Inhalt. Das ist in Österreich anders 2. Das regelt die EU 2 EG-Verordnung 2 Alterspension 2 Invalidität oder Berufsunfähigkeit 2 Tod 3

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1 Inhalt Das ist in Österreich anders 2 Das regelt die EU 2 EG-Verordnung 2 Alterspension 2 Invalidität oder Berufsunfähigkeit 2 Tod 3 So ist die Situation in Österreich 3 Rechtliche Grundlage 3 Versicherungssystem, -träger 3 Anspruch, Versicherungszeiten 4 Versicherungspflicht und -schutz 4 Beitrag 5 Leistungen im Überblick 5 Alterspension 6 Vorzeitige Alterspensionen 7 Hinterbliebenenpensionen 9 Leistungen zur Rehabilitation 9 Weitere Informationen 9 Das sollten wissen 10 Antragstellung im Wohnsitzland 10 Anspruch 10 Keine speziellen Abkommen D - A 10 Information und Beratung vor Ort 11 Pensionsversicherungsanstalten in Deutschland 11 Auskunftsstelle für Österreich

2 Das ist in Österreich anders Die Rentenversicherung heißt in Österreich Pensionsversicherung. Mit Renten werden in Österreich Leistungen für Kriegsopfer, Verbrechensopfer oder bei Impfschäden bezeichnet. Die Rente bei Erwerbsminderung wird in Österreich bei Arbeitern/Arbeiterinnen als Invaliditätspension und bei Angestellten als Berufsunfähigkeitspension bezeichnet. Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage liegt in Österreich mit Euro (Stand 2013) niedriger als in Deutschland. Es gibt eine Schwerarbeiterpension und einen Bonus, wenn über das gesetzliche Pensionsalter hinaus gearbeitet wird. Das regelt die EU EG-Verordnung Die Rentenversicherung fällt unter Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Die Verordnung legt fest, dass im Beschäftigungsland Versicherungspflicht besteht. Alterspension Beiträge für die Altersvorsorge müssen auf das im jeweiligen Land erzielte Einkommen gezahlt werden. Sie erhalten aus allen Ländern eine Pension oder Rente, in denen Sie länger als ein Jahr gearbeitet haben. Bei der Berechnung spielen die Höhe der Beiträge und die Versicherungszeiten eine Rolle. Für jede Teilrente gelten die Anspruchsvoraussetzungen des Landes, dessen Versicherungsträger die Rente oder Pension gewährt. Hier bestehen große Unterschiede in Europa. Waren Sie in einem Land weniger als ein Jahr versichert, wird diese Zeit in der Regel im Wohnsitzland oder in einem anderen Land, in dem Sie länger versichert waren, bei der Rente bzw. Pension mitberücksichtigt. Invalidität oder Berufsunfähigkeit Renten oder Pensionen bei Invalidität oder Berufsunfähigkeit sind national sehr unterschiedlich geregelt. Um einen Anspruch auf diese Gelder zu haben, muss eine dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit gegeben sein

3 Tod Auch Familienangehörige und Hinterbliebene von Grenzgängern/Grenzgängerinnen sind durch das europäische Recht geschützt. Wenn die im Ausland Beschäftigten vor dem regulären Rentenantritt versterben, bleibt der Anspruch auf Leistungen für deren Hinterbliebene bestehen. Dazu muss eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit von mindestens 2 Jahren in den vergangenen 5 Jahren vor Eintritt des Todes ausgeübt worden sein. A So ist die Situation in Österreich Rechtliche Grundlage Mit der Pensionsharmonisierung wurde ab ein einheitliches Pensionsgesetz - das Allgemeine Pensionsgesetz (APG) geschaffen, das die meisten Berufsgruppen außer Beamte und bestimmte freie Berufe umfasst. Das APG regelt: das Pensionskonto, den Anspruch und das Ausmaß der Alterspension, das Ausmaß der krankheitsbedingten Pensionen und das Ausmaß der Hinterbliebenenleistungen und der Abfindung für Personen, die ab dem geboren sind. Versicherungssystem, -träger Bei der Pensionsversicherung handelt es sich um ein solidarisch finanziertes Alterssicherungssystem nach dem Umlageverfahren, d.h. die Pensionen werden durch die Beiträge der in derselben Periode arbeitenden Bevölkerung finanziert. Träger der gesetzlichen Pensionsversicherung in Österreich sind die: Pensionsversicherungsanstalt (PVA) Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) Versicherungsanstalt des österreichischen Notariats - 3 -

4 Anspruch, Versicherungszeiten Anspruch auf eine Pension besteht bei Eintritt eines Versicherungsfalles (z.b. Erwerbsunfähigkeit) oder der Erfüllung einer Mindestversicherungszeit und Alter. Versicherungszeiten sind die Basis für das Entstehen eines Pensionsanspruches und für die Pensionshöhe. Versicherungszeiten bis : Diese Zeiten werden in Beitragszeiten und Ersatzzeiten unterteilt. Für Beitragszeiten ist die Entrichtung von Beiträgen vorgesehen. Ersatzzeiten werden ohne Beitragsentrichtung als Versicherungszeit berücksichtigt. Von Personen, die vor dem geboren sind, werden auch über den hinaus Beitragszeiten und Ersatzzeiten erworben. Versicherungszeiten ab Für Personen, die ab dem geboren sind, werden seit folgende Zeiten erworben: Zeiten einer Pflichtversicherung nach dem ASVG, GSVG, BSVG und FSVG aufgrund einer Erwerbstätigkeit Zeiten einer Pflichtversicherung für die der Bund, das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat Zeiten einer freiwilligen Versicherung nach dem ASVG, GSVG, BSVG und FSVG Alle Pensionsversicherten besitzen ein sogenanntes Pensionskonto auf dem die Beitragsgrundlagen für alle Versicherungszeiten erfasst werden. Versicherungspflicht und -schutz Die österreichische Pensionsversicherung ist eine Pflichtversicherung für alle Erwerbstätigen einschließlich der Selbstständigen und Bauern. Ausgenommen sind hier Beamte und bestimmte freie Berufe. Eine Erwerbstätigkeit als Dienstnehmer/Dienstnehmerin oder mit freiem Dienstvertrag mit einem Einkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze (Stand 2013: monatlich 386,60 Euro) unterliegt nicht der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. Allerdings besteht die Möglichkeit, eine freiwillige Selbstversicherung einzugehen. Zusätzlich zur Pflichtversicherung besteht in Österreich die Möglichkeit der freiwilligen betrieblichen Altersvorsorge über Pensionskassen. Mit der Abfertigung neu, wurde 2003 ein gesetzliches Instrument zur Absicherung der Beschäftigten eingeführt, das unter anderem zur Altersvorsorge genutzt werden kann

5 Personen, die in keiner gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert sind, können unter bestimmten Voraussetzungen eine freiwillige Versicherung abschließen, z.b. bei der Pflege eines behinderten Kindes oder eines Angehörigen. Diesbezüglich sollten sie sich über Fragen der Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes bei der zuständigen Pensionsversicherungsanstalt beraten lassen. Beitrag Der Beitragssatz für die Pensionsversicherung liegt für Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen bei 10,25% des Bruttolohns und für Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen bei 12,55%. Es wird nicht zwischen Arbeitern/Arbeiterinnen und Angestellten unterschieden. Übersteigt das monatliche Bruttoeinkommen die Höchstbeitragsgrundlage von Euro (Stand 2013), so wird der Teil, der über dieser Grenze liegt, nicht zur Beitragsberechnung herangezogen. Unter einem Einkommen von 386,60 Euro (Stand 2013) fallen keine Beiträge an. Die Beitragszahlungen werden vom Lohn einbehalten und über die Krankenkassen an die Pensionsversicherungsanstalt weitergeleitet. Leistungen im Überblick Folgende Möglichkeiten der Pension bestehen in Österreich: Eigenpensionen Alterspension Schwerarbeitspension (seit ) vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer / Korridorpension krankheitsbedingte Pensionen o Berufsunfähigkeitspension (Angestellte) o Invaliditätspension (Arbeiter) bzw. o Erwerbsunfähigkeitspension (Gewerbetreibende und Bauern) Hinterbliebenenpensionen Witwen(Witwer)pension Pension für hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen Waisenpension Außerdem werden Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge und Rehabilitation übernommen

6 Alterspension Das Pensionsantrittsalter liegt bei Männern bei der Vollendung des 65. Lebensjahres und bei Frauen bei der Vollendung des 60. Lebensjahres. Ab 2024 wird das Regelpensionsalter für Frauen pro Jahr um 6 Monate erhöht, bis es im Jahr 2033 ebenfalls bei 65 Jahren liegt. Folgende Anspruchsvoraussetzungen müssen Personen, die vor dem geboren wurden, erfüllen: mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung (dazu zählen pro Kind auch bis zu 24 Monate des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld) oder einer freiwilligen Versicherung zum Stichtag oder mindestens 300 Versicherungsmonate (Ersatzmonate vor dem ausgenommen) zum Stichtag oder mindestens 180 Versicherungsmonate in den letzten 360 Kalendermonaten vor dem Stichtag Für Personen, die ab dem geboren sind, ist die Voraussetzung gegeben, wenn mindestens 180 Versicherungsmonate nach dem APG (grundsätzlich erst ab ), davon mindestens 84 Monate aufgrund einer Erwerbstätigkeit, vor dem Stichtag vorliegen. Kindererziehungszeiten zählen auch wenn sie vor dem liegen. Den Versicherungszeiten aufgrund einer Erwerbstätigkeit sind folgende, auch vor dem erworbene Zeiten gleichgestellt: Zeiten einer Selbstversicherung wegen Pflege eines behinderten Kindes Zeiten einer Selbstversicherung wegen Pflege eines nahen Angehörigen Zeiten einer beitragsbegünstigten Weiterversicherung für pflegende Angehörige Zeiten einer Familienhospizkarenz. Die Höhe der Alterspension ist abhängig von der Zahl der Versicherungsmonate, dem Alter bei Pensionsantritt und der Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage bildet die Basis für die Berechnung der Pensionshöhe einer Altpension und ist das durchschnittliche sozialversicherungspflichtige Bruttoeinkommen über alle Versicherungsjahre hinweg. Hinzugerechnet werden auch Zeiten der Kindererzie

7 hung, des Präsenz- oder Zivildienstes und der Familienhospizkarenz. Der Durchrechnungszeitraum wird unter Berücksichtigung von Übergangsbestimmungen bis zum Jahre 2028 schrittweise auf 40 Jahre verlängert. Die genaue Berechnung der Höhe der Alterspension erfolgt durch Experten bei der zuständigen Pensionsversicherung. Wer über das gesetzliche Pensionsalter hinaus höchstens bis zum 68. Lebensjahr arbeitet und Versicherungsbeiträge leistet, erhält einen Bonus von 4,2% pro Jahr (maximal jedoch 91,76% der Bemessungsgrundlage). Wenn nur eine sehr niedrige Pension bezogen wird, kommt zusätzlich die Ausgleichszulage dazu. Diese steht Personen mit Wohnsitz in Österreich zu, die ein monatliches Einkommen als Alleinstehender/Alleinstehende unter 837,63 Euro und als Ehepaar unter 1.255,93 Euro haben (Stand 2013). Den Antrag auf Gewährung der Zulage wird bei der Pensionsversicherung gestellt. In der normalen Alterspension dürfen Sie so viel dazuverdienen, wie Sie wollen und verlieren von Ihrer Pension nichts. Vorzeitige Alterspensionen Um vor dem regulären Pensionsalter in Pension zu gehen, gibt es verschiedene Möglichkeiten: Schwerarbeitspension (seit ) vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer / Korridorpension krankheitsbedingte Pensionen o Berufsunfähigkeitspension (Angestellte) o Invaliditätspension (Arbeiter/Arbeiterinnen) Bei einem vorzeitigen Pensionsantritt dürfen Sie nur bis zur Geringfügigkeitsgrenze von 386,60 Euro (Stand 2013) dazuverdienen. Bei einem höheren Zuverdienst fällt bei der Schwerarbeitspension und der vorzeitigen Alterspension die Pension für das Monat weg, bei krankheitsbedingten Pensionen verringert sich die Pensionshöhe. Schwerarbeitspension: Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, die mindestens 45 Versicherungsjahre vorweisen können und innerhalb der letzten 20 Jahre mindestens 10 Jahre Schwerarbeit (z.b. Schichtdienst, Nachtdienst, Tätigkeit unter Hitze und Kälteeinfluss, schwere körperliche Arbeiten) geleistet haben, können von 1. Jänner 2007 an frühestens mit 60 Jahren in Pension gehen. Für Personen, die ab dem 1. Jänner 1955 geboren sind, gilt ein Abschlag von 1,8% pro Jahr vorzeitiger Pension. Bestimmte Versicherungszeiten vorausgesetzt können Versicherte vorzeitig in Pension gehen. Frauen und Männer können auch vor dem 60. bzw. 65. Lebensjahr in - 7 -

8 Pension gehen, wenn sie die Voraussetzungen für die so genannte Hacklerregelung (Langzeitversichertenregelung) erfüllen: Voraussetzungen für Frauen Geburtstag vor dem Beitragsjahre Mindestalter: 55 Jahre Voraussetzung für Männer: Geburtstag vor dem Beitragsjahre Mindestalter: 60 Jahre Der dauerhafte Abschlag an der Pension beträgt 4,2% pro Jahr des vorzeitigen Pensionsantritts. Die neue Korridorpension ab dem 62.Lebensjahr kann mit entsprechenden Abschlägen von allen Versicherten unabhängig vom Geburtsjahrgang gewählt werden. Für Frauen kommt diese Pensionsart vorläufig aber nicht in Betracht, weil ihr Regelpensionsalter bis zum Jahr 2028 unter 62 Jahren liegt. Die Abschläge betragen 4,2% pro Jahr des vorzeitigen Pensionsantritt plus dem Korridorabschlag (-2,1%). Geminderte Arbeitsfähigkeit infolge gesundheitlicher Beeinträchtigungen wird bei Arbeitern als Invalidität und bei Angestellten als Berufsunfähigkeit bezeichnet. Als invalid bzw. berufsunfähig gilt derjenige, dessen Arbeitsfähigkeit gegenüber einem gesunden Versicherten mit vergleichbarer Ausbildung um mehr als die Hälfte gemindert ist. Ungelernte Arbeiter/Arbeiterinnen gelten dann als invalid, wenn sie nicht mehr im Stande sind, durch eine zumutbare Tätigkeit wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, welches ein gesunder Versicherter durch diese Tätigkeit erzielen würde. Personen, die das 57. Lebensjahr vollendet haben, gelten als invalid bzw. berufsunfähig, wenn sie außer Stande sind, solche Tätigkeit auszuüben, die sie in den letzten 15 Jahren mindestens 10 Jahre lang ausgeübt haben. Die Invaliditätsbzw. Berufsunfähigkeitspension wird auf Antrag in Abhängigkeit vom Ergebnis einer ärztlichen Begutachtung für maximal 2 Jahre gewährt. Es gibt eine Option auf Verlängerung. Wenn keine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist, kann die Pension auch unbefristet gewährt werden. Wiedereingliederungsmaßnahmen haben jedoch stets Vorrang ( Rehabilitation vor Pension )

9 Hinterbliebenenpensionen Die Ansprüche der Hinterbliebenen leiten sich von den Ansprüchen ab, die der Verstorbene selbst gegenüber der Pensionsversicherung hätte. Keine Vorversicherungszeiten sind notwendig, wenn die Todesursache ein Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit oder eine Wehrdienstbeschädigung war. Die Witwen- oder Witwerpension erhalten Sie unbefristet, wenn aus der Ehe ein Kind stammt oder die Ehe 10 Jahre gedauert hat. Auch wenn Sie älter sind als 35 können Sie die Pension unbefristet beziehen. Sonst ist die Pension auf 2,5 Jahre befristet. Die Witwen- bzw. Witwerpension beträgt je nach Verhältnis des Einkommens der beiden Ehepartner zwischen 0 und 60 % der Pension, auf die der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte. Wenn beide gleich viel verdient haben, liegt sie in der Regel bei 40 % des Anspruchs. Hat der verstorbene Ehepartner/die verstorbene Ehepartnerin mehr verdient, liegt sie entsprechend höher. Kinder erhalten eine Halbwaisenpension, wenn ein Elternteil verstorben ist, eine Vollwaisenpension, wenn beide Elternteile verstorben sind. Leistungen zur Rehabilitation Nach dem Grundsatz Rehabilitation vor Pension erbringt die gesetzliche Pensionsversicherung medizinische Leistungen zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit des Versicherten. Dazu zählen z.b. Kuraufenthalte, ambulante Rehabilitationsmaßnahmen, berufliche Rehabilitationsmaßnahmen. Weitere Informationen Hauptstelle der Pensionsversicherungsanstalt Friedrich-Hillegeist-Straße 1 A Wien Tel.: +43 (0) Fax: +43 (0) pva@pensionsversicherung.at Internet: Gemeinsam mit der Deutschen Rentenversicherung werden auch internationale Sprechtage angeboten. Die Sprechtagsorte und deren Adressen, sowie die Termine und Telefonnummern entnehmen Sie bitte dem nachstehenden Link rechtage%20in%20nachbarstaaten% pdf - 9 -

10 Das sollten wissen Antragstellung im Wohnsitzland Sie erhalten eine Rente bzw. Pension von allen Staaten, in denen Sie mindestens 12 Monate Beiträge gezahlt haben. Von jedem dieser Staaten erhalten Sie eine Teilrente, für deren Berechnung die Beiträge und Versicherungszeiten im jeweiligen Staat zu Grunde gelegt werden. Waren Sie in einem Staat weniger als 12 Monate versichert, wird diese Zeit in der Regel im Staat des Wohnsitzes oder in einem anderen Staat, in dem Sie länger versichert waren, bei der Rente/Pension entsprechend mitberücksichtigt. Sie sollten die Pension/Rente mindestens 4 Monate vor dem Pensionsbeginn bei der Pensionsversicherungsanstalt bzw. beim zuständigen Versicherungsträger im Staat des Wohnsitzes beantragen. Hierzu reicht in Österreich ein formloses Schreiben. Eigenpensionen beginnen in der Regel mit dem Monatsersten nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung. Hinterbliebenenpensionen fallen ab dem Tag nach dem Todestag des Versicherten an. Zur Antragstellung beim jeweiligen ausländischen Versicherungsträger benötigen Sie folgendes Formular: P1 (ehemals E 205 und E 207) Bescheinigung des Versicherungsverlaufs und Angaben über den Beschäftigungsverlauf des Versicherten Anspruch Wenn Sie in Deutschland wohnen und außer einer deutschen Rente auch eine Teilrente aus Österreich beanspruchen, müssen Sie für die österreichische Pension die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Wird die Wartezeit durch die Versicherungszeiten im jeweiligen Staat nicht erreicht, können die Beitragszeiten der verschiedenen Staaten zusammengerechnet werden, damit ein Anspruch begründet ist. Keine speziellen Abkommen D - A Es bestehen über das europäische Gemeinschaftsrecht hinaus keine speziellen Abkommen zwischen Österreich und Deutschland

11 i Information und Beratung vor Ort Pensionsversicherungsanstalten in Deutschland Auskünfte zu Ihrer Pension in Deutschland können Sie bei folgenden Pensionsversicherungsanstalten in der Grenzregion zu Österreich einholen: Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd Thomas-Dehler-Straße 3 D München Tel.: +49 (0) service@drv-bayernsued.de Internet: Die Ihrem Wohnort am nächsten liegende Beratungsstelle können sie unter folgendem Link finden: 01_beratung_vor_ort/01_servicezentren_beratungsstellen_node.html Auskunftsstelle für Österreich Auskünfte zur österreichischen Pensionsversicherung erhalten Sie bei folgender Stelle: Hauptstelle der Pensionsversicherungsanstalt Friedrich-Hillegeist-Straße 1 A Wien Tel.: +43 (0) Fax: +43 (0) pva@pensionsversicherung.at Internet:

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