Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Reiterlaubnis in einem Landschaftsschutzgebiet.

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1 VG München, Urteil v M 11 K Titel: Versagung einer Reiterlaubnis im Landschaftsschutzgebiet Normenkette: BayNatSchG Art. 28 Abs. 1 S. 1, Art. 33, Art. 34 Abs. 2, Abs. 3 Leitsätze: Das Sachbescheidungsinteresse für ein Verpflichtungsbegehren fehlt in der Regel dann, wenn die begehrte Verpflichtung für den Antragsteller ersichtlich nutzlos ist. Das ist dann der Fall, wenn fest steht, dass der Antragsteller aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen an einer Verwertung der begehrten Erlaubnis verhindert ist. (redaktioneller Leitsatz) Ein Reiter kann, wenn der Eigentümer einen Weg zu Unrecht für ungeeignet hält und den Weg deswegen sperrt, "staatlichen" Schutz beanspruchen, d.h. bei der zuständigen Behörde beantragen, eine Sperrung aufzuheben bzw. zu beseitigen. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Landschaftsschutzgebiet, Landschaftsschutzverordnung, Erlaubnispflicht, Reiterlaubnis, Sperrung, Eigentümer, Privatweg, Sachbescheidungsinteresse Tenor I. Die Klage wird abgewiesen II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Reiterlaubnis in einem Landschaftsschutzgebiet. Laut der Verordnung des Landkreises... über das Landschaftsschutzgebiet...-tal vom 20. Juli 1988 (im Folgenden: Verordnung) ist u. a. erlaubnispflichtig das Reiten außerhalb der dem öffentlichen Verkehr, einschließlich dem Reiten gewidmeten Straßen und Plätzen ( 5 Abs. 1 Nr.10 der Verordnung). 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung regelt, dass die Erlaubnis unbeschadet anderer Rechtsvorschriften zu erteilen ist, wenn das Vorhaben nicht geeignet ist, eine der in 4 genannten Wirkungen hervorzurufen oder diese Wirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. Mit Bescheid des Landratsamtes... vom 3. April 2003, adressiert an das bayerische Forstamt..., stellte das Landratsamt fest, dass der durch das Landschaftsschutzgebiet verlaufende Forstweg (sog....-talstraße) für das Reiten nicht geeignet ist (Nr. 1 des Bescheids) und ermächtigte die Beklagte zur Aufstellung von Verbotsschildern zur Sperrung für den Reitverkehr (Nr. 2 des Bescheids). Auf den Bescheid und seine Begründung wird Bezug genommen. Als Rechtsgrundlage ist die Vorschrift des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes in der damaligen Fassung angegeben (= Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG in der aktuellen Fassung).

2 Aus der vom Beklagten vorgelegten Behördenakte ergibt sich u. a. ein Schreiben des Landratsamtes vom 23. November 2012 an einen Reitverein in der Nähe. Dort wird darauf hingewiesen, dass die...-talstraße beginnend beim...-stüberl in... bis zum Wanderparkplatz... in... seit 2003 für den Reitverkehr gesperrt sei. Mit Schreiben des Landratsamts vom 23. Januar 2013 wurde bei den Bayerischen Staatsforsten angefragt, ob das Reitverbot beibehalten werden solle. Mit Schreiben vom 18. Februar 2013 baten die Bayerischen Staatsforsten um die Beibehaltung des Reitverbots. Aus den Behördenakten geht weiterhin hervor, dass gegen den Kläger im Herbst 2013 ein Bußgeldverfahren wegen verbotswidrigen Reitens angestrengt wurde. Ob dieses Verfahren mittlerweile beendet ist geht aus der Akte allerdings nicht hervor, ebenso wenig ein eventuelles Ergebnis. Mit Schreiben des Klägers vom 12. Februar 2014 beantragte dieser die Erteilung einer dauerhaften Erlaubnis dafür, das Schutzgebiet an der... durchreiten zu dürfen. Zur Begründung gab der Kläger in dem kurzen Schreiben an, er sei ausgebildeter Geländereiter. Auf entsprechende Anfragen des Landratsamts teilten die Gemeinden... bzw.... mit, die sogenannte...- talstraße sei auf... Flur gar nicht und auf... Flur nur für einen ganz kleinen Teil gewidmet, nämlich ein öffentlicher Waldweg als Teilstück der Flur Nr.... Gemarkung... Dieser Weg entspreche der Zufahrt zu den Anwesen im Ortsteil... Die Widmung beginne mit der Abzweigung von der B... und Ende südlich der Flurnummer... (... 35). Weitere Widmungen seitens der Gemeinde... bestünden nicht. Es werde davon ausgegangen, dass das gesamte Wegenetz in diesem Bereich Privatwege der Bayerischen Staatsforsten seien (vgl. Blatt 72 der Behördenakten). Mit Bescheid vom 17. November 2014 lehnte das Landratsamt den Antrag des Klägers ab. Auf den Bescheid samt Begründung wird Bezug genommen. Der Bescheid wurde dem Kläger gegen Postzustellungsurkunde am 20. November 2014 zugestellt. Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 18. Dezember 2014, bei Gericht eingegangen am selben Tag, ließ der Kläger Klage erheben und beantragen, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 17. November 2014 zu verpflichten, dem Kläger die mit Antrag vom 12. Februar 2014 beantragte Reiterlaubnis zu erteilen. Zu Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass es bereits fraglich sei, ob es einer Erlaubnis nach 5 Abs. 1 Nr.10 Landschaftsschutzgebietsverordnung bedürfe. Jedenfalls habe der Kläger einen Anspruch nach 5 Abs. 2 der Verordnung. Das Reiten diene ebenfalls der Erholung und laufe dem Schutzzweck des 3 der Verordnung nicht zuwider. Die Straße sei asphaltiert und auch sonst gut befestigt. Sie werde auch mit KFZ befahren, das Reiten müsse dann erst recht zulässig sein. Die Erlaubnis könne nicht mit der Erwägung versagt werden, es würde ein Präzedenzfall geschaffen. Es sei auch keine Gefährdungslage für Wanderer und Radfahrer vorprogrammiert. Auch sei eine Sperrung der Straße wegen Gefährdung nur nach der StVO möglich. Die Versagung der Erlaubnis sei außerdem auch nicht verhältnismäßig. In der Folge holte der Beklagte zwei Stellungnahmen der Bayerischen Staatsforsten ein. Auf die beiden bei den Behördenakten befindlichen Schreiben vom 28. Januar bzw. 23. Februar 2015 wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 25. Februar 2015 erwiderte das Landratsamt auf die Klage und beantragte Klageabweisung. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, es handele sich zum überwiegenden Teil um einen Privatweg, der sich im Eigentum des Freistaats Bayern befinde. Lediglich ein kleines Teilstück sei als öffentlicher Feld- und Waldweg gewidmet. Der Kläger habe keinen Anspruch, weil das Reiten dem Schutzzweck der Verordnung zuwider laufe. Es entstünde durch das Reiten eine Gefährdungslage für Wanderer und Fußgänger. Die Stellungnahme der Bayerischen Staatsforsten vom 28. Januar 2015

3 bestätige dies. Die...-talstraße sei ganz besonders von der erholungsuchenden Bevölkerung mit ihren Mountainbikes geprägt. Zudem wird näher dargelegt, dass die Deckschicht des Wegs durch das Reiten beschädigt würde. Es würde ein Präzedenzfall geschaffen, in der Umgebung gäbe es zahlreiche Reiterhöfe, so dass von dort auch viele weitere Reiter eine Erlaubnis beantragen würden und bekommen müssten. Der Erlass von Nebenbestimmungen werde vom Landratsamt kritisch gesehen, weil diese sehr schwer zu überwachen seien. Die Versagung der Erlaubnis sei außerdem keine Sperrung nach der Straßenverkehrsordnung. Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 04. April 2016 ließ der Kläger die Klage weiter begründen. Durch das Reiten entstünden keine erheblichen Schäden in Flur und Wald. Die vom Beklagten erwähnten Stürze wegen der schlechten Wegebeschaffenheit gehörten zum allgemeinen Lebensrisiko. Die streitgegenständliche Straße würde weitere Wege erschließen und die Erteilung der Erlaubnis unter Verfügung von Nebenbestimmungen sei jedenfalls denkbar. Das Gericht erhob am 14. April 2016 Beweis über die örtlichen Verhältnisse durch die Einnahme eines Augenscheins und führte im Anschluss daran die mündliche Verhandlung durch. Wegen der beim Augenschein getroffenen Feststellungen und wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift Bezug genommen. Die Beteiligten stellten die bereits schriftsätzlich angekündigten Anträge. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Verfahrensgegenstand ist der Antrag des Klägers auf Erteilung der begehrten Erlaubnis vom 12. Februar 2014, allerdings mit der Maßgabe, wie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass er die Erteilung der naturschutzrechtlichen Erlaubnis nicht hinsichtlich des gesamten Landschaftsschutzgebiets begehrt, was der schriftliche Antrag vom 12. Februar 2014 dem Wortlaut nach vermuten lassen würde, sondern dass er die Erlaubnis nur begehrt beschränkt auf die Benutzung des Weges zwischen... und..., d. h. der im Landschaftsschutzgebiet gelegenen sogenannten...-talstraße. Das Reiten ist wegen 5 Abs. 1 Nr. 10 der Verordnung erlaubnispflichtig. Die Voraussetzungen liegen vor, öffentlicher Verkehr findet auf dem Weg nicht statt, da er mit Ausnahme einer zu vernachlässigenden kurzen Teilstrecke nicht gewidmet ist, geschweige denn für das Reiten. Der Kläger kann die Erteilung der beantragten Erlaubnis vom Beklagten nicht verlangen, 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. 5 Abs. 2 Satz 1 der Landschaftsschutzverordnung...-tal des Landkreises... Dabei kann offen bleiben, ob die Anspruchsvoraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis auf der Grundlage von 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung vorliegen. Denn selbst wenn das der Fall wäre, müsste das Landratsamt trotzdem derzeit wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses des Klägers die beantragte Erlaubnis nicht erteilen. Das Sachbescheidungsinteresse für ein Verpflichtungsbegehren fehlt in der Regel dann, wenn die begehrte Verpflichtung - hier die Erlaubnis auf der Grundlage der Landschaftsschutzgebietsverordnung - für den Antragssteller ersichtlich nutzlos ist. Das ist dann der Fall, wenn fest steht, dass der Antragsteller aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, die jenseits des - auf die Erteilung der naturschutzrechtlichen Erlaubnis beschränkten - Verfahrensgegenstands liegen, an einer Verwertung der begehrten Erlaubnis gehindert ist. Das ist derzeit der Fall. Denn selbst wenn dem Kläger die naturschutzrechtliche Erlaubnis zu erteilen wäre, so könnte er von ihr doch nicht Gebrauch machen. Denn er wäre an der Benutzung, d. h. an dem Bereiten

4 des Weges, der sogenannten...-talstraße aus Rechtsgründen, die jenseits des naturschutzrechtlichen Erlaubnistatbestandes liegen, gehindert. Unabhängig von der Erlaubnis auf der Grundlage der Verordnung hat der Kläger zwar grundsätzlich das Recht aus Art. 28 Abs. 1 Satz 1 des BayNatSchG. Danach darf er Privatwege wie die hier im Eigentum der Bayerischen Staatsforsten stehende...-talstraße dann bereiten, wenn diese für das Reiten geeignet ist. Aufgrund des Bescheides des Landratsamts vom 3. April 2003, in dem festgestellt wird, dass das nicht der Fall ist, ist derzeit davon auszugehen, dass der Kläger aus Rechtsgründen gehindert ist, diesen Weg zu bereiten. Der Bescheid vom 3. April 2003 ist jedenfalls nicht nichtig. Solange er nicht aufgehoben wird, wobei fraglich erscheint, ob das vom Kläger in zeitlicher Hinsicht noch verlangt werden kann, ist der Bescheid wirksam und zu beachten. Unabhängig davon ist dem Kläger auch noch aus einem weiteren Grund mit der Erlaubnis nicht geholfen, da der Weg derzeit vom Eigentümer, den Bayerischen Staatsforsten, gesperrt ist. Dabei ist im gegenwärtigen Zeitpunkt unerheblich, ob die Sperrung des Weges inhaltlich zu Recht erfolgt ist. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U. v B 80 A.956 -, BayVBl. 1983, 339) kann ein Reiter, wenn der Eigentümer einen Weg zu Unrecht für ungeeignet hält und den Weg deswegen sperrt, staatlichen Schutz beanspruchen, d. h. bei der zuständigen Behörde beantragen, eine Sperrung aufzuheben bzw. zu beseitigen. Dieses Verlangen richtet sich nach den Vorschriften der Art. 34 Abs. 3, Absatz 2 und Art. 33 BayNatSchG, die den Vorschriften der Art. 30 Abs. 3, Abs. 2 und Art. 29 BayNatSchG a. F., die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes galten, entsprechen. Das ist bislang weder beantragt noch erfolgt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (a. a. O.) führt weiter aus, dass im Gesetz nicht geregelt ist, wer über die Eignung eines Privatwegs zum Reiten befindet und die Entscheidung deshalb zunächst Sache des Wegeeigentümers ist. Ob es richtig ist, dass ein Wegeeigentümer erst einmal berechtigt ist, einen Privatweg zu sperren, kann offen bleiben. Denn im vorliegenden Fall kann sich der Wegeeigentümer, die Bayerische Staatsforsten, darüber hinaus auch auf eine entsprechende Bestätigung des Rechts, den Weg zu sperren, berufen. Denn aufgrund des Bescheids des Landratsamtes vom 3. April 2003 (dort Nr. 2) sind die Bayerischen Staatsforsten als Rechtsnachfolger des damaligen Bescheidsadressaten berechtigt, den Weg für das Reiten zu sperren. Wie oben bereits ausgeführt, gilt insoweit, dass diese Befugnis zur Sperrung jedenfalls nicht nichtig ist. Bis zu ihrer Aufhebung ist sie daher zu beachten. Daher besteht bei der derzeitigen Sach- und Rechtslage, wegen der der Kläger selbst bei erteilter Erlaubnis nach 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung gleichwohl den Weg nicht bereiten dürfte, kein Sachbescheidungsinteresse für die Verpflichtung zur Erteilung der Erlaubnis. Für eine inhaltliche Entscheidung, ob die Voraussetzungen der Anspruchsnorm erfüllt sind, müsste der Kläger zunächst die Sperrung des Weges beseitigen. Die Beseitigung des Weges wäre der erste Schritt, der vor Erteilung der naturschutzrechtlichen Erlaubnis liegen müsste. Denn andernfalls würde eine Situation entstehen, aufgrund derer der Beklagte verpflichtet würde, eine Erlaubnis zu erteilen, von der der Kläger aus Rechtsgründen keinen Gebrauch machen dürfte. Andererseits könnte der Kläger zunächst gegen die Sperrung des Weges vorgehen, ohne sich die fehlende naturschutzrechtliche Erlaubnis entgegenhalten lassen zu müssen. Denn der sachnähere erste Schritt ist das Vorgehen gegen die allgemeine Sperrung des Weges für Reiter. Erst dann kommt es im Folgenden auf die individuelle Erlaubnis für den Kläger an. Die Klage ist daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 167 VwGO i. V. m. Verbindung mit 708 ff. ZPO. Rechtsmittelbelehrung:

5 Nach 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, München, oder Postanschrift in München: Postfach , München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen. Beschluss: Der Streitwert wird auf EUR 5000,- festgesetzt ( 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

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