zu gründen. (4) Beschlüsse nach diesem Paragrafen bedürfen der 2/3 Mehrheit im Kuratorium und im Kirchenvorstand der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde St. Nathanael Hannover und bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes. 4

5 11 Vermögensanfall Im Falle der Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen an die evangelisch-lutherische Kirchengemeinde St. Nathanael Hannover oder ihren Rechtsnachfolger mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für selbstlos gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen. 12 Kirchenrechtliche Genehmigung Die Beschlüsse des Kirchenvorstands über die Errichtung, Übernahme, Änderung oder Auflösung der Stiftung bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes. 5

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