4.1 Vorschriften für Arbeitsstätten
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- Bertold Giese
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1 4.1 Vorschriften für Arbeitsstätten Verordnungen, Vorschriften Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV (Geltungsbereich beachten) Unfallverhütungsvorschrift BGV A1 "Grundsätze der Prävention" Unfallverhütungsvorschrift BGV A3 "Elektrische Anlage und Betriebsmittel" Unfallverhütungsvorschrift BGV B2 "Laserstrahlung" BGR 131 "Sicherheitsregeln für die künstliche Beleuchtung von Arbeitsplätzen" Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlung - RöV Allgemeine Anforderungen Instandhaltung, Prüfung ähnliche Regelung in Der Arbeitgeber hat die Arbeitsstätte nach der Arbeitsstättenverordnung, den geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften und nach den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln - insbesondere nach den Arbeitsstättenrichtlinien (ASR) - einzurichten und zu betreiben. Der Unternehmer hat zur Verhütung von Arbeitsunfällen Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift und den sonst für ihn geltenden Unfallverhütungsvorschriften und im Übrigen den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Arbeitsplätze müssen so eingerichtet und beschaffen sein und so erhalten werden, dass sie ein sicheres Arbeiten ermöglichen. Der Arbeitgeber hat für eine den hygienischen Erfordernissen entsprechende Reinigung der Arbeitsstätte sowie für die Instandhaltung der Arbeitsstätte zu sorgen. Festgestellte Mängel sind umgehend zu beseitigen. Sicherheitseinrichtungen zur Verhütung und Beseitigung von Gefahren müssen regelmäßig gewartet und auf Funktionsfähigkeit geprüft werden: Sicherheitseinrichtungen mindestens jährlich, lüftungstechnische Anlagen mindestens alle 2 Jahre, Absaugeinrichtungen, Feuerlöscheinrichtungen mindestens alle 2 Jahre. 8 ArbStättV Die zuständige Landesbehörde kann verlangen, dass in Arbeitsstätten, die vor Inkrafttreten der ArbStättV errichtet wurden, Änderungen vorgenommen werden, die den Vorschriften der ArbStättV entsprechen, soweit die Arbeitsstätten oder Betriebseinrichtungen wesentlich erweitert oder umgebaut werden,
2 die Nutzung der Arbeitsstätte wesentlich geändert wird, nach Art des Betriebes vermeidbare Gefahren für Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer zu befürchten sind. Lüftung, Raumtemperatur Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Lasereinrichtungen ArbstättV BGR 131 Beleuchtung Raumabmessungen, Luftraum Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird der Unternehmer zur Durchführung von Vorschriften, die über die bisherigen gültigen hinausgehen und Änderungen erfordert, eine Frist von 3 Jahren gewährt, gerechnet vom Tage des In-Kraft-Tretens der BGV A1 ( ). In Arbeitsräumen muss während der Arbeitszeit ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft und eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur vorhanden sein. Ausreichende gesundheitlich zuträgliche Atemluft ist dann vorhanden, wenn die Luftqualität im Wesentlichen der Außenluftqualität entspricht. Die Erneuerung der Raumluft kann durch direkte Zuführung von Außenluft (z. B. Fensterlüftung) oder durch indirekte Zuführung von Außenluft (lüftungstechnische Anlagen, Klimaanlagen) erfolgen. Errichtung und Prüfung siehe Kapitel 7 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3) Bau und Ausrüstung, Kennzeichnung von Laserbereichen siehe Kapitel 11 "Betrieb von Lasereinrichtungen" (BGV B2) Aus der Art der künstlichen Beleuchtung dürfen sich keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren für die Arbeitnehmer ergeben. Die Beleuchtung muss sich nach der Art der Sehaufgabe richten. Die Arbeitsstätten müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und mit Einrichtungen für eine der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten angemessenen künstlichen Beleuchtung ausgestattet sein. Die Beleuchtungsanlagen sind so auszuwählen und anzuordnen, dass sie dadurch keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren ergeben können; ggf. sollte für eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung gesorgt werden. Die Errichtung von Beleuchtungsanlagen ist durch Sachkundige zu planen. Für ständig besetzte Arbeitsplätze ist eine Beleuchtungsstärke von mindestens 200 Lux vorzusehen, soweit betriebstechnische Gründe dem nicht entgegenstehen (z. B. bei der Filmentwicklung). Arbeitsräume müssen eine ausreichende Grundfläche und Höhe haben. Die Arbeitnehmer müssen sich am Arbeitsplatz unbehindert bewegen können. Arbeitsplätze sind so anzuordnen, dass Beschäftigte sie sicher erreichen und verlassen können, sich bei Gefahr schnell in Sicherheit bringen können und durch Einwirkungen von außen nicht gefährdet werden.
3 Fußböden, Wände Fenster, ArbStättV Wände müssen leicht zu reinigen sein, Fußböden dürfen keine Stolperstellen haben; sie müssen eben und rutschhemmend ausgeführt und leicht zu reinigen sein. Im übrigen ist BGR 250 zu beachten. Fenster, Oberlichter und Lüftungseinrichtungen müssen sich von den Beschäftigten sicher öffnen, schließen, vorstellen und arretieren lassen. Sie dürfen nicht so angeordnet sein, dass sie in geöffneten Zustand eine Gefahr für die Beschäftigten darstellen Fenster müssen so ausgewählt werden oder ausgerüstet und eingebaut sein, dass sie ohne Gefährdung der Ausführenden und anderer Personen gereinigt werden können. Türen und Rettungswege Rettungswege und Türen im Verlauf von Rettungswegen müssen gekennzeichnet sein. Anordnung, Abmessung und Ausführung von Rettungswegen müssen sich nach der Nutzung, Einrichtung und Grundfläche der Räume sowie der Zahl der üblicherweise anwesenden Personen richten. Rettungswege müssen auf kürzestem Wege ins Freie führen. Sicherheitsbeleuchtung Türen von Notausgängen müssen sich leicht öffnen und nach außen öffnen lassen. Sitzgelegenheiten müssen dem Arbeitsablauf und der Handhabung der Betriebseinrichtungen entsprechen und unfallsicher sein: Sitzgelegenheiten Rückenlehne mit festem Halt für den Rücken, glatte Sitzfläche mit abgerundeter Vorderkante (Bezugsstoffe luftdurchlässig), beim Sitzen müssen die Füße Fußbodenkontakt oder eine Fußauflage haben, nicht fest mit dem Fußboden verbundene Sitzgelegenheiten müssen kippsicher sein (DIN "Rollen für Drehstühle und Drehsessel"), bei Büroarbeiten und vergleichbaren, überwiegend im Sitzen ausgeführten Tätigkeiten sollen die Sitzgelegenheiten DIN 4551 "Büromöbel; Bürodrehstuhl mit verstellbarer Rückenlehne mit oder ohne Armstützen - Höhenverstellbar -" entsprechen.
4 Händewaschplätze TRBA 250 Schutz gegen Entstehungsbrände Schutz gegen Gase, Dämpfe, Nebel, Stäube Schutz gegen Lärm In der Nähe des Arbeitsplatzes müssen Waschgelegenheiten mit fließend warmem und kaltem Wasser zur Verfügung stehen. Die Wasserarmaturen müssen ohne Berühren mit der Hand benutzt werden können (Unterarm- oder Fußbedienung, Lichtschranke, Annäherungsschalter). Ferner müssen Mittel zum Reinigen, Pflegen und Desinfizieren vorzugsweise aus Dosierspendern, die ohne Berühren mit der Hand benutzt werden können, zur Verfügung stehen (für Hautpflegemittel sind auch Tuben geeignet). Zum Abtrocknen müssen Handtücher zum einmaligen Gebrauch vorhanden sein. Je nach Brandgefährdung müssen die erforderlichen Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sein (siehe Kapitel Brandund Explosionsschutz). Die Feuerlöscheinrichtungen müssen, gekennzeichnet, leicht zugänglich und leicht zu handhaben sein. Soweit Gase, Dämpfe, Nebel, Stäube in unzuträglicher Menge oder Konzentration entstehen können, sind diese an der Entstehungsstelle abzusaugen und zu beseitigen. Arbeiten, bei denen sich die Entwicklung gesundheitsgefährdender Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube in gefährlicher Menge nicht vermeiden lässt, müssen in geschlossenen Apparaturen durchgeführt werden oder die Gase, Dämpfe, Nebel, Stäube sind an der Entstehungsstelle abzusaugen. Der Schallpegel darf - auch unter Berücksichtigung der von außen einwirkenden Geräusche - höchstens betragen: bei Bürotätigkeiten und vergleichbaren Tätigkeiten 70 db (A). bei allen sonstigen Tätigkeiten 85 db (A). Überschreitung maximal um 5 db (A). in Pausenräumen 55 db (A). In Arbeitsstätten müssen die zur Ersten Hilfe erforderlichen Mittel durch den Arbeitgeber vorhanden sein. Mittel zur Ersten Hilfe Die Aufbewahrungsstellen von Mitteln zur Ersten Hilfe müssen als solche gekennzeichnet sein (weißes Kreuz auf quadratischem oder rechteckigem grünem Feld mit weißer Umrandung). Regelmäßige Prüfung auf Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit durch den Arbeitgeber. Pausenräume dienen der Erholung der Arbeitnehmer während der Pausenzeiten. Pausenräume Ein Pausenraum ist zur Verfügung zu stellen, wenn mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden. Dies gilt nicht, wenn in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeitsräumen die
5 Umkleideräume, Kleiderablagen Liegeräume Toiletten Voraussetzungen für eine gleichwertige Erholung während der Pausen gegeben sind (z. B. kein Publikumsverkehr während der Pausenzeit). Werden höchstens zehn Arbeitnehmer beschäftigt, ist ein Pausenraum zur Verfügung zu stellen, wenn die Arbeitnehmer in Räumen beschäftigt sind, zu denen üblicherweise auch Dritte (z. B. Patienten) Zutritt haben. Geeignete Umkleideräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen müssen und es ihnen nicht zuzumuten ist, sich in einem anderem Raum anzukleiden. 6 Abs. 2 ArbStättV Werdenden oder stillenden Müttern ist es während der Pausen - bzw. nötigenfalls aus gesundheitlichen Gründen auch während der Arbeitszeit - zu ermöglichen, sich in einem geeigneten Raum auf einer Liege auszuruhen. Toilettenräume sind für Männer und Frauen getrennt einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung möglich. Toilettenräume sind mit verschließbaren Zugängen, einer ausreichenden Anzahl von Toilettenbecken und Handwaschgelegenheiten zur Verfügung zu stellen. Sie müssen sich sowohl in der Nähe der Arbeitsplätze als auch in der Nähe von Pausen- und Bereitschaftsräumen, Wasch- und Umkleideräumen befinden. Die Personaltoiletten müssen mir Waschbecken Seifenspender und Einmalhandtüchern ausgestattet sein. Dem Patient und den Beschäftigten müssen gesonderte Toiletten zur Verfügung stehen Sofern Gemeinschaftstoiletten bereits vor dem eingerichtet oder im Betrieb waren, sind Änderungen in diesem Bereich erst bei wesentlichen Erweiterungen oder Umbauten notwendig. Sicherheits- und Gesundheitsschutz in Bezug auf die Arbeit an Bildschirmarbeitsplatz Bildschirmgeräten und Tastatur, sonstige Arbeitsmittel und Arbeitsumgebung (BildscharbV) Zahnärztekammer Nordrhein
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