Merkblatt Zeugnis der Sekundarstufe I

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1 3 Merkblatt Zeugnis der Sekundarstufe I Inhalt 1. Allgemeines für alle Schultypen der Sekundarstufe I 2. Beurteilung der Sachkompetenz 3. Beurteilung der Selbst- sowie der Sozialkompetenz 4. Gesamtbeurteilung und Promotionsentscheid 5. Nachvollziehbarkeit 6. Zeugniseintrag an der Ober- und Realschule 7. Zeugniseintrag an der Sekundarschule 8. Weitere Zeugniseinträge für alle Schultypen 9. Schriftlicher Lern-/Beurteilungsbericht 1. Allgemeines für alle Schultypen der Sekundarstufe I Auf der Sekundarstufe I wird die Beurteilung in einem Zeugnisbüchlein festgehalten, welches für alle Schultypen gilt. Ergänzend kann dazu in den Fällen gemäss Art. 8 Abs. 2 der Promotionsverordnung (PO) ein Lern- / Beurteilungsbericht erstellt werden. Dieser wird dem Zeugnis beigelegt. Das Festhalten eines Elterngesprächs liegt im Ermessen der Lehrperson. Das Gesprächsprotokoll wird im vorgegebenen Formular festgehalten. Dieses gehört nicht ins Zeugnis. 2. Beurteilung der Sachkompetenz 2.1 Die Fachnote Jedes Fach wird mit einer Fachnote beurteilt (Art. 7 Abs. 4 PO), wobei im Zeugnis einzig halbe und ganze Noten zulässig sind. Die Fachnoten stellen eine Gesamtbeurteilung innerhalb eines Faches 1 dar, die sich sowohl auf schriftliche Arbeiten bzw. Prüfungen, als auch auf mündliche und praktische Leistungen in der Sachkompetenz beziehen; sie werden also nicht ausschliesslich aufgrund eines arithmetischen Mittels berechnet. Es ist besonders zu beachten, dass jede Fachnote bereits von der persönlichen Tagesform der Lernenden beeinflusst ist. Aus diesem Grund ist die Selbst- sowie die Sozialkompetenz soweit wie möglich separat zu beurteilen. Die Beurteilung der Selbst- sowie der Sozialkompetenz darf nicht zusätzlich in die Fachnote einfliessen. 1 Die Wertung der Teilbereiche (z.b. Deutsch mündlich und schriftlich) sollte mindestens innerhalb eines Schultyps des gleichen Schulhauses einheitlich gehandhabt werden. 1

2 2.2 Die Bereichsnote Verwandte Fächer sind jeweils in einem Bereich zusammen gefasst. Aus den Fachnoten wird eine Bereichsnote berechnet, welche auf einen Zehntel genau im Zeugnis direkt neben den Fachnoten ausgewiesen wird. Der Berechnungsmodus ist gemäss Art. 13 der Promotionsverordnung (PO) an der Sekundarschule anders als in den anderen Schultypen (siehe Punkt 6 und 7)) Die Bereichsnoten sind ein Element für den Promotionsentscheid. Ein positiver Entscheid bedingt drei genügende Bereichsnoten, es darf also nur eine Bereichsnote ungenügend sein. 2.3 Die Notensumme Die Notensumme wird gemäss Art. 13 der PO aus den gegebenen Fach- bzw. Bereichsnoten berechnet und auf einen Zehntel genau ausgewiesen. Verlangt wird das Erreichen der Notensumme 16 an der Ober- und Realschule bzw. der Notensumme 24 an der Sekundarschule. Diese Notensumme ist das zweite Element für den Promotionsentscheid. 3. Beurteilung der Selbst- sowie der Sozialkompetenz Der Zeugniseintrag zur Beurteilung der Selbst- sowie der Sozialkompetenz erfolgt mit den Begriffen sehr gut, gut, genügend oder ungenügend. Diese Beurteilung ist als drittes Element für die Gesamtbeurteilung (Art. 5 PO) und damit für den Promotionsentscheid (Art. 11 und 13 PO) bedeutsam. 4. Gesamtbeurteilung und Promotionsentscheid Die Gesamtbeurteilung stützt sich nebst der Sachkompetenz auch auf die Beurteilung der Selbst- sowie der Sozialkompetenz. Alle drei Elemente bilden die Grundlage für den Promotionsentscheid. Dazu heisst es in Art. 13 der PO Definitive Promotion an der Sekundarstufe I : Für die Promotion zählen in der Sachkompetenz: a) an der Ober- und Realschule die folgenden vier Bereichsnoten: - Sprache: Durchschnitt von Deutsch, Französisch oder Englisch, wobei Deutsch doppelt zählt - Mathematik - Mensch und Umwelt - Gestalten, Musik, Sport Lernende der Ober- und Realschule sind unter Vorbehalt von Artikel 11 Absatz 1 definitiv promoviert, wenn die Notensumme mindestens 16 beträgt und nicht mehr als ein Bereich ungenügend ist. b) an der Sekundarschule die folgenden fünf Fach- bzw. Bereichsnoten: - Sprache: Deutsch - Fremdsprachen: Durchschnitt von Französisch und Englisch - Mathematik, wobei diese Note doppelt zählt - Mensch und Umwelt - Gestalten, Musik, Sport Lernende der Sekundarschule sind unter Vorbehalt von Artikel 11 Absatz 1 definitiv promoviert, wenn die Notensumme mindestens 24 beträgt und nicht mehr als ein Bereich ungenügend ist. 2

3 5. Nachvollziehbarkeit Die Nachvollziehbarkeit der Beurteilung muss für die Sach-, die Selbst- sowie die Sozialkompetenz gewährleistet sein. Bei der Sachkompetenz sind dies Aufzeichnungen (Beobachtungen) von mündlichen und praktischen Leistungen sowie schriftliche Prüfungsergebnisse. Bei der Selbst- sowie der Sozialkompetenz sind dies schriftliche Aufzeichnungen, welche sich auf konkrete Lernsituationen beziehen, beispielsweise über die selbständige Durchführung einer bestimmten Arbeit. 5.1 Einsichtsrecht in die Beurteilungs- und Beobachtungsgrundlagen Die Lehrperson kann nach eigenem Ermessen den Lernenden bzw. deren Erziehungsberechtigten Einsicht in Prüfungs- und Beobachtungsgrundlagen gewähren, welche für die Beurteilung und den Promotionsentscheid relevant sind. Vorgesetzte Instanzen haben das volle Einsichtsrecht. 5.2 Beschwerden Die Erziehungsberechtigten können gemäss Art. 114 des Bildungsgesetzes eine Beschwerde gegen einen Promotionsentscheid erheben. Im Beschwerdefall und wenn die Erziehungsberechtigten dies ausdrücklich verlangen, erstellt die Lehrperson einen Bericht zur Gesamtbeurteilung, welcher die gezeigten Leistungen gestützt auf die Aufzeichnungen zusammenfasst. 6. Zeugniseintrag an der Ober- und Realschule Die folgenden Beispiele zeigen, wie das Zeugnis an der Ober- und Realschule ausgestellt wird. Sofern kein Lernbericht erstellt wird, gilt dies sinngemäss auch für die Kleinklasse. Die Personalien sind einem amtlichen Dokument zu entnehmen. Jeder Wechsel des Schulortes ist einzutragen. Schultyp: Realschule 2. Klasse 2. Semester Die Kopfzeile ist für jedes Semester auszufüllen. 6.1 Fach- und Bereichsnoten Sprache Fachnote Deutsch 4 Bereichsnote Französisch Englisch 3 3,7 Bereichsnote Sprache: Durchschnitt von Deutsch, Französisch oder Englisch, wobei Deutsch doppelt zählt, d.h. ( ) : 3 = 3,7. 3

4 Mathematik Arithmetik/Algebra 4 Geometrie 5,5 4,8 Bereichsnote Mathematik: Durchschnitt der beiden Fachnoten. Geometrisch-technisches Zeichnen ist gemäss KernLehrplan kein eigenständiges Fach, sondern Bestandteil der Geometrie, weshalb dafür kein spezieller Zeugniseintrag mehr erfolgt. Mensch und Umwelt Geschichte Geografie 5 Biologie 4,5 Physik 4,5 Chemie Hauswirtschaft/Kochen 5 4,8 Bereichsnote Mensch und Umwelt: Durchschnitt aller Fachnoten. Der Eintrag in Mensch und Umwelt entspricht dem besuchten Fach gemäss der wöchentlichen Unterrichtszeit des KernLehrplans. Unterrichtet eine Lehrperson beispielsweise Geschichte und Geographie eng verknüpft, so kann sowohl eine Geschichts- und eine Geographienote, wie auch eine Gesamtnote gesetzt werden. Wird ein spezieller Schwerpunkt auf ein Fach gelegt, so kann in diesem Semester beispielsweise einzig eine Geographienote gesetzt werden; allenfalls liegt der Schwerpunkt und der Zeugniseintrag im nächsten Semester in der Geschichte. Gestalten Musik Sport Bildnerisches Gestalten 5 Textiles Gestalten 5,5 Werken 5,5 Musik 4,5 Sport 5 5,1 Bereichsnote Gestalten Musik Sport: Durchschnitt aller Fachnoten. 6.2 Höheres bzw. tieferes Leistungsniveau in einem Fach bzw. Bereich Wenn Lernende ausnahmsweise in einem einzelnen Fach die Lernziele eines tieferen bzw. höheren Schultyps erreichen, so ist dies handschriftlich direkt neben dem entsprechenden Bereich bzw. dem Fach mit Anforderungen der Sekundarschule zu vermerken. 4

5 6.3 Gesamtbeurteilung an der Ober- und Realschule Im Zeugnis werden nun die Bereichsnoten gemäss Art. 13 a. in das entsprechende Feld Gesamtbeurteilung übertragen und zusammengezählt. Die Notensumme 16 ist zu erreichen. Gesamtbeurteilung Sachkompetenz Realschule Oberschule Kleinklasse Sekundarschule Deutsch Fremdsprachen Sprache 3,7 Mathematik Mathematik 4,8 Mathematik Mensch und Umwelt 4,8 Mensch und Umwelt Gestalten Musik Sport 5,1 Gestalten Musik Sport Notensumme 18,4 Notensumme Selbstkompetenz (Arbeits- und Lernverhalten) sehr gut gut X genügend ungenügend Sozialkompetenz (Verhalten in der Gemeinschaft) sehr gut gut X genügend ungenügend 6.4 Promotionsentscheid Die Voraussetzungen für eine definitive Promotion sind in diesem Beispiel erreicht. Der / die Lernende hat: 1. die Notensumme mit 18,4 gut erreicht 2. eine ungenügende Bereichsnote (Sprache) und 3. eine gute Beurteilung sowohl in der Selbst- als auch in der Sozialkompetenz. 7. Zeugniseintrag an der Sekundarschule Die folgenden Beispiele zeigen, wie das Zeugnis an der Sekundarschule ausgestellt wird. Die Personalien sind einem amtlichen Dokument zu entnehmen. Jeder Wechsel des Schulortes ist einzutragen. Schultyp: Sekundarschule 2. Klasse 2. Semester Die Kopfzeile ist für jedes Semester auszufüllen. 5

6 7.1 Fach- und Bereichsnoten Fachnote Bereichsnote Sprache Deutsch 5 Französisch 4,5 Englisch 4 4,7 Bereichsnote Sprache: Mittelwert aus Deutsch sowie dem Durchschnitt von Französisch und Englisch, d.h. Deutsch 5 Übertrag in die Durchschnitt Fremdsprachen (4,5+4) :2 = 4,3 Gesamtbeurteilung Mittelwert = Bereichsnote Sprache (5+4,3) : 2= 4,7 Mathematik Arithmetik/Algebra 4 Geometrie 5,5 4,8 Bereichsnote: Durchschnitt der beiden Fachnoten. Mensch und Umwelt Geschichte Geografie 5 Biologie 4,5 Physik 4,5 Chemie Hauswirtschaft/Kochen 5 4,8 Bereichsnote: Durchschnitt aller Fachnoten. Der Eintrag in Mensch und Umwelt entspricht dem besuchten Fach gemäss der wöchentlichen Unterrichtszeit des KernLehrplans. Gestalten Musik Sport Bildnerisches Gestalten 5 Textiles Gestalten 5,5 Werken 5,5 Musik 4,5 Sport 5 5,1 Bereichsnote Gestalten Musik Sport: Durchschnitt aller Fachnoten. 7.2 Höheres bzw. tieferes Leistungsniveau in einem Fach bzw. Bereich Wenn Lernende ausnahmsweise in einem einzelnen Fach die Lernziele eines tieferen Schultyps erreichen, so ist dies handschriftlich direkt neben dem entsprechenden Bereich bzw. dem Fach mit Anforderungen der Realschule zu vermerken. 6

7 Werden an einer Schule auch höhere oder tiefere Leistungsniveaus innerhalb der Ziele der Sekundarschule angeboten, so liegt es im Ermessen der Einzelschule einen Eintrag dirket neben dem entsprechenden Fach vorzunehmen. Zu beachten ist, dass diese Unterscheidung das Verstehen und Interpretieren des Zeugnisses eher erschwert und nur wenige Schulen so arbeiten. 7.3 Gesamtbeurteilung an der Sekundarschule Im Zeugnis werden nun die folgenden Fach- bzw. Bereichsnoten gemäss Art. 13 b. in das Feld Gesamtbeurteilung übertragen: - Fachnote Deutsch (halbe oder ganze Note) - Fremdsprachen: Durchschnitt der Fachnoten Französisch und Englisch. Dieser Wert wird beim Berechnen der Bereichsnote ermittelt (s. S. 6 oben). - zweimal die Bereichsnote Mathematik - Bereichsnote Mensch und Umwelt sowie - Bereichsnote Gestalten, Musik und Sport. Die Notensumme 24 ist zu erreichen. Gesamtbeurteilung Sachkompetenz Realschule Oberschule Kleinklasse Sekundarschule Deutsch 5,0 Fremdsprachen 4,3 Sprache Mathematik 4,8 Mathematik Mathematik 4,8 Mensch und Umwelt Mensch und Umwelt 4,8 Gestalten, Musik, Sport Gestalten, Musik, Sport 5,1 Notensumme Notensumme 28,8 Selbstkompetenz (Arbeits- und Lernverhalten) sehr gut gut X genügend ungenügend Sozialkompetenz (Verhalten in der Gemeinschaft) sehr gut gut X genügend ungenügend 7.4 Promotionsentscheid Die Voraussetzungen für eine definitive Promotion sind in diesem Beispiel erreicht. Der / die Lernende hat: 1. die Notensumme mit 28,8 gut erreicht 2. keine ungenügende Bereichsnote 2 3. eine gute Beurteilung sowohl in der Selbst- als auch in der Sozialkompetenz. 2 Das zweite Promotionselement wird der linken Zeugnisseite entnommen. Beträgt z.b. die Bereichsnote Mathematik 3,8, so gilt dies als EIN ungenügender Bereich. Doppelt wird Mathematik einzig für die Berechnung der Notensumme gewertet. 7

8 8. Weitere Zeugniseinträge für alle Schultypen Die weiteren Zeugniseinträge sind für den Promotionsentscheid nicht relevant. Diese geben u.a. über den Besuch von Pflichtwahl- oder Freifächern Auskunft. Es wird also im Zeugnis ausgewiesen in welchem Fach die Lernenden ihre Kompetenzen zusätzlich vertieft haben. 8.1 Pflichtwahlfächer, Freifächer Pflichtwahlfächer Freifächer Deutsch 5 Hauswirtschaft/Kochen 5,5 Informatik 6 Englisch 5 Pflichtwahlfächer können in der 2. Oberschule sowie der 3. Real- bzw. der 3. Sekundarschule im Rahmen der obligatorischen Zeit gewählt werden. Sie werden mit einer Fachnote (halbe oder ganze Noten) beurteilt. Freifächer sind freiwillig, d.h. zusätzlich zur obligatorischen Zeit besuchte Lektionen. Sie werden mit einer Fachnote (halbe oder ganze Noten) beurteilt. 8.2 Spezielle Zeugnisinhalte Spezielle Zeugnisinhalte werden gemäss Art. 8 der PO eingetragen. Dabei sind ausschliesslich die dort vorgegebenen Begriffe zu verwenden. Spezielle Zeugnisinhalte Dispensiert von Sport Werden Lernende der Oberschule integrativ durch Schulische Heilpädagogen unterstützt, so ist in der Kopfzeile der Schultyp Oberschule und als spezieller Zeugniseintrag der Vermerk Ambulante Fördermassnahme einzutragen. 8.3 Fächerübergreifendes; Heimatliche Sprache und Kultur; Absenzen Dem Bereich Fächerübergreifendes ist gemäss KernLehrplan die Informatik, die Berufswahlkunde sowie die Gesundheitsförderung zugeordnet. Im Allgemeinen wird auf einen Zeugniseintrag verzichtet. Ein Fachnote kann in In der 1. Ober- und Realschule sowie in 1. und 2. Klasse der Sekundarschule gesetzt werden. 8

9 Fächerübergreifendes Informatik 4,5 Heimatliche Sprache und Kultur Italienisch 5,5 In diesen Klassen wird Informatik in einem eigenen Zeitgefäss unterrichtet. In diesem Fall wird eine Fachnote gesetzt. Sie ist nicht promotionsrelevant. Der Fachnote in Heimatlicher Sprache und Kultur wird durch den Vermerk der jeweiligen Sprache ergänzt. Unentschuldigte Absenzen (Anzahl Tage) 4 Unentschuldigte Absenzen müssen eingetragen werden. Das Zeugnis ist von der Lehrperson und den Erziehungsberechtigten bzw. deren gesetzlicher Vertretung zu unterzeichnen (Art. 9 Abs.3). 9. Schriftlicher Lern- / Beurteilungsbericht In der Kleinklasse oder bei ambulanten Fördermassnahmen (Heilpädagogische Schülerhilfe) in der Oberschule kann ein Lern- bzw. ein Beurteilungsbericht gemäss Art. 8 Abs. 2 der PO erstellt werden. Der Lernbericht ist dem Zeugnis beizulegen, beides ist durch die Erziehungsberechtigten zu unterzeichnen. Weitere Hinweise siehe Merkblatt 4. Im November 2003, Bildungsamt des Kt. Glarus 9

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