E. Eltern-Teilzeitbeschäftigung

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1 E. Eltern-Teilzeitbeschäftigung 1. Was bringt die Eltern-Teilzeitbeschäftigungsregelung? a) Rechtsanspruch auf Teilzeitbeschäftigung In Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern ( 15h MSchG und 8 VKG) Ein gesetzlicher Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung besteht nur in Betrieben mit mehr als 20 regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmern. Vorübergehende oder nur fallweise oder auch nur kurzfristige Über- und Unterschreitungen der Beschäftigtenzahl sind unbeachtlich. Freie Dienstnehmer sind nicht zu berücksichtigen, wohl aber Lehrlinge. In diesen Betrieben besteht für die Eltern ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum siebenten Geburtstag des Kindes (bzw. bis zum späteren Schuleintritt). Voraussetzung ist jedoch, dass das Dienstverhältnis zum Antritt der Teilzeitbeschäftigung ununterbrochen mindestens drei Jahre gedauert hat. Auf die oben genannte Mindestdauer sind auch Zeiten einer Eltern-Karenz (nach dem MSchG bzw. VKG) anzurechnen. Unmittelbar vorausgegangene Arbeitszeiten im Betrieb sowie unterbrochene Arbeitsverhältnisse, die auf Grund von Wiedereinstellungszusagen oder Wiedereinstellungsvereinbarungen im selben Betrieb fortgesetzt werden, sind ebenfalls einzurechnen. Die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung (Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Arbeitszeiten an den einzelnen Arbeitstagen) ist mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Ein Ober- oder Untergrenze für die Reduktion der Arbeitszeit ist im Gesetz nicht vorgesehen. Theoretisch bestünde auch die Möglichkeit, die Arbeitszeit nur hinsichtlich der Lage (= Arbeitszeitverteilung) zu verändern. ( 15p MSchG und 8h VKG) b) Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung In Betrieben mit bis zu 20 Arbeitnehmern ( 15i MSchG und 8 a VKG) In diesen Betrieben oder wenn der beanspruchende Elternteil noch keine Beschäftigungsdauer von drei Jahren im Betrieb vorweisen kann besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Jedoch kann eine Teilzeitbeschäftigung in der Dauer von längstens bis zum vierten Geburtstag des Kindes mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Kommt keine Einigung zustande, kann der Arbeitnehmer den Arbeitgeber auf Zustimmung beim Arbeits- und Sozialgericht klagen. Dessen ungeachtet sollte der Arbeitgeber auf den schriftlichen Eltern-Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers möglichst bald ebenfalls schriftlich mit seinen konkreten (abweichenden) Vorstellungen reagieren, da ansonsten der Arbeitnehmer eine entsprechende Klage bei Gericht einbringen könnte. 2. Gemeinsame Bestimmungen für beide Arten von Eltern-Teilzeitbeschäftigung (gesetzlicher Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung oder vereinbarte Teilzeitbeschäftigung) a) Für welche Fälle gilt die Eltern-Teilzeitbeschäftigung, wann kann sie angetreten werden? Die Regelung gilt für Eltern und Adoptiv(Pflege)eltern. Wichtig ist auch, dass die Teilzeitbeschäftigung auch zu einem späteren Zeitpunkt (z.b. wenn das Kind drei Jahre alt ist) in Anspruch genommen werden kann. Die Eltern können die Eltern-Teilzeitbeschäftigung gleichzeitig ausüben. Dadurch wird die Dauer der Eltern-Teilzeitbeschäftigung nicht verkürzt. Die Mindestdauer der Teilzeitbeschäftigung hat zwei Monate zu betragen. Die Teilzeitbeschäftigung kann pro Elternteil und Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. b) Welche zusätzlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein? ( 15j MSchG und 8b VKG) 197

2 Der beanspruchende Elternteil muss mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben oder die Obsorge haben. Die Teilzeitbeschäftigung (Beginn und Dauer derselben sowie Ausmaß und die Lage der Arbeitszeiten an den einzelnen Wochentagen) ist dem Arbeitgeber in schriftlicher Form als Vorschlag zu melden. Der Vorschlag ist auch dann gültig, wenn er zwar nicht schriftlich gemacht wurde, aber wenn sich der Arbeitgeber auf das mündliche Verlangen eines Elternteils einlässt und es daher zu einer mündlichen Vereinbarung auf Inanspruchnahme der Eltern-Teilzeit nach dem MSchG kommt (OGH 9 Ob A 80/07s und 9 Ob A 80/10w, ASoK 2011, 484). Die Meldung hat innerhalb der Schutzfrist zu erfolgen, wenn die Mutter die Teilzeitbeschäftigung nach Ablauf derselben will. Der Vater hingegen hat die Meldung spätestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes zu erstatten. Wird der Antritt zu einem späteren Zeitpunkt gewünscht, hat die Meldung an den Arbeitgeber spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Antritt zu erfolgen. Beträgt der Zeitraum zwischen dem Ende der Schutzfrist und dem Beginn der beabsichtigten Teilzeitbeschäftigung weniger als drei Monate, so hat die Mutter (der Vater) den Antritt spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Änderung bekannt zu geben. c) Kann eine Änderung der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung verlangt werden? Die Elternteile können je einmal eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Ausmaßes oder der Verteilung der Arbeitszeit), aber auch die vorzeitige Beendigung derselben verlangen. Das gleiche Recht hat der Arbeitgeber (allerdings darf er keine Verlängerung der Teilzeitbeschäftigung verlangen). Beide Vertragsparteien haben dies dem jeweils anderen Vertragspartner spätestens drei Monate vorher schriftlich bekannt zu geben. d) gibt es während der Teilzeitbeschäftigung einen Kündigungs- und Ent lassungsschutz? Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt ab der schriftlichen Bekanntgabe der Teilzeitbeschäftigung, frühestens jedoch vier Monate vor dem beabsichtigten Antritt. Er dauert bis längstens vier Wochen nach dem vierten Geburtstag des Kindes. Wird eine Teilzeitbeschäftigung über den vierten Geburtstag des Kindes hinaus ausgeübt oder beginnt diese erst nach diesem Termin, besteht lediglich ein Motivkündigungsschutz, d.h. der Elternteil darf nicht wegen der Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung gekündigt werden. e) Rückkehrrecht Nach dem Ende der Teilzeitbeschäftigung hat der betroffene Elternteil das Recht zur ursprünglichen Arbeitszeit, d.h. vor Beginn der Eltern-Teilzeitbeschäftigung. 3. Durchsetzung des gesetzlichen Anspruchs auf Eltern-Teilzeitbeschäftigung ( 15k MSchG bzw. 8c VKG) ¾ Kommt binnen 4 Wochen ab Meldung des Teilzeitbeschäftigungsvorschlags keine Einigung zustande, hat der Arbeitgeber binnen weiterer 2 Wochen beim Arbeitsund Sozialgericht einen Antrag auf Abschluss eines Vergleichs zu stellen. Stellt der Arbeitgeber keinen Antrag, so kann der betroffene Elternteil die Teilzeitbeschäftigung zu den von ihm bekannt gegebenen Bedingungen antreten. ¾Kommt binnen weiterer 4 Wochen ab Antrag bei Gericht zum Vergleich keine gütliche Einigung zustande, kann der Arbeitgeber binnen einer weiteren Woche beim Arbeits- und Sozialgericht eine Klage auf Einwilligung in die von ihm vorgeschlagenen Bedingungen der Teilzeitbeschäftigung einbringen. ¾ Das Gericht hat der Klage des Arbeitgebers nur dann stattzugeben, wenn gegenüber den betrieblichen Erfordernissen die Interessen des Elternteils überwiegen. 198

3 Gibt das Gericht der Klage des Arbeitgebers nicht statt, wird die vom Elternteil vorgeschlagene Teilzeitbeschäftigung mit Rechtskraft des Urteils wirksam. ¾Wenn somit der Arbeitgeber irgendeine Frist bei Gericht versäumt, hat der betroffene Elternteil das Recht, die Teilzeitbeschäftigung anzutreten. 4. Die Abwicklung des Verfahrens in Betrieben mit über 20 Arbeitnehmern im Einzelnen ( 15k MSchG bzw. 8c VKG) 1 ¾Für die Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung ist eine Einwilligung des Arbeitgebers nicht erforderlich. Der Arbeitgeber kann die Teilzeitbeschäftigung nicht ablehnen. Wie die Teilzeitbeschäftigung gestaltet wird, d.h. der Beginn, die Dauer der Teilzeitbeschäftigung sowie auch Ausmaß und Lage der Arbeitszeit, ist jedoch zwischen Arbeitgeber und dem beanspruchenden Elternteil zu vereinbaren. ¾Der beanspruchende Elternteil hat nur an den Arbeitgeber eine schriftliche Meldung zu richten, in der enthalten sein muss: die Absicht, eine Teilzeitbeschäftigung auszuüben, Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung und das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit. So könnte die Meldung auf Inanspruchnahme der Eltern-Teilzeit lauten: An die Firma Betreff: Inanspruchnahme von Eltern-Teilzeit Am habe ich ein Kind geboren. Gemäß 15h Abs. 1 MSchG melde ich folgenden Wunsch auf Teilzeitbeschäftigung an: Ab soll eine Wochenarbeitszeit von Stunden gelten, die wie folgt auf die einzelnen Wochentage verteilt wird: Die Eltern-Teilzeit soll am enden. Mit freundlichen Grüßen Datum Unterschrift Besteht die Absicht, die Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an das Beschäftigungsverbot der Mutter (i.d.r. 8 Wochen nach der Entbindung) anzutreten, hat die Meldung der Mutter innerhalb dieser Frist (Schutzfrist) zu erfolgen, die Meldung des Vaters spätestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes. Gleiches gilt, wenn der Zeitraum zwischen dem Ende des Beschäftigungsverbots und dem Beginn der beabsichtigten Teilzeitbeschäftigung weniger als drei Monate beträgt. Besteht die Absicht, die Teilzeitbeschäftigung zu einem späteren Zeitpunkt anzutreten, hat die Meldung spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Antritt zu erfolgen. Ein früherer Antritt kann natürlich im Einvernehmen zwischen dem beanspruchenden Elternteil und dem Arbeitgeber festgelegt werden. Innerbetriebliche Verhandlungen Wenn nun der Arbeitgeber der vom Elternteil gewünschten Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung nicht vollinhaltlich zustimmen will, kommt es darüber zu Verhandlungen zwischen den beiden. 1 Siehe auch Stech und Ercher in ASoK 2005, 165f 199

4 Kommt binnen zwei Wochen ab der Meldung keine Einigung zustande, können im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Elternteil Mitglieder der gesetzlichen Interessensvertretungen beigezogen werden. Der Arbeitgeber hat das Ergebnis der Verhandlungen schriftlich festzuhalten; es ist sowohl von ihm als auch vom Elternteil zu unterfertigen. Dem Elternteil ist eine Kopie auszuhändigen. In dem Schriftstück ist festzuhalten, über welche Punkte man sich geeinigt hat, und über welche Punkte (einschließlich der Gründe dafür) man sich nicht geeinigt hat. Vergleichsversuch bei Gericht (prätorischer Vergleichsversuch) Kommt binnen 4 Wochen ab der Meldung keine Einigung über die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung zustande, so hat der Arbeitgeber binnen weiterer 2 Wochen (also binnen 6 Wochen ab Meldung) beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht einen Antrag gem. 433 Abs. 1 ZPO zur gütlichen Einigung zu stellen. Versäumt der Arbeitgeber die fristgerechte Einbringung des Antrags, so kann der Elternteil die Teilzeitbeschäftigung zu den von ihm bekannt gegebenen Bedingungen antreten. Dem Antrag ist die schriftliche Aufzeichnung über das Ergebnis der erfolgten innerbetrieblichen Verhandlungen beizufügen. Gibt es an einem Bezirksgericht eine angeordnete Abhaltung regelmäßiger Gerichtstage in Arbeits- und Sozialrechtssachen, so ist der Antrag im Rahmen der angeordneten Gerichtstage zu behandeln, ansonsten ist er beim zuständigen Arbeitsund Sozialgericht zu abzuhandeln. Klagseinbringung beim Arbeits- und Sozialgericht durch den Arbeit geber Kommt binnen 4 Wochen ab Einlangen des Antrags auf einen Vergleichsversuch bei Gericht keine gütliche Einigung zustande, hat der Arbeitgeber binnen einer weiteren Woche (kurze Frist!) beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht Klage auf Einwilligung in die von ihm vorgeschlagene Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung zu erheben. Findet die Verhandlung über den Vergleichsversuch bei Gericht jedoch erst nach Ablauf von 4 Wochen nach dem Einlangen des Antrags bei Gericht statt, beginnt die Frist für die Klagseinbringung erst mit dem auf den stattgefundenen gerichtlichen Vergleichsversuch folgenden Tag zu laufen. Gegenstand der Klage ist die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung (Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung sowie das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit), wie sie nach Meinung des Arbeitgebers den betrieblichen Erfordernissen (insbesondere der Organisation, dem Arbeitsablauf, der Sicherheit im Betrieb oder der Verursachung unverhältnismäßig hoher Kosten) entspricht. Das Gericht hat sich in seiner Entscheidung nur dem Begehren eines der beiden Streitteile anzuschließen. Der Klage des Arbeitgebers ist dann stattzugeben, wenn die betrieblichen Erfordernisse gegenüber den Interessen des Elternteils überwiegen. Gibt das Gericht dem Klagsbegehren des Arbeitgebers nicht statt, wird die vom Elternteil gewünschte Teilzeitbeschäftigung mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Besonderheiten des gerichtlichen Verfahrens In diesem Verfahren besteht kein wechselseitiger Kostenersatzanspruch, d.h., jede Seite trägt ihre eigenen Kosten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Gegen ein Urteil des Gerichts erster Instanz ist eine Berufung nicht zulässig. Damit entscheidet das Erstgericht endgültig. 5. Verfahren zur Durchsetzung der Eltern-Teilzeitbeschäftigung in Betrieben bis zu 20 Arbeitnehmern ( 15l MSchG bzw. 8d VKG) Im Gegensatz zu Betrieben ab 21 Arbeitnehmern müssen in Betrieben, die bis zu 20 Arbeitnehmer beschäftigen, die Arbeitnehmer/innen die gewünschte Eltern-Teilzeit- 200

5 beschäftigung einklagen. Dies gilt in gleicher Weise auch für Arbeitnehmer/innen, die nicht drei Jahre in einem Betrieb ab 21 Mitarbeitern beschäftigt sind. Kommt binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe des Wunsches auf Eltern-Teilzeitbeschäftigung keine Einigung zustande, so kann der beanspruchende Elternteil den Arbeitgeber beim Arbeits- und Sozialgericht auf Einwilligung in eine Eltern-Teilzeitbeschäftigung unter Bekanntgabe des Beginns, der Dauer, der Lage und des Ausmaßes klagen. Das Arbeits- und Sozialgericht hat die Klage des beanspruchenden Elternteils insoweit abzuweisen, als der Arbeitgeber aus sachlichen Gründen die Einwilligung in die begehrte Eltern-Teilzeitbeschäftigung verweigert hat, bzw. muss der Klage auf Eltern-Teilzeitbeschäftigung stattgegeben werden, wenn der Arbeitgeber keine sachlichen Gründe für seine Weigerung anführen kann. 6. Förderung für Arbeitgeber durch das AMS Arbeitgeber können für Personen, zdie seit über einem Monat als arbeitslos vorgemerkt sind sowie zfür Personen, deren Arbeitsverhältnis innerhalb von 3 Monaten nach dem Wechsel auf Elternteilzeit beginnt, eine Förderung vom AMS erhalten. Diese Beihilfe wird für 4 Monate gewährt. Der Arbeitgeber erhält 33,3% der Bemessungsgrundlage (laufendes Bruttoentgelt plus 50% Pauschale für Nebenkosten). Voraussetzung dafür ist ein vorangehendes Gespräch mit dem AMS-Berater. Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Förderung. 7. Eltern-Karenz statt Teilzeitbeschäftigung ( 15m MSchG und 8a VKG) Kommt es zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber zu keiner Einigung über die Teilzeitbeschäftigung, gibt es noch eine weitere Möglichkeit: Der Dienstnehmer könnte in einem solchen Fall dem Dienstgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass er ¾anstelle der Teilzeitbeschäftigung oder ¾bis zur Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichtes Karenz längstens bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes in Anspruch nimmt. Im Fall eines gerichtlichen Urteils, das eine Teilzeitbeschäftigung ablehnt, kann der Dienstnehmer ebenfalls binnen einer Woche nach Zugang des Urteils dem Dienstgeber die Inanspruchnahme einer Karenz längstens bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes bekannt geben. Näheres zur Eltern-Karenz siehe Seite Welche Sonderregelungen bestehen hinsichtlich Abfertigung alt bei Eltern- Teilzeitbeschäftigung? Die Abfertigungsbestimmungen alt (siehe Seite 262 ff) gelten mit folgenden Abweichungen: ¾Wird das Dienstverhältnis während der Eltern-Teilzeitbeschäftigung durch Kündigung seitens des Arbeitgebers durch unverschuldete Entlassung, durch begründeten Austritt oder einvernehmlich beendet, so ist bei Ermittlung des Entgelts für die Berechnung der Abfertigung die frühere Normalarbeitszeit zugrunde zu legen ( 23 Abs. 8 AngG). ¾ Mütter und Väter haben auch dann Anspruch auf eine Abfertigung, wenn sie bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere Vorliegen eines ununterbrochenen Dienstverhältnisses von 5 Jahren (siehe Seite 196) während einer Eltern-Teilzeitbeschäftigung ihr Dienstverhältnis kündigen. Bei Berechnung des für die Höhe der Abfertigung maßgeblichen Monatsentgelts ist vom Durchschnitt der in den letzten 5 Jahren geleisteten Arbeitszeit unter Außerachtlassung der Zeit einer Karenz nach dem MSchG bzw. VKG (siehe Seite 196) auszugehen ( 23a Abs. 4a AngG). 201

6 F. Sonstige Regelungen zum Mutterschutz 1. Auf welche Mutterschaftsleistungen hat eine Unternehmerin Anspruch? Die diesbezüglichen Ansprüche sind im Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz sowie im Kinderbetreuungsgesetz geregelt. 1. Wochengeld Dieses gebührt von 8 Wochen vor bis 8 Wochen nach der Entbindung. Diese 8-Wochen-Frist kann sich verlängern (z.b. 12 Wochen bei Früh-, Mehrlings- und Kaiserschnittgeburten). Unternehmerinnen haben Anspruch auf Wochengeld (2015: E 52,07 täglich) nur dann, wenn sie zu ihrer Entlastung im Anspruchszeitraum eine entsprechend geeignete Arbeitskraft an mindestens vier Tagen pro Woche oder im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche einsetzen. Wenn keine betriebsfremde Hilfe zur Verfügung steht, können sie auch eine nicht betriebsfremde Hilfe (z.b. Mitarbeiter, Eltern) einsetzten. Der Eintritt der Schwangerschaft ist der SV-Anstalt der gewerblichen Wirtschaft zu melden. Die Meldung hat spätestens am Beginn des dritten Monats vor der voraussichtlichen Entbindung unter Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses zu erfolgen. Die SV-Anstalt der gewerblichen Wirtschaft kann auch anstelle von Wochengeld geeignete Betriebshelfer beistellen. Anträge auf Wochengeld sind bei der Landesstelle der SV-Anstalt der gewerblichen Wirtschaft einzubringen. 2. Kinderbetreuungsgeld Im Anschluss an das Wochengeld gebührt das Kinderbetreuungsgeld. Für einen Anspruch müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: ¾gemeinsamer Haushalt mit dem Kind; ¾ Bestehen eine Anspruchs auf und tatsächlicher Bezug von Familienbeihilfe für dieses Kind; ¾ die Einkünfte des beziehenden Elternteils dürfen die Zuverdienstgrenze von E nicht überschreiten, für Ehepartner/Lebensgefährten gilt ein maximaler Zuverdienst von E. Das Kinderbetreuungsgeld ist bei der SV-Anstalt der Gewerblichen Wirtschaft zu beantragen. Hinsichtlich der des Kinderbetreuungsgeldes gibt es fünf Bezugsvarianten (siehe im Folgenden). Alleinerzieherinnen und einkommensschwache Familien können zusätzlich zum Kinderbetreuungsgeld einen Zuschuss zum KBG (6,06 E täglich) beantragen. 2. Sonderbestimmungen für Heimarbeiterinnen Für Heimarbeiterinnen gelten die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes. Es wird jedoch festgelegt, dass der Ausschluss von der Ausgabe von Heimarbeit einer Kündigung oder Entlassung gleichzuhalten ist. Darüber hinaus dürfen Heimarbeiterinnen während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung mit Ausnahme jener Zeiträume, während denen die Ausgabe von Heimarbeit auf Grund der Beschäftigungsverbote nach dem MSchG untersagt ist, bei der Ausgabe von Heimarbeit im Vergleich zu den anderen Heimarbeitern des gleichen Auftraggebers nicht benachteiligt werden ( 31 Abs. 3 und 4 MSchG). 3. Sonderbestimmungen für Hausgehilfinnen Siehe Seite

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