Die Thesaurierungsbegünstigung nach 34a EStG
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- Dorothea Bösch
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1 Die Thesaurierungsbegünstigung nach 34a EStG Düsseldrf, 29. Oktber 2013 Prf. Dr. Nrbert Neu Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Internatinales Steuerrecht Partner Seite 1
2 1. Die Besteuerung hne Optin nach 34a EStG Gewerbesteuer Absenkung der GewSt-Messzahl vn 5 % auf 3,5 % und Abschaffung des Staffeltarifs ( 11 GewStG) Abschaffung der Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe ( 4 Abs. 5b EStG) Einkmmensteuer Anwendung der Reichensteuer auf gewerbliche Einkünfte ( 32c, 52 Abs. 44 EStG, Tarifbegrenzung nur in 2007) Gewerbesteuerermäßigung - Erhöhung des Anrechnungsfaktrs vn 1,8 auf 3,8 - Begrenzung des Ermäßigungsbetrags auf tatsächlich gezahlte GewSt - Einheitliche und gesnderte Feststellung der anteiligen GewSt- Messbeträge und der tatsächlich gezahlten GewSt - Bedeutung der GewSt-Ermäßigung und Risik vn Anrechnungsüberhängen steigen! Seite 2
3 Entwicklung Steuerbelastung gewerblicher Gewinne 2007 ab 2008 (42 %) (42 %) (45 %) Gewinn vr Steuern 100,00 100,00 100,00./. GewSt (HS 400 %) 16,67 14,00 14,00 = Gewinn nach GewSt 83,33 86,00 86,00 ESt 35,00 42,00 45,00./. GewSt-Ermäßigung 7,50 13,30 13,30 + SlZ 1,51 1,58 1,74 = Belastung G fter 29,01 30,28 33,44 Gesamtbelastung 45,68 44,28 47,44 Seite 3
4 2.Die Besteuerung mit Optin nach 34a EStG a) Überblick KapGes (HS = 400 %) KSt SlZ GewSt Thesaurierung 15,00 % 0,83 % 14,00 % 29,83 % ESt SlZ Ausschüttung/ Entnahme 25,00 % 1,38 % 26,38 % (mit Veranlagungswahlrecht) PersGes ESt GewSt GewSt-Erm. SlZ 28,25 % 14,00 % 13,30 % 0,83 % 29,78 % ESt SlZ 25,00 % 1,38 % 26,38 % (hne Veranlagungswahlrecht) Seite 4
5 b) Anwendungsbereich des 34a EStG Persönlicher Anwendungsbereich Natürliche Persnen - Einzelunternehmer - Mitunternehmer, wenn Qute > 10 % der Gewinnanteil > Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht Sachlicher Anwendungsbereich Gewinneinkünfte (Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit und LuF) Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich (v.a. nicht für 4/3- Rechner) Seite 5
6 c) Thesaurierungsbegünstigung (1) Nicht entnmmener Gewinn (Grenze für Thesaurierungsbegünstigung [ 34a Abs. 2 EStG]) Nach 4 Abs. 1 der 5 Abs. 1 EStG ermittelter Gewinn bzw. Gewinnanteil (hne Gewinnanteile, für die 16 Abs. 4 der 34 Abs. 3 EStG [ 56%iger Steuersatz ] in Anspruch genmmen wurde der für die 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG gilt [ carried interest ])./. Entnahmen + Einlagen und steuerfreie Einnahmen (bis zur Höhe der Entnahmen) = Nicht entnmmener Gewinn Seite 6
7 c) Thesaurierungsbegünstigung (2) Begünstigungsbetrag Thesaurierungsbegünstigung nur, wenn und sweit Antrag gestellt wurde Antragstellung beim für die ESt zuständigen Finanzamt ( 34a Abs. 1 Satz 2 EStG) Bei Mitunternehmerschaften Entscheidung durch jeden einzelnen Gesellschafter Antrag möglich bis zur Unanfechtbarkeit des Einkmmensteuerbescheids; Rücknahme sgar bis zur Unanfechtbarkeit des Einkmmensteuerbescheids für den nächsten Veranlagungszeitraum ( 34a Abs. 1 Satz 4 EStG) Nicht entnmmener Gewinn, für den Antrag gestellt wurde = Begünstigungsbetrag ( 34a Abs. 3 EStG) Seite 7
8 c) Thesaurierungsbegünstigung (3) Steuer auf Begünstigungsbetrag Einkmmensteuer auf Begünstigungsbetrag Steuersatz vn 28,25 % zzgl. SlZ (= 29,80 %) Ohne Einfluss auf Steuersätze übriger Einkünfte (!) Keine Berücksichtigung bei der Festsetzung vn Vrauszahlungen ( 37 Abs. 3 Satz 5 EStG) Kein Verlustausgleich mit anderen Einkunftsarten ( 34a Abs. 8 EStG) Gewerbesteuer Wie im Fall hne Optin Wegen Nichtabzugsfähigkeit der GewSt keine Schattenwirkungen aufgrund geringerer Entlastung bei ESt Seite 8
9 c) Thesaurierungsbegünstigung (4) Nachversteuerungspflichtiger Betrag Nachversteuerung im Zeitpunkt der Entnahme Hierfür gesnderte Feststellung der Beträge erfrderlich, für die Thesaurierungsbegünstigung in Anspruch genmmen wurde Zuständige Behörde = für die ESt des (Mit-)Unternehmers (!) zuständiges Finanzamt ( 34a Abs. 9 EStG) Ergebnis = Nachversteuerungspflichtiger Betrag ( 34a Abs. 3 EStG): Begünstigungsbetrag des Jahres 01./. Steuerbelastung auf Begünstigungsbetrag 01 nach 34a Abs. 1 EStG zzgl. SlZ (= 29,80 %) = Nachversteuerungspflichtiger Betrag des Jahres 01 Seite 9
10 d) Nachversteuerung (1) Nachversteuerungsbetrag Grundfall ( 34a Abs. 4 EStG) Existenz eines nachversteuerungspflichtigen Betrags zum Ende des Vrjahres und (Entnahmen*./. Einlagen) > Gewinn des laufenden Jahres Weitere Anwendungsfälle ( 34a Abs. 6 EStG) Existenz eines nachversteuerungspflichtigen Betrags zum Ende des Vrjahres und Betriebsveräußerung (ggf. bis zu 10jährige zinslse Stundung) der Einbringung nach 20 UmwStG (ggf. bis zu 10jährige zinslse Stundung) der Wechsel zur Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 der 13a EStG der Antrag *: Ohne Entnahmen für Schenkung-/Erbschaftsteuer auf übertragenen Betrieb/MU-Anteil ( 34a Abs. 4 Satz 3 EStG) Seite 10
11 d) Nachversteuerung (2) Steuer auf Nachversteuerungsbetrag Pauschalsteuersatz vn 25 % zzgl. SlZ (= 26,38 %) Ohne Veranlagungswahlrecht Keine Berücksichtigung bei ESt-Ermittlung für übrige Einkünfte (whl) keine Auswirkung auf Ermäßigungshöchstbetrag nach 35 EStG Seite 11
12 d) Nachversteuerung (3) Frtentwicklung des nachversteuerungspflichtigen Betrags Nachversteuerungspflichtiger Betrag des Vrjahres + Nachversteuerungspflichtiger Betrag des laufenden Jahres +/- Nach 34a Abs. 5 EStG übertragene nachversteuerungspflichtige Beträge./. Nachversteuerungsbetrag nach 34a Abs. 4 EStG = Nachversteuerungspflichtiger Betrag zum Ende des laufenden Jahres Seite 12
13 d) Nachversteuerung (4) Der nachversteuerungspflichtige Betrag bei unentgeltlicher Übertragung und in Umwandlungsfällen Unentgeltliche Übertragung nach 6 Abs. 3 EStG: Frtführung ( 34a Abs. 7 Satz 1 EStG) Einbringung in PersGes nach 24 UmwStG: Frtführung ( 34a Abs. 7 Satz 2 EStG) Einbringung in KapGes nach 20 UmwStG: Nachversteuerung ( 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG) Seite 13
14 e) 34a EStG Beispielsfall (1) A ist zu 50 % an der AB OHG beteiligt; der zweite Gesellschafter ist die B-GmbH Ergebnis AB-OHG in 2008/2009 HaBil-Ergebnis = Gesamthands-SteuBil-Ergebnis = 860 T Steuerpflichtiges Ergebnis = T (140 T GewSt, nicht abzugsfähige BA) Steuerliches Ergebnis A = 500 T (Entnahmen./. Einlagen ) A = 200 T A will maximal möglichen Betrag begünstigt besteuern Seite 14
15 e) 34a EStG Beispielsfall (2) Nicht entnmmener Gewinn 2009 ( 34a Abs. 2 EStG)./. = 430 T (Gewinn nach 5 Abs. 1 EStG) 200 T (Entnahmen) 230 T (nicht entnmmener Gewinn) Begünstigungsbetrag 2009 ( 34a Abs. 3 Satz 1 EStG) = 230 T (wegen Antrags auf begünstigte Besteuerung des gesamten Betrags) Nachversteuerungspflichtiger Betrag per ( 34a Abs. 3 Satz 2 EStG):./../. = 230,0 T 65,0 T (28,25 % x 230 T ) 3,6 T (5,5 % x 65 T ) 161,4 T nachversteuerungspflichtiger Betrag per Seite 15
16 e) 34a EStG Beispielsfall (3) Steuerflgen Betrag Steuersatz inkl. SlZ 34a EStG 230 T 29,80 % 32a EStG Entnahme 200 T Anteilige GewSt 70 T 270 T Tarif + SlZ Gesamt 500 T Seite 16
17 e) 34a EStG Beispielsfall (4) Frtführung des Beispiels: Ergebnis laut Handels- und Steuerbilanz 2010 = 0 Steuerlicher Gewinnanteil A = 0 Entnahmen A = 100 T Seite 17
18 e) 34a EStG Beispielsfall (5) Nachversteuerungsbetrag ( 34a Abs. 4 Satz 1 EStG) Gewinnanteil nach 5 Abs. 1 EStG: 0 T./. (Entnahmen./. Einlagen): 100 T = Nachversteuerungsbetrag: 100 T Nachversteuerungspflichtiger Betrag zum = 161,4 T (s..) Nachversteuerungsbetrag = 100 T (s..) Nachsteuer = (25 % x 100 T x 1,055) = 26,4 T Nachversteuerungspflichtiger Betrag per = (161,4 T./. 100 T =) 61,4 T Seite 18
19 f) 34a EStG in der Gestaltungspraxis (1) Gesellschafterbezgene Entscheidung Entnahme, Einlage, Thesaurierung Gesellschaftsrechtliche Restriktinen Betriebswirtschaftliche Erfrdernisse Planung vn Entnahmen und Einlagen, insbes. Timing Vrrangige Entnahme vn steuerfreien Einnahmen (Betriebsstättengewinne, steuerfreie Anteile vn Dividenden und Veräußerungsgewinnen) Entnahmen und Kapitalknten Geldknten im SBV? Seite 19
20 f) 34a EStG in der Gestaltungspraxis (2) Antragstellung Thesaurierungsbegünstigung vs. Tarifsteuergesetz Berücksichtigung vn Schatteneffekten auf übrige Einkünfte (kein Prgressinsvrbehalt) Thesaurierungsbegünstigung vs. Abgeltungssteuer Thesaurierungsbegünstigung und Verlustausgleichsbeschränkung Dppel- und mehrstöckige Mitunternehmerschaften Antragstellung nur auf Ebene der Obergesellschaft (ggf. auch für Snder- MU-Anteil) Steuerneutrale Überführung vn Gewinnen in Obergesellschaft 29,80%iger Steuersatz (zzgl. GewSt, 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG) für Veräußerungsgewinne, sweit kein 16 Abs. 4, 34 Abs. 3 Seite 20
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